Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KG 3/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 158/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Kinderschlag für November 2005 bis März 2006.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (W, geb. am 00.00.2001 und I geb. am 00.00.2003). Die Familie lebt in einer Mietwohnung in Haushaltsgemeinschaft. Die Beklagte bewilligte für August bis Oktober 2005 Kinderzuschlag. Der Kläger bezog bis zum 15.11.2005 Arbeitseinkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt B, ab 16.11.2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 985,50 EUR. Im Februar und März 2006 erzielte der Kläger Arbeitseinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Die Ehefrau hat kein Einkommen.
Mit Bescheid vom 27.04.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kinderzuschlag für die Monate November 2005 bis Februar 2006 ab. Das Einkommen erreiche nicht die Mindesteinkommensgrenze. Die Beklagte ging von einer Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 1.119,12 EUR aus. Dem stehe im November ein elterliches Einkommen in Höhe von 1.032,27 EUR, im Dezember 2005 in Höhe von 955,50 EUR, im Januar 2006 ebenfalls in Höhe von 955,50 EUR und im Februar 2006 in Höhe von 1.033,60 EUR gegenüber.
Im Widerspruchsverfahren meinte der Kläger, jedenfalls für die Monate November 2005 und Februar 2006 sei die Mindesteinkommensgrenze überschritten. Im November 2005 habe er ein Einkommen in Höhe von 1.298,66 EUR gehabt und im Februar 2006 sei von einem Einkommen in Höhe von 1.145,50 EUR auszugehen. Er beantragte Kinderzuschlag für März 2006, in diesem Monate habe er ein Einkommen in Höhe von 1.195,65 EUR gehabt.
Mit Bescheid vom 21.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger erreiche die Mindesteinkommensgrenze gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 2, BKGG nicht.
Hiergegen richtet sich die am 29.06.2006 erhobene Klage. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und meint ergänzend, die Mindesteinkommensgrenze sei ohnehin verfassungswidrig. Insoweit verweist er auf seine Ausführungen im Rechtsstreit SG Aachen S 0 KG 00/00 (Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Aktenzeichen L 00 AL 00/00).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, für November 2005 bis März 2006 Kinderzuschlag zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.
Hinsicht der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Dies gilt auch, soweit ein Anspruch für März 2006 geltend gemacht wird, denn bei interessengerechter Auslegung bezieht sich der Widerspruchsbescheid auch auf diesen Monat.
Die Klage ist indes nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Der Kinderzuschlag wird gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 2 BKGG nur gezahlt an Personen, die mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach Abs. 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages verfügen. Gemäß § 6 a Abs. 4 Satz 1 BKGG wird der Kinderzuschlag in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 SGG II zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einem Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II entspricht. Dazu sind gemäß § 6 a Abs. 4 Satz 2 BKGG die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt.
Die Beklagte hat diese Vorschrift für die streitbefangenen Monate November bis März 2006 zutreffend angewandt. Sie hat die Mindesteinkommensgrenze mit 1.119,12 EUR zutreffend berechnet, hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht. Die Beklagte hat das Einkommen für November 2005 mit 1.032,27 EUR zutreffend festgestellt. Sie ist richtig von Arbeitslosengeld in Höhe von 492,75 EUR und einem Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 805,91 EUR ausgegangen. Vom Erwerbseinkommen hat die Beklagte den Mindestfreibetrag gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,- EUR und den Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 30 SGB II in Höhe von insgesamt 166,39 EUR abgezogen. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Es verbleibt damit ein Erwerbseinkommen in Höhe von 539,52 EUR, so dass der Kläger im November 2005 insgesamt über ein Einkommen in Höhe von 1.032,27 EUR verfügte. Dieser Betrag liegt unterhalb der Mindesteinkommensgrenze. Im Dezember 2005 und Januar 2006 verfügte der Kläger nur über Arbeitslosengeld in Höhe von 985,- EUR, weshalb er – auch ohne Berücksichtigung des Abzugs von 30,- EUR gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung für private Versicherungen – unterhalb der Mindesteinkommensgrenze liegt. Auch in den Monaten Februar und März 2006 liegt der Kläger mit dem Einkommen aus Arbeitslosengeld und der geringfügigen Beschäftigung unterhalb der Mindesteinkommensgrenze: Das Arbeitslosengeld lag im Februar 2006 bei 985,60 EUR. Hinzu kommt ein Erwerbseinkommen in Höhe von netto 160,- EUR, von dem der Mindestfreibetrag in Höhe von 100,- EUR und der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 12,- EUR - zusammen 112,- EUR - abzusetzen sind. Damit verbleibt ein Erwerbseinkommen in Höhe von 48,- EUR, mithin ein Gesamteinkommen in Höhe von 1.033,30 EUR. Im März 2006 flossen dem Kläger nach eigenen Angaben zum Arbeitslosengeld in Höhe von 985,50 EUR lediglich 36,86 EUR zu, so dass der Kläger – auch ohne Berücksichtigung von Abzügen nur ein Gesamteinkommen in Höhe von 992,36 EUR hatte.