Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 50/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Anrechnung einer Nachzahlung von Kindesunterhalt als zu berücksichtigendes Einkommen der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin.
Die Klägerin ist Mutter von K-U, geb. 1997. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 31.01.2005 Arbeitslosengeld II zur Bedarfsdeckung für sie und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn in Höhe von 456,88 EUR für Januar, 577,- EUR für Februar, 487,- EUR für März und 547,- EUR für April bis Juni 2005. Dabei berücksichtigte sie, dass die Klägerin für ihren Sohn monatlich 249,- EUR Unterhalt erhält. Außerdem berücksichtigte die Beklagte eine monatliche Nachzahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 30,- EUR für die Zeit ab 01.01.2005, mit der im März 2005 begonnen worden sei (Zahlung in diesem Monat einmalig 90,- EUR) sowie absprachegemäß im Januar zu verrechnendes Erwerbseinkommen der Klägerin von bereinigt 112,12 EUR.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, der Unterhalt betrage nur 249,- EUR, die Nachzahlung sei entgegen der ursprünglichen Vereinbarung doch nicht in monatlichen Raten á 30,- EUR gezahlt worden, sondern der Kindesvater habe den gesamten rückständigen Unterhalt im Januar, Februar und März 2005 nachgezahlt, in Höhe von je 483,22 EUR. Mit der Nachzahlung habe sie ihren wegen der Unterhaltsschulden aufgelaufenen Kredit decken müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2005 änderte die Beklagte die monatlich bewilligten Beträge dahingehend ab, dass die Bewilligung für Januar entfalle, für Februar und März 2005 je 93,78 EUR zu zahlen seien, sowie für die Zeit von April bis Juni 2005 577,- EUR monatlich.
Mit weiterem Bescheid vom 10.06.2005 hob sie die Bewilligung vom 31.01.2005 auf und berechnete den Anspruch der Klägerin wiederum neu, wobei sie nunmehr den Kindesunterhalt ausschließlich dem Sohn der Klägerin als Einkommen zurechnete, so dass für Januar bis März 2005 ein höherer Auszahlungsbetrag entstand (Januar: 305,38 EUR; Februar/März: 425,- EUR). Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte zurück (Bescheid vom 27.06.2005).
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, die Nachzahlung betreffe Unterhaltsrückstand ab etwa Juli 2003, der aufgefallen sei in Zusammenhang mit dem Antrag auf Sozialhilfe ab Oktober 2004. Auf die Sozialhilfe sei regelmäßig Unterhalt angerechnet worden.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 10.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2005 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2005 ohne Anrechnung des im Januar, Februar und März nachgezahlten Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 483,22 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte im Januar, Februar und März 2005 die Unterhaltsnachzahlung von 483,22 EUR je Monat als Einkommen des Sohnes der Klägerin leistungsmindernd berücksichtigt.
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Vorgehensweise zugestimmt haben.
Die Klägerin hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II denn sie ist, wie § 19 Abs. 1 SGB 2 voraussetzt, zum einen nach den unbestrittenen Feststellungen der Beklagten erwerbsfähig, zum anderen den Kriterien des § 9 SGB 2 entsprechend hilfebedürftig, denn sie kann ihren Lebensunterhalt und den des mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen K-U derzeit weder durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit noch aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten. Hingegen hat K-U in dem Zeitraum von Januar bis März 2005 keinen Anspruch auf Sozialgeld, 28 Abs. 1 SGB 2, denn er lebt zwar, wie die Norm voraussetzt, als Angehöriger einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen – seiner Mutter – mit dieser in Bedarfsgemeinschaft, er hat jedoch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 2, da er sich die Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen beschaffen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB 2).
Dies ergibt sich im einzelnen aus Folgendem:
Zutreffend hat die Beklagte den Bedarf der Klägerin mit 579,50 EUR festgestellt (Regelleistung für Alleinstehende/Alleinerziehende 345 EUR, Mehrbedarf für Erziehung eines Kindes über 7 Jahren 41 EUR, halbe Unterkunfts- und Heizungskosten 193,50 EUR - §§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 3 Nr 2, 22 Abs. 1 S. 1, 41 Abs 2 SGB 2). Der Bedarf der Klägerin mindert sich - nur im Januar 2005 - durch eine mit der Klägerin abgesprochene Verrechnung von eigenem Einkommen aus Dezember 2004 in Höhe von 112,12 EUR, das im Dezember nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Dies wird von der Klägerin nicht beanstandet.
