S 11 AL 97/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AL 97/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer 12-wöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.

Der am 00.001958 geborene Kläger arbeitete seit Mai 2005 als Kraftfahrer bei der Firma I.S. KG in T. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.10.2006 zum 25.10.2006 mit der Begründung, der Kläger habe ihm mitgeteilt, ihm sei die Fahrerlaubnis entzogen worden. Es sei daher keine weitere Beschäftigung als Kraftfahrer mehr möglich und es gebe auch keine andere Einsatzmöglichkeit im Betrieb.

Am 12.10.2006 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Er führte aus, er sei von der Polizei kontrolliert worden, weil nicht angeschnallt gefahren sei. Nur bei dieser Gelegenheit sei aufgefallen, dass er nach Alkohol gerochen habe und er habe den Führerschein abgeben müssen.

Mit Bescheid vom 18.10.2006 stellte die Beklagte sodann den Eintritt einer Sperrzeit vom 26.10.2006 bis zum 17.01.2007 fest mit der Begründung, der Kläger habe seine Beschäftigung verloren, da er während der Arbeit unter Alkoholeinfluss gefahren sei. Der Kläger legte hiergegen am 25.10.2006 Widerspruch ein und führte aus, es sei nicht richtig, dass er während der Arbeitszeit alkoholisiert gefahren sei; es habe sich vielmehr lediglich um eine fahrlässige private Trunkenheitsfahrt gehandelt. Er habe am Abend des 23.09.2006 mit drei Arbeitskollegen verschiedene Gastwirtschaften besucht und sei am frühen Morgen von einem Kollegen nach Hause gebracht worden. Um 09:30 Uhr sei er aufgestanden und habe sich fahrtüchtig gefühlt. Die Wirkung des Restalkohols habe er unterschätzt. Im Strafverfahren sei angesichts der Umstände des Einzelfalls damit zu rechnen, dass die Fahrerlaubnis nach "ca. 7 bis 8 Monaten, vielleicht auch weniger" wieder erteilt werde, so dass die Arbeitslosigkeit nur von kurzer Dauer sein werde. Der Kläger verwies u.a. auf Unterlagen des Polizeipräsidums B., wonach am 24.09.2006 um 09:26 Uhr der Führerschein beschlagnahmt und später eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 1,35 Promille ermittelt worden ist.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.11.2006 zurück und führte aus, der Kläger habe die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt, da er wegen vertragswidrigen Verhaltens gekündigt worden sei. Da der Arbeitsvertrag in § 4 die eindeutige Klausel enthalte, dass bei Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss sogar dann die Kündigung drohe, wenn es zu keiner behördlichen Feststellung komme, habe der Kläger auch damit rechnen müssen, infolge der Trunkenheitsfahrt arbeitslos zu werden.

Hiergegen richtet sich die am 15.11.2006 erhobene Klage.

Der Kläger führt aus, er sei zunächst als Beifahrer mit seiner Ehefrau zu deren Arbeitsplatz gefahren. Da er seinen Söhnen versprochen habe, mit ihnen am Nachmittag ein Fußballspiel zu besuchen (wofür das Fahrzeug benötigt habe), sei er "in völliger Verkennung des Restalkohols" dann zurückgefahren. Er habe nicht ernsthaft damit gerechnet, dass ihm wegen des Restalkohols die Fahrerlaubnis entzogen werde. Weiterhin werde die Arbeitslosigkeit auch nur von kurzer Dauer sein, denn sein Arbeitgeber habe ihm mündlich zugesagt, ihn nach Wiedererhalt der Fahrerlaubnis im Juni 2007 wieder einstellen. Im Übrigen vertritt der Kläger die Auffassung, eine private Trunkenheitsfahrt, die zum Verlust der Fahrerlaubnis und zur Kündigung durch den Arbeitgeber führe, stelle "keine Verletzung des Arbeitsvertrages" dar.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2006 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 26.10.2006 bis zum 17.01.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bleibt bei ihrer Auffassung.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte, sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es ist eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe in der Zeit vom 26.10.2006 bis zum 17.01.2007 eingetreten, § 144 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III), da der Kläger durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat. Während dieser Sperrzeit ruht der Anspruch des Klägers auf Alg, § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Alg-Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III vor, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch zumindest grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat ( Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

