S 11 R 108/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 R 108/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1.Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. 2.Der Streitwert wird auf 676,62 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Auszahlung von 676,62 Euro aus abgetretenem Recht. Sie ist die geschiedenen Ehefrau des Beigeladenen, der von der Beklagten Rente bezieht- Im Verfahren 00 F 000/05 vor dem Amtsgericht E. schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen einen Vergleich, wonach der Beigeladene ihr ab dem 00.00.2005 Unterhalt i.H.v. 650.- Euro monatlich schuldet und in dieser Höhe seinen Rentenanspruch gegenüber der Beklagten abgetreten hat. Mit ihrer am 00.00.2006 vor dem Sozialgericht erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von 676,62 Euro mit der Begründung, dieser Betrag stünde an Unterhalt für die Monate O. und E. 2005 noch aus. Am 00.00.2006 hat sie die Klage mit dem Hinweis zurückgenommen, der Beigeladene habe die Klageforderung ausgeglichen.

Klägerin und Beklagte verwahren sich gegen die Kostenlast.

Die Klägerin führt aus, die Beklagte sei im G. 2006 von dem geschlossenen Vergleich informiert worden und daher dazu verpflichtet gewesen, die Abtretung auch in Höhe des rückständigen Unterhalts zu berücksichtigen.

Die Beklagte meint, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben. Da sie erst im Februar 2006 von der Abtretung Kenntnis erlangt habe, habe sie - auch unter Berücksichtigung von § 53 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) - hinsichtlich vergangener Zeiträume mit befreiender Wirkung an den Beigeladenen geleistet.

II.

Da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen gehören, werden nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die § 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden.

Der Anwendbarkeit von § 197 a SGG steht nicht entgegen, dass der Beigeladene Versicherter i.S.d. § 183 Satz 1 SGG ist, da § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG eindeutig auf die Eigenschaft als Kläger oder Beklagter abstellt. Auch der Umstand, dass Gegenstand der Klage ein abgetretener Sozialleistungsanspruch war, ändert hieran nichts, denn das in den §§ 183, 193 SGG enthaltene Kostenprivileg erstreckt sich gerade nicht auf abgetretene Sozialleistungsansprüche (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2004, L 11 KR 2274/03).

Die Klägerin trägt die Kosten, da sie die Klage zurückgenommen hat. Wer eine Klage zurücknimmt, hat nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen. Diese Regelung ist zwingend (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 197 a, Rn. 25 c m.w.N.). Wie sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 2 SGG ergibt, darf eine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes (wie sie unter Geltung von § 193 SGG geboten ist) nicht erfolgen.

Die Klägerin trägt somit ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten. Etwaige Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da er keinen Antrag gestellt hat (vgl. allgemein Leitherer, a.a.O., Rn. 29).

Die Höhe der Kosten des Verfahrens richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung, ist deren Höhe maßgebend, § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin begehrte die Zahlung von 676,62 Euro, also ist der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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