S 20 SO 27/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 27/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2006 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 21.02.2007 verurteilt, dem Kläger Hilfe zur Pflege durch Übernahme ungedeckter Heimkosten in Höhe von 6.915,52 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 7/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege in Höhe ungedeckter Heimpflegekosten in Höhe von 9.665,52 EUR.

Der am 00.00.1930 geborene Kläger ist verheiratet und hat 3 erwachsene Kinder. Er ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, aG und RF. Er ist schwerpflegebedürftig (Pflegestufe II). Bis März 2006 wohnte er mit seiner Frau im gemeinsamen Eigenheim (Wohnfläche 90 qm), dessen Wert gutachterlich mit 126.845,00 EUR bestimmt worden ist. Seit 01.04.2006 lebt der Kläger in einem Pflegeheim. Er erhält monatlich von seiner Pflegekasse Leistungen bei vollstationärer Pflege (1279,00 EUR), von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Altersrente (996,00 EUR) und von der Firma T. eine Betriebsrente (Brutto 182,46 EUR). Seine Frau erhält eine Altersrente von 201,55 EUR.

Am 23.03.2006 beantragte der Kläger Hilfe zur Pflege und legte hierzu umfangreiche Unterlagen vor. Der Beklagte prüfte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Er holte u.a. ein Grundstücksbewertungsgutachten ein und ermittelte Einzelheiten zu Darlehensvereinbarungen und -modalitäten zwischen dem Kläger bzw. seiner Ehefrau und einer Tochter.

Durch Bescheid vom 12.10.2006 lehnte der Beklagte die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten ab. Zur Begründung gab er an, der Kläger verfüge über Geldvermögen auf verschiedenen Konten in Höhe von 7.595,07 EUR. Abzüglich eines Freibetrags von 3.214,00 EUR verbleibe Vermögen von 4.381,07 EUR, das vorrangig zur Deckung der Heimkosten einzusetzen sei.

Mit Rechnung vom 18.10.2006 stellte das Pflegeheim dem Kläger erstmals Heimpflegekosten für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.2006 in Rechnung. Diese betrugen nach Abzug der unmittelbar mit der Pflegekasse abgerechneten Leistungen von 8.953,00 EUR (7 x 1.279,00 EUR) 11.023,90 EUR. Hierauf überwies der Kläger am 30.10.2006 2.250,00 EUR an das Pflegeheim.

Am 02.11.2006 erhob der Kläger gegen die Ablehnung der Hilfe zur Pflege Widerspruch. Er legte die Rechnung des Pflegeheims vom 18.10.2006 vor und verwies neben der Zahlung an das Pflegeheim in Höhe von 2.250,00 EUR auf zwei Ölrechnungen (bezahlt im Mai (632,20 EUR) und Oktober (766,55 EUR) sowie die Kosten einer Heizungsreparatur in Höhe von 727,84 EUR, die ebenfalls bezahlt worden waren. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass auf dem Girokonto vorhandene Geldvermögen könne nicht als einzusetzendes Vermögen betrachtet werden; es handele sich um das laufende Konto, von dem der Kläger und seine Ehefrau ihren Lebensbedarf und ihre laufenden Kosten bestreiten müssten.

Durch Bescheid vom 01.12.2006 bewilligte der Beklagte ab 01.11.2006 Hilfe zur Pflege zur Deckung der Heimkosten unter Anrechnung der Pflegekassenleistung von 1.279,00 EUR, eines regelmäßigen Kosteneigenanteils von 276,00 EUR sowie eines einmaligen Vermögenseinsatzes von 891,62 EUR.

Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21.02.2007, zugestellt am 27.02.2007, als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 27.03.2007 Klage erhoben. Er rügt die lange Bearbeitungszeit des Beklagten zwischen Antragseingang und Bescheidung. Bereits bei der Antragsstellung hätte er alle Unterlagen vollständig vorgelegt. Hätte er früher von einer Pflicht zum Einsatz von Vermögen erfahren, hätte er entsprechende Dispositionen getroffen. Der Kläger hält die Höhe des einzusetzenden Vermögens für unzutreffend. Das Sparbuch bei der Kreissparkasse und das Girokonto seien Ehegattenkonten. Der Kläger meint, dass deshalb Vermögen hieraus nur zur Hälfte angesetzt werden könne. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass auf das Girokonto auch die Rente der Ehefrau fließe. Zur Ermittlung eines Vermögensstandes sei es willkürlich, einen Kontostand per 18.09.2006 zu Grunde zu legen. Außerdem beanspruche er einen höheren Schonbetrag für sich und seine Ehefrau. Sie hätte in den letzten Jahren äußerst sparsam gelebt; wegen ihrer enormen Belastungen seien sie nicht im Stande gewesen, dringend notwendige Renovierungsarbeiten durchzuführen; dies gelte insbesondere hinsichtlich des ca. 30 Jahren alten Bodenbelages des Wohnzimmers; darüber hinaus seien absolut dringend Malerarbeiten erforderlich, da das Haus zuletzt vor 10 Jahren eine Teilrenovierung erhalten habe.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.2006 Hilfe zur Pflege in Höhe der unge- deckten Heimkosten zur gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er weist darauf hin, dass Eheleute hinsichtlich gemeinschaftlichen Vermögens eine Einstandsgemeinschaft bildeten; deshalb sei es unerheblich, wer Kontoinhaber sei. Soweit und solange Vermögen (noch) nicht eingesetzt oder verwertet worden sei, stehe dies dem Bezug von Sozialhilfe auch dann entgegen, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte. Ein "fiktiver Verbrauch" sei mit der Rechtsnatur der Sozialhilfe nicht vereinbar. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Ermittlungen in der Angelegenheit einige Monate in Anspruch genommen hätten. Ein säumiges Verhalten des Sozialhilfeträgers liege nicht vor. Zur Frage der Erhöhung des Schonbetrages habe der Kläger nichts Substanziiertes vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, soweit im dadurch jegliche Sozialhilfeleistung versagt worden ist. Er hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege einschließlich des notwendigen Lebensunterhalts in der Pflegeeinrichtung in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe.

Soweit dem Kläger durch Bescheid vom 01.12.2006 Leistungen ab 01.11.2006 bewilligt worden sind, hat der Beklagte - abgesehen von dem in diesem Bescheid festgesetzten einmaligen Vermögenseinsatzbetrages von 891,62 EUR - die ungedeckten Kosten für die Heimpflege des Klägers übernommen. Der Kläger zahlt seit November 2006 seinen - ebenfalls in dem Bescheid ausgeworfenen - Eigenanteil zu den Heimpflegekosten. Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer noch folgende Heimkosten unbezahlt waren:

Heimkosten gemäß Rechnung vom 18.10.2006 11.023,90 EUR Vermögenseinsatzbetrag laut Bescheid vom 01.12.2006 891,62 EUR 11.915,52 EUR abzüglich Zahlung des Klägers an das Pflegeheim 2.250,00 EUR insgesamt 9.665,52 EUR

Von diesem (noch) ungedeckten Heimkostenbetrag haben der Kläger 2.750,00 EUR und der Beklagte die verbleibenden 6.915,52 EUR zu tragen.

Der Anspruch des Klägers auf Übernahme ungedeckter Heimkosten von 6.915,52 EUR durch den Beklagten ergibt sich aus den §§ 61 Abs. 2, 35, 19 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Kläger ist schwerpflegebedürftig, erhält von seiner Pflegekasse Leistungen bei vollstationärer Pflege in Höhe von monatlich 1279,00 EUR, die die Heimpflegekosten mindern, und lebt seit 01.04.2006 in einer stationären Pflegeeinrichtung. Unter Berücksichtigung der von der Pflegekasse direkt an das Pflegeheim abgeführten Leistungen aus der Pflegeversicherung von 1.279,00 EUR ergeben sich verbleibende monatliche Heimkosten in Höhe von 1521,50 EUR (bei 30 Tagen) bzw. 1614,85 EUR (bei 31 Tagen). Diese Kosten konnte der Kläger seit Juli 2006 nicht mehr aus eigenem und seiner Ehefrau zuzuordnendem - nicht durch Schonbeträge geschützten - Einkommen oder Vermögen decken (vgl. § 19 Abs. 1 und 3 SGB XII).

