S 18 SB 353/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 18 SB 353/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.10.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Es wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. VV 3104 RVG findet keine Anwendung, weil VV 3106 etwas anderes bestimmt. VV 3106 sieht keinen Gebührentatbestand für Verfahren vor, die durch schriftlichen Vergleich erledigt worden sind. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber dies übersehen hat, da die amtliche Anmerkung zu VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 diesen Fall ausdrücklich für die Berechnung von Gebühren nach dem Gegenstandswert geregelt hat. Wenn eine entsprechende Regelung für Vergleiche gewollt gewesen wäre, so wäre dies in den Katalog der VV 3106 aufgenommen worden.

Zwar wäre entgegen Hartmann (Kostengesetze, 34. Aufl., Rdnr. 30 zu VV 3104) die Festsetzung der Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelte. Denn gerade das Gegenteil ist in der amtlichen Anmerkung Abs. 1 Ziff. 1 zu VV 3104 geregelt (so zutreffend z.B. Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., Rdnr. 60 zu VV 3104). Dies ändert aber nichts daran, dass für Verfahren mit Betragsrahmengebühren VV 3106 das Entstehen einer Terminsgebühr für den Fall eines schriftlichen Vergleiches nicht vorsieht. Dies mag daran liegen, dass in diesem Fall eine Einigungsgebühr anfällt und dass die von Gerold/Schmidt für die Auslösung der Terminsgebühr herangezogene Begründung, dass ein schriftlicher Vergleichsabschluss häufig viel mühsamer sei als ein Aushandeln in mündlicher Verhandlung für Verfahren mit Betragsrahmengebühren regelmäßig nicht zutrifft, weil – wie im vorliegenden Fall – beide Seiten lediglich dem Ergebnis einer medizinischen Beweisaufnahme Rechnung tragen. Hingegen wird den Beteiligten der Zeitaufwand für Anreise zu und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung erspart.
Rechtskraft
Aus
Saved