Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
22
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 22 VG 20/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG).
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin kam wenige Tage nach ihrer Geburt in das Kinderheim F. und lebte dort bis 0000. Träger des Kinderheimes war zu der Zeit die Ordensgemeinschaft der B. Ab dem 5. Lebensjahr war die Klägerin in der Gruppe T., die von Schwester M. und Frau I. betreut wurde.
Am 00.00.0000 beantragte die Klägerin eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG beim Versorgungsamt B ... Ihren Antrag begründete sie mit "u.a. Missbrauch im F. Kinderheim 1958 - 1963 auf dem Speicher Gruppe T.". Bei ihr bestehe eine sexuelle Deviation, gestörte Sexualpräverenz durch Kindheitstraumata und körperliche Gebrechen. Als Tatverursacher benannte sie "Frau I., ( ...), Schwester M. ( ...) und andere". Dem Antrag lag unter anderem ein Brief der Klägerin vom 00.00.0000 bei. Dort heißt es: "Ich habe alles von 0000 - 0000 an Misshandlungen schwerster Art des F. Kinderheims im Kopf habe, Täter und Opfer. Ich war der Liebling der Oberin und durfte nicht geschlagen werden, mußte aber die Mißhandlungen der Kinder immer mit ansehen." In einem "Bericht über die mißhandelten Kinder im F. Kinderheim T." schreibt die Klägerin: "Im Kindergarten wurde kein Kind mißbraucht bzw. mißhandelt, das weiß ich, ich kann mich als Baby zurückerinnern! Schwester B. und Schwester C. waren sehr lieb. ( ...) Ich habe dem Orden schon lange verziehen, dennoch kann ich nach 30 Jahren nicht mehr schweigen, wo ich vom Heim heute als ehrenamtliche Richterin und Geschäftsfrau eingeladen werde, damals mißbraucht wurde, knapp überlebte, aber selber nie angerührt wurde, nur weil ich der Liebling der Oberin war. ( ...) Einzige Mißhandlung meinerseits waren, außer dem den Orden nicht anzulastenden Mißbrauch, die brutalen Versuche ab dem 5. Lebensjahr meine weibliche Seele zu verdrängen durch zwangsweises Anziehen von gehaßter Jungenkleidung und Versuch "männlicher Erziehung"." In ihrem Schreiben vom 00.00.0000 an die Staatsanwaltschaft B. verwies die Klägerin darauf, dass Kinder im F. Kinderheim in der Zeit von 1960 bis 1971 brutal misshandelt worden seien. Sie sei bei diesen Misshandlungen oft zugegen gewesen und sei in diesem Heim aufgewachsen.
Am 00.00.0000 teilte die Klägerin nach einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Versorgungsamts B. folgenden Sachverhalt zur besseren Verständlichkeit mit: "Ich bin von Frau I. auf dem Speicher von 0000 - 0000 sexuell mißbraucht worden "ich wurde auf der Glasplatte hin und her geschoben", auch sah ich Blut (durch Züchtigen) und Frau I. "stöhnte". Jahrelang habe ich das mitmachen müssen, bis ich wie berichtet sexuell an Glasplatten, Bildern, Böden (glatten Flächen) etc empfand ( ...). Frau I. hatte mich auch als ich in Pubertät war in ihr Zimmer auf Glasplatten gelegt. ( ...) Weiteres Verbrechen an mir war, daß ich als Mädchen aufwuchs, ab dem 6. Lebensjahr wieder "Junge" war, obwohl genetisch als Junge geboren mit Namen L., entstand der Haß ab dem 7 Lebensjahr auf das "Jungesein"."
Mit Schreiben vom 00.00.0000 wies das Versorgungsamt B. die Klägerin darauf hin, dass die Tatsache, dass sie die Misshandlungen habe mitansehen müssen und sich Misshandlungen anderer Kinder auf einem Speicher zugetragen haben, nicht als gegen die Klägerin gerichteter tätlicher Angriff zu werten sein. Zu ihrem Vorbringen vom 00.00.0000 sei eine detaillierte Beschreibung erforderlich. Darauf erwiderte die Klägerin: "Kinder auf Glasplatten "hin und her zu schieben" ist Missbrauch, denn meine Sexualität wurde dadurch geprägt (Glasfetischismus)( ...) Übrigens gibt es eine Fotodukumentation des Speichers aus dem Jahr 0000 (00.0.). Der Speicher war so, wie ich ihn zuletzt vor 0000 beschrieben habe (niedrig und staubig und dreckig). ( ...) Warum sonst sollten Kinder auf diesen Speicher 1 m über der Tür des Schwesternzimmers und wo Erwachsene nicht mal gerade stehen konnten, Kinder sich in diesem dreckigen Verließ aufhalten, wenn nicht zur Misshandlung und Missbrauch ! ( ...) Mein Leben wurde durch auch der Züchtigungen von Sr. C. als Kleinkind geschädigt. Diese Sr. schlug mich so oft, weil ich den Vanillepudding immer erbrach, das Erbrochene essen musste und fast erstickte!" (Schreiben vom 00.00.0000 )
Im Rahmen des Verfahrens auf Feststellung eines Grades der Behinderung stellte das Versorgungsamt B. bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 fest (seelische Beeinträchtigung mit Auswirkungen Einzel-GdB: 40; hormonelle Beeinträchtigung Einzel-GdB: 30; Sehbehinderung Einzel-GdB: 30; Funktionsbehinderung der Wirbelsäule Einzel-GdB: 10). (Bescheid vom 00.00.0000)
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gab die Klägerin gegenüber dem Versorgungsamt B. am 00.00.0000 an, dass bei ihr ein ständiger Missbrauch durch das Erziehungspersonal stattgefunden habe. Sie seien ständig gezwungen worden, Mahlzeiten gegen ihren Willen zu sich zu nehmen. Wenn sie sich geweigert habe, eine bestimmte Mahlzeit zu essen, sei sie unter Schlägen gezwungen worden, die Mahlzeit zu sich zu nehmen. Wenn sie dann aufgrund der Übelkeit das Essen erbrochen habe, habe man ihr unter Schlägen bzw. Ohrfeigen das Erbrochene wieder in den Mund gelöffelt und sie gezwungen, das alles herunterzuschlucken. Bei einem Vorfall sei sie von Schwester C. so heftig gegen einen Heizkörper geworfen, dass sie wohl eine Schädelfraktur mit Platzwunde erlitten habe. Sie könne sich noch genau daran erinnern, dass sie in einer Blutlache im Spielzimmer des Kindergartens unmittelbar neben dem Heizkörper wach geworden sei. Den Vorfall bzw. die Folgen könne Herr L. bezeugen. Der Vorfall mit der Heizung habe kurz vor Nikolaus im Jahr 0000 oder 0000 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie noch nicht gehen können und sei mit einem vierräderigen Maikäfer im Heim herumgefahren. In der Zeit von 0000 bis 0000 seien auf einem besonderen Speicher des Kinderheims die Kinder und auch sie missbraucht worden. Zum damaligen Zeitpunkt vor dem Umbau habe ein Erwachsener auf dem Speicher nicht stehen können. Die Zugangstür des Speichers liege ca. einen Meter über der Tür des Schwesternzimmers, so dass man hier ohne Leiter keinen Zugang habe. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin zu Art und Weise der Misshandlungen, dass auf dem Speicher eine Glasplatte gelegen habe. Auf diese Glasplatte habe sie sich nackt legen müssen. Sie sei auf der Glasplatte entweder von Schwester M. oder von Frau I. oder von anderen Pflegekräften hin- und her- bewegt worden. Sie sei in die Achselhöhlen gefasst worden. Ob man ihr Geschlechtsteil angefasst habe, könne sie heute nicht mehr sagen. Sie sei einfach zu schockiert gewesen. Frau I. habe sie mit dem Vorwand, an einem Tonbandgerät Aufnahmen von Radio Luxemburg machen zu können, in ihr Zimmer gelockt. Auch dann habe sie sie gezwungen, sich nackt auf eine Glasplatte zu legen, so dass sie dann wieder an ihr habe herumfummeln können. Herr T. könne zumindest das Verbringen in den Speicher bestätigen. Diese Angaben korrigierte die Klägerin am 00.00.0000 dahingehend, dass nur Frau I. sie missbraucht habe. Schwester M. habe die Kinder qualvoll und brutal gezüchtigt. Die von der Klägerin als Zeugin für den Vorfall mit dem Heizkörper angegebene Frau E. gab gegenüber dem Versorgungsamt B. an, auf der Säuglings- und Krabbelstation gearbeitet zu haben. Ein Kind L. (Geburtsname der Klägerin) habe sie nicht betreut.
Im Rahmen der Begutachtung durch Herrn Dr. C. am 00.00.0000 in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht berichtete die Klägerin im Rahmen der Krankheitsvorgeschichte, als Kind im Heim in F. von Ordensschwestern häufig körperlich misshandelt worden zu sein. Sie gab auf Befragen an, kein Schädelhirntrauma durchgemacht zu haben. Sie sei im Kinderheim von 0000 bis 0000 von einer weiblichen Person auf dem Speicher des Kinderheims regelmäßig sexuell missbraucht worden. Sie sei nackt ausgezogen worden, auf eine vorgewärmte Glasplatte gelegt worden. Die Person habe sie abgeküsst am ganzen Körper und sie hin- und hergeschoben. An Gewaltausübung habe sie keine Erinnerung. Im Jahr 1963 hätten die Misshandlungen schlagartig aufgehört.
