S 6 KN 744/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 744/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 135/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 27/13
Datum
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 06.03.2009 und der Bescheid vom 16.06.2009, jeweils in der Fas-sung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2010, werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die für die Zeit vom 21.12.1966 bis 07.06.1989 ermittel-ten Entgeltpunkte nicht mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren und die Altersrente für Frauen der Klägerin neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt ¾ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung von Entgeltpunkten für in Polen zurück-gelegte Beitragszeiten und begehrt zudem die günstigere Einstufung in Polen zu-rückgelegter Beschäftigungszeiten.

Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Polen geboren und ist dort aufgewachsen. Vom 10.09.1968 bis 29.10.1968 hat sie eine Berufsvorbereitung aus dem Bereich Telefonistin in der Telefonzentrale II. Grades erfolgreich abgeschlossen. Vom 24.02.1968 bis 15.12.1981 war sie als Telefonistin der Grube "N." über Tage in C. beschäftigt. Vom 16.12.1981 bis 07.06.1989 war sie dort als Arbeiterin in der Mar-kenstube über Tage beschäftigt. Am 10.06.1989 übersiedelte die Klägerin in das Bundesgebiet. Sie ist als Vertriebene anerkannt. Am 24.09.1994 verlegte sie ihren Wohnsitz in die Niederlande, wo sie mit ihrer Familie wohnte, jedoch keiner Beschäftigung nachging. Am 10.11.1999 erfolgte der erneute Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie seitdem wohnt. Mit Vormerkungsbescheid vom 28.04.2000 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.1993 verbindlich fest und übersandte der Klägerin eine entsprechende Ren-tenauskunft. Mit weiterem Vormerkungsbescheid vom 06.03.2009 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.2002 verbindlich fest. Die Klägerin legte am 19.03.2009 Widerspruch ein und wandte sich gegen die Multiplikation der Entgeltpunkte für in Polen vom 06.03.1966 bis 09.06.1989 zurückgelegte Beitragszeiten. Überdies begehrte sie die Zuordnung der vom 01.06.1975 bis 09.06.1989 zurückgelegten Zeiten zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Zur Begründung verwies sie auf den Vormerkungsbescheid vom 28.04.2000 und die erteilte Rentenauskunft, welche die Zeiten vom 06.03.1966 bis 09.06.1989 entsprechend dem seinerzeitigen materiellen Recht in vollem Umfang (d.h. ohne Kürzung) berücksichtigten. Mit Bescheid vom 16.06.2009 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 01.07.2009 Al-tersrente für Frauen. Die Klägerin legte am 30.06.2009 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf die in ihrem Widerspruch vom 19.03.2009 geltend gemachten Gesichtspunkte. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2010 (abgesandt am 25.10.2010) wies die Be-klagte die beiden Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Kürzung der Entgeltpunkte auf 60% sei mit dem Grundgesetz vereinbar und die Klägerin erfülle die Voraussetzungen nicht, unter welchen das Gesetz mittlerweile einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten vorsehe. Die mit dem Vormerkungsbescheid vom 28.04.2000 übersandte Rentenauskunft sei nicht rechtsverbindlich und stehe unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen, weshalb sie keine Bindungswirkung zugunsten der Klägerin entfalte.

Hiergegen richtet sich die am 26.11.2010 erhobene Klage.

Die Klägerin beantragt zuletzt noch, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.03.2009 sowie des Be-scheids vom 16.06.2009, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2010, zu verurteilen, die für die Zeit vom 21.12.1966 bis 07.06.1989 ermittelten Entgeltpunkte nicht mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren sowie die in der Zeit vom 01.06.1975 bis 07.06.1989 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen sowie ihre Altersrente für Frauen neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Klägerin zu ihrer Tätigkeit als Telefonistin im Rahmen des durch-geführten Verhandlungstermins angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung der Klägerin wird auf die Sitzungsnieder-schrift Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ge-wechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klä-gerin wird durch die angefochtenen Bescheide insoweit im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, als die Beklagte die für die Zeit vom 21.12.1966 bis 07.06.1989 ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu multipli-ziert hat (dazu unter I.). Im Übrigen wird die Klägerin durch die angefochtenen Be-scheide nicht beschwert, da sie insoweit rechtmäßig sind (dazu unter II).

