Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 18 VS 18/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Sozialgericht Aachen erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig und verweist den Rechtstreit an das zuständige Sozialgericht Köln.
Gründe:
Das Sozialgericht Aachen ist örtlich unzuständig. Zuständig ist gemäß § 57 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingegen das Sozialgericht Köln.
Örtlich zuständig ist gem. § 57 Abs. 1 SGG grundsätzlich das Sozialgericht in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Gemäß § 57 Abs. 3 SGG ist in dem Fall, dass der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort (vergleiche § 57 Absatz 1 S. 1 Hs. 1 SGG) im Ausland hat, das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
Der Klageschrift zufolge hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz im Ausland (Belgien). Er wohnt der der X-strasse in F. (Belgien)
Die passivlegitimierte Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland. Maßgebend für die Beurteilung des Sitzes der Beklagten ist der Sitz der sie im Klageverfahren vertretenden Behörde (BSG, Beschluss vom 10. Oktober 1973 – 1 S 1/73 –, Rn. 12, juris = VersorgB 1974, 35; anders, allerdings ebenso auf behördlichen Sitz [der handelnden Behörde, die hier ohnehin das vertretende Bundesamt ist] und nicht den Sitz der Bundesrepublik abstellend: BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 – 3 C 34/84 –, BVerwGE 71, 183-199, Rn. 33, wegen des systematischen Zusammenhangs des § 52 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [Parallelvorschrift zu § 57 Abs. 3 SGG] mit Nr. 2, die in § 57 SGG keine Entsprechung hat).
Dies ist das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 88 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in der Fassung vom 15.07.2013 (BGBl I 2416) (Streitgegenstand: Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung nach § 85 SVG). Die konkrete Zuständigkeit der Bundesbehörde zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Klageverfahren selbst ergibt sich aus § 1 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltungen auf neue Behörden der Personalmanagementorganisation der Bundeswehr (Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetz - WVwAÜG - vom 21.7.2012, BGBl I 1583, 1590) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 3 Abs. 2 der Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe - BMVgWidAnO - vom 07.02.2016, BGBl I 2016, 245) (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 9 V 1/15 R –, SozR 4-3100 § 62 Nr 3, Rn. 13, 14: "beklagtes Bundesamt").
Der Sitz der oberen Bundesbehörde ist Köln. Abseits einer ausdrücklichen Regelung durch Rechtsvorschrift, insbesondere Gesetz oder Satzung, ist im Zweifel der Sitz dort anzunehmen, wo die Verwaltung geführt und der Leiter sich befindet (BVerwGE 14, 151, 153; NVwZ – RR, 2001, S. 276; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52, Rn. 16; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 52, Rn. 10). Für das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr existiert keine den Sitz bestimmende Rechtsvorschrift; die Geschäftsordnung trifft keine Regelung. Der Präsident des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr als Leiter der oberen Bundesbehörde sitzt aufgrund einer Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21.09.2012 bei Aufstellung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr in Köln (Lüttich-Kaserne) (vgl.https://www.bund.de/Content/DE/DEBehoerden/B/BAPersBw/Bundesamt-fuer-das-Personalmanagement-der-Bundeswehr.html?nn=4641496), so dass die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichtes Köln begründet ist.
Ob auch im Falle des § 57 Abs. 3 SGG eine weitere, abweichende örtliche Zuständigkeit dadurch begründet werden könnte, dass der Kläger seinen Beschäftigungsort im Inland, im Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialgerichtes hätte, ob also § 57 Abs. 1 S. 1 HS 2 SGG auch im Falle des § 57 Abs. 3 SGG anwendbar ist oder sich lediglich auf die Fälle des § 57 Abs. 1 S. 1 HS 1 bezieht (str.), kann dahinstehen.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Beschäftigungsort im Sinne der §§ 7 Abs. 1 S. 1, 9 Sozialgesetzbuch IV. Buch hat. Beschäftigung ist die nichtständi-ge Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses (vergleiche § 7 Abs. 2 SGB IV).
Auch auf gerichtliche Anhörung der Beteiligten zu einer beabsichtigten Verweisung vom 24.02.2017, den Bevollmächtigten des Klägers am 20.03.2017, der die Beklagte vertretenen Behörde am 16.03.2017 zugegangen, hat der Kläger keinen Beschäftigungsort innerhalb eines anderen inländischen Sozialgerichtes mitgeteilt oder nachgewiesen, gleichwohl die Kammer mitgeteilt hat, ihrer Ansicht nach könne dies eine weitere örtliche Zuständigkeit begründen.