Das Versorgungsamt B. führte daraufhin umfangreiche Vernehmungen durch (u.a. L., L1., L.2, N, N1) und holte schriftliche Stellungnahmen ein (z.B. von Q). Des weiteren veranlasste es eine versorgungsärztliche Untersuchung der Klägerin durch Herrn Dr. T. (Nervenarzt - Kinderpsychiater). Nach der Zusammenfassung im Gutachten vom 00.00.0000 gab die Klägerin im Rahmen der Untersuchung an, dass es ab dem dritten Lebensjahr auf dem Speicher des Kinderheims zu sexuellen Missbrauchshandlungen durch eine Erzieherin gekommen sei, wobei sie auf eine Glasplatte nackt gelegt worden sei und man sie hin- und hergeschoben habe. Bis zum achten Lebensjahr sei es zu diesen Handlungen gekommen. Des Weiteren erklärte sie, dass die Misshandlungen bis 1963 besonders schlimm gewesen seien und danach insofern nachgelassen hätten, als sie der Liebling der Oberin gewesen sei. Herr Dr. T. führte in seinen Untersuchungsbefunden Flash-Backs mit ausgeprägtem Traumverhalten auf. Er kommt in seinem Gutachten zu folgenden Ergebnis: "Setzt man voraus, dass die in der Akte dargelegten körperlichen Misshandlungen und sexuellen Missbrauchshandlungen sowie die gezwungene Änderung der Geschlechteridentität im Kleinkinderalter tatsächlich stattgefunden haben, wie dies auch vom Antragsteller eindrucksvoll durch die Exploration und die vorgelegten Unterlagen unterstrichen wurden", sei von einer Persönlichkeitsstörung mit Störung der Geschlechtsidentität und Störung der Sexualpräferenz (Fetischismus) (Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- 60) als Schädigungsfolge sowie als Nichtschädigungsfolgen von einer Sehstörung, Wirbelsäulenfunktionsstörung, hormonelle Beeinträchtigung (MdE 30) und daraus folgend einer Gesamt-MdE von 70 auszugehen. Bei zusätzlichem Klärungsbedarf empfahl er eine Untersuchung durch einen Spezialisten für Sexualmedizin und entsprechender Erfahrung im Fachgebiet Tiefenpsychologie.
Das Versorgungsamt B. holte daraufhin ein Gutachten von Herrn Prof. L., Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, L. ein. Im Gutachtenauftrag werden als zugrunde zu legenden Umstände u.a. genannt: Misshandlungen im Kinderheim. In dem Gutachten sollten insbesondere die einzelnen Schädigungsfolgen (Kausalität) beurteilt werden. Im Rahmen der Begutachtung berichtete die Klägerin, dass die Atmosphäre im Kindergarten "brutal" gewesen sei. Täglich seien Kinder geschlagen worden. Sie habe dies ständig mitansehen müssen und nicht verstanden warum. Ab und zu sei sie selber auch geschlagen worden. Sie habe dann nach den Schlägen weiter essen müssen, manchmal bis sie erbrochen habe. Auch das Erbrochene habe sie essen müssen, anderenfalls seien die Schläge die Folge gewesen. Sie habe bis zum achten Lebensjahr Mädchenkleider tragen müssen, danach habe sie wieder Jungenkleidung im Kinderheim bekommen. Im Alter von drei Jahren sei sie wohl das erste Mal sexuell missbraucht worden. Sie sei von einer Schwester auf den Speicher gebracht worden. Dort habe man ihr versichert, dass nichts passiere, wenn sie nicht schreie. Wenn sie dies täte, bekäme sie Prügel. Dann sei sie auf eine Glasplatte gelegt worden. Diese sei zuvor angewärmt worden, darunter habe sich eine Art Campingkocher befunden. Es sei tatsächlich angenehm warm gewesen. Man habe sie auf dieser Platte hin- und hergeschoben. Es sei eine Atmosphäre von Erregung zu spüren gewesen. Sie sei abgeküsst worden. Dabei habe die Schwester jedesmal gestöhnt. Dieser Akt habe ca. 30 Minuten gedauert und habe zweimal pro Woche stattgefunden vom dritten bis zum elften Lebensjahr. Ab dem siebten Lebensjahr sei dies nicht mehr im Speicher erfolgt, sondern in einem Zimmer. Sie habe zur Belohnung für gute Noten Radio hören dürfen. Sobald das Radio angeschaltet gewesen sei, hat man das Zimmer abgeschlossen und sie ausgezogen. Dann sei sie stets gefragt worden "spürst du das". Sie sei nackt ausgezogen worden, habe verwelkte Brüste liebkosen müssen, bis zum Orgasmus der betreffenden Schwester. Zu einem späteren Zeitpunkt sei sie Liebling der Oberin geworden. Sie sei dann weniger häufig geschlagen worden, habe allerdings ständig das Schlagen der anderen Kinder miterleben müssen. Herr Prof. L. stellte in seinem Gutachten vom 00.00.0000 unter Berücksichtigung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens von Herrn Prof. T. vom 00.00.0000 folgende Diagnosen: 1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen impulsiven und narzißtischen Zügen 2. Transsexualismus 3. Fetischismus Die Höhe der Gesamt-MdE auf psychiatrischen Gebiet bewertete Herr Prof. L. mit 60. Nach dem Gutachten sei der Fetischismus bei der Klägerin als vollständig schädigungsbedingt anzusehen; die Persönlichkeitsstörung und der Transsexualismus seien in diesem Fall zumindest in hohem Maße hauptsächlich schädigungsbedingt.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 stellte das Versorgungsamt B. fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG habe. Eine Gewalttat im Sinne des OEG sei insoweit nachgewiesen, als die Klägerin einmal gezwungen worden sei, Vanillepudding zu essen, obwohl sie dabei erbrochen habe und unter Androhung von Schlägen den Teller einschließlich des Erbrochenen habe essen müssen. Auch einmalige Schläge mit einem Kleiderbügel beim Spielen im Sandkasten seien belegt. Insoweit lägen bestätigende Zeugenaussagen vor. Diese beiden Gewalttaten seien jedoch für sich nicht geeignet, die Gesundheitsstörungen, für die die Klägerin Versorgung begehre, zu verursachen. Der von ihr geschilderte Wurf gegen einen Heizkörper habe von keinem Zeugen bestätigt werden können. Der Vortrag der Klägerin, der Vorfall habe im Jahre 1961 und 1962 stattgefunden und zu diesem Zeitpunkt habe sie noch nicht gehen können und sei mit einem Maikäfer im Heim herumgefahren, sei nicht glaubhaft, insbesondere, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht habe gehen können, da sie fünf bzw. sechs Jahre alt gewesen sei. Diese Angaben könnten daher nach § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Der Vortrag, dass sie ständig geschlagen worden sei, sei durch Zeugenaussagen nicht belegt. Die eigenen Angaben der Klägerin hierzu seien widersprüchlich. Der von der Klägerin vorgetragene sexuelle Missbrauch habe von keinem der befragten ehemaligen Heimbewohner bestätigt werden können. Die eigenen Angaben der Klägerin erschienen nicht glaubhaft. Sie habe die gegenüber Prof. L. gemachten konkreten Missbrauchsschilderungen nicht von Beginn des Verfahrens an eingebracht. Die Aussage habe sich erst im Laufe des Verfahrens gebildet. Die Angabe, dass sie bis zum sechsten Lebensjahr als Mädchen erzogen worden sei, obwohl sie als Junge geboren wurde, und danach als Junge erzogen worden sei, stelle keine tätliche Gewalthandlung dar und begründe kein entschädigungspflichtiges Verhalten. Es handele sich allenfalls um ein erzieherisches Verhalten, dessen Einzelheiten zudem weder bekannt noch erwiesen seien. Da schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Versorgung bestehe, habe es keiner Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Satz 1 OEG bedurft.
Dagegen legte die Klägerin am 00.00.0000 Widerspruch ein. Nach dem Gutachten von Herrn Prof. L. und Herrn Prof. T. seien die bestehenden psychischen Erkrankung auf die Erfahrungen im Kinderheim zurückzuführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005 verwies das beklagte Land den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Gutachten von Prof. T. und Prof. L. gingen von falschen Voraussetzungen aus. Die von der Klägerin gemachten Angaben, soweit sie die übrigen geltend gemachten schädigenden Ereignisse betreffen, seien nicht so eindeutig, dass sie der Entscheidung zugrunde gelegt werden könnten. Der Einholung der Gutachten von Prof. Dr. L. und Prof. Dr. T. hätte es nicht bedurft, da bereits die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Versorgung nach dem OEG nicht erfüllt seien.
Mit der am 00.00.0000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ihr Vortrag hinsichtlich der Gewaltanwendung durch die Zeugenaussagen bestätigt werde. Soweit einige Zeugen diese Gewaltanwendung negieren, müsse dies so gewertet werden, dass eine konkrete Erinnerung, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr vorliege. Als Gegenbeweis für die Unrichtigkeit ihres Vorbringens seien diese Aussagen nicht geeignet. Hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs gebe es zwar keine Zeugen. Die Existenz von Speicherraum und Glasplatte würde nicht in Abrede gestellt. Der Zeuge T. könne zumindest von der Existenz des Speicherraumes und der dort vorgefundenen Glasplatte berichten. Dies decke sich mit den Ausführungen der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Ausführungen der Klägerin oder der Zeugen als wenig glaubwürdig erscheinen lassen könnten. Auch ihre Erziehung als Mädchen erfülle den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Dies dürfte zumindest bis zur Einschulung der Fall gewesen sein. Teilweise sei dies durch Zeugen bestätigt worden, die Lichtbilder dazu seien vorgelegt worden. Welche Konsequenzen dies bei der Klägerin im Hinblick auf ihre sexuelle Selbstbestimmung gehabt habe, sei umfassend dargelegt. Auch die tägliche Gewalt und Prügel seien unter Beweis gestellt worden. Für die Erfüllung des Tatbestandes mache es keinen Unterschied, ob die Klägerin selbst von der Prügel betroffen gewesen sei oder nicht. Selbst wenn sie es nicht gewesen wäre, seien die Zustände ausreichend, um auf Dauer eine gesundheitliche Schädigung hervorzurufen. Dies sei bei ihr der Fall. Sie habe jahrelang in der permanenten Angst vor Schlägen und Repressalien gelebt. Von dieser Angst sei ihr gesamte Verhalten bestimmt. Zum vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff gehörten nicht nur die unmittelbare körperliche Einwirkung, sondern auch ein grober Pflichtverstoß und ein grobes Fehlverhalten der sorgeberechtigten und sorgeverpflichteten Personen im Kinderheim.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verurteilen, der Klägerin Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz nach Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.
Der Vertreter des Beklagten Landes beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte ergänzend darauf, dass der Vortrag der Klägerin auch auf Erinnerungsfehlern beruhen könne.
Auf die Anfrage des Gerichts bei der P. zur Heimorganisation (Gruppengröße; Betreuer; Gruppenmitglieder etc.) hat diese mitgeteilt, dass sie über keinerlei Unterlagen über die Zeit des Aufenthalts von Frau T. verfüge. Seit 0000 sei die L. T. Träger des Kinderheimes. Die Anfrage bei der Kirchengemeinde hat ergeben, dass der Grundriss des damaligen Gebäudes noch vorgelegt werden konnte. Weitere Angaben waren der Kirchengemeinde nicht möglich, da aufgrund eines Wasserschadens die Akten erst ab 0000 vorhanden seien.
