S 26 AS 454/10

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 26 AS 454/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 378/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Leistungshöhe nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), insbesondere die Höhe der Kosten der Unterkunft für den Zeitraum März 2009 bis April 2009 streitig. Der Beklagte verwehrt die höhere Leistungsgewährung im Hinblick auf den Besitz einer kapitalbildenden Rentenversicherung damit, dass der Kläger mangels Hilfebedürftigkeit in diesem Zeitraum nicht anspruchsberechtigt ist.

Der am 1949 geborene Kläger steht seit 2005 im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Im Rahmen des Erstantrages hat der Kläger angegeben, über eine kapitalbildende Rentenversicherung bei der Lebensversicherungs- zu verfügen. Es handelt sich dabei nicht um eine Riesterrentenversicherung. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Versicherung einen Rückkaufswert von 7.056,60 EUR.

Der monatliche Beitrag, den der Kläger in die seit September 1999 bestehende Versicherung zahlte, betrug seit der Währungsumstellung 127,82 EUR. Im Laufe der weiteren Leistungsgewährung teilte der Kläger in den Fortzahlungsanträgen jeweils die Werterhöhung der Versicherung mit. Am 01. Mai 2008 betrug der Rückkaufswert der Rentenversicherung einschließlich Überschussbeteiligung 14.698,00 EUR. Im Juni 2009 hat der Kläger mit der Lebensversicherungs für die Rentenversicherung einen Verwertungsausschluss bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres vereinbart. Bis zum 19. Mai 2011 hat der Kläger insgesamt Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 18.022,62 EUR geleistet.

Der Kläger bewohnte im Eigenheim der Mutter zwei Zimmer. Die Nutzung von Küche und Bad erfolgt gemeinschaftlich. Am 04. Juli 2004 hat der Kläger mit seiner Mutter über die Nutzung seiner zwei Zimmer einen Mietvertrag abgeschlossen. Der Beklagte berücksichtigte bis 2007 die darin vereinbarten Kosten der Unterkunft bei der Leistungsgewährung, d.h. eine Kaltmiete von 120,00 EUR, Heizkostenvorauszahlungen von 42,00 EUR und Nebenkosten von 19,98 EUR. Seit 2008 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kaltmiete ab und stellte in die monatliche Leistungsgewährung nunmehr nur noch die kopfanteiligen Nebenkosten des Eigenheimes ein. Der Beklagte ging, davon aus, dass der Kläger über keine abgeschlossene Wohneinheit verfüge.

Mietverträge zwischen nahen Angehörigen seien vom Sozialleistungsträger nur zu berücksichtigen, wenn sowohl die Gestaltung als auch die Ausführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Diesem Fremdvergleich halte der Mietvertrag zwischen dem Kläger und seiner Mutter nicht stand. Der Beklagte argu-mentierte, die Wohnung sei bereits vor Vertragabschluss über mindestens 1,5 Jahre genutzt worden, der Vertrag enthalte keine Angabe zu den Zahlungsmodalitäten und die nicht abgeschlossene Wohneinheit würde kein Fremder mieten.

Nach dem Fortzahlungsantrag vom September 2008 wurden dem Kläger mit Bescheid vom 28. November 2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum November 2008 bis April 2009 bewilligt. Mit Bescheid vom 16. Januar 2009 erfolgte die endgültige Bewilligung für den genannten Zeitraum. Kosten der Unterkunft wurden als Nebenkosten wiederum nur anteilig übernommen, nicht jedoch die mit der Vermieterin vereinbarte Miete.

Unter dem 02. April 2009 erging wegen der Einarbeitung der Heizölrechnung vom 04.03.2009 ein weiterer Änderungsbescheid für die Monate März und April 2009.

Hiergegen hat der Kläger am 30. April 2009 Widerspruch erhoben. Er wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung der monatlich vereinbarten Mietzahlung. Er sei weder Eigentümer des Hauses, noch bestehen ein mietfreies Wohnrecht. Der Beklagte sei daher nicht berechtigt, lediglich die kopfanteiligen hälftigen Betriebskosten in die Leistungsberechnung einzustellen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2010 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der hier angefochtene Änderungsbescheid enthalte keine Regelung über die Nichtberücksichtigung der Kaltmiete. Diese Regelung sei bereits mit Bescheid vom 09. Januar 2009 getroffen worden. Damit wäre gegen diesen Bescheid ein Widerspruch erforderlich gewesen. Im Änderungsbescheid vom 31. März 2009 sei ausschließlich die Heizölrechnung vom 04. März 2009 eingearbeitet worden.

Hiergegen hat der Kläger am 28. Januar 2010 Klage zum Sozialgericht Halle erhoben. Der Widerspruch sei nicht unzulässig. Streitgegenstand seien die Kosten der Unterkunft insgesamt. Im Weiteren nimmt er auf das Widerspruchsvorbringen Bezug.

