Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 EG 25/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 EG 4/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Elterngeld für ein 2006 geborenes Kind.
Die 1970 geborene Klägerin und der 1965 geborene Kläger sind deutsche Staatsangehörige und verheiratet. Die Klägerin gebar am 17.12.2006 das Kind I. Vor der Geburt des Kindes war sie bis zum Beginn der Mutterschutzfrist als Lehrerin beschäftigt. Sie nahm bis 15.04.2007 Elternzeit, betreute und erzog das Kind und nahm ab 16.04.2007 die Arbeit wieder auf. Der Kläger ist Architekt. Er nimmt vom 01.03.2007 bis 31.09.2009 Elternzeit und betreut und erzieht das Kind. Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigungen ihrer Arbeitgeber erhielten 2006 die Klägerin ein Bruttoarbeitsentgelt von 32.347,31 EUR, der Kläger ein solches von 28.360,03 EUR.
Am 16.04.2007 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld nach dem Bundeser- ziehungsgeldgesetz (BErzGG) für das erste Lebensjahr des Kindes I. Das Versorgungsamt B. bewilligte ihr durch beständskräftigen Bescheid vom 04.05.2007 Erziehungsgeld (Budget) bis 16.04.2007 i.H.V. monatlich 450,00 EUR unter Anrechnung der bis 11.02.2007 bezogenen beamtenrechtlichen Leistungen wegen Mutterschaft von kalendertäglich 13,00 EUR.
Am 16.04.2007 beantragten die Kläger auch Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den zweiten bis vierzehnten Lebensmonat des am 17.12.2006 geborenen Kindes.
Das Versorgungsamt B. lehnte den Antrag durch zwei Bescheide vom 04.05 ...2007 unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 BEEG ab, wonach für die vor dem 01.01.2007 geborenen Kinder die Vorschriften des BErzGG in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden seien. Da das Kind der Kläger am 17.12.2006 geboren sei, bestehe kein Anspruch auf Elterngeld.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 30.05.2007 wies der Beklagte durch zwei Widerspruchsbescheide vom 13.07.2007 zurück.
Dagegen haben die Kläger am 09.08.2007 Klage erhoben. Sie halten die Stichtagsregelung, nach der für Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren worden sind, kein Elterngeld beansprucht werden kann, für verfassungswidrig. Sie sind der Auffassung, § 27 BEEG verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eltern von vor dem 01.01.2007 geborenen Kindern würden gegenüber Eltern, deren Kinder seit dem 01.01.2007 geboren sind, benachteiligt. Der Gesetzgeber habe den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in nicht sachgerechter Weise genutzt. Die Einführung der Stichtagsregelung im Fall des Elterngeldes erscheine willkürlich.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 04.05.2007 in der Fassung der Widerspruchs- bescheide vom 13.07.2007 zu verurteilen, für das am 17.12.2006 geborene Kind I. Elterngeld an Stelle des bewilligten Erziehungs- geldes zu zahlen, und zwar der Klägerin für die Zeit vom 12.02. bis 15.04.2007, dem Kläger für die Zeit 16.04.2007 bis 16.02.2008, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesver- fassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, ob § 27 Abs. 1 BEEG gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt und verfassungswidrig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger nicht. Er ist der Auffassung, bei steuerfinanzierten und zweckgerichteten finanziellen Zuwendungen an Familien mit kleinen Kindern stehe dem Gesetzgeber ein großer Gestaltungsspielraum zu. Davon habe er aus Praktikabilitätsgründen zur Abgrenzung von Erziehungsgeld- bzw. Elterngeldberechtigung durch die Einführung einer Stichtagsregelung Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichts- akte sowie der beigezogenen die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Kläger werden durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 (SGG), da sie nicht rechtswidrig sind. Sie haben keinen Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG, da das Kind, von dem sie den Anspruch herleiten, vor dem 01.01.2007 - nämlich bereits am 17.12.2006 - geboren ist.
§ 27 Abs. 1 BEEG in der Fassung des Artikel 1 des "Gesetz zur Einführung des Elterngeldes" vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) - in Kraft getreten am 01.01.2007 - bestimmt, dass für die vor dem 01.01.2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des BErzGG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind; ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht. Korrespondierend zu dieser Stichtagsregelung bestimmt § 24 Abs. 4 BErzGG, angefügt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes, dass für die nach dem 31.12.2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder die Vorschriften des BEEG anzuwenden sind.