Das Gericht hat die Klägerin im Rahmen der Erörterung am 00.00.0000 und am 00.00.0000 sowie in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 zum Sachverhalt befragt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Des weiteren ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung von Zeugen. Die Zeugen O., U., I., X., L., N. und T. konnten keine Angaben zu Vorfällen machen, die die Klägerin betrafen. Der Zeuge L. konnte weder bestätigen, dass die Klägerin geschlagen wurde, noch dass sie Erbrochenes essen musste. Der Zeuge H. sagte aus, dass er von Frau I. sexuell missbraucht worden sei und er berichtete in einer schriftlichen Ergänzung seiner Zeugenaussage, die er über die Klägerin dem Gericht vorlegte, dass die Klägerin im Spielzimmer Tonbandaufnahmen zusammen mit I. gemacht habe. Der Zeuge L. erklärte, gesehen zu haben, dass die Klägerin einmal mit einem Kleiderbügel von Schwester M. verdroschen worden sei. Nach der Aussage des Zeugen S. habe die Klägerin genauso wie alle anderen Schläge bekommen; er habe sich aber im wesentlichen auf sich selber konzentriert und könne sich daran erinnern. Er selber sei von Frau I. sexuell missbraucht worden.
Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Schwerbehindertenakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Das beklagte Land hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Versorgung nach dem OEG zu gewähren.
Nach § 1 Abs.1 Satz 1 OEG erhält derjenige, der infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Gemäß § 10 Satz 2 OEG i.V.m. § 10 a Abs. 1 OEG erhalten Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie (1.) allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und (2.) bedürftig sind und (3.) im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist. Für die Feststellung, ob die Klägerin Opfer einer Gewalttat geworden ist, kommt es nicht darauf an, welche Umstände im Allgemeinen in dem Kinderheim in F. geherrscht haben. Entscheidend ist, ob im Hinblick auf die Klägerin konkrete Handlungen festgestellt werden können.
Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens fünf Komplexe vorgetragen, die sie als Gewalttaten an sich ansieht:
a) Prügel b) Erbrochenes essen müssen c) sexueller Missbrauch d) Mädchenkleidung tragen müssen e) Gewalt gegen andere erleben.
zu a) Prügel Dass die Klägerin im Kinderheim geschlagen und geprügelt wurde, konnte das Gericht nicht feststellen. Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens einen Vorfall geschildert, bei dem sie geschlagen worden sein soll, was dazu geführt habe, dass sie in einer Blutlache gelegen habe. Die Angaben der Klägerin dazu waren nicht überzeugend. Ihr Vortrag war in sich widersprüchlich. Sie gab unterschiedliche Handlungen an (Schwester B. habe sie gegen den Heizkörper geworfen - 00.00.0000 -); sie sei so auf den Kopf geschlagen worden, dass sie in einer Blutlache gelegen habe - 00.00.0000 -). Ihre Schilderung dazu war sehr karg. Im Rahmen der Befragung am 00.00.0000 wich sie sehr schnell vom eigentlichen Geschehen ab und schilderte stattdessen z.B. in allen Einzelheiten den Stuhl, neben dem sie aufgewacht sei. Auch stand dieser Vortrag, sie sei geschlagen worden, im Widerspruch zu ihrem Aussage, als Liebling der Oberin habe sie nicht geschlagen werden dürfen sowie ihrer Einschätzung, dass Schwester C. - die sie zunächst als Täterin angegeben hatte - sehr lieb gewesen sei. Diese Einschätzung bekräftigte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000. Darüber hinaus war auffällig, dass die Klägerin erst vorgetragen hatte, selber geschlagen worden zu sein, nachdem das Versorgungsamt B. sie darauf hingewiesen hatte, dass andernfalls (wenn keine eigene Gewalterfahrung bestehe) eine Opferentschädigung nicht in Betracht komme. Letztlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 eingeräumt, sich nur daran erinnern zu können, in einer Blutlache gelegen zu haben; sie wisse aber nicht, wie es dazu gekommen sei.
Auch die Aussage des Zeugen L. führt nicht dazu, dass sich das Gericht davon überzeugen konnte, dass die Klägerin geschlagen wurde. Der Zeuge L. erklärte, er erinnere sich daran, dass die Klägerin im Sandkasten gespielt habe. Sie habe ein Röckchen angehabt. Auf Nachfrage, den Vorfall genau zu schildern, gab er an, dass die Klägerin im Sandkasten gespielt habe. Sie sei von Schwester M. gerufen worden. Er habe dann gesehen, wie Schwester M. die Klägerin mit einem Kleiderbügel verdroschen habe. Der Aussage des Zeugen L. lassen sich keine Merkmale entnehmen, die dafür sprechen, dass es sich bei der Schilderung um ein tatsächlich so erlebtes Ereignis handelt. Die Aussage enthält keinerlei Details, keinen gefühlsmäßigen Nachhall. Erst auf Nachfrage berichtet er von den Schlägen, obwohl er aufgefordert worden war, in allen Einzelheiten Ereignisse zu schildern, die die Klägerin betreffen.
zu b) Erbrochenes essen müssen Es ließ sich nicht feststellen, dass die Klägerin selber von ihr Erbrochenes wieder essen musste. Der Zeuge L., der im Verwaltungsverfahren schriftlich erklärt hatte, die Klägerin habe Erbrochenes essen müssen, sagte im Klageverfahren als Zeuge aus, dass er nicht sagen könne, ob die Klägerin Erbrochenes habe essen müssen. Die Angaben der Klägerin dazu sind nicht glaubhaft. Sie erklärte erst am 00.00.0000 auf den Hinweis des Versorgungsamtes B., dass ohne eigene Gewalterfahrung keine Opferentschädigung in Betracht komme, dass sie Erbrochenes habe essen müssen. Als Täterin benannte sie Schwester C ... Dies wiederholte sie unter dem 00.00.0000 und ergänzte, dass sie ständig unter Schlägen gezwungen worden sei, Mahlzeiten zu essen. Im Klageverfahren erweiterte sie ihre Aussage am 00.00.0000 dahingehend, dass sie auch von Schwester M. gezwungen worden sei, Erbrochenes zu essen. Auffällig war, dass die Klägerin ihre eigene Aussage um Details ergänzte, die zuvor von anderen Zeugen ausgesagt worden waren. So tauchte ein Handfeger als Gegenstand, mit dem geschlagen worden sei, in ihren Ausführungen erst auf, nachdem zuvor der Zeuge X. berichtet hatte, dass beim Mittagessen eine Schwester mit dem Handfeger neben ihm gesessen habe und eine gewisse Drohkulisse entstanden sei. Es entstand der Eindruck, dass die Klägerin selber keine Details zu dieser Art von Vorfällen aus eigenem Erleben berichten konnte und deshalb auf die Details zurückgriff, die von anderen Zeugen genannt worden waren. Andere Gegebenheiten konnte die Klägerin bis ins kleinste Detail schildern. Dazu, wie es war, Erbrochenes essen zu müssen, schilderte die Klägerin keinerlei Einzelheiten. auch lies sich nicht feststellen, dass die Schilderung dazu mit besonderen Emotionen für die Klägerin verbunden gewesen wäre. Letztlich hat sich der Eindruck, dass die Klägerin hinsichtlich dieses Vorfalls kein eigenes Erleben schildert, durch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 bestätigt. Dort hat sie den Vortrag, dass sie Erbrochenes habe essen müssen, nicht weiter aufrecht erhalten. Trotz der mehrfachen Aufforderung, in allen Einzelheiten zu schildern, was ihr im Kindergarten geschehen sei, hat sie den Vorfall nicht nochmals genannt. Darüber hinaus betonte sie, dass Schwester C., die sie vormals der Tat bezichtigt hatte, sehr lieb gewesen sei.
c) sexueller Missbrauch Auch dass die Klägerin sexuell missbraucht wurde, lies sich nicht feststellen. Die Feststellung kann erfolgen, wenn der Vollbeweis für die Handlung erbracht werden kann. Dafür muss das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Gewissheit haben, dass ein bestimmter Sachverhalt wahr ist (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Darüber hinaus kann das Gericht die Feststellung auch treffen, wenn ein sexueller Missbrauch glaubhaft gemacht werden kann. Nach § 6 Abs. 3 OEG i.V.m. § 15 VfG-KOV kann auf die Angaben des Antragstellers zu den Umständen der Schädigung abgestellt werden, soweit diese glaubhaft erscheinen. Glaubhaft gemacht ist diejenige Handlung, die unter mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten relativ am Wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Es muss dieser Möglichkeit das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit der Handlung reicht nicht aus (vgl. BSGE 45, 1, 9 ff.; BSG Beschluss vom 08.01.2002, B 9 V 23/01 B in Breithaupt 2001, S. 269). Die subjektive Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit ist im Rahmen der Glaubhaftmachung nicht erforderlich. Das Gericht muss aber das Überwiegen einer Möglichkeit wie es gewesen sein kann, feststellen können. Die Glaubhaftmachung erfordert es, dass der Antragsteller Angaben aus eigenem Wissen, jedenfalls überhaupt Angaben machen kann (BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Weitere Beweiserleichterungen bestehen nicht. Allein der Umstand, dass die angegebenen Angriffe eine sehr lange Zeit zurückliegen und der Nachweis der Tat deshalb schwierig ist, führen zu keiner weiteren Beweiserleichterung.
Es gibt zwei ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeiten: 1. Die Klägerin ist im Kinderheim sexuell missbraucht worden. 2. Die Klägerin ist im Kinderheim nicht sexuell missbraucht worden. Die Möglichkeit (1) kann nicht als ausgeschlossen angesehen werden. Die von der Klägerin vorgetragenen Gewalttaten können die bei ihr bestehenden Erkrankungen zur Folge haben (vgl. Gutachten Prof. L.). Zudem ist es auch nach den Zeugenaussagen eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit, dass im Kinderheim eine Atmosphäre der Gewalt herrschte.