Das Verhalten des Klägers war arbeitsvertragswidrig. Ob die sog. private Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers arbeitsvertragswidrig ist, beurteilt sich nach Gegenstand und Inhalt des Arbeitsvertrages (Niesel, in: Niesel, SGB III, 3. Aufl., 2005, § 144, Rn. 43). Der Arbeitsvertrag (vom 02.08.2005) lautete ausdrücklich auf eine Tätigkeit als Kraftfahrer und enthielt in § 4 Abs. 3 eine Regelung, wonach eine Trunkenheitsfahrt selbst dann zur außerordentlichen Kündigung führen "kann", wenn "es zu keiner behördlichen Feststellung kommt". Dasselbe gilt nach derselben Klausel für den auch einstweiligen Entzug der Fahrerlaubnis oder die Verhängung eines Fahrverbots. Hinzu kommt, dass der Kläger in § 1 des Vertrages zugesichert hat, dass bei Vertragsschluss kein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gegen ihn anhängig ist. Zweifel an der Rechtswirksamkeit dieser vertraglichen Kauseln hat das Gericht nicht. Jedenfalls bei einem Berufskraftfahrer ist der Besitz einer Fahrerlaubnis Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrages und eine vertragliche Nebenpflicht, ein Verhalten zu unterlassen, das die Grundlage der Vertragserfüllung beseitigt, enthält keine unangemessene oder unverhältnismäßige Einwirkung auf die Privatsphäre des Arbeitnehmers (BSG, Urteil vom 06.03.2003, B 11 AL 69/02 R). Dies gilt umso mehr, als eine zum Verlust der Fahrerlaubnis führende Trunkenheitsfahrt ohnehin verboten ist und der Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer nicht etwa ein sozialadäquates Verhalten verbietet (Kühl, Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, 2006, S. 118).

Der Kläger hat hiermit auch Anlass zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Das Gericht entnimmt dem Kündigungsschreiben, dass Anlass der Kündigung allein der Verlust der Fahrerlaubnis gewesen ist. Umsetzungsmöglichkeiten waren ausweislich der Kündigung nicht gegeben und eine Abmahnung war angesichts der eindeutigen Formulierungen im Arbeitsvertrag entbehrlich. Unmaßgeblich ist der (keineswegs erwiesene) Vortrag des Klägers, er werde nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom selben Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden (vgl. zu diesem Punkt allgemein LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2002, L 1 AL 1234/01).

Der Kläger hat durch den Lösungssachverhalt die Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Er dringt mit seinem Einwand, er habe die Wirkung des Restalkohols mangels medizinischer Kenntnisse nicht zutreffend einschätzen können, nicht durch. Der Kläger musste damit rechnen, nach einer - so wörtlich die Klagebegründung - "durchzechten" Nacht und nur sehr kurzem Schlaf (nach eigenen Angaben war er erst am frühen Morgen wieder zurückgekehrt; die Polizeikontrolle erfolgte um 09:22 Uhr) nicht mehr fahrtüchtig zu sein. Fahrlässige Unkenntnis der Fahruntüchtigkeit liegt regelmäßig dann vor, wenn der Fahrer bewußt Alkohol zu sich genommen hat, da jedem Kraftfahrer die Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr bekannt sein müssen und er sich auch über die Wirkung des Restalkohols zu vergewissern hat (vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., 2001, § 316, Rn. 9 c m.w.N.). Grob fahrlässig war diese Unkenntnis bereits deswegen, weil der Kläger als Berufskraftfahrer über ein gesteigertes Wissen über alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verfügen musste. Welche Auswirkungen eine Trunkenheitsfahrt (und sei sie auch ansonsten folgenlos) auf das Arbeitsverhältnis haben würde, musste dem Kläger aus dem (erst im Vormonat abgeschlossenen) Arbeitsvertrag bekannt sein. Auch durfte sich der Kläger, dem nach dem Arbeitsvertrag auch bei einstweiligem Entzug der Fahrerlaubnis die Kündigung drohte, angesichts der nach eigenen Angaben "durchzechten" Nacht nicht auf sein Gefühl verlassen, er sei fahrtüchtig und werde daher keinen Fahrfehler begehen.

Auf einen wichtigen Grund (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III) kann sich der Kläger nicht berufen. Es bedarf keiner näheren Darlegungen, dass er den häuslichen Frieden und den Wunsch nach Besuch eines Fußballspiels nicht über die Sicherheit des Straßenverkehrs stellen durfte.

Beginn und Dauer der Sperrzeit beruhen auf § 144 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III. Die Sperrzeit verkürzt sich nicht wegen besonderer Härte auf sechs Wochen (§ 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b SGB III). Das Gericht verkennt nicht, dass im Schrifttum (Niesel, a.a.O.) in Fällen wie dem vorliegenden eine besondere Härte mit der Begründung bejaht wird, der Arbeitnehmer werde zusätzlich zur Sperrzeit auch noch bestraft. Es schließt sich dieser Auffassung jedoch nicht an. Dem Kläger darf es nicht zum Vorteil gereichen, dass sein Tun nicht nur arbeitsvertragswidrig, sondern darüber hinaus auch noch strafbar gewesen ist (LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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