Die Rentenversicherung könne, nachdem der Kläger den Beklagten fortlaufend wahrheitsgemäß über den Wert derselben informiert habe, als Vermögen dem Anspruch nicht entgegengehalten werden. Der Kläger habe sich die Beitragszahlungen von den Leistungen nach dem SGB II abgespart. Damit sei die Rentenversicherung kein Vermögen oder jedenfalls wegen besonderer Härte nicht zu berücksichtigen. Aus einer Pressemitteilung sei ersichtlich, dass den Leistungsempfängern eine zweimonatige Frist zum Abschluss des Verwertungsausschlusses gegen werden sollte. Diese Frist sei ihm nicht eingeräumt worden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 02.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2010 zu verurteilen, dem Kläger weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft für März 2009 in Höhe von 28,76 EUR und für April 2009 in Höhe von 33,11 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aufgrund des Vermögenswertes der Rentenversicherung sei der Kläger nicht hilfebedürftig und könne mithin keine höheren Leistungen beanspruchen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben Vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewäh¬rung höherer Leistungen als bereits bewilligt worden. Der Kläger hätte mangels Hilfebedürftigkeit im hier streitigen Zeitraum überhaupt keinen Anspruch und kann damit jetzt - wenn auch keine Aufhebung der mit Bescheid vom 02. April 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 erfolgt - jedenfalls keine höhere Leistungsbewilligung begehren.

Streitgegenstand waren im vorliegenden Verfahren nicht nur die Heizkosten, da diese als Teil einer Regelung nicht isoliert anfechtbar sind. Lediglich die Regelleistungen auf der einen und die Kosten der Unterkunft auf der anderen Seite können als abtrennbare Verfügung der SGB Il-Bewilligungen gesondert angefochten werden. I Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutsch¬land haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

Der Kläger ist nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Ein-kommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Der Kläger kann seinen Lebensunterhalt aus Vermögen sichern. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, § 12 Abs. 1 SGB II. Umfasst sind alle Werte, die zum Zeitpunkt der Stellung des Fortzahlungsantrages (§ 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II) tatsächlich vorhanden sind. Die Herkunft der Vermögensgegenstände ist grundsätzlich unerheblich (BSG 02.11.2000 - B 11 ÄL 35/00 - BSGE 87, 143, 146 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 8). Sind Mittel, die im Bewilligungszeitraum zufließen, an dessen Ende noch vorhanden, so gehören sie zum Vermögen. Folglich zählt auch die von dem Kläger angesparte Rentenversicherung zum Vermögen. Der Rückkaufs¬wert der Rentenversicherung einschließlich Überschussbeteiligung betrug am 01. Mai 2008 14.698,00 EUR. Dieser Wert ist als aktuellster maßgebend, da im September 2008 der Antrag auf die erneute Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gestellt wurde, §12 Abs. 4 Satz 2 SGB II.

Von dem Vermögen waren die Beträge nach § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzen. Der Grundfreibetrag nach Ziff. 1 errechnet sich aus dem Lebensalter des Klägers von 60 multipliziert mit 150 EUR. Dies ergibt 9.000 EUR. Weiterhin abzusetzen ist der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR nach Ziff. 4. Da es sich nicht um einen sogenannten Riesterrentenvertrag handelt, war der Wert der Rentenversicherung nicht nach Ziff. 2 als gefördertes Altersvorsorgevermögen abzusetzen.

-6- Die Rentenversicherung war auch nicht als der Altersvorsorge dienendes Vermögen nach Ziff. 3 geschützt. Voraussetzung hierfür ist eine unwiderrufliche vertragliche Vereinbarung, dass der Inhaber der Versicherung diese vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwerten kann. Eine solche Vereinbarung hat der Kläger erst im September 2009 abgeschlossen. Die Vereinbarung wirkt nur für die Zukunft an. Eine rückwirkende Vereinbarung ist nicht möglich (BSG 31.10.2007 - B 14/11 b AS 63/06 R - SGB 2008, 610; BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R). Ohne den vereinbarten Verwertungsausschluss konnte der Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraumes frei über das Kapital der Versicherungen verfügen.

Die Berücksichtigung des Wertes der Rentenversicherung entfällt auch nicht nach § 12 Abs. 3 SGB II. Bei der Rentenversicherung handelt es sich weder um Hausrat (Ziff. 1), noch um ein Kraftfahrzeug (Ziff. 2) oder ein selbst genutztes Hausgrundstück (Ziff. 4). Der Kläger war auch nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (Ziff. 3) und die Rentenversicherung diente auch nicht der baldigen Beschaffung eines Hausgrund-stückes (Ziff. 5).