Bei einer Gesamtwürdigung konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Möglichkeit (1) ein Übergewicht zukommt und diese Möglichkeit relativ am Wahrscheinlichsten ist. Es gibt keine Zeugen, die den sexuellen Missbrauch an der Klägerin bestätigen können. Die Angaben der Klägerin waren für das Gericht nicht ausreichend, um ein Überwiegen der Möglichkeit (1) festzustellen. Aufgrund des Aussageverhaltens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ließ sich nicht feststellen, ob die Klägerin bei dem sexuellen Missbrauch von etwas selbst Erlebten berichtet.
Die Klägerin hat zwar - im Gegensatz zu den Punkten a. und b. - den sexuellen Missbrauch von Anfang an vorgetragen, zunächst aber nur als Schlagwort - sie sei missbraucht worden -, ohne dass Details dazu genannt wurden. Erst nach der Aufforderung des Versorgungsamtes machte die Klägerin nähere Angaben. Dabei variierten ihre Angaben zum Zeitraum (zweites bis sechstes Lebensjahr; zweites bis siebtes Lebensjahr; Beginn zweites Lebensjahr; drittes Lebensjahr; Ende siebtes Lebensjahr; elftes Lebensjahr; Pubertät) ebenso wie zum Täterkreis. Als Täterin wurde am 00.00.0000 Frau I. angegeben, aber auch Schwester M., Frau I. und andere Pflegekräfte wurden von der Klägerin als Täterin benannt (00.00.0000). Insoweit korrigierte sich die Klägerin allerdings am 00.00.0000 dahingehend, dass nur Frau I. sie missbraucht habe. Eine detaillierte Schilderung lässt sich erst dem Gutachten von Dr. C. vom 00.00.0000 und von Prof. L. vom 00.00.0000 entnehmen. Zuvor schilderte die Klägerin gegenüber dem Versorgungsamt keine Details, sondern gab immer wieder an, auf einer Glasplatte hin- und hergeschoben worden zu sein. Als Orte werden der Speicher und das Zimmer von Frau I. benannt. Im Klageverfahren erklärte die Klägerin, sie habe bei Frau I. im Zimmer Radio Luxemburg hören dürfen und da habe es angefangen mit dem Missbrauch. Dies ist sowohl hinsichtlich des Beginns des Missbrauchs als auch des ersten Ortes des Missbrauchs ein anderer Vortrag als zuvor. Erstmals in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 trug die Klägerin vor, dass Frau I. zu ihr bereits Kontakt in der Kindergartenzeit gehabt habe, weil sie Fotos von ihr gemacht habe. Dieser Vortrag erfolgte, nachdem aufgrund des Sachvortrags deutlich geworden war, dass der bisherige Vortrag der Klägerin zum zeitlichen Ablauf nicht schlüssig ist. Die Klägerin hatte als Beginn des Missbrauchs das zweite bzw. das dritte Lebensjahr angegeben. In dieser Zeit war sie noch nicht in der Gruppe der Kleinen Jungen, die von Frau I. mitbetreut wurde. Darüber hinaus gab die Klägerin auch im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch Details an, die zuvor erstmals von einem anderen Zeugen vorgetragen worden waren. So hatte der Zeuge H. in seiner schriftlichen Ergänzung erklärt, die Klägerin habe abends im Spielzimmer gesessen und mit einem Tonbandgerät und Mikrophon Musik aufgenommen. Dies habe er durch die Glastür auf dem Weg zur Toilette gesehen. Nachdem in der mündlichen Verhandlung dieser Umstand im Sachvortrag wiederholt worden war, berichtete die Klägerin auch, dass sie im Spielzimmer Tonbandaufnahmen gemacht habe. Bis dahin hatte sie nur vorgetragen, die Tonbandaufnahmen seien im Zimmer von Frau I. erstellt worden und damit sei sie in das Zimmer von Frau I. gelockt worden. In der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 musste die Klägerin mehrfach aufgefordert werden, in allen Einzelheiten zu schildern, was ihr geschehen sei. Zunächst berichtete sie, sie sei von Frau I. missbraucht worden. Der Missbrauch sei zunächst auf dem Speicher, später auch im Zimmer erfolgt. Nach der nächsten Aufforderung erklärte die Klägerin, dass es den Missbrauch von Frau I. und die Erziehung als Mädchen gegeben habe. Auf die dritte Aufforderung hin, gab sie an, sie sei auf den Speicher hochgetragen worden, auf einer Glasplatte hin- und hergeschoben worden. Später habe dies im Zimmer stattgefunden. Sie sei mit dem Radio Luxemburg gelockt worden oder auch wenn das Tonband im Spielzimmer gestanden habe. Sie sei liebkost worden. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte sie, dass sie damit alle Einzelheiten zu den Vorfällen erzählt habe, an die sie sich erinnern könne. Die Klägerin gab auf Nachfrage Einzelheiten an, bei denen nicht klar geworden ist, ob sie sich an diese tatsächlich erinnert als etwas, das sie im Kinderheim erlebt hat oder ob es sich um spätere Erlebnisse handelt. So schildert sie auf die wiederholte Frage, was genau auf dem Speicher geschehen sei, wie sie sich heute an Glasplatten befriedige. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu Frau I. bis zu deren Tod eine sexuelle Beziehung hatte, die offenbar von dem Glasfetischismus geprägt war. Des Weiteren äußerte die Klägerin selber Vermutungen darüber, was auf dem Speicher geschehen sei. So erklärte sie, dass Frau I. sie liebkost haben werde. Auch sprach sie von sich selbst in der dritten Person ("wenn das kleine Kind geschoben wurde"). Auffällig ist auch das häufige Ausweichen auf konkrete Fragen hin. Auf die Aufforderung, in allen Einzelheiten zu schildern, was auf dem Speicher geschehen sei, schilderte die Klägerin zunächst in allen Einzelheiten den Speicher; wie sie sich später an Schwester D. dazu gewandt habe; ging auf das Tragen von Mädchenkleidung ein etc. Die Frage selber wurde nicht beantwortet. Auf die erneute Nachfrage gab die Klägerin an, sie sei auf die Glasplatte gelegt und hin- und hergeschoben worden. Dabei habe sie empfunden. Anschließend wich sie erneut auf ein Detail aus, dass der Zeuge H. beschrieben hatte.
Einer Vernehmung des Zeugen T. bedurfte es nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr. Der Zeuge T. war nicht in der Gruppe der Kleinen Jungen in der die Klägerin war, sondern in der Gruppe der Großen Jungen. Nach den Angaben der Klägerin durften die Kinder nicht in die Räume anderer Gruppen ohne einen Grund dafür zu haben. Dass der Zeuge gesehen hat, dass die Klägerin auf dem Speicher war bzw. dorthin verbracht wurde, ist damit ausgeschlossen. Der Zeuge T. gab im Verwaltungsverfahren schriftlich an, es habe einen Speicher über dem Zimmer der Oberin gegeben, vor dem er öfters mit anderen Kindern in der Gruppe gestanden habe. Es seien Schreie und Stöhnen zu hören gewesen. Die Klägerin gab als Ort mit dem Speicher über dem Schwesternzimmer im Gebäude der Gruppe der Kleinen Jungen einen anderen Ort an.
Darüber hinaus entstand der Eindruck, dass die Klägerin eine Erklärung für ihre Gesundheitsstörungen sucht und deshalb auch davon ausgeht, dass es den sexuellen Missbrauch gegeben haben müsse. Hierzu verweist sie auch auf das Gutachten von Prof. L ... Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass das Gutachten sich lediglich mit der Frage der Kausalität zwischen Schädigung und Gesundheitsstörung befasst. Als Schädigung werden die von der Klägerin gemachten Angaben entsprechend dem Gutachterauftrag als zutreffend zugrunde gelegt. Der Sachverständige bejaht zwar in unterschiedlichem Umfang eine Kausalität zwischen der Gewalterfahrung/Missbrauch und den Gesundheitsstörungen. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass es ohne die von der Klägerin geschilderten Ereignisse nicht zu diesen Gesundheitsstörungen kommen könnte. Der Sachverständige führt selber aus, dass es z.B. für die kombinierte Persönlichkeitsstörung weitere gravierende Einflussfaktoren gab (Heimunterbringung praktisch von Geburt an, Fehlen des familiären Rahmens, vergleichsweise instabile Bindungen zu einzelnen Erziehungspersonen). Auch hinsichtlich der Entstehung eines Fetischismus können andere mögliche Ursachen nicht ausgeschlossen werden. Es gibt aus wissenschaftlicher Sicht derzeit kein schlüssiges Erklärungskonzept für die Entstehung von Störungen der Sexualpräferenz, zu denen der Fetischismus gehört (vgl. Projektbeschreibung des Forschungsprojekts "Dissexualität und Paraphilien" des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin am Zentrum für Human- und Gesundheitswissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin; www.sexualmedizin.charite.de/forschung/forschung dissex.php). Hinsichtlich der Transsexualität verweist bereits Prof. L. darauf, dass es keine wissenschaftlichen Grundlagen zur Entstehung der Transsexualität gibt und auch der angeborene Hypogenitalismus als weiteres Motiv für die Änderung des Geschlechts als möglich erscheint.
d) Mädchenkleidung tragen müssen Das OEG ist nach seinem Wortlaut auf vorsätzliche rechtswidrige tätliche Angriffe gegen Personen beschränkt. Als tätlicher Angriff in diesem Sinn gilt jede in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf den Erfolg (BSG Urteil vom 04.02.1998 - B 9 VG 5/96 R m.w.N.). Die von der Klägerin geschilderten Ereignisse (Mädchenkleidung tragen müssen; zeitweise als Mädchen erzogen werden) sind keine körperlichen Angriffe gegen sie und fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich des OEG. Es bedurfte somit keiner weiteren Ermittlungen, inwieweit die Angaben der Klägerin dazu glaubhaft sind.
e) Gewalt gegen andere mitansehen müssen. Opfer im Sinn des § 1 OEG können nicht nur Personen sein, die selber Opfer eines tätlichen Angriffs werden. Auch Personen, die nur mittelbar Opfer eines tätlichen Angriffs werden, sind von § 1 OEG erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2003, B 9 VG 1/02 R). Voraussetzung dafür ist eine unmittelbare Schädigung, d.h. ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung im Sinn einer engen untrennbaren Verbindung beider Elemente (BSG aaO). Die Klägerin ist in diesem Sinn kein mittelbares Opfer, da ihrem Vortrag zufolge die Gesundheitsstörungen nicht auf konkrete Einzelhandlungen zurückzuführen sind, sondern sie sich auf Zustände beruft, die auf Dauer eine gesundheitliche Schädigung hervorriefen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG).