Streitig ist allein, ob und in welcher Höhe der Kläger Geldvermögen, das sich auf 3 Konten befand, einzusetzen hatte. Soweit der Beklagte nach mehrmonatiger Prüfung als Grundlage der Vermögensberechnung auf einem bestimmten - für jedes Konto unterschiedlichen - Stichtag (Sparbuch T.: 23.03.2006; Sparbuch L.: 09.06.2006; Girokonto: 18.09.2006) abgestellt hat, erscheint dies allerdings nicht sachgerecht. Der geltend gemachte Leistungsanspruch betrifft einen Zeitraum von 7 Monaten (April bis Oktober 2006); dazu kommt der offene Betrag für November 2006 in Höhe von 891,62 EUR. Aus den in der Verwaltungsakte des Beklagten befindlichen Unterlagen ergibt sich, dass die 3 Konten durch Zu- und Abgänge am Beginn eines jeweiligen Monats unterschiedliche Salden aufwiesen. Dies zeigen die (gerundeten) Beträge der nachstehenden Übersicht:

Kontostand jeweils zu Beginn des Monats

4/2006 5/2006 6/2006 7/2006 8/2006 9/2006 10/2006 11/2006 Sparbuch Kreissparkasse

6200,00

4400,00

4600,00

4800,00

5000,00

5200,00

5400,00

1800,00

Sparbuch Postbank

1029,00

1029,00

1029,00

1029,00

1029,00

1029,00

1029,00

1029,00

Girokonto (circa)

1700,00

2453,00

2331,00

2700,00

1700,00

2210,00

2200,00

-) 2176,00

Zwischensumme

8929,00

7882,00

7960,00

8529,00

7729,00

8439,00

8629,00

5005,00

abzüglich Freibetrag

- 3214,00

- 3214,00

- 3214,00

- 3214,00

- 3214,00

- 3214,00

- 3214,00

- 3214,00

abzüglich - Ölrechnung - Heizungsrep.

- 632,00

- 727,00

verbleibendes Vermögen

5715,00

4668,00

4114,00

5315,00

4515,00

5225,00

5415,00

1064,00

-) In dem Betrag von 2176,00 EUR ist bereits die 2. Ölrechnung über 766,00 EUR und die Zahlung des Klägers an das Pflegeheim in Höhe von 2250,00 EUR berücksichtigt.

In den 7 Monaten von April bis Oktober 2007 ergibt sich hiernach - nach Abzug des Schonvermögensbetrages von 3.214,00 EUR für Eheleute gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der dazu ergangenen Durchführungsverordnung sowie weiterer berücksichtigungsfähiger Beträge (Ölrechnungen, Heizungsreparatur) - ein durchschnittlich gerundetes Vermögen von 5.000,00 EUR. Dieses hat der Kläger, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann, vorrangig einzusetzen. Das Vermögen ist jedoch durch den Einsatz für die Heimpflegekosten seit (spätestens) Mitte Juli 2006 als verbraucht anzusehen. Für die danach liegende Zeit hat der Kläger Anspruch auf Übernahme der verbleibenden Heimpflegekosten durch den Beklagten, da ihm danach kein einzusetzenden Vermögen mehr zur Verfügung stand. Dem steht nicht entgegen, dass die Konten des Klägers auch in den Monaten August, September und Oktober (sowie in geringerem Umfang im November) 2006 noch Vermögen oberhalb des Schonvermögensbetrages aufwiesen.

Allerdings kann sich ein Hilfesuchender nicht mit Erfolg darauf berufen, es stelle eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar, vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe auch solches Vermögen einsetzen zu müssen, das schon bei früherer Gelegenheit hätte eingesetzt werden können (müssen) und nicht mehr vorhanden wäre, wenn es bei dieser Gelegenheit zu einer Bedarfsdeckung eingesetzt worden wäre (BVerwG, Urteil vom 20.10.1981 - 5 C 16/80 = FEVS 31,45). Ein fiktiver Vermögensverbrauch ist mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts grundsätzlich unvereinbar (BVerwG, Urteil vom 19.02.1997 - 5 C 7/96 = BVerwGE 106, 105 = FEVS 48,145; Grube/Warendorf, SGB XII, §§ 90 Rn. 15). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Hilfesuchende und der Sozialhilfeträger darüber streiten, ob mit Rücksicht auf vorhandenes Vermögen Hilfebedürftigkeit besteht, und wenn es - seine Einsetzbarkeit angenommen - nicht ausreichen würde, die Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden während des gesamten Zeitraums, für den Hilfe beansprucht wird, zu beheben. In diesem Fall ist dem für den gesamten Zeitraum ermittelten Bedarf der Wert des für einsetzbar angesehenen verwertbaren Vermögens gegenüberzustellen mit der Folge, dass Sozialhilfe insoweit zu gewähren ist, als ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf ungedeckt bleibt (BVerwG, Urteil vom 20.10. 1981 - 5 C 16/80 = FEVS 31,45). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.1997 (5 C 7/96 = BVerwGE 106, 105 = FEVS 48,145) von dieser im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassung abgewichen ist und einen fiktiven Verbrauch von Vermögen auch für streitbefangene Bedarfsdeckungszeiträume verneint hat, lässt sich ein solches absolutes Verbot unter Geltung des SGB XII jedenfalls für solche Bedarfsdeckungszeiträume nicht aufrechterhalten, für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf besteht, die Kosten aber noch nicht feststehen bzw. noch nicht dem Hilfesuchenden in Rechnung gestellt worden sind. Das SGB XII geht davon aus, dass für einen aktuellen Bedarf (z.B. Stromverbrauch), dessen genaue Kosten erst später beziffert werden (z.B. Jahresendabrechnung des Energieversorgers), oder auch für einen (künftigen) einmaligen Bedarf (z.B. für Kleidung, Hausrat, Wohnungsrenovierung oder besondere Anlässe) grundsätzlich Ansparungen aus der Regelleistung vorgenommen werden sollen. Entsprechendes muss gelten, wenn über den Einsatz von Vermögen zur Bedarfsdeckung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume gestritten und der Hilfesuchende mangels einer Kostenforderung das Vermögen überhaupt noch nicht einsetzen konnte, selbst wenn er es - wie vom Sozialhilfeträger gefordert - gewollt hätte.