Während der Kläger sich durch seine Bevollmächtigten nicht weiter zur örtlichen Zuständigkeit eingelassen hat, ist die den Beklagten vertretene Behörde der Auffassung der Kammer insoweit gefolgt, dass wenigstens die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichtes Köln anzunehmen sei.
Gründe:
Das Sozialgericht Aachen ist örtlich unzuständig. Zuständig ist gemäß § 57 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingegen das Sozialgericht Köln.
Örtlich zuständig ist gem. § 57 Abs. 1 SGG grundsätzlich das Sozialgericht in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Gemäß § 57 Abs. 3 SGG ist in dem Fall, dass der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort (vergleiche § 57 Absatz 1 S. 1 Hs. 1 SGG) im Ausland hat, das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
Der Klageschrift zufolge hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz im Ausland (Belgien). Er wohnt der der X-strasse in F. (Belgien)
Die passivlegitimierte Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland. Maßgebend für die Beurteilung des Sitzes der Beklagten ist der Sitz der sie im Klageverfahren vertretenden Behörde (BSG, Beschluss vom 10. Oktober 1973 – 1 S 1/73 –, Rn. 12, juris = VersorgB 1974, 35; anders, allerdings ebenso auf behördlichen Sitz [der handelnden Behörde, die hier ohnehin das vertretende Bundesamt ist] und nicht den Sitz der Bundesrepublik abstellend: BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 – 3 C 34/84 –, BVerwGE 71, 183-199, Rn. 33, wegen des systematischen Zusammenhangs des § 52 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [Parallelvorschrift zu § 57 Abs. 3 SGG] mit Nr. 2, die in § 57 SGG keine Entsprechung hat).
Dies ist das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 88 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in der Fassung vom 15.07.2013 (BGBl I 2416) (Streitgegenstand: Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung nach § 85 SVG). Die konkrete Zuständigkeit der Bundesbehörde zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Klageverfahren selbst ergibt sich aus § 1 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltungen auf neue Behörden der Personalmanagementorganisation der Bundeswehr (Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetz - WVwAÜG - vom 21.7.2012, BGBl I 1583, 1590) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 3 Abs. 2 der Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe - BMVgWidAnO - vom 07.02.2016, BGBl I 2016, 245) (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 9 V 1/15 R –, SozR 4-3100 § 62 Nr 3, Rn. 13, 14: "beklagtes Bundesamt").
Der Sitz der oberen Bundesbehörde ist Köln. Abseits einer ausdrücklichen Regelung durch Rechtsvorschrift, insbesondere Gesetz oder Satzung, ist im Zweifel der Sitz dort anzunehmen, wo die Verwaltung geführt und der Leiter sich befindet (BVerwGE 14, 151, 153; NVwZ – RR, 2001, S. 276; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52, Rn. 16; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 52, Rn. 10). Für das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr existiert keine den Sitz bestimmende Rechtsvorschrift; die Geschäftsordnung trifft keine Regelung. Der Präsident des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr als Leiter der oberen Bundesbehörde sitzt aufgrund einer Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21.09.2012 bei Aufstellung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr in Köln (Lüttich-Kaserne) (vgl.https://www.bund.de/Content/DE/DEBehoerden/B/BAPersBw/Bundesamt-fuer-das-Personalmanagement-der-Bundeswehr.html?nn=4641496), so dass die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichtes Köln begründet ist.
Ob auch im Falle des § 57 Abs. 3 SGG eine weitere, abweichende örtliche Zuständigkeit dadurch begründet werden könnte, dass der Kläger seinen Beschäftigungsort im Inland, im Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialgerichtes hätte, ob also § 57 Abs. 1 S. 1 HS 2 SGG auch im Falle des § 57 Abs. 3 SGG anwendbar ist oder sich lediglich auf die Fälle des § 57 Abs. 1 S. 1 HS 1 bezieht (str.), kann dahinstehen.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Beschäftigungsort im Sinne der §§ 7 Abs. 1 S. 1, 9 Sozialgesetzbuch IV. Buch hat. Beschäftigung ist die nichtständi-ge Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses (vergleiche § 7 Abs. 2 SGB IV).
Auch auf gerichtliche Anhörung der Beteiligten zu