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin kam wenige Tage nach ihrer Geburt in das Kinderheim F. und lebte dort bis 0000. Träger des Kinderheimes war zu der Zeit die Ordensgemeinschaft der B. Ab dem 5. Lebensjahr war die Klägerin in der Gruppe T., die von Schwester M. und Frau I. betreut wurde.
Am 00.00.0000 beantragte die Klägerin eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG beim Versorgungsamt B ... Ihren Antrag begründete sie mit "u.a. Missbrauch im F. Kinderheim 1958 - 1963 auf dem Speicher Gruppe T.". Bei ihr bestehe eine sexuelle Deviation, gestörte Sexualpräverenz durch Kindheitstraumata und körperliche Gebrechen. Als Tatverursacher benannte sie "Frau I., ( ...), Schwester M. ( ...) und andere". Dem Antrag lag unter anderem ein Brief der Klägerin vom 00.00.0000 bei. Dort heißt es: "Ich habe alles von 0000 - 0000 an Misshandlungen schwerster Art des F. Kinderheims im Kopf habe, Täter und Opfer. Ich war der Liebling der Oberin und durfte nicht geschlagen werden, mußte aber die Mißhandlungen der Kinder immer mit ansehen." In einem "Bericht über die mißhandelten Kinder im F. Kinderheim T." schreibt die Klägerin: "Im Kindergarten wurde kein Kind mißbraucht bzw. mißhandelt, das weiß ich, ich kann mich als Baby zurückerinnern! Schwester B. und Schwester C. waren sehr lieb. ( ...) Ich habe dem Orden schon lange verziehen, dennoch kann ich nach 30 Jahren nicht mehr schweigen, wo ich vom Heim heute als ehrenamtliche Richterin und Geschäftsfrau eingeladen werde, damals mißbraucht wurde, knapp überlebte, aber selber nie angerührt wurde, nur weil ich der Liebling der Oberin war. ( ...) Einzige Mißhandlung meinerseits waren, außer dem den Orden nicht anzulastenden Mißbrauch, die brutalen Versuche ab dem 5. Lebensjahr meine weibliche Seele zu verdrängen durch zwangsweises Anziehen von gehaßter Jungenkleidung und Versuch "männlicher Erziehung"." In ihrem Schreiben vom 00.00.0000 an die Staatsanwaltschaft B. verwies die Klägerin darauf, dass Kinder im F. Kinderheim in der Zeit von 1960 bis 1971 brutal misshandelt worden seien. Sie sei bei diesen Misshandlungen oft zugegen gewesen und sei in diesem Heim aufgewachsen.
Am 00.00.0000 teilte die Klägerin nach einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Versorgungsamts B. folgenden Sachverhalt zur besseren Verständlichkeit mit: "Ich bin von Frau I. auf dem Speicher von 0000 - 0000 sexuell mißbraucht worden "ich wurde auf der Glasplatte hin und her geschoben", auch sah ich Blut (durch Züchtigen) und Frau I. "stöhnte". Jahrelang habe ich das mitmachen müssen, bis ich wie berichtet sexuell an Glasplatten, Bildern, Böden (glatten Flächen) etc empfand ( ...). Frau I. hatte mich auch als ich in Pubertät war in ihr Zimmer auf Glasplatten gelegt. ( ...) Weiteres Verbrechen an mir war, daß ich als Mädchen aufwuchs, ab dem 6. Lebensjahr wieder "Junge" war, obwohl genetisch als Junge geboren mit Namen L., entstand der Haß ab dem 7 Lebensjahr auf das "Jungesein"."
Mit Schreiben vom 00.00.0000 wies das Versorgungsamt B. die Klägerin darauf hin, dass die Tatsache, dass sie die Misshandlungen habe mitansehen müssen und sich Misshandlungen anderer Kinder auf einem Speicher zugetragen haben, nicht als gegen die Klägerin gerichteter tätlicher Angriff zu werten sein. Zu ihrem Vorbringen vom 00.00.0000 sei eine detaillierte Beschreibung erforderlich. Darauf erwiderte die Klägerin: "Kinder auf Glasplatten "hin und her zu schieben" ist Missbrauch, denn meine Sexualität wurde dadurch geprägt (Glasfetischismus)( ...) Übrigens gibt es eine Fotodukumentation des Speichers aus dem Jahr 0000 (00.0.). Der Speicher war so, wie ich ihn zuletzt vor 0000 beschrieben habe (niedrig und staubig und dreckig). ( ...) Warum sonst sollten Kinder auf diesen Speicher 1 m über der Tür des Schwesternzimmers und wo Erwachsene nicht mal gerade stehen konnten, Kinder sich in diesem dreckigen Verließ aufhalten, wenn nicht zur Misshandlung und Missbrauch ! ( ...) Mein Leben wurde durch auch der Züchtigungen von Sr. C. als Kleinkind geschädigt. Diese Sr. schlug mich so oft, weil ich den Vanillepudding immer erbrach, das Erbrochene essen musste und fast erstickte!" (Schreiben vom 00.00.0000 )
Im Rahmen des Verfahrens auf Feststellung eines Grades der Behinderung stellte das Versorgungsamt B. bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 fest (seelische Beeinträchtigung mit Auswirkungen Einzel-GdB: 40; hormonelle Beeinträchtigung Einzel-GdB: 30; Sehbehinderung Einzel-GdB: 30; Funktionsbehinderung der Wirbelsäule Einzel-GdB: 10). (Bescheid vom 00.00.0000)
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gab die Klägerin gegenüber dem Versorgungsamt B. am 00.00.0000 an, dass bei ihr ein ständiger Missbrauch durch das Erziehungspersonal stattgefunden habe. Sie seien ständig gezwungen worden, Mahlzeiten gegen ihren Willen zu sich zu nehmen. Wenn sie sich geweigert habe, eine bestimmte Mahlzeit zu essen, sei sie unter Schlägen gezwungen worden, die Mahlzeit zu sich zu nehmen. Wenn sie dann aufgrund der Übelkeit das Essen erbrochen habe, habe man ihr unter Schlägen bzw. Ohrfeigen das Erbrochene wieder in den Mund gelöffelt und sie gezwungen, das alles herunterzuschlucken. Bei einem Vorfall sei sie von Schwester C. so heftig gegen einen Heizkörper geworfen, dass sie wohl eine Schädelfraktur mit Platzwunde erlitten habe. Sie könne sich noch genau daran erinnern, dass sie in einer Blutlache im Spielzimmer des Kindergartens unmittelbar neben dem Heizkörper wach geworden sei. Den Vorfall bzw. die Folgen könne Herr L. bezeugen. Der Vorfall mit der Heizung habe kurz vor Nikolaus im Jahr 0000 oder 0000 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie noch nicht gehen können und sei mit einem vierräderigen Maikäfer im Heim herumgefahren. In der Zeit von 0000 bis 0000 seien auf einem besonderen Speicher des Kinderheims die Kinder und auch sie missbraucht worden. Zum damaligen Zeitpunkt vor dem Umbau habe ein Erwachsener auf dem Speicher nicht stehen können. Die Zugangstür des Speichers liege ca. einen Meter über der Tür des Schwesternzimmers, so dass man hier ohne Leiter keinen Zugang habe. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin zu Art und Weise der Misshandlungen, dass auf dem Speicher eine Glasplatte gelegen habe. Auf diese Glasplatte habe sie sich nackt legen müssen. Sie sei auf der Glasplatte entweder von Schwester M. oder von Frau I. oder von anderen Pflegekräften hin- und her- bewegt worden. Sie sei in die Achselhöhlen gefasst worden. Ob man ihr Geschlechtsteil angefasst habe, könne sie heute nicht mehr sagen. Sie sei einfach zu schockiert gewesen. Frau I. habe sie mit dem Vorwand, an einem Tonbandgerät Aufnahmen von Radio Luxemburg machen zu können, in ihr Zimmer gelockt. Auch dann habe sie sie gezwungen, sich nackt auf eine Glasplatte zu legen, so dass sie dann wieder an ihr habe herumfummeln können. Herr T. könne zumindest das Verbringen in den Speicher bestätigen. Diese Angaben korrigierte die Klägerin am 00.00.0000 dahingehend, dass nur Frau I. sie missbraucht habe. Schwester M. habe die Kinder qualvoll und brutal gezüchtigt. Die von der Klägerin als Zeugin für den Vorfall mit dem Heizkörper angegebene Frau E. gab gegenüber dem Versorgungsamt B. an, auf der Säuglings- und Krabbelstation gearbeitet zu haben. Ein Kind L. (Geburtsname der Klägerin) habe sie nicht betreut.
Im Rahmen der Begutachtung durch Herrn Dr. C. am 00.00.0000 in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht berichtete die Klägerin im Rahmen der Krankheitsvorgeschichte, als Kind im Heim in F. von Ordensschwestern häufig körperlich misshandelt worden zu sein. Sie gab auf Befragen an, kein Schädelhirntrauma durchgemacht zu haben. Sie sei im Kinderheim von 0000 bis 0000 von einer weiblichen Person auf dem Speicher des Kinderheims regelmäßig sexuell missbraucht worden. Sie sei nackt ausgezogen worden, auf eine vorgewärmte Glasplatte gelegt worden. Die Person habe sie abgeküsst am ganzen Körper und sie hin- und hergeschoben. An Gewaltausübung habe sie keine Erinnerung. Im Jahr 1963 hätten die Misshandlungen schlagartig aufgehört.