Nach Auffassung der Kammer entfällt die Berücksichtigung der Rentenversicherung auch nicht nach Ziff. 6. Danach sind Sachen und Rechte als Vermögen nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung, wenn der dadurch auf dem Markt erlangte oder zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten oder zu verwertenden Gegenstandes stehen oder stehen würde (BSG 25.05.2005 - B 11 a/11 AL 51/04 R = SozR 4-4220 § 6 Nr. 2). Umgekehrt ist die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich, wenn ihr Ergebnis vom möglichen, erzielbaren Wert nur geringfügig abweicht (BSG 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R, recherchiert nach juris). Die offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung - bzw. hier Rentenversicherung - bestimmt sich nach dem Verhältnis von eingezahlten Beiträgen und Substanzwert (BSG 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5). Sie ist mithin nicht offensichtlich unwirtschaftlich, wenn der Rückkaufswert nach Abzug von Gebühren über den eingezahlten Beiträgen liegt (Striebinger in Gagel, SGB ll/SGB III, § 12 Rz. 91).

Dies ist im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung betrug am 01. Mai 2008 14.698,00 EUR. Demgegenüber stehen bis Mai 2008 - ausgehend von einer kontinuierlichen monatlichen Beitragszahlung in Höhe von 127,82 EUR und rückgerechnet von den bis 19. Mai 2011 eingezahlten Beiträgen - Beitragszahlungen in Höhe von 13.421,10 EUR gegenüber. Folglich überstieg bereits im Mai 2008 der Rückkaufswert die eingezahlten Beiträge. Es fehlt auch an einer besonderen Härte die der Berücksichtigung der Rentenversiche- rung als Vermögen entgegenstehen würde. Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei nur außergewöhnliche Umstände maßgebend sein können, die nicht bereits durch die ausdrücklichen Freistellungen als Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 SGB II) und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Nach den Gesetzesmaterialen (BT-Drucks 15/1749, S 32), liegt eine besondere Härte dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist. Dem kann entnommen werden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides auch nur zusammen mit der Versorgungslücke eine besondere Härte darstellt (BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 11 b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, Urteil vom 15. 4. 2008 - B 14/7 b AS 6/07 R; Urteil vom 7. 5. 2009 - B 14 AS 35/08 R, jeweils recherchiert nach juris). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Versorgungslücken sind nicht ersichtlich. Allein der Verwertung von Vermögen, welches unter erschwerten Bedingungen und/oder Konsumverzicht, z.B. sparsamer, noch unter Sozialhilfeniveau liegender Lebensführung, aufgebaut worden ist, stellt jedenfalls ohne das Hinzutreten sonstiger Umstände keine Härteaspekte entgegen (so Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 Rz. 285; BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1997, Az.: 5 C 7/96). Die gegenteilige Annahme findet im Gesetz keine Grundlage. Anders ist dies für das Erziehungsgeld. Dabei handelt es sich um eine familienpolitisch und verhaltenssteuernde Sozialleistung, die die Hinwendung zum Kind bewirken soll. Bei der Verwendung ist es unerheblich, ob das Erziehungsgeld Monat für Monat ausgegeben oder angespart wird. Aber auch hier verliert das angesparte Vermögen seine spezifische Zweckbestimmung mit Ablauf des Monats mit dem die Berechtigung zum Bezug von Erziehungsgeld endet, weil es nicht mehr im gesetzlichen Förderzeitraum wirksam werden kann.

Der in § 3 Abs. 1 und 3 SGB II sowie § 9 Abs. 1 SGB II statuierte Grundsatz der Subsidiarität spricht vielmehr dafür, dass tatsächlich vorhandenes Vermögen bis zu den in § 12 SGB II vorgegebenen Grenzen zu berücksichtigen ist (BSG, Beschluss vom 30.07.2008, Az.: B 14 AS 14/08, Rdnr. 5). Die Hilfebedürftigkeit ist mit jeder (Folge-)Antragstellung neu zu prüfen. Insoweit gibt § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II den Prüfzeitpunkt vor. Wenn dann aber tatsächlich Gelder vorhanden sind, stehen diese als Selbsthilfemöglichkeit einem Anspruch auf die subsidiären Leistungen nach dem SGB II entgegen. Unbeachtlich ist der Einwand des Klägers, dass selbst bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages, der Geldbetrag nicht sofort zur Verfügung stünde. Für diesen Fall hätte die Möglichkeit der Erbringung der Leistungen als Darlehen bestanden. Im Ergebnis liegt das Vermögen des Klägers mit dem Rückkaufswert der Rentenversi-cherung von 14.698,00 EUR oberhalb der errechneten Freibeträge von 9.750,00 EUR. Den überschießenden Betrag musste er für die Lebensführung einsetzen. Da nur der Kläger Klage auf höhere als die bewilligten Leistungen erhoben hat, erfolgt nunmehr wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen die Klageabweisung als unzulässig. Eine Aufhebung der Leistungen erfolgt aufgrund des im Klageverfahren geltenden Verböse-rungsverbotes nicht. Aus der vorgelegten Pressemitteilung kann nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung der Rentenversicherung des Klägers nach der Änderung der Freibeträge zu unterbleiben habe. Es handelt sich insoweit nicht um eine Zusicherung nach § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da zu der Frage, ob Ansparungen aus den pauschalierten Regelleistungen nach dem SGB II am Ende eines Bewilligungsabschnittes Vermögen darstellen bzw. ob deren Verwertung eine besondere Härte darstellt, bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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