So liegt es im Fall des Klägers. Dieser besaß zwar in den ersten Monaten seines Aufenthaltes im Pflegeheim nicht geschütztes Vermögen oberhalb des Schonvermögensbetrages. Er konnte dies jedoch (noch) nicht zur Zahlung der Heimpflegekosten einsetzen, da das Pflegeheim ihm (noch) keine Kosten in Rechnung stellte. Die erste Rechnung des Pflegeheims datiert vom 18.10.2006 und erfasst die Kosten für die 7 Monate von April bis Oktober 2006. Unter diesen Umständen war der Kläger gehalten, aus seinem einzusetzten Vermögen Rücklagen zu bilden, um die auf ihn entfallenden zumutbaren Kostenanteile aus dem Vermögen bezahlen zu können. Er war nicht verpflichtet, die zu bildendenden Rücklagen auf ein Sperrkonto zu Gunsten des Pflegeheims zu zahlen. Ebenso konnte er auch auf seinen Konten "stille Reserven" bilden. In der Bildung von Rücklagen liegt in derartigen Fällen kein fiktiver Vermögensverbrauch, sondern der Einsatz des Vermögens zur (späteren) Bedarfsdeckung (bei Eingang der Kostenrechnung). Daraus folgt für den Fall des Klägers in Bezug auf das von der Kammer zugrundegelegte, durchschnittlich gerundet vorhandene, einzusetzende Vermögen von 5.000,00 EUR im streitigen Bedarfsdeckungszeitraum von Mai bis Oktober (bzw. November 2006): Die Heimkosten betrugen für April 1.521,50 EUR für Mai 1.614,85 EUR für Juni 1.521,50 EUR und anteilig für die ersten 7 Tage des Juli 364,63 EUR 5.022,48 EUR.

Auf die Heimpflegetage umgerechnet war also spätestens am 07.07.2007 das einzusetzende Vermögen von 5.000,00 EUR durch die Rücklagen aufgebraucht. Für die ab 08.07.2006 entstandenen Kosten kann der Kläger nicht mehr auf einzusetzendes Vermögen verwiesen werden und hat die Beklagte die ungedeckten Heimpflegekosten aus Mitteln der Sozialhilfe sicherzustellen.

Bezogen auf die Kosten der Heimpflege und die noch offene Forderung des Pflegeheims in Höhe von 9.665,82 EUR ergibt sich unter Berücksichtigung eines einzusetzenden Vermögens von 5.000,00 EUR, aus dem der Kläger am 30.10.2006 bereits 2.2250,00 EUR gezahlt hat, folgende Berechnung: noch ungedeckte Heimpflegekosten 9.665,52 EUR weiteren Vermögenseinsatz des Klägers (5.000,00 EUR azbgl. gezahlter 2.250,00 EUR 2.750,00 EUR Sozialhilfe des Beklagten 6.915,52 EUR Deckungslücke 0,00 EUR

Demgemäß war der Beklagte zur Zahlung von 6.915,52 EUR zu verpflichten, während die Klage im Umfang von 2.750,00 EUR abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht dem Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten.
Rechtskraft
Aus
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