Der Bedarf von K-U beläuft sich auf 400,50 EUR (halbe Unterkunfts- und Heizungskosten wie vorstehend, zzgl. Sozialgeld 207 EUR, § 28 Abs 1 S 1, 3 Nr 1 SGB 2). Vom Bedarf ist als Einkommen von K-U der ihm gezahlte Kindesunterhalt in Höhe von 249 EUR abzusetzen, außerdem in den Monaten Januar bis März 2005 je 483,22 EUR Unterhaltsnachzahlung für zurückliegende Unterhaltszeiträume, in denen der Vater zu geringen Unterhalt gezahlt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Unterhalt im Zahlungszeitraum zu berücksichtigen, denn wesentlich ist nicht, für welchen Zeitraum der Unterhalt gezahlt wird, sondern wann er tatsächlich zufließt (vgl. bisher zum BSHG Bundesverwaltungsgericht –BVerwG- Urt. v. 28.10.1999, 5 C 28/98, NJW 2000, 601: "Bezug zur Bedarfszeit"). Anrechenbar ist Einkommen, das zur Zeit der Entstehung des Hilfebedarfs zur Bedarfsdeckung verfügbar ist, während es nicht darauf ankommt, ob diese Mittel für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestimmt sind (BverwG aaO.) Dabei spielt es keine Rolle, ob das Einkommen im Zuflusszeitpunkt, wie hier, an die Stelle einer bereits zuvor existenten Forderung getreten ist (die u.U. zuvor bereits als Vermögen berücksichtigungsfähig gewesen wäre), vielmehr tritt bei der erstmaligen Realisierung von Geldforderungen der tatsächliche Zahlungszeitpunkt in den Vordergrund (Eicher/Spellbrink, SGB II; Rdnr 18, 19 zu § 11). Das zu berücksichtigende Einkommen von K-U übersteigt daher seinen Bedarf in den betroffenen drei Monaten.
Das den Bedarf von K-U überschießende Einkommen aus Unterhaltsnachzahlung hat die Beklagte zutreffend nicht mit dem Bedarf der Mutter verrechnet, da § 9 Abs. 2 S. 2 SGB 2 die Berücksichtigung des elterlichen Vermögens bei Kindern, nicht aber umgekehrt vorsieht. § 9 Abs 5 SGB 2, der die Vermutung ausspricht, dass Verwandte Hilfebedürftigen, mit denen sie in Hausgemeinschaft leben, Leistungen gewähren, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann, greift vorliegend nicht ein, da das Einkommen von K-U den Mindest-Freibetrag nach § 1 Abs. 2 Alg-II-VO (zweifacher Regelsatz nach § 20 Abs 2 SGB 2 und anteilige Wohn- und Heizkosten, hier: 883,50 EUR) nicht überschreitet. Soweit die Beklagte die Unterhaltsnachzahlung offenbar wegen ihrer Aufteilung in drei Raten als laufende und nicht als einmalige Zahlung wertet und deshalb die weitergehende Anrechnungsmöglichkeit nach § 2 Abs 3 Alg-II-VO ungeprüft ließ, ist dies für die Klägerin und ihren Sohn ausschließlich vorteilhaft und muss deshalb hier nicht problematisiert werden.
Da der Bedarf von K-U in den ersten drei Monaten des Jahres 2005 durch Unterhaltszahlungen gedeckt war, wurde in dieser Zeit das gezahlte Kindergeld nicht zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt und ist deshalb bei der Klägerin als Einkommen zu berücksichtigen (Eicher/Spellbrink, aaO., Rdnr. 53; a.A., jedoch im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift –"zur Sicherung des Lebensunterhalts", vgl. Überschrift Kap. 3 Abschn. 2 SGB 2 - abzulehnen: Brühl in LPK SGB-II, § 11, Rdnr. 21). Ihr Bedarf mindert sich daher um weitere 154 EUR auf 305,38 EUR im Januar, bzw. 425,50 EUR im Februar und März 2005. Dies sind die Beträge, die die Beklagte auch bewilligt hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Anrechnung einer Nachzahlung von Kindesunterhalt als zu berücksichtigendes Einkommen der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin.