Das Versorgungsamt B. führte daraufhin umfangreiche Vernehmungen durch (u.a. L., L1., L.2, N, N1) und holte schriftliche Stellungnahmen ein (z.B. von Q). Des weiteren veranlasste es eine versorgungsärztliche Untersuchung der Klägerin durch Herrn Dr. T. (Nervenarzt - Kinderpsychiater). Nach der Zusammenfassung im Gutachten vom 00.00.0000 gab die Klägerin im Rahmen der Untersuchung an, dass es ab dem dritten Lebensjahr auf dem Speicher des Kinderheims zu sexuellen Missbrauchshandlungen durch eine Erzieherin gekommen sei, wobei sie auf eine Glasplatte nackt gelegt worden sei und man sie hin- und hergeschoben habe. Bis zum achten Lebensjahr sei es zu diesen Handlungen gekommen. Des Weiteren erklärte sie, dass die Misshandlungen bis 1963 besonders schlimm gewesen seien und danach insofern nachgelassen hätten, als sie der Liebling der Oberin gewesen sei. Herr Dr. T. führte in seinen Untersuchungsbefunden Flash-Backs mit ausgeprägtem Traumverhalten auf. Er kommt in seinem Gutachten zu folgenden Ergebnis: "Setzt man voraus, dass die in der Akte dargelegten körperlichen Misshandlungen und sexuellen Missbrauchshandlungen sowie die gezwungene Änderung der Geschlechteridentität im Kleinkinderalter tatsächlich stattgefunden haben, wie dies auch vom Antragsteller eindrucksvoll durch die Exploration und die vorgelegten Unterlagen unterstrichen wurden", sei von einer Persönlichkeitsstörung mit Störung der Geschlechtsidentität und Störung der Sexualpräferenz (Fetischismus) (Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- 60) als Schädigungsfolge sowie als Nichtschädigungsfolgen von einer Sehstörung, Wirbelsäulenfunktionsstörung, hormonelle Beeinträchtigung (MdE 30) und daraus folgend einer Gesamt-MdE von 70 auszugehen. Bei zusätzlichem Klärungsbedarf empfahl er eine Untersuchung durch einen Spezialisten für Sexualmedizin und entsprechender Erfahrung im Fachgebiet Tiefenpsychologie.
Das Versorgungsamt B. holte daraufhin ein Gutachten von Herrn Prof. L., Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, L. ein. Im Gutachtenauftrag werden als zugrunde zu legenden Umstände u.a. genannt: Misshandlungen im Kinderheim. In dem Gutachten sollten insbesondere die einzelnen Schädigungsfolgen (Kausalität) beurteilt werden. Im Rahmen der Begutachtung berichtete die Klägerin, dass die Atmosphäre im Kindergarten "brutal" gewesen sei. Täglich seien Kinder geschlagen worden. Sie habe dies ständig mitansehen müssen und nicht verstanden warum. Ab und zu sei sie selber auch geschlagen worden. Sie habe dann nach den Schlägen weiter essen müssen, manchmal bis sie erbrochen habe. Auch das Erbrochene habe sie essen müssen, anderenfalls seien die Schläge die Folge gewesen. Sie habe bis zum achten Lebensjahr Mädchenkleider tragen müssen, danach habe sie wieder Jungenkleidung im Kinderheim bekommen. Im Alter von drei Jahren sei sie wohl das erste Mal sexuell missbraucht worden. Sie sei von einer Schwester auf den Speicher gebracht worden. Dort habe man ihr versichert, dass nichts passiere, wenn sie nicht schreie. Wenn sie dies täte, bekäme sie Prügel. Dann sei sie auf eine Glasplatte gelegt worden. Diese sei zuvor angewärmt worden, darunter habe sich eine Art Campingkocher befunden. Es sei tatsächlich angenehm warm gewesen. Man habe sie auf dieser Platte hin- und hergeschoben. Es sei eine Atmosphäre von Erregung zu spüren gewesen. Sie sei abgeküsst worden. Dabei habe die Schwester jedesmal gestöhnt. Dieser Akt habe ca. 30 Minuten gedauert und habe zweimal pro Woche stattgefunden vom dritten bis zum elften Lebensjahr. Ab dem siebten Lebensjahr sei dies nicht mehr im Speicher erfolgt, sondern in einem Zimmer. Sie habe zur Belohnung für gute Noten Radio hören dürfen. Sobald das Radio angeschaltet gewesen sei, hat man das Zimmer abgeschlossen und sie ausgezogen. Dann sei sie stets gefragt worden "spürst du das". Sie sei nackt ausgezogen worden, habe verwelkte Brüste liebkosen müssen, bis zum Orgasmus der betreffenden Schwester. Zu einem späteren Zeitpunkt sei sie Liebling der Oberin geworden. Sie sei dann weniger häufig geschlagen worden, habe allerdings ständig das Schlagen der anderen Kinder miterleben müssen. Herr Prof. L. stellte in seinem Gutachten vom 00.00.0000 unter Berücksichtigung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens von Herrn Prof. T. vom 00.00.0000 folgende Diagnosen: 1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen impulsiven und narzißtischen Zügen 2. Transsexualismus 3. Fetischismus Die Höhe der Gesamt-MdE auf psychiatrischen Gebiet bewertete Herr Prof. L. mit 60. Nach dem Gutachten sei der Fetischismus bei der Klägerin als vollständig schädigungsbedingt anzusehen; die Persönlichkeitsstörung und der Transsexualismus seien in diesem Fall zumindest in hohem Maße hauptsächlich schädigungsbedingt.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 stellte das Versorgungsamt B. fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG habe. Eine Gewalttat im Sinne des OEG sei insoweit nachgewiesen, als die Klägerin einmal gezwungen worden sei, Vanillepudding zu essen, obwohl sie dabei erbrochen habe und unter Androhung von Schlägen den Teller einschließlich des Erbrochenen habe essen müssen. Auch einmalige Schläge mit einem Kleiderbügel beim Spielen im Sandkasten seien belegt. Insoweit lägen bestätigende Zeugenaussagen vor. Diese beiden Gewalttaten seien jedoch für sich nicht geeignet, die Gesundheitsstörungen, für die die Klägerin Versorgung begehre, zu verursachen. Der von ihr geschilderte Wurf gegen einen Heizkörper habe von keinem Zeugen bestätigt werden können. Der Vortrag der Klägerin, der Vorfall habe im Jahre 1961 und 1962 stattgefunden und zu diesem Zeitpunkt habe sie noch nicht gehen können und sei mit einem Maikäfer im Heim herumgefahren, sei nicht glaubhaft, insbesondere, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht habe gehen können, da sie fünf bzw. sechs Jahre alt gewesen sei. Diese Angaben könnten daher nach § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Der Vortrag, dass sie ständig geschlagen worden sei, sei durch Zeugenaussagen nicht belegt. Die eigenen Angaben der Klägerin hierzu seien widersprüchlich. Der von der Klägerin vorgetragene sexuelle Missbrauch habe von keinem der befragten ehemaligen Heimbewohner bestätigt werden können. Die eigenen Angaben der Klägerin erschienen nicht glaubhaft. Sie habe die gegenüber Prof. L. gemachten konkreten Missbrauchsschilderungen nicht von Beginn des Verfahrens an eingebracht. Die Aussage habe sich erst im Laufe des Verfahrens gebildet. Die Angabe, dass sie bis zum sechsten Lebensjahr als Mädchen erzogen worden sei, obwohl sie als Junge geboren wurde, und danach als Junge erzogen worden sei, stelle keine tätliche Gewalthandlung dar und begründe kein entschädigungspflichtiges Verhalten. Es handele sich allenfalls um ein erzieherisches Verhalten, dessen Einzelheiten zudem weder bekannt noch erwiesen seien. Da schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Versorgung bestehe, habe es keiner Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Satz 1 OEG bedurft.
Dagegen legte die Klägerin am 00.00.0000 Widerspruch ein. Nach dem Gutachten von Herrn Prof. L. und Herrn Prof. T. seien die bestehenden psychischen Erkrankung auf die Erfahrungen im Kinderheim zurückzuführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005 verwies das beklagte Land den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Gutachten von Prof. T. und Prof. L. gingen von falschen Voraussetzungen aus. Die von der Klägerin gemachten Angaben, soweit sie die übrigen geltend gemachten schädigenden Ereignisse betreffen, seien nicht so eindeutig, dass sie der Entscheidung zugrunde gelegt werden könnten. Der Einholung der Gutachten von Prof. Dr. L. und Prof. Dr. T. hätte es nicht bedurft, da bereits die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Versorgung nach dem OEG nicht erfüllt seien.
Mit der am 00.00.0000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ihr Vortrag hinsichtlich der Gewaltanwendung durch die Zeugenaussagen bestätigt werde. Soweit einige Zeugen diese Gewaltanwendung negieren, müsse dies so gewertet werden, dass eine konkrete Erinnerung, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr vorliege. Als Gegenbeweis für die Unrichtigkeit ihres Vorbringens seien diese Aussagen nicht geeignet. Hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs gebe es zwar keine Zeugen. Die Existenz von Speicherraum und Glasplatte würde nicht in Abrede gestellt. Der Zeuge T. könne zumindest von der Existenz des Speicherraumes und der dort vorgefundenen Glasplatte berichten. Dies decke sich mit den Ausführungen der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Ausführungen der Klägerin oder der Zeugen als wenig glaubwürdig erscheinen lassen könnten. Auch ihre Erziehung als Mädchen erfülle den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Dies dürfte zumindest bis zur Einschulung der Fall gewesen sein. Teilweise sei dies durch Zeugen bestätigt worden, die Lichtbilder dazu seien vorgelegt worden. Welche Konsequenzen dies bei der Klägerin im Hinblick auf ihre sexuelle Selbstbestimmung gehabt habe, sei umfassend dargelegt. Auch die tägliche Gewalt und Prügel seien unter Beweis gestellt worden. Für die Erfüllung des Tatbestandes mache es keinen Unterschied, ob die Klägerin selbst von der Prügel betroffen gewesen sei oder nicht. Selbst wenn sie es nicht gewesen wäre, seien die Zustände ausreichend, um auf Dauer eine gesundheitliche Schädigung hervorzurufen. Dies sei bei ihr der Fall. Sie habe jahrelang in der permanenten Angst vor Schlägen und Repressalien gelebt. Von dieser Angst sei ihr gesamte Verhalten bestimmt. Zum vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff gehörten nicht nur die unmittelbare körperliche Einwirkung, sondern auch ein grober Pflichtverstoß und ein grobes Fehlverhalten der sorgeberechtigten und sorgeverpflichteten Personen im Kinderheim.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verurteilen, der Klägerin Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz nach Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.
Der Vertreter des Beklagten Landes beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte ergänzend darauf, dass der Vortrag der Klägerin auch auf Erinnerungsfehlern beruhen könne.
Auf die Anfrage des Gerichts bei der P. zur Heimorganisation (Gruppengröße; Betreuer; Gruppenmitglieder etc.) hat diese mitgeteilt, dass sie über keinerlei Unterlagen über die Zeit des Aufenthalts von Frau T. verfüge. Seit 0000 sei die L. T. Träger des Kinderheimes. Die Anfrage bei der Kirchengemeinde hat ergeben, dass der Grundriss des damaligen Gebäudes noch vorgelegt werden konnte. Weitere Angaben waren der Kirchengemeinde nicht möglich, da aufgrund eines Wasserschadens die Akten erst ab 0000 vorhanden seien.
