Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 37/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSi-Leistungen) für die Zeit vom 01.07.2003 bis 31.03.2005 und Erstattung von 923,76 EUR.
Der Kläger bezog vom Beklagten vom 01.07.2003 bis 31.03.2005 (ergänzende) GSi-Leistungen neben einer Rente wegen Erwerbsminderung. Seit dem 10.05.2004 ging er einer Erwerbstätigkeit nach, ohne dies und den daraus erzielten Verdienst dem Beklagten mitzuteilen. Am 21.02.2005 verzog er von B (Stadt) nach T (Kreis B); auch dies teilte er dem Beklagten nicht mit.
Als der Beklagte von der Erwerbstätigkeit und dem Umzug erfuhr, hob er durch Bescheid vom 21.12.2005 die Entscheidungen über die Bewilligung von GSi-Leistungen für die Zeit vom 01.07.2003 bis 31.03.2005 (teilweise) auf und forderte die Erstattung von 1057,90 EUR mit der Begründung, der Kläger habe wesentliche Änderungen in seinen Verhältnissen nicht rechtzeitig mitgeteilt und dadurch eine Überzahlung von Sozialhilfeleistungen im genannten Umfang verursacht.
Den dagegen am 02.01.2006 eingelegten Widerspruch half der Beklagte durch Bescheid vom 05.01.2006 teilweise ab; er berücksichtigte notwendige Fahrtkosten des Klägers zwischen seiner Wohnung in B und seiner Arbeitsstätte in T einkommensmindernd und reduzierte die Erstattungsforderung auf 994,03 EUR.
Dem ergänzenden Widerspruch des Klägers vom 10.01.2006 half der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23.03.2006 wiederum teilweise ab, in dem er die Kosten für die tariflich günstigste Zeitkarte monatlich als Fahrkosten berücksichtigte und die Erstattungsforderung auf 923,76 EUR reduzierte. Im übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück; die vom Kläger geltend gemachten Umzugskosten könnten nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Dagegen hat der Kläger am 30.03.2006 Klage erhoben. Er verweist auf den Inhalt seines Widerspruchsschreibens vom 10.01.2006 und macht darauf aufmerksam, dass beim Amtsgericht B unter dem Aktenzeichen 00 IK 00/00 ein Insolvenzverfahren über sein persönlichen Vermögen anhängig sei.
Der Kläger beantragt dem Sinne seines schriftsätzlichen Vorbringens nach,
den Bescheid des Beklagten vom 21.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.01.2006 und des Wider- spruchsbescheides vom 23.03.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass der Kläger diverse Wohnungswechsel seit August 2003 ohne vorherige Zustimmung des Beklagten durchgeführt habe und die Unterkunftskosten dieser Wohnung jeweils unangemessen hoch gewesen seien; dem Kläger seien deshalb – bestandskräftig – lediglich die angemessenen Unterkunftskosten bewilligt worden. Eine Aufrechnung des Klägers hinsichtlich der ihm entstandenen Umzugskosten und Mietkautionen komme nicht Betracht, weil eine Gegenforderung des Klägers insoweit nicht bestehe.
Durch Schreiben vom 15.05.2006 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 21.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.01.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2006 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Der Beklagte hat in diesen Bescheiden die früheren Entscheidungen über die Bewilligung von GSi-Leistungen für die Zeit vom 01.07.2003 bis 31.03.2005 zu Recht aufgehoben und die Erstattung von (zuletzt) 923,76 EUR gefordert. Soweit der Kläger zuletzt im Widerspruchsverfahren die Berücksichtigung früherer Umzugs- und Kautionskosten geltend gemacht hat, hat der Beklagte dies zutreffend abgelehnt, da der Kläger hierauf keinen Anspruch hatte und hat. Denn Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können grundsätzlich nur bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen werden. Der Kläger holte jedoch weder vor dem jeweiligen Umzug die Zustimmung der Grundsicherungsstelle ein, noch waren die Umzüge durch den Beklagten veranlasst. Der Kläger bezog jeweils – ohne vorherige Zustimmung – ausschließlich Wohnungen mit unangemessen hohen Mieten. Das Gericht schließt sich auch im Übrigen den Gründen der angefochtenen Bescheide und des Widerspruchsbescheides an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 1 Satz i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG).
Das beim Amtsgericht B anhängige private Insolvenzverfahren hat allenfalls Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit der Forderung des Beklagten, nicht aber auf die hier allein streitbefangene Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung und der daraus resultierenden Erstattungsforderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSi-Leistungen) für die Zeit vom 01.07.2003 bis 31.03.2005 und Erstattung von 923,76 EUR.