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Abzüge vom Einkommen bei der Berechnung des Kinderzuschlages nicht vorzunehmen. Allerdings ist den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung dahingehend Recht zu geben, dass es zunächst unstimmig erscheint, dass Vorschriften, die als Privilegierung der Bezieher von Grundsicherungsleistungen gedacht sind, sich im Bereich des Kinderzuschlags für den Betroffenen negativ auswirken können. Dem Gesetzgeber steht jedoch bei der Ausgestaltung sozialer Rechte ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Deswegen ist er nicht wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG daran gehindert, für das Grundsicherungsrecht und das Kinderzuschlagsrecht von einem identischen Einkommensbegriff auszugehen (vgl. Ausführungen der Kammer im Urteil vom 10.02.2006 – S 8 KG 13/05 –, veröffentlicht unter: www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Beschränkung des Kinderzuschlags auf Personen, die über das Mindesteinkommen im Sinne des § 6 a Abs. 1 Nr. 2 BKGG verfügen, ist nicht verfassungswidrig (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 10.02.2006 a. a. O.). Der Gesetzgeber hat damit weder gegen das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 SGG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. § 6 a BGKK soll verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Gleichzeitig sollte eine Regelung getroffen werden, die einen Arbeitsanreiz durch gezielte Förderung einkommensschwacher Familien schafft (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktion SPD und Bündnis90/Die Grünen, BT-Drucksache 15/1516, Seite 1 ff.). Diese Zielsetzung setzt zwingend voraus, die Gewährung von Kinderzuschlag von einem Mindesteinkommen abhängig zu machen. Denn nur wenn die Eltern im Stande sind, sich selbst zu unterhalten, kann durch die Gewährung des Kinderzuschlages Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vermieden werden. Die Differenzierung zwischen Eltern, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten und Eltern, die immerhin ihren eigenen Bedarf gesichert haben, ist weder sozialstaatswidrig noch willkürlich. Ein Verfassungsverstoß ist zu verneinen, weshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Kinderschlag für November 2005 bis März 2006.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (W, geb. am 00.00.2001 und I geb. am 00.00.2003). Die Familie lebt in einer Mietwohnung in Haushaltsgemeinschaft. Die Beklagte bewilligte für August bis Oktober 2005 Kinderzuschlag. Der Kläger bezog bis zum 15.11.2005 Arbeitseinkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt B, ab 16.11.2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 985,50 EUR. Im Februar und März 2006 erzielte der Kläger Arbeitseinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Die Ehefrau hat kein Einkommen.
Mit Bescheid vom 27.04.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kinderzuschlag für die Monate November 2005 bis Februar 2006 ab. Das Einkommen erreiche nicht die Mindesteinkommensgrenze. Die Beklagte ging von einer Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 1.119,12 EUR aus. Dem stehe im November ein elterliches Einkommen in Höhe von 1.032,27 EUR, im Dezember 2005 in Höhe von 955,50 EUR, im Januar 2006 ebenfalls in Höhe von 955,50 EUR und im Februar 2006 in Höhe von 1.033,60 EUR gegenüber.
Im Widerspruchsverfahren meinte der Kläger, jedenfalls für die Monate November 2005 und Februar 2006 sei die Mindesteinkommensgrenze überschritten. Im November 2005 habe er ein Einkommen in Höhe von 1.298,66 EUR gehabt und im Februar 2006 sei von einem Einkommen in Höhe von 1.145,50 EUR auszugehen. Er beantragte Kinderzuschlag für März 2006, in diesem Monate habe er ein Einkommen in Höhe von 1.195,65 EUR gehabt.
Mit Bescheid vom 21.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger erreiche die Mindesteinkommensgrenze gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 2, BKGG nicht.
Hiergegen richtet sich die am 29.06.2006 erhobene Klage. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und meint ergänzend, die Mindesteinkommensgrenze sei ohnehin verfassungswidrig. Insoweit verweist er auf seine Ausführungen im Rechtsstreit SG Aachen S 0 KG 00/00 (Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Aktenzeichen L 00 AL 00/00).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, für November 2005 bis März 2006 Kinderzuschlag zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.
Hinsicht der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Dies gilt auch, soweit ein Anspruch für März 2006 geltend gemacht wird, denn bei interessengerechter Auslegung bezieht sich der Widerspruchsbescheid auch auf diesen Monat.
