S 1 U 81/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 81/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. dem § 114 bis 127 ZPO.

Die Beklagte hat zu Recht den mündlich am 07.10.2004 gestellten und am 13.01.2005 vom Klägerbevollmächtigten schriftlich konkretisierten Antrag auf Kostenerstattung einer selbstbeschafften Haushaltshilfe abgelehnt.

Für die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung und auch für das Versorgungsrecht ist schon nach dem Gesetzeswortlaut unbestritten, dass sich der Anspruch auf Haushaltshilfe auf eine Ersatzkraft richtet, es sich also um eine "Sachleistung" handelt. Wenn der Sachleistungsanspruch nicht erfüllt werden kann, weil die Beklagte zu Unrecht die Stellung einer Ersatzkraft ablehnt oder die Berufsgenosssenschaft – was bei der Beklagten gegebenfalls der Fall ist – grundsätzlich keine Sachleistung in Form von Haushaltshilfe stellen kann und daher auf Antrag nur Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe leistet, wandelt sich der Sachleistungsanspruch in ein Kostenerstattungsanspruch um (vgl. Urteil des BSG vom 03.07.1991 – 9 bRAr 10/90; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 25.05.2000 – L 5 U 18/99 - ). Nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen auch sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe. Als sonstige Leistungen kommen z.B. in Betracht Hilfe im Haushalt in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 54 SGB X nicht vorliegen, z.B. bei ledigen Verletzten, die wegen der Unfallfolgen ihren Haushalt nicht allein weiterführen können (Bereiter Hahn/Mertens, Gesetzliche Unfallversicherung § 39 Rn. 8.1). Diese Vorschrift entspricht inhaltlich der Vorgängervorschrift des § 569a Nr. 5 RVO, der bis zum 31.12.1996 Gültigkeit hatte. Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII enthält ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 569a Nr. 5 RVO eine Generalklausel zur Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Sie eröffnet die Möglichkeit, über die ausdrücklich in den §§ 44 Abs. 1 Nr. 2-6 und Abs. 2 sowie in den §§ 53 und 54 des Neunten Sozialgesetzbuches genannten Tatbestände hinaus Leistungen zu erbringen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Leistungen zur Erreichung oder Sicherstellung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind. Sie dürfen nicht lediglich einer Bereicherung privater Lebensabläufe dienen (Kater/Läube § 39 Rn. 16; Kasseler Kommentar § 569a Rn. 2).

Voraussetzung ist daher grundsätzlich neben der Notwendigkeit der Gestellung einer Haushaltshilfe aus medizinischen Gründen, dass der Versicherte sich tatsächlich eine Haushaltskraft selbst beschafft hat und nachgewiesen Kosten entstanden sind, deren Erstattung im Raume steht.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger in dem im schriftlichen Antrag angegebenem Umfang eine Ersatzkraft beschafft hat und dass ihm Kosten in der angegebenen Höhe entstanden sind. Er hat geltend gemacht vom 25.06.2003 bis 14.09.2003, im gesamten Monat Oktober und November 2003, vom 27.02. bis 30.03.2004 und vom 17.12. bis zum 17.01.2005 jeweils wöchentlich 320,00 EUR aufgewendet zu haben für eine Haushaltshilfe die wöchentlich 46 Stunden in seinem Haushalt gearbeitet habe. Abgesehen davon, dass solche Summen nicht glaubhaft von dem Kläger aufgewendet worden sein können, der zu der Zeit von einem täglichen Verletztengeld von ca. 42,00 EUR lebte, hat die angeblich als Haushaltshilfe angestellte Frau C in dem Arbeitsnachweis vom 17.01.2005 auch nicht bestätigt, diese Beträge erhalten zu haben. Vielmehr hat sie unterschrieben, dass sie "teilweise kleinere Geldbeträge" erhalten habe. Damit ist jedoch nicht nachgewiesen, dass und in welchem Umfang Kosten für eine Haushaltshilfe aufgewendet worden sind. Den Antrag vom 13.01.2005 hat die Beklagte daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Die Angaben des Klägers erscheinen auch deshalb unglaubwürdig, weil nicht anzunehmen ist, dass ein Versicherter mit einem Einkommen wie der Kläger über einen langen Zeitraum vom 25.06.2003 bis Oktober 2004 für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe die angegebenen Geldbeträge aufwendet und erst nachträglich praktisch für den gesamten Zeitraum den Antrag auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe bei der Beklagten stellt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob Haushaltshilfe überhaupt – auch im Wege der Kostenerstattung – für einen Zeitraum beansprucht werden kann, der vor dem Antrag liegt. Dagegen spricht, dass sich die Beklagte bei nachträglicher Antragstellung für Jahre zurück gar kein Bild darüber verschaffen kann ob und welcher Haushalt überhaupt geführt wird, von wem er geführt wird und ob die Notwendigkeit der Führung des Haushaltes durch eine Ersatzkraft besteht.

Dahingestellt kann daher auch sein, ob der Haushalt des Klägers, der aus einer Einzimmerwohnung besteht, angesichts des Zustandes, in dem er sich bei den Besichtigungen des Berufshelfers befunden hat, in dem von dem Kläger behaupteten Umfang durch eine Haushaltlshilfe weitergeführt worden ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushaltes begriffsnotwendig nur dann gegeben sein kann, wenn der Verletzte den eigenen Haushalt vor seiner medizinischen Rehabilitation in demselben Umfang auch geführt hat (vgl. hierzu BSG Urteil vom 11.12.1980 – 2 RO 37/79 in SozR 2200, § 569a RVO-Nr. 1). Das Gericht fragt sich in diesem Zusammenhang, wie der Kläger, der vor dem Unfall als Bauhelfer tätig war von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr seinen eigenen Haushalt geführt haben soll, wie in dem Vordruck für die Notwendigkeit von Haushaltshilfe angegeben worden war.
Rechtskraft
Aus
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