Der Kläger bezog vom Beklagten vom 01.07.2003 bis 31.03.2005 (ergänzende) GSi-Leistungen neben einer Rente wegen Erwerbsminderung. Seit dem 10.05.2004 ging er einer Erwerbstätigkeit nach, ohne dies und den daraus erzielten Verdienst dem Beklagten mitzuteilen. Am 21.02.2005 verzog er von B (Stadt) nach T (Kreis B); auch dies teilte er dem Beklagten nicht mit.
Als der Beklagte von der Erwerbstätigkeit und dem Umzug erfuhr, hob er durch Bescheid vom 21.12.2005 die Entscheidungen über die Bewilligung von GSi-Leistungen für die Zeit vom 01.07.2003 bis 31.03.2005 (teilweise) auf und forderte die Erstattung von 1057,90 EUR mit der Begründung, der Kläger habe wesentliche Änderungen in seinen Verhältnissen nicht rechtzeitig mitgeteilt und dadurch eine Überzahlung von Sozialhilfeleistungen im genannten Umfang verursacht.
Den dagegen am 02.01.2006 eingelegten Widerspruch half der Beklagte durch Bescheid vom 05.01.2006 teilweise ab; er berücksichtigte notwendige Fahrtkosten des Klägers zwischen seiner Wohnung in B und seiner Arbeitsstätte in T einkommensmindernd und reduzierte die Erstattungsforderung auf 994,03 EUR.
Dem ergänzenden Widerspruch des Klägers vom 10.01.2006 half der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23.03.2006 wiederum teilweise ab, in dem er die Kosten für die tariflich günstigste Zeitkarte monatlich als Fahrkosten berücksichtigte und die Erstattungsforderung auf 923,76 EUR reduzierte. Im übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück; die vom Kläger geltend gemachten Umzugskosten könnten nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Dagegen hat der Kläger am 30.03.2006 Klage erhoben. Er verweist auf den Inhalt seines Widerspruchsschreibens vom 10.01.2006 und macht darauf aufmerksam, dass beim Amtsgericht B unter dem Aktenzeichen 00 IK 00/00 ein Insolvenzverfahren über sein persönlichen Vermögen anhängig sei.
Der Kläger beantragt dem Sinne seines schriftsätzlichen Vorbringens nach,
den Bescheid des Beklagten vom 21.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.01.2006 und des Wider- spruchsbescheides vom 23.03.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass der Kläger diverse Wohnungswechsel seit August 2003 ohne vorherige Zustimmung des Beklagten durchgeführt habe und die Unterkunftskosten dieser Wohnung jeweils unangemessen hoch gewesen seien; dem Kläger seien deshalb – bestandskräftig – lediglich die angemessenen Unterkunftskosten bewilligt worden. Eine Aufrechnung des Klägers hinsichtlich der ihm entstandenen Umzugskosten und Mietkautionen komme nicht Betracht, weil eine Gegenforderung des Klägers insoweit nicht bestehe.
Durch Schreiben vom 15.05.2006 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 21.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.01.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2006 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Der Beklagte hat in diesen Bescheiden die früheren Entscheidungen über die Bewilligung von GSi-Leistungen für die Zeit vom 01.07.2003 bis 31.03.2005 zu Recht aufgehoben und die Erstattung von (zuletzt) 923,76 EUR gefordert. Soweit der Kläger zuletzt im Widerspruchsverfahren die Berücksichtigung früherer Umzugs- und Kautionskosten geltend gemacht hat, hat der Beklagte dies zutreffend abgelehnt, da der Kläger hierauf keinen Anspruch hatte und hat. Denn Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können grundsätzlich nur bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen werden. Der Kläger holte jedoch weder vor dem jeweiligen Umzug die Zustimmung der Grundsicherungsstelle ein, noch waren die Umzüge durch den Beklagten veranlasst. Der Kläger bezog jeweils – ohne vorherige Zustimmung – ausschließlich Wohnungen mit unangemessen hohen Mieten. Das Gericht schließt sich auch im Übrigen den Gründen der angefochtenen Bescheide und des Widerspruchsbescheides an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 1 Satz i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG).
Das beim Amtsgericht B anhängige private Insolvenzverfahren hat allenfalls Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit der Forderung des Beklagten, nicht aber auf die hier allein streitbefangene Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung und der daraus resultierenden Erstattungsforderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.
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