Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 48/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 12.01.2006 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Streitig war ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass der Beklagte eine im Eigentum des Klägers stehende und an seinen Vater vermietete Wohnung als Vermögen berücksichtigt (§ 12 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) und somit die Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) verneint hatte. Die Anordnung, der Kläger möge im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich erscheinen, hat das Gericht am 16.12.2005 aufgehoben, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, er habe eine Arbeitsstelle in Norddeutschland angetreten und sei daher verhindert. Auf richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage zurückgenommen.
Am 12.01.2006 hat der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und ausgeführt, er hätte bei persönlichem Erscheinen im Termin darlegen können, dass die Wohnung keinen wirtschaftlichen Wert habe.
II.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Sie ist bereits deswegen unstatthaft, weil es an einer gerichtlichen Entscheidung iSd § 178 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt. Nach § 178 a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das gerichtliche Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten unter näher bestimmten Voraussetzungen fortzuführen. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Anhörungsrüge eine vorangehende (End-) Entscheidung durch das Gericht voraussetzt (BSG, Beschluss vom 07.04.2005, B 7 a AL 38/05 B; Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 178 a, Rn 3). Hieran fehlt es schon deswegen, weil das Verfahren nicht durch gerichtliche Entscheidung, sondern durch Klagerücknahme beendet worden ist.
Die Anhörungsrüge ist weiterhin verfristet, denn der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte wußten spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 00.00.0000, dass das persönliche Erscheinen des Klägers nicht mehr angeordnet war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG.
Gründe:
I.
Streitig war ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass der Beklagte eine im Eigentum des Klägers stehende und an seinen Vater vermietete Wohnung als Vermögen berücksichtigt (§ 12 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) und somit die Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) verneint hatte. Die Anordnung, der Kläger möge im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich erscheinen, hat das Gericht am 16.12.2005 aufgehoben, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, er habe eine Arbeitsstelle in Norddeutschland angetreten und sei daher verhindert. Auf richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage zurückgenommen.
Am 12.01.2006 hat der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und ausgeführt, er hätte bei persönlichem Erscheinen im Termin darlegen können, dass die Wohnung keinen wirtschaftlichen Wert habe.
II.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Sie ist bereits deswegen unstatthaft, weil es an einer gerichtlichen Entscheidung iSd § 178 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt. Nach § 178 a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das gerichtliche Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten unter näher bestimmten Voraussetzungen fortzuführen. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Anhörungsrüge eine vorangehende (End-) Entscheidung durch das Gericht voraussetzt (BSG, Beschluss vom 07.04.2005, B 7 a AL 38/05 B; Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 178 a, Rn 3). Hieran fehlt es schon deswegen, weil das Verfahren nicht durch gerichtliche Entscheidung, sondern durch Klagerücknahme beendet worden ist.
Die Anhörungsrüge ist weiterhin verfristet, denn der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte wußten spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 00.00.0000, dass das persönliche Erscheinen des Klägers nicht mehr angeordnet war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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