Die Klage ist indes nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Der Kinderzuschlag wird gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 2 BKGG nur gezahlt an Personen, die mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach Abs. 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages verfügen. Gemäß § 6 a Abs. 4 Satz 1 BKGG wird der Kinderzuschlag in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 SGG II zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einem Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II entspricht. Dazu sind gemäß § 6 a Abs. 4 Satz 2 BKGG die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt.
Die Beklagte hat diese Vorschrift für die streitbefangenen Monate November bis März 2006 zutreffend angewandt. Sie hat die Mindesteinkommensgrenze mit 1.119,12 EUR zutreffend berechnet, hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht. Die Beklagte hat das Einkommen für November 2005 mit 1.032,27 EUR zutreffend festgestellt. Sie ist richtig von Arbeitslosengeld in Höhe von 492,75 EUR und einem Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 805,91 EUR ausgegangen. Vom Erwerbseinkommen hat die Beklagte den Mindestfreibetrag gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,- EUR und den Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 30 SGB II in Höhe von insgesamt 166,39 EUR abgezogen. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Es verbleibt damit ein Erwerbseinkommen in Höhe von 539,52 EUR, so dass der Kläger im November 2005 insgesamt über ein Einkommen in Höhe von 1.032,27 EUR verfügte. Dieser Betrag liegt unterhalb der Mindesteinkommensgrenze. Im Dezember 2005 und Januar 2006 verfügte der Kläger nur über Arbeitslosengeld in Höhe von 985,- EUR, weshalb er – auch ohne Berücksichtigung des Abzugs von 30,- EUR gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung für private Versicherungen – unterhalb der Mindesteinkommensgrenze liegt. Auch in den Monaten Februar und März 2006 liegt der Kläger mit dem Einkommen aus Arbeitslosengeld und der geringfügigen Beschäftigung unterhalb der Mindesteinkommensgrenze: Das Arbeitslosengeld lag im Februar 2006 bei 985,60 EUR. Hinzu kommt ein Erwerbseinkommen in Höhe von netto 160,- EUR, von dem der Mindestfreibetrag in Höhe von 100,- EUR und der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 12,- EUR - zusammen 112,- EUR - abzusetzen sind. Damit verbleibt ein Erwerbseinkommen in Höhe von 48,- EUR, mithin ein Gesamteinkommen in Höhe von 1.033,30 EUR. Im März 2006 flossen dem Kläger nach eigenen Angaben zum Arbeitslosengeld in Höhe von 985,50 EUR lediglich 36,86 EUR zu, so dass der Kläger – auch ohne Berücksichtigung von Abzügen nur ein Gesamteinkommen in Höhe von 992,36 EUR hatte.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Abzüge vom Einkommen bei der Berechnung des Kinderzuschlages nicht vorzunehmen. Allerdings ist den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung dahingehend Recht zu geben, dass es zunächst unstimmig erscheint, dass Vorschriften, die als Privilegierung der Bezieher von Grundsicherungsleistungen gedacht sind, sich im Bereich des Kinderzuschlags für den Betroffenen negativ auswirken können. Dem Gesetzgeber steht jedoch bei der Ausgestaltung sozialer Rechte ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Deswegen ist er nicht wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG daran gehindert, für das Grundsicherungsrecht und das Kinderzuschlagsrecht von einem identischen Einkommensbegriff auszugehen (vgl. Ausführungen der Kammer im Urteil vom 10.02.2006 – S 8 KG 13/05 –, veröffentlicht unter: www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Beschränkung des Kinderzuschlags auf Personen, die über das Mindesteinkommen im Sinne des § 6 a Abs. 1 Nr. 2 BKGG verfügen, ist nicht verfassungswidrig (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 10.02.2006 a. a. O.). Der Gesetzgeber hat damit weder gegen das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 SGG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. § 6 a BGKK soll verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Gleichzeitig sollte eine Regelung getroffen werden, die einen Arbeitsanreiz durch gezielte Förderung einkommensschwacher Familien schafft (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktion SPD und Bündnis90/Die Grünen, BT-Drucksache 15/1516, Seite 1 ff.). Diese Zielsetzung setzt zwingend voraus, die Gewährung von Kinderzuschlag von einem Mindesteinkommen abhängig zu machen. Denn nur wenn die Eltern im Stande sind, sich selbst zu unterhalten, kann durch die Gewährung des Kinderzuschlages Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vermieden werden. Die Differenzierung zwischen Eltern, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten und Eltern, die immerhin ihren eigenen Bedarf gesichert haben, ist weder sozialstaatswidrig noch willkürlich. Ein Verfassungsverstoß ist zu verneinen, weshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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