Diese Stichtagsregelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG (und auch nicht gegen andere Verfassungsnormen), dass der Gesetzgeber für die jeweiligen Anspruchsgrundlagen - BEEG oder BErzGG - an den Zeitpunkt der Geburt des Kindes anknüpft (vgl. bereits für das BErzGG: BVerfG, Beschluss vom 10.12.1987 - 1 BVR 1233/87 = SozR 3 7833 § 1 Nr. 3). Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es dem Gesetzgeber durch Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Ihm steht für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung und des rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelungen notwendig ein gewisser Spielraum zu. Dies gilt besonders, wenn - wie hier - ein ganzes Rechtsgebiet einer Neuordnung unterzogen wird. Da es in solchen Fällen unmöglich ist, die unter dem alten Recht entstandenen und womöglich schon abgewickelten oder noch abzuwickelnden Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht verlangt, ist es unvermeidlich, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen. Insbesondere kann die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen zu unter Umständen erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen unter die Neuregelung fallen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt. Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher in Erkenntnis des aufgezeigten Dilemmas darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 08.12.1976 - 1 BVR 810/70, 1 BVR 57/73, 1 BVR 147/76 "Nichtehelichen-Erbrecht" = BVerfGE 44, 1 = NJW 1977, 1677 = FamRZ 1977, 446; vgl. auch BVerfGE 3, 58; 13, 31; 29, 283; 46, 299; 49, 260; 80, 297 und BVerfGE 87, 1 "Trümmerfrauen/Kindererziehungszeit").
Nach diesen Maßstäben sind § 27 Abs. 1 BEEG und auch § 24 Abs. 4 BErzGG verfassungsgemäß.
Der Gesetzgeber hat die Leistung für die Betreuung und Erziehung eines Kindes in der frühen Lebensphase, die bisher im BErzGG geregelt war, im BEEG nach Art, Umfang und Höhe neu gestaltet. Erziehungsgeld wurde (und wird noch bis 31.12.2008) in zwei Alternativen - Budget (450,00 EUR) für zwölf Lebensmonate oder Regelbetrag (300,00 EUR) für 24 Lebensmonate - gewährt, wenn und soweit bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden (werden). Das Elterngeld wird demgegenüber nach dem zuletzt bezogenen Erwerbseinkommen bemessen und - bei geringem oder keinem Erwerbseinkommen - mindestens in Höhe von 300,00 EUR für zwölf bzw. 14 Monate gezahlt. Dem Gesetzgeber war klar, dass - je nach den individuellen Verhältnissen - für einen Teil der Eltern das Erziehungsgeld, für einen anderen Teil der Eltern das Elterngeld die "günstigere" Leistung sein würde. Eltern mit geringem oder keinem Erwerbseinkommen konnten nach dem BErzGG für maximal 24 Monate 300,00 EUR Erziehungsgeld, insgesamt also 7.200,00 EUR erhalten, während sie nunmehr für maximal 14 Monate 300,00 EUR Elterngeld, insgesamt also nur 4.200,00 EUR erhalten können. Diese Eltern stehen sich also besser, wenn ihr Kind vor dem 01.01.2007 geboren wurde. Dagegen können Eltern mit mittlerem oder hohem Einkommen, die nach dem BErzGG kein oder nur gemindertes oder die Höchstbeträge von 5.400,00 EUR (Budget) bzw. 7.200,00 EUR (Regelbetrag) Erziehungsgeld erhalten hätten, nach dem BEEG für zwölf Monate maximal 21.600,00 EUR beanspruchen. Sie stehen sich also besser, wenn ihr Kind nach dem 31.12.2006 geboren worden ist. Ohne Stichtagsregelung hätte es betroffenen Eltern freigestanden, die eine oder die andere Leistung zu wählen oder sogar von der einen auf die andere Leistung zu wechseln, je nach dem, welche für sie die günstigere gewesen wäre. Dies hätte es - z.B. bei einem Leistungswechsel - notwendig gemacht, umfangreiche Regelungen über die Anrechnung bereits bezogener Leistungen und verbrauchter Leistungszeiträume zu schaffen. Die finanziellen Auswirkungen (vgl. für das vorliegende Gesetz zur Einführung des Elterngeldes BT-Drucksache 16/1889, S. 3, 17) wären für den Gesetzgeber kaum mehr eindeutig kalkulierbar gewesen.
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, das BErzGG und das BEEG für einen Zeitraum von 2 Jahren nebeneinander gelten zu lassen und die Anwendbarkeit des jeweiligen Gesetzes mit Stichtagsregelungen zu verknüpfen (vgl. BT-Drucksahce 16/1889, S. 28f. zu § 27 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 8) sachgerecht und bewegt sich noch in dem ihm zukommenden legislativen Ermessensspielraum.
Da das Kind der Kläger vor dem 01.01.2007 - am 17.12.2006 - geboren ist, hat die Beklagte zutreffend und entsprechend dem Antrag der Klägerin Erziehungsgeld (Budget) bewilligt. Ein - eventuell höheres - Elterngeld steht den Klägern nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Elterngeld für ein 2006 geborenes Kind.