I. Es kann dahin stehen, ob und ggf. welche Bindungswirkung aus dem Vormerkungs-bescheid vom 28.04.2000 abzuleiten ist. Denn die Kürzung der Entgeltpunkte für in Polen zurückgelegte Zeiten erweist sich jedenfalls als materiell rechtswidrig.

Maßstab für die Bewertung der von der Klägerin in Polen zurückgelegten Zeiten ist Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwi-schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicher-heit. Danach werden die vor dem 01.01.1991 aufgrund des Abkommens vom 9. Ok-tober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (Abkommen von 1975) von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das Abkommen von 1990 nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohn-ort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Nach Art. 27 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes gelten für Ansprüche dieser Personen in der Renten- und Unfallver-sicherung die Bestimmungen des Abkommens von 1975. Demgegenüber bestimmt § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung, dass die nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 FRG für polnische Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 multipliziert werden. Jedoch findet § 22 Abs. 4 FRG (in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung) nach § Art. 6 § 4 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßga-be des Abkommens vom 8. Dezember zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens von 1975 haben.

Da Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwi-schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicher-heit nach Anhang III, Abschnitt A. 84. Lit a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb-ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, weiter anwendbar bleibt und auch nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 an-wendbar bleibt, richtet sich die Bewertung der von der Klägerin für in Polen zurückgelegte Zeiten ermittelten Entgeltpunkte danach, ob sie ihren Wohnort auch nach dem 31.12.1990 in der Bundesrepublik Deutschland "beibehalten" hat. Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin vor. Zwar hat sie, nachdem sie am 10.06.1989 in das Bundegebiet übergesiedelt ist, für die Zeit vom 24.09.1994 bis 10.11.1999 in den Niederlanden gelebt. Jedoch liegt trotz dieser zwischenzeitli-chen Begründung eines Wohnsitzes in den Niederlanden ein Beibehalten des Wohn-sitzes in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vor. Zu dieser Ausle-gung zwingen nach Auffassung der Kammer die Vorschriften des europäischen Pri-märrechts, namentlich die in Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-ischen Union (AEUV) geschützte Arbeitnehmerfreizügigkeit (näher zur unionsrecht-konformen Auslegung Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 1 AEUV Rdnr. 24 m.w.N.).

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird entgegen den Ausführungen der Beklagten auch für Unionsbürger, die in den Anwendungsbereich des Abkommens von 1975 fallen, nicht eingeschränkt. Art. 45 Abs. 2 AEUV (ex Art. 39 EGV) verbietet zunächst jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung von Arbeitneh-mern in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Neben diesem unmittelbaren Diskriminierungsverbot erfasst Art. 45 Abs. 2 AEUV aber auch mittelbare Formen der Diskriminierung durch Vorschriften des nationalen Rechts, die sich nach ihrem Wesen eher auf EU-Arbeitnehmer auswirken kann (Brechmann, in: Calliess/Ruffert, a.a.O., Art. 45 AEUV Rdnr. 46 f.). So würde nach ständiger Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes der Zweck der ex-Art 39 EG und 40 EG verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügig-keit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung der von ihnen gezahlten Beiträge darstellen (vgl. EuGH, Urteil 08.03.2001, C-215/99, Slg. 2001, I-1901, Rdnr. 20; EuGH, Urteil vom 18.12.2007, C-396/05 u.a. Rdnr. 64). Diese mittelbare Diskriminierung würde nach Auffassung der Kammer durch Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bun-desrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit erfolgen, wollte man der Vorschrift den Inhalt beimessen, dass lediglich Personen, die ihren Wohnsitz ununterbrochen und dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland nehmen, in den Genuss ungekürzter Entgeltpunkte kommen, während Personen, die vorübergehend in den Niederlanden wohnen, anschließend aber wieder in die Bun-desrepublik Deutschland einreisen und dort (dauerhaft) ihren Wohnsitz nehmen, eine Multiplikation mit dem Faktor 0,6 hinnehmen müssen. Auch wäre ein solcher Eingriff nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Eingriffe in das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit etwa bei Leistungen gerechtfertigt, die eng an das soziale Umfeld gebunden sind. Weiter ist eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts eines Systems der sozialen Sicherheit tauglicher Rechtfertigungsgrund (EuGH, Urteil vom 18.12.2007, C-396/05 u.a. Rdnr. 81 ff.). Beide Rechtfertigungsgründe kommen im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Weder stehen staatliche Leistungen in Rede, die eng an das soziale Umfeld des Leistungs-empfängers gebunden sind, noch ist eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts eines Systems der sozialen Sicherheit ersichtlich.