Die Klägerin ist Mutter von K-U, geb. 1997. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 31.01.2005 Arbeitslosengeld II zur Bedarfsdeckung für sie und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn in Höhe von 456,88 EUR für Januar, 577,- EUR für Februar, 487,- EUR für März und 547,- EUR für April bis Juni 2005. Dabei berücksichtigte sie, dass die Klägerin für ihren Sohn monatlich 249,- EUR Unterhalt erhält. Außerdem berücksichtigte die Beklagte eine monatliche Nachzahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 30,- EUR für die Zeit ab 01.01.2005, mit der im März 2005 begonnen worden sei (Zahlung in diesem Monat einmalig 90,- EUR) sowie absprachegemäß im Januar zu verrechnendes Erwerbseinkommen der Klägerin von bereinigt 112,12 EUR.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, der Unterhalt betrage nur 249,- EUR, die Nachzahlung sei entgegen der ursprünglichen Vereinbarung doch nicht in monatlichen Raten á 30,- EUR gezahlt worden, sondern der Kindesvater habe den gesamten rückständigen Unterhalt im Januar, Februar und März 2005 nachgezahlt, in Höhe von je 483,22 EUR. Mit der Nachzahlung habe sie ihren wegen der Unterhaltsschulden aufgelaufenen Kredit decken müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2005 änderte die Beklagte die monatlich bewilligten Beträge dahingehend ab, dass die Bewilligung für Januar entfalle, für Februar und März 2005 je 93,78 EUR zu zahlen seien, sowie für die Zeit von April bis Juni 2005 577,- EUR monatlich.
Mit weiterem Bescheid vom 10.06.2005 hob sie die Bewilligung vom 31.01.2005 auf und berechnete den Anspruch der Klägerin wiederum neu, wobei sie nunmehr den Kindesunterhalt ausschließlich dem Sohn der Klägerin als Einkommen zurechnete, so dass für Januar bis März 2005 ein höherer Auszahlungsbetrag entstand (Januar: 305,38 EUR; Februar/März: 425,- EUR). Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte zurück (Bescheid vom 27.06.2005).
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, die Nachzahlung betreffe Unterhaltsrückstand ab etwa Juli 2003, der aufgefallen sei in Zusammenhang mit dem Antrag auf Sozialhilfe ab Oktober 2004. Auf die Sozialhilfe sei regelmäßig Unterhalt angerechnet worden.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 10.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2005 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2005 ohne Anrechnung des im Januar, Februar und März nachgezahlten Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 483,22 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte im Januar, Februar und März 2005 die Unterhaltsnachzahlung von 483,22 EUR je Monat als Einkommen des Sohnes der Klägerin leistungsmindernd berücksichtigt.
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Vorgehensweise zugestimmt haben.
Die Klägerin hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II denn sie ist, wie § 19 Abs. 1 SGB 2 voraussetzt, zum einen nach den unbestrittenen Feststellungen der Beklagten erwerbsfähig, zum anderen den Kriterien des § 9 SGB 2 entsprechend hilfebedürftig, denn sie kann ihren Lebensunterhalt und den des mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen K-U derzeit weder durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit noch aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten. Hingegen hat K-U in dem Zeitraum von Januar bis März 2005 keinen Anspruch auf Sozialgeld, 28 Abs. 1 SGB 2, denn er lebt zwar, wie die Norm voraussetzt, als Angehöriger einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen – seiner Mutter – mit dieser in Bedarfsgemeinschaft, er hat jedoch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 2, da er sich die Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen beschaffen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB 2).
Dies ergibt sich im einzelnen aus Folgendem:
Zutreffend hat die Beklagte den Bedarf der Klägerin mit 579,50 EUR festgestellt (Regelleistung für Alleinstehende/Alleinerziehende 345 EUR, Mehrbedarf für Erziehung eines Kindes über 7 Jahren 41 EUR, halbe Unterkunfts- und Heizungskosten 193,50 EUR - §§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 3 Nr 2, 22 Abs. 1 S. 1, 41 Abs 2 SGB 2). Der Bedarf der Klägerin mindert sich - nur im Januar 2005 - durch eine mit der Klägerin abgesprochene Verrechnung von eigenem Einkommen aus Dezember 2004 in Höhe von 112,12 EUR, das im Dezember nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Dies wird von der Klägerin nicht beanstandet.