Die 1970 geborene Klägerin und der 1965 geborene Kläger sind deutsche Staatsangehörige und verheiratet. Die Klägerin gebar am 17.12.2006 das Kind I. Vor der Geburt des Kindes war sie bis zum Beginn der Mutterschutzfrist als Lehrerin beschäftigt. Sie nahm bis 15.04.2007 Elternzeit, betreute und erzog das Kind und nahm ab 16.04.2007 die Arbeit wieder auf. Der Kläger ist Architekt. Er nimmt vom 01.03.2007 bis 31.09.2009 Elternzeit und betreut und erzieht das Kind. Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigungen ihrer Arbeitgeber erhielten 2006 die Klägerin ein Bruttoarbeitsentgelt von 32.347,31 EUR, der Kläger ein solches von 28.360,03 EUR.
Am 16.04.2007 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld nach dem Bundeser- ziehungsgeldgesetz (BErzGG) für das erste Lebensjahr des Kindes I. Das Versorgungsamt B. bewilligte ihr durch beständskräftigen Bescheid vom 04.05.2007 Erziehungsgeld (Budget) bis 16.04.2007 i.H.V. monatlich 450,00 EUR unter Anrechnung der bis 11.02.2007 bezogenen beamtenrechtlichen Leistungen wegen Mutterschaft von kalendertäglich 13,00 EUR.
Am 16.04.2007 beantragten die Kläger auch Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den zweiten bis vierzehnten Lebensmonat des am 17.12.2006 geborenen Kindes.
Das Versorgungsamt B. lehnte den Antrag durch zwei Bescheide vom 04.05 ...2007 unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 BEEG ab, wonach für die vor dem 01.01.2007 geborenen Kinder die Vorschriften des BErzGG in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden seien. Da das Kind der Kläger am 17.12.2006 geboren sei, bestehe kein Anspruch auf Elterngeld.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 30.05.2007 wies der Beklagte durch zwei Widerspruchsbescheide vom 13.07.2007 zurück.
Dagegen haben die Kläger am 09.08.2007 Klage erhoben. Sie halten die Stichtagsregelung, nach der für Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren worden sind, kein Elterngeld beansprucht werden kann, für verfassungswidrig. Sie sind der Auffassung, § 27 BEEG verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eltern von vor dem 01.01.2007 geborenen Kindern würden gegenüber Eltern, deren Kinder seit dem 01.01.2007 geboren sind, benachteiligt. Der Gesetzgeber habe den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in nicht sachgerechter Weise genutzt. Die Einführung der Stichtagsregelung im Fall des Elterngeldes erscheine willkürlich.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 04.05.2007 in der Fassung der Widerspruchs- bescheide vom 13.07.2007 zu verurteilen, für das am 17.12.2006 geborene Kind I. Elterngeld an Stelle des bewilligten Erziehungs- geldes zu zahlen, und zwar der Klägerin für die Zeit vom 12.02. bis 15.04.2007, dem Kläger für die Zeit 16.04.2007 bis 16.02.2008, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesver- fassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, ob § 27 Abs. 1 BEEG gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt und verfassungswidrig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger nicht. Er ist der Auffassung, bei steuerfinanzierten und zweckgerichteten finanziellen Zuwendungen an Familien mit kleinen Kindern stehe dem Gesetzgeber ein großer Gestaltungsspielraum zu. Davon habe er aus Praktikabilitätsgründen zur Abgrenzung von Erziehungsgeld- bzw. Elterngeldberechtigung durch die Einführung einer Stichtagsregelung Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichts- akte sowie der beigezogenen die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Kläger werden durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 (SGG), da sie nicht rechtswidrig sind. Sie haben keinen Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG, da das Kind, von dem sie den Anspruch herleiten, vor dem 01.01.2007 - nämlich bereits am 17.12.2006 - geboren ist.
§ 27 Abs. 1 BEEG in der Fassung des Artikel 1 des "Gesetz zur Einführung des Elterngeldes" vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) - in Kraft getreten am 01.01.2007 - bestimmt, dass für die vor dem 01.01.2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des BErzGG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind; ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht. Korrespondierend zu dieser Stichtagsregelung bestimmt § 24 Abs. 4 BErzGG, angefügt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes, dass für die nach dem 31.12.2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder die Vorschriften des BEEG anzuwenden sind.