Das Gericht hat die Klägerin im Rahmen der Erörterung am 00.00.0000 und am 00.00.0000 sowie in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 zum Sachverhalt befragt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Des weiteren ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung von Zeugen. Die Zeugen O., U., I., X., L., N. und T. konnten keine Angaben zu Vorfällen machen, die die Klägerin betrafen. Der Zeuge L. konnte weder bestätigen, dass die Klägerin geschlagen wurde, noch dass sie Erbrochenes essen musste. Der Zeuge H. sagte aus, dass er von Frau I. sexuell missbraucht worden sei und er berichtete in einer schriftlichen Ergänzung seiner Zeugenaussage, die er über die Klägerin dem Gericht vorlegte, dass die Klägerin im Spielzimmer Tonbandaufnahmen zusammen mit I. gemacht habe. Der Zeuge L. erklärte, gesehen zu haben, dass die Klägerin einmal mit einem Kleiderbügel von Schwester M. verdroschen worden sei. Nach der Aussage des Zeugen S. habe die Klägerin genauso wie alle anderen Schläge bekommen; er habe sich aber im wesentlichen auf sich selber konzentriert und könne sich daran erinnern. Er selber sei von Frau I. sexuell missbraucht worden.
Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Schwerbehindertenakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Das beklagte Land hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Versorgung nach dem OEG zu gewähren.
Nach § 1 Abs.1 Satz 1 OEG erhält derjenige, der infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Gemäß § 10 Satz 2 OEG i.V.m. § 10 a Abs. 1 OEG erhalten Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie (1.) allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und (2.) bedürftig sind und (3.) im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist. Für die Feststellung, ob die Klägerin Opfer einer Gewalttat geworden ist, kommt es nicht darauf an, welche Umstände im Allgemeinen in dem Kinderheim in F. geherrscht haben. Entscheidend ist, ob im Hinblick auf die Klägerin konkrete Handlungen festgestellt werden können.
Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens fünf Komplexe vorgetragen, die sie als Gewalttaten an sich ansieht:
a) Prügel b) Erbrochenes essen müssen c) sexueller Missbrauch d) Mädchenkleidung tragen müssen e) Gewalt gegen andere erleben.
zu a) Prügel Dass die Klägerin im Kinderheim geschlagen und geprügelt wurde, konnte das Gericht nicht feststellen. Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens einen Vorfall geschildert, bei dem sie geschlagen worden sein soll, was dazu geführt habe, dass sie in einer Blutlache gelegen habe. Die Angaben der Klägerin dazu waren nicht überzeugend. Ihr Vortrag war in sich widersprüchlich. Sie gab unterschiedliche Handlungen an (Schwester B. habe sie gegen den Heizkörper geworfen - 00.00.0000 -); sie sei so auf den Kopf geschlagen worden, dass sie in einer Blutlache gelegen habe - 00.00.0000 -). Ihre Schilderung dazu war sehr karg. Im Rahmen der Befragung am 00.00.0000 wich sie sehr schnell vom eigentlichen Geschehen ab und schilderte stattdessen z.B. in allen Einzelheiten den Stuhl, neben dem sie aufgewacht sei. Auch stand dieser Vortrag, sie sei geschlagen worden, im Widerspruch zu ihrem Aussage, als Liebling der Oberin habe sie nicht geschlagen werden dürfen sowie ihrer Einschätzung, dass Schwester C. - die sie zunächst als Täterin angegeben hatte - sehr lieb gewesen sei. Diese Einschätzung bekräftigte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000. Darüber hinaus war auffällig, dass die Klägerin erst vorgetragen hatte, selber geschlagen worden zu sein, nachdem das Versorgungsamt B. sie darauf hingewiesen hatte, dass andernfalls (wenn keine eigene Gewalterfahrung bestehe) eine Opferentschädigung nicht in Betracht komme. Letztlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 eingeräumt, sich nur daran erinnern zu können, in einer Blutlache gelegen zu haben; sie wisse aber nicht, wie es dazu gekommen sei.
Auch die Aussage des Zeugen L. führt nicht dazu, dass sich das Gericht davon überzeugen konnte, dass die Klägerin geschlagen wurde. Der Zeuge L. erklärte, er erinnere sich daran, dass die Klägerin im Sandkasten gespielt habe. Sie habe ein Röckchen angehabt. Auf Nachfrage, den Vorfall genau zu schildern, gab er an, dass die Klägerin im Sandkasten gespielt habe. Sie sei von Schwester M. gerufen worden. Er habe dann gesehen, wie Schwester M. die Klägerin mit einem Kleiderbügel verdroschen habe. Der Aussage des Zeugen L. lassen sich keine Merkmale entnehmen, die dafür sprechen, dass es sich bei der Schilderung um ein tatsächlich so erlebtes Ereignis handelt. Die Aussage enthält keinerlei Details, keinen gefühlsmäßigen Nachhall. Erst auf Nachfrage berichtet er von den Schlägen, obwohl er aufgefordert worden war, in allen Einzelheiten Ereignisse zu schildern, die die Klägerin betreffen.
zu b) Erbrochenes essen müssen Es ließ sich nicht feststellen, dass die Klägerin selber von ihr Erbrochenes wieder essen musste. Der Zeuge L., der im Verwaltungsverfahren schriftlich erklärt hatte, die Klägerin habe Erbrochenes essen müssen, sagte im Klageverfahren als Zeuge aus, dass er nicht sagen könne, ob die Klägerin Erbrochenes habe essen müssen. Die Angaben der Klägerin dazu sind nicht glaubhaft. Sie erklärte erst am 00.00.0000 auf den Hinweis des Versorgungsamtes B., dass ohne eigene Gewalterfahrung keine Opferentschädigung in Betracht komme, dass sie Erbrochenes habe essen müssen. Als Täterin benannte sie Schwester C ... Dies wiederholte sie unter dem 00.00.0000 und ergänzte, dass sie ständig unter Schlägen gezwungen worden sei, Mahlzeiten zu essen. Im Klageverfahren erweiterte sie ihre Aussage am 00.00.0000 dahingehend, dass sie auch von Schwester M. gezwungen worden sei, Erbrochenes zu essen. Auffällig war, dass die Klägerin ihre eigene Aussage um Details ergänzte, die zuvor von anderen Zeugen ausgesagt worden waren. So tauchte ein Handfeger als Gegenstand, mit dem geschlagen worden sei, in ihren Ausführungen erst auf, nachdem zuvor der Zeuge X. berichtet hatte, dass beim Mittagessen eine Schwester mit dem Handfeger neben ihm gesessen habe und eine gewisse Drohkulisse entstanden sei. Es entstand der Eindruck, dass die Klägerin selber keine Details zu dieser Art von Vorfällen aus eigenem Erleben berichten konnte und deshalb auf die Details zurückgriff, die von anderen Zeugen genannt worden waren. Andere Gegebenheiten konnte die Klägerin bis ins kleinste Detail schildern. Dazu, wie es war, Erbrochenes essen zu müssen, schilderte die Klägerin keinerlei Einzelheiten. auch lies sich nicht feststellen, dass die Schilderung dazu mit besonderen Emotionen für die Klägerin verbunden gewesen wäre. Letztlich hat sich der Eindruck, dass die Klägerin hinsichtlich dieses Vorfalls kein eigenes Erleben schildert, durch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 bestätigt. Dort hat sie den Vortrag, dass sie Erbrochenes habe essen müssen, nicht weiter aufrecht erhalten. Trotz der mehrfachen Aufforderung, in allen Einzelheiten zu schildern, was ihr im Kindergarten geschehen sei, hat sie den Vorfall nicht nochmals genannt. Darüber hinaus betonte sie, dass Schwester C., die sie vormals der Tat bezichtigt hatte, sehr lieb gewesen sei.
c) sexueller Missbrauch Auch dass die Klägerin sexuell missbraucht wurde, lies sich nicht feststellen. Die Feststellung kann erfolgen, wenn der Vollbeweis für die Handlung erbracht werden kann. Dafür muss das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Gewissheit haben, dass ein bestimmter Sachverhalt wahr ist (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Darüber hinaus kann das Gericht die Feststellung auch treffen, wenn ein sexueller Missbrauch glaubhaft gemacht werden kann. Nach § 6 Abs. 3 OEG i.V.m. § 15 VfG-KOV kann auf die Angaben des Antragstellers zu den Umständen der Schädigung abgestellt werden, soweit diese glaubhaft erscheinen. Glaubhaft gemacht ist diejenige Handlung, die unter mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten relativ am Wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Es muss dieser Möglichkeit das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit der Handlung reicht nicht aus (vgl. BSGE 45, 1, 9 ff.; BSG Beschluss vom 08.01.2002, B 9 V 23/01 B in Breithaupt 2001, S. 269). Die subjektive Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit ist im Rahmen der Glaubhaftmachung nicht erforderlich. Das Gericht muss aber das Überwiegen einer Möglichkeit wie es gewesen sein kann, feststellen können. Die Glaubhaftmachung erfordert es, dass der Antragsteller Angaben aus eigenem Wissen, jedenfalls überhaupt Angaben machen kann (BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Weitere Beweiserleichterungen bestehen nicht. Allein der Umstand, dass die angegebenen Angriffe eine sehr lange Zeit zurückliegen und der Nachweis der Tat deshalb schwierig ist, führen zu keiner weiteren Beweiserleichterung.
Es gibt zwei ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeiten: 1. Die Klägerin ist im Kinderheim sexuell missbraucht worden. 2. Die Klägerin ist im Kinderheim nicht sexuell missbraucht worden. Die Möglichkeit (1) kann nicht als ausgeschlossen angesehen werden. Die von der Klägerin vorgetragenen Gewalttaten können die bei ihr bestehenden Erkrankungen zur Folge haben (vgl. Gutachten Prof. L.). Zudem ist es auch nach den Zeugenaussagen eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit, dass im Kinderheim eine Atmosphäre der Gewalt herrschte.
Bei einer Gesamtwürdigung konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Möglichkeit (1) ein Übergewicht zukommt und diese Möglichkeit relativ am Wahrscheinlichsten ist. Es gibt keine Zeugen, die den sexuellen Missbrauch an der Klägerin bestätigen können. Die Angaben der Klägerin waren für das Gericht nicht ausreichend, um ein Überwiegen der Möglichkeit (1) festzustellen. Aufgrund des Aussageverhaltens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ließ sich nicht feststellen, ob die Klägerin bei dem sexuellen Missbrauch von etwas selbst Erlebten berichtet.