II. Was die von der Klägerin weiter begehrte Zuordnung der Zeit vom 01.06.1975 bis 07.06.1989 zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI angeht, so werden für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) für dieses Kalenderjahr ergeben, § 22 Abs. 1 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Versicherte sind in eine dieser fünf Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie de-ren Qualifikationsmerkmale erfüllen und wenn sie eine entsprechende Tätigkeit aus-geübt haben, Satz 1 der Definition der Qualifikationsgruppen. Nach Satz 2 erfolgt die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe auch dann, wenn Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Diese "langjährige Berufserfahrung" beurteilt sich nach der Qualität der tatsächlich verrich-teten Tätigkeit. Sie kann frühestens nach Ablauf der für die entsprechende formale Ausbildung vorgesehenen Zeit angenommen werden (BSG, Urteil vom 14.05.2003 – B 4 RA 26/02 R = juris). Da die Qualifikationsgruppen in direkter Anwendung die Berufswelt in der DDR wi-derspiegeln, ist für die Vertreibungsgebiete im Sinne des FRG nicht unmittelbar auf die in der jeweiligen Qualifikationsgruppe erfassten formellen Gegebenheiten in der DDR abzustellen. Vielmehr sind angesichts der in § 22 Abs. 1 S 1 FRG angeordne-ten "Anwendung" des § 256b Abs. 1 S 1 Halbsatz 1 SGB VI auch auf alle Beschäfti-gungen in verschiedenen Vertreibungsgebieten die Tatbestandsmerkmale der Quali-fikationsgruppen in dem Sinne zu lesen, dass an Stelle der "DDR" das jeweils betrof-fene Vertreibungsgebiet eingesetzt wird (BSG, Urteil vom 23.09.2003 – B 4 RA 48/02 R = juris; BSG, Urteil vom 24.07.2003 – B 4 RA 61/02 R = juris).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben sind die von der Klägerin in der Zeit vom 01.06.1975 bis 07.06.1989 ausgeübten Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 5 (Facharbeiter) der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Insbesondere die von ihr bis 15.12.1981 ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin der Grube "N." über Tage in C. rechtfertigt keine Zuordnung zur Facharbeitergruppe. Entscheidend hierfür ist, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Telefonistin nach einer knapp zweimonatigen Anlernzeit auszuüben imstande war. Für diese Auffassung spricht auch, dass ihre Ausbildung nach dem in Polen geltenden Recht als "Berufsvorbereitung" qualifiziert worden ist und nicht etwa als berufsqualifizierende Ausbildung. Rechtfertigt jedoch diese Tätig-keit bereits ihrem Inhalt nach keine Zuordnung zur Facharbeitergruppe, so kann es dahin stehen, wie lange die Klägerin diese Tätigkeit ausgeübt hat. Denn eine Zuord-nung zur Qualifikationsgruppe 4 ergäbe sich aufgrund langjähriger Ausübung der Tätigkeit nur dann, wenn es sich um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt hätte.

Entsprechendes gilt für die Zeit vom 16.12.1981 bis 07.06.1989, in der die Klägerin als Arbeiterin in der Markenstube beschäftigt war. Auch diese Tätigkeit war ihrem Inhalt nach keine Facharbeitertätigkeit. Die Kammer stützt ihre Auffassung nicht zu-letzt auf die Information des polnischen Rentenversicherungsträgers vom 14.09.2004 (Bl. 127 ff. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten). Die Klägerin hat zudem weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren Tatsachen vorzubringen vermocht, welche für eine Zuordnung zur Facharbeitergruppe rechtfertigen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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