Diese Stichtagsregelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG (und auch nicht gegen andere Verfassungsnormen), dass der Gesetzgeber für die jeweiligen Anspruchsgrundlagen - BEEG oder BErzGG - an den Zeitpunkt der Geburt des Kindes anknüpft (vgl. bereits für das BErzGG: BVerfG, Beschluss vom 10.12.1987 - 1 BVR 1233/87 = SozR 3 7833 § 1 Nr. 3). Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es dem Gesetzgeber durch Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Ihm steht für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung und des rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelungen notwendig ein gewisser Spielraum zu. Dies gilt besonders, wenn - wie hier - ein ganzes Rechtsgebiet einer Neuordnung unterzogen wird. Da es in solchen Fällen unmöglich ist, die unter dem alten Recht entstandenen und womöglich schon abgewickelten oder noch abzuwickelnden Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht verlangt, ist es unvermeidlich, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen. Insbesondere kann die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen zu unter Umständen erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen unter die Neuregelung fallen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt. Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher in Erkenntnis des aufgezeigten Dilemmas darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 08.12.1976 - 1 BVR 810/70, 1 BVR 57/73, 1 BVR 147/76 "Nichtehelichen-Erbrecht" = BVerfGE 44, 1 = NJW 1977, 1677 = FamRZ 1977, 446; vgl. auch BVerfGE 3, 58; 13, 31; 29, 283; 46, 299; 49, 260; 80, 297 und BVerfGE 87, 1 "Trümmerfrauen/Kindererziehungszeit").
Nach diesen Maßstäben sind § 27 Abs. 1 BEEG und auch § 24 Abs. 4 BErzGG verfassungsgemäß.
Der Gesetzgeber hat die Leistung für die Betreuung und Erziehung eines Kindes in der frühen Lebensphase, die bisher im BErzGG geregelt war, im BEEG nach Art, Umfang und Höhe neu gestaltet. Erziehungsgeld wurde (und wird noch bis 31.12.2008) in zwei Alternativen - Budget (450,00 EUR) für zwölf Lebensmonate oder Regelbetrag (300,00 EUR) für 24 Lebensmonate - gewährt, wenn und soweit bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden (werden). Das Elterngeld wird demgegenüber nach dem zuletzt bezogenen Erwerbseinkommen bemessen und - bei geringem oder keinem Erwerbseinkommen - mindestens in Höhe von 300,00 EUR für zwölf bzw. 14 Monate gezahlt. Dem Gesetzgeber war klar, dass - je nach den individuellen Verhältnissen - für einen Teil der Eltern das Erziehungsgeld, für einen anderen Teil der Eltern das Elterngeld die "günstigere" Leistung sein würde. Eltern mit geringem oder keinem Erwerbseinkommen konnten nach dem BErzGG für maximal 24 Monate 300,00 EUR Erziehungsgeld, insgesamt also 7.200,00 EUR erhalten, während sie nunmehr für maximal 14 Monate 300,00 EUR Elterngeld, insgesamt also nur 4.200,00 EUR erhalten können. Diese Eltern stehen sich also besser, wenn ihr Kind vor dem 01.01.2007 geboren wurde. Dagegen können Eltern mit mittlerem oder hohem Einkommen, die nach dem BErzGG kein oder nur gemindertes oder die Höchstbeträge von 5.400,00 EUR (Budget) bzw. 7.200,00 EUR (Regelbetrag) Erziehungsgeld erhalten hätten, nach dem BEEG für zwölf Monate maximal 21.600,00 EUR beanspruchen. Sie stehen sich also besser, wenn ihr Kind nach dem 31.12.2006 geboren worden ist. Ohne Stichtagsregelung hätte es betroffenen Eltern freigestanden, die eine oder die andere Leistung zu wählen oder sogar von der einen auf die andere Leistung zu wechseln, je nach dem, welche für sie die günstigere gewesen wäre. Dies hätte es - z.B. bei einem Leistungswechsel - notwendig gemacht, umfangreiche Regelungen über die Anrechnung bereits bezogener Leistungen und verbrauchter Leistungszeiträume zu schaffen. Die finanziellen Auswirkungen (vgl. für das vorliegende Gesetz zur Einführung des Elterngeldes BT-Drucksache 16/1889, S. 3, 17) wären für den Gesetzgeber kaum mehr eindeutig kalkulierbar gewesen.
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, das BErzGG und das BEEG für einen Zeitraum von 2 Jahren nebeneinander gelten zu lassen und die Anwendbarkeit des jeweiligen Gesetzes mit Stichtagsregelungen zu verknüpfen (vgl. BT-Drucksahce 16/1889, S. 28f. zu § 27 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 8) sachgerecht und bewegt sich noch in dem ihm zukommenden legislativen Ermessensspielraum.
Da das Kind der Kläger vor dem 01.01.2007 - am 17.12.2006 - geboren ist, hat die Beklagte zutreffend und entsprechend dem Antrag der Klägerin Erziehungsgeld (Budget) bewilligt. Ein - eventuell höheres - Elterngeld steht den Klägern nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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