Die Klägerin hat zwar - im Gegensatz zu den Punkten a. und b. - den sexuellen Missbrauch von Anfang an vorgetragen, zunächst aber nur als Schlagwort - sie sei missbraucht worden -, ohne dass Details dazu genannt wurden. Erst nach der Aufforderung des Versorgungsamtes machte die Klägerin nähere Angaben. Dabei variierten ihre Angaben zum Zeitraum (zweites bis sechstes Lebensjahr; zweites bis siebtes Lebensjahr; Beginn zweites Lebensjahr; drittes Lebensjahr; Ende siebtes Lebensjahr; elftes Lebensjahr; Pubertät) ebenso wie zum Täterkreis. Als Täterin wurde am 00.00.0000 Frau I. angegeben, aber auch Schwester M., Frau I. und andere Pflegekräfte wurden von der Klägerin als Täterin benannt (00.00.0000). Insoweit korrigierte sich die Klägerin allerdings am 00.00.0000 dahingehend, dass nur Frau I. sie missbraucht habe. Eine detaillierte Schilderung lässt sich erst dem Gutachten von Dr. C. vom 00.00.0000 und von Prof. L. vom 00.00.0000 entnehmen. Zuvor schilderte die Klägerin gegenüber dem Versorgungsamt keine Details, sondern gab immer wieder an, auf einer Glasplatte hin- und hergeschoben worden zu sein. Als Orte werden der Speicher und das Zimmer von Frau I. benannt. Im Klageverfahren erklärte die Klägerin, sie habe bei Frau I. im Zimmer Radio Luxemburg hören dürfen und da habe es angefangen mit dem Missbrauch. Dies ist sowohl hinsichtlich des Beginns des Missbrauchs als auch des ersten Ortes des Missbrauchs ein anderer Vortrag als zuvor. Erstmals in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 trug die Klägerin vor, dass Frau I. zu ihr bereits Kontakt in der Kindergartenzeit gehabt habe, weil sie Fotos von ihr gemacht habe. Dieser Vortrag erfolgte, nachdem aufgrund des Sachvortrags deutlich geworden war, dass der bisherige Vortrag der Klägerin zum zeitlichen Ablauf nicht schlüssig ist. Die Klägerin hatte als Beginn des Missbrauchs das zweite bzw. das dritte Lebensjahr angegeben. In dieser Zeit war sie noch nicht in der Gruppe der Kleinen Jungen, die von Frau I. mitbetreut wurde. Darüber hinaus gab die Klägerin auch im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch Details an, die zuvor erstmals von einem anderen Zeugen vorgetragen worden waren. So hatte der Zeuge H. in seiner schriftlichen Ergänzung erklärt, die Klägerin habe abends im Spielzimmer gesessen und mit einem Tonbandgerät und Mikrophon Musik aufgenommen. Dies habe er durch die Glastür auf dem Weg zur Toilette gesehen. Nachdem in der mündlichen Verhandlung dieser Umstand im Sachvortrag wiederholt worden war, berichtete die Klägerin auch, dass sie im Spielzimmer Tonbandaufnahmen gemacht habe. Bis dahin hatte sie nur vorgetragen, die Tonbandaufnahmen seien im Zimmer von Frau I. erstellt worden und damit sei sie in das Zimmer von Frau I. gelockt worden. In der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 musste die Klägerin mehrfach aufgefordert werden, in allen Einzelheiten zu schildern, was ihr geschehen sei. Zunächst berichtete sie, sie sei von Frau I. missbraucht worden. Der Missbrauch sei zunächst auf dem Speicher, später auch im Zimmer erfolgt. Nach der nächsten Aufforderung erklärte die Klägerin, dass es den Missbrauch von Frau I. und die Erziehung als Mädchen gegeben habe. Auf die dritte Aufforderung hin, gab sie an, sie sei auf den Speicher hochgetragen worden, auf einer Glasplatte hin- und hergeschoben worden. Später habe dies im Zimmer stattgefunden. Sie sei mit dem Radio Luxemburg gelockt worden oder auch wenn das Tonband im Spielzimmer gestanden habe. Sie sei liebkost worden. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte sie, dass sie damit alle Einzelheiten zu den Vorfällen erzählt habe, an die sie sich erinnern könne. Die Klägerin gab auf Nachfrage Einzelheiten an, bei denen nicht klar geworden ist, ob sie sich an diese tatsächlich erinnert als etwas, das sie im Kinderheim erlebt hat oder ob es sich um spätere Erlebnisse handelt. So schildert sie auf die wiederholte Frage, was genau auf dem Speicher geschehen sei, wie sie sich heute an Glasplatten befriedige. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu Frau I. bis zu deren Tod eine sexuelle Beziehung hatte, die offenbar von dem Glasfetischismus geprägt war. Des Weiteren äußerte die Klägerin selber Vermutungen darüber, was auf dem Speicher geschehen sei. So erklärte sie, dass Frau I. sie liebkost haben werde. Auch sprach sie von sich selbst in der dritten Person ("wenn das kleine Kind geschoben wurde"). Auffällig ist auch das häufige Ausweichen auf konkrete Fragen hin. Auf die Aufforderung, in allen Einzelheiten zu schildern, was auf dem Speicher geschehen sei, schilderte die Klägerin zunächst in allen Einzelheiten den Speicher; wie sie sich später an Schwester D. dazu gewandt habe; ging auf das Tragen von Mädchenkleidung ein etc. Die Frage selber wurde nicht beantwortet. Auf die erneute Nachfrage gab die Klägerin an, sie sei auf die Glasplatte gelegt und hin- und hergeschoben worden. Dabei habe sie empfunden. Anschließend wich sie erneut auf ein Detail aus, dass der Zeuge H. beschrieben hatte.
Einer Vernehmung des Zeugen T. bedurfte es nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr. Der Zeuge T. war nicht in der Gruppe der Kleinen Jungen in der die Klägerin war, sondern in der Gruppe der Großen Jungen. Nach den Angaben der Klägerin durften die Kinder nicht in die Räume anderer Gruppen ohne einen Grund dafür zu haben. Dass der Zeuge gesehen hat, dass die Klägerin auf dem Speicher war bzw. dorthin verbracht wurde, ist damit ausgeschlossen. Der Zeuge T. gab im Verwaltungsverfahren schriftlich an, es habe einen Speicher über dem Zimmer der Oberin gegeben, vor dem er öfters mit anderen Kindern in der Gruppe gestanden habe. Es seien Schreie und Stöhnen zu hören gewesen. Die Klägerin gab als Ort mit dem Speicher über dem Schwesternzimmer im Gebäude der Gruppe der Kleinen Jungen einen anderen Ort an.
Darüber hinaus entstand der Eindruck, dass die Klägerin eine Erklärung für ihre Gesundheitsstörungen sucht und deshalb auch davon ausgeht, dass es den sexuellen Missbrauch gegeben haben müsse. Hierzu verweist sie auch auf das Gutachten von Prof. L ... Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass das Gutachten sich lediglich mit der Frage der Kausalität zwischen Schädigung und Gesundheitsstörung befasst. Als Schädigung werden die von der Klägerin gemachten Angaben entsprechend dem Gutachterauftrag als zutreffend zugrunde gelegt. Der Sachverständige bejaht zwar in unterschiedlichem Umfang eine Kausalität zwischen der Gewalterfahrung/Missbrauch und den Gesundheitsstörungen. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass es ohne die von der Klägerin geschilderten Ereignisse nicht zu diesen Gesundheitsstörungen kommen könnte. Der Sachverständige führt selber aus, dass es z.B. für die kombinierte Persönlichkeitsstörung weitere gravierende Einflussfaktoren gab (Heimunterbringung praktisch von Geburt an, Fehlen des familiären Rahmens, vergleichsweise instabile Bindungen zu einzelnen Erziehungspersonen). Auch hinsichtlich der Entstehung eines Fetischismus können andere mögliche Ursachen nicht ausgeschlossen werden. Es gibt aus wissenschaftlicher Sicht derzeit kein schlüssiges Erklärungskonzept für die Entstehung von Störungen der Sexualpräferenz, zu denen der Fetischismus gehört (vgl. Projektbeschreibung des Forschungsprojekts "Dissexualität und Paraphilien" des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin am Zentrum für Human- und Gesundheitswissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin; www.sexualmedizin.charite.de/forschung/forschung dissex.php). Hinsichtlich der Transsexualität verweist bereits Prof. L. darauf, dass es keine wissenschaftlichen Grundlagen zur Entstehung der Transsexualität gibt und auch der angeborene Hypogenitalismus als weiteres Motiv für die Änderung des Geschlechts als möglich erscheint.
d) Mädchenkleidung tragen müssen Das OEG ist nach seinem Wortlaut auf vorsätzliche rechtswidrige tätliche Angriffe gegen Personen beschränkt. Als tätlicher Angriff in diesem Sinn gilt jede in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf den Erfolg (BSG Urteil vom 04.02.1998 - B 9 VG 5/96 R m.w.N.). Die von der Klägerin geschilderten Ereignisse (Mädchenkleidung tragen müssen; zeitweise als Mädchen erzogen werden) sind keine körperlichen Angriffe gegen sie und fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich des OEG. Es bedurfte somit keiner weiteren Ermittlungen, inwieweit die Angaben der Klägerin dazu glaubhaft sind.
e) Gewalt gegen andere mitansehen müssen. Opfer im Sinn des § 1 OEG können nicht nur Personen sein, die selber Opfer eines tätlichen Angriffs werden. Auch Personen, die nur mittelbar Opfer eines tätlichen Angriffs werden, sind von § 1 OEG erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2003, B 9 VG 1/02 R). Voraussetzung dafür ist eine unmittelbare Schädigung, d.h. ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung im Sinn einer engen untrennbaren Verbindung beider Elemente (BSG aaO). Die Klägerin ist in diesem Sinn kein mittelbares Opfer, da ihrem Vortrag zufolge die Gesundheitsstörungen nicht auf konkrete Einzelhandlungen zurückzuführen sind, sondern sie sich auf Zustände beruft, die auf Dauer eine gesundheitliche Schädigung hervorriefen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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