Der Bedarf von K-U beläuft sich auf 400,50 EUR (halbe Unterkunfts- und Heizungskosten wie vorstehend, zzgl. Sozialgeld 207 EUR, § 28 Abs 1 S 1, 3 Nr 1 SGB 2). Vom Bedarf ist als Einkommen von K-U der ihm gezahlte Kindesunterhalt in Höhe von 249 EUR abzusetzen, außerdem in den Monaten Januar bis März 2005 je 483,22 EUR Unterhaltsnachzahlung für zurückliegende Unterhaltszeiträume, in denen der Vater zu geringen Unterhalt gezahlt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Unterhalt im Zahlungszeitraum zu berücksichtigen, denn wesentlich ist nicht, für welchen Zeitraum der Unterhalt gezahlt wird, sondern wann er tatsächlich zufließt (vgl. bisher zum BSHG Bundesverwaltungsgericht –BVerwG- Urt. v. 28.10.1999, 5 C 28/98, NJW 2000, 601: "Bezug zur Bedarfszeit"). Anrechenbar ist Einkommen, das zur Zeit der Entstehung des Hilfebedarfs zur Bedarfsdeckung verfügbar ist, während es nicht darauf ankommt, ob diese Mittel für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestimmt sind (BverwG aaO.) Dabei spielt es keine Rolle, ob das Einkommen im Zuflusszeitpunkt, wie hier, an die Stelle einer bereits zuvor existenten Forderung getreten ist (die u.U. zuvor bereits als Vermögen berücksichtigungsfähig gewesen wäre), vielmehr tritt bei der erstmaligen Realisierung von Geldforderungen der tatsächliche Zahlungszeitpunkt in den Vordergrund (Eicher/Spellbrink, SGB II; Rdnr 18, 19 zu § 11). Das zu berücksichtigende Einkommen von K-U übersteigt daher seinen Bedarf in den betroffenen drei Monaten.
Das den Bedarf von K-U überschießende Einkommen aus Unterhaltsnachzahlung hat die Beklagte zutreffend nicht mit dem Bedarf der Mutter verrechnet, da § 9 Abs. 2 S. 2 SGB 2 die Berücksichtigung des elterlichen Vermögens bei Kindern, nicht aber umgekehrt vorsieht. § 9 Abs 5 SGB 2, der die Vermutung ausspricht, dass Verwandte Hilfebedürftigen, mit denen sie in Hausgemeinschaft leben, Leistungen gewähren, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann, greift vorliegend nicht ein, da das Einkommen von K-U den Mindest-Freibetrag nach § 1 Abs. 2 Alg-II-VO (zweifacher Regelsatz nach § 20 Abs 2 SGB 2 und anteilige Wohn- und Heizkosten, hier: 883,50 EUR) nicht überschreitet. Soweit die Beklagte die Unterhaltsnachzahlung offenbar wegen ihrer Aufteilung in drei Raten als laufende und nicht als einmalige Zahlung wertet und deshalb die weitergehende Anrechnungsmöglichkeit nach § 2 Abs 3 Alg-II-VO ungeprüft ließ, ist dies für die Klägerin und ihren Sohn ausschließlich vorteilhaft und muss deshalb hier nicht problematisiert werden.
Da der Bedarf von K-U in den ersten drei Monaten des Jahres 2005 durch Unterhaltszahlungen gedeckt war, wurde in dieser Zeit das gezahlte Kindergeld nicht zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt und ist deshalb bei der Klägerin als Einkommen zu berücksichtigen (Eicher/Spellbrink, aaO., Rdnr. 53; a.A., jedoch im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift –"zur Sicherung des Lebensunterhalts", vgl. Überschrift Kap. 3 Abschn. 2 SGB 2 - abzulehnen: Brühl in LPK SGB-II, § 11, Rdnr. 21). Ihr Bedarf mindert sich daher um weitere 154 EUR auf 305,38 EUR im Januar, bzw. 425,50 EUR im Februar und März 2005. Dies sind die Beträge, die die Beklagte auch bewilligt hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.
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