Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AY 7/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 42/06 AY
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller (Ast.) begehren die Übernahme von Miet- und Heizkosten für eine von der Ast. zu 3) seit 01.11.2005 gemieteten Wohnung.
Die Ast. zu 2) ist das gemeinsame Kind der nicht verheirateten Ast. zu 1) und Ast. zu 3). Die Ast. zu 3) war bis 30.04.2006 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Zeit ist sie im Besitz einer so genannten Fiktions- bescheinigung nach § 81 AufenthG, wodurch ihr bisheriger Aufenthaltstitel fortbesteht. Sie und die Ast. zu 2) erhalten Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in entsprechender Anwendung des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Ast. zu 1) bezieht seit 08.02.2000 laufend Leistungen nach dem AsylbLG. Er zog am 02.11.2005 mit Zustimmung des Antragsgegners (Ag.) von M (Kreis D) nach E. Er ist nach abgeschlossenem Asylverfahren im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG. Ob sein bisheriger Aufenthalt rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde, wird derzeit noch vom Ag. geprüft. Der Ast. zu 1) erhält derzeit Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG.
Die Ast. sind vom Ag. in das Übergangswohnheim "F Str. 00" in E eingewiesen, wo ihnen Wohn- und Nutzflächen zur Verfügung stehen.
Ohne Genehmigung des Ag. mietete die Ast. zu 3) ab 01.11.2005 eine Wohnung (3 Zimmer, Küche, Diele, WC, Keller; Wohnfläche 65 qm). Die Kaltmiete beträgt 315,00 EUR, der monatliche Betriebskostenvorschuss 150,00 EUR. Die Kosten wurden und werden vom Ag. nicht übernommen (vgl. Bescheide vom 17.10.2005, 16.11.2005, 15.12.2005, 08.02.2006, 16.03.2006, 19.04.2006 und zuletzt 15.05.2006). Dagegen legte die Ast. zu 3) erstmals am 31.05.2006 Widerspruch ein, den der Ag. durch Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 zurückwies.
Am 16.06.2006 haben die Ast. um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, dass die Miet- und Heizkosten von dem Ag. übernommen werden müssen.
Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Miet- und Heizkosten für die Wohnung Xstr. 00 in E zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen An- ordnung abzulehnen.
Er sieht keinen besonderen Grund für das Eilverfahren. Es sei auch nicht vorgetragen, dass ganz besondere Umstände vorliegen, die eine Wohnsitznahme in einem Übergangsheim unzumutbar machen. Wohnungslosigkeit drohe nicht, da den Ast. Plätze in einem Übergangsheim zugewiesen seien und die Unterkunftskosten hierfür übernommen würden.
II:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.
Für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung fehlt es an einem Anordnungsgrund.
Die Ast. gehören zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG. Sie erhalten Leistungen nach § 2 AsylbLG in analoger Anwendung nach dem SGB XII bzw. nach §§ 3 ff AsylblG. Ob die Ast. dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten für eine privat angemietete Wohnung haben, kann dahinstehen. Denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt befinden sich die Ast. nicht in einer existentiellen Notlage wie sie z.B. bei Wohnungs-/Obdachlosigkeit zu bejahen wäre. Sie bewohnen derzeit – ob leistungsrechtlich erlaubt oder unerlaubt, sei dahingestellt – die von der Ast. zu 3) gemietete Wohnung Xstr. 00 in E; dass der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt oder gar Räumungsklage erhoben hat, ist von den Ast. nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon stehen den Ast. die ihnen zugewiesenen Wohn-und Nutzflächen im Übergangsheim "F Str. 00" in E zur Verfügung. Unter diesen Umständen besteht kein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übernahme der Miet- und Heizkosten für die selbst gemietete Wohnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragsteller (Ast.) begehren die Übernahme von Miet- und Heizkosten für eine von der Ast. zu 3) seit 01.11.2005 gemieteten Wohnung.
Die Ast. zu 2) ist das gemeinsame Kind der nicht verheirateten Ast. zu 1) und Ast. zu 3). Die Ast. zu 3) war bis 30.04.2006 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Zeit ist sie im Besitz einer so genannten Fiktions- bescheinigung nach § 81 AufenthG, wodurch ihr bisheriger Aufenthaltstitel fortbesteht. Sie und die Ast. zu 2) erhalten Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in entsprechender Anwendung des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Ast. zu 1) bezieht seit 08.02.2000 laufend Leistungen nach dem AsylbLG. Er zog am 02.11.2005 mit Zustimmung des Antragsgegners (Ag.) von M (Kreis D) nach E. Er ist nach abgeschlossenem Asylverfahren im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG. Ob sein bisheriger Aufenthalt rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde, wird derzeit noch vom Ag. geprüft. Der Ast. zu 1) erhält derzeit Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG.
Die Ast. sind vom Ag. in das Übergangswohnheim "F Str. 00" in E eingewiesen, wo ihnen Wohn- und Nutzflächen zur Verfügung stehen.
Ohne Genehmigung des Ag. mietete die Ast. zu 3) ab 01.11.2005 eine Wohnung (3 Zimmer, Küche, Diele, WC, Keller; Wohnfläche 65 qm). Die Kaltmiete beträgt 315,00 EUR, der monatliche Betriebskostenvorschuss 150,00 EUR. Die Kosten wurden und werden vom Ag. nicht übernommen (vgl. Bescheide vom 17.10.2005, 16.11.2005, 15.12.2005, 08.02.2006, 16.03.2006, 19.04.2006 und zuletzt 15.05.2006). Dagegen legte die Ast. zu 3) erstmals am 31.05.2006 Widerspruch ein, den der Ag. durch Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 zurückwies.
Am 16.06.2006 haben die Ast. um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, dass die Miet- und Heizkosten von dem Ag. übernommen werden müssen.
Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Miet- und Heizkosten für die Wohnung Xstr. 00 in E zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen An- ordnung abzulehnen.
Er sieht keinen besonderen Grund für das Eilverfahren. Es sei auch nicht vorgetragen, dass ganz besondere Umstände vorliegen, die eine Wohnsitznahme in einem Übergangsheim unzumutbar machen. Wohnungslosigkeit drohe nicht, da den Ast. Plätze in einem Übergangsheim zugewiesen seien und die Unterkunftskosten hierfür übernommen würden.
II:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.
Für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung fehlt es an einem Anordnungsgrund.
Die Ast. gehören zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG. Sie erhalten Leistungen nach § 2 AsylbLG in analoger Anwendung nach dem SGB XII bzw. nach §§ 3 ff AsylblG. Ob die Ast. dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten für eine privat angemietete Wohnung haben, kann dahinstehen. Denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt befinden sich die Ast. nicht in einer existentiellen Notlage wie sie z.B. bei Wohnungs-/Obdachlosigkeit zu bejahen wäre. Sie bewohnen derzeit – ob leistungsrechtlich erlaubt oder unerlaubt, sei dahingestellt – die von der Ast. zu 3) gemietete Wohnung Xstr. 00 in E; dass der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt oder gar Räumungsklage erhoben hat, ist von den Ast. nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon stehen den Ast. die ihnen zugewiesenen Wohn-und Nutzflächen im Übergangsheim "F Str. 00" in E zur Verfügung. Unter diesen Umständen besteht kein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übernahme der Miet- und Heizkosten für die selbst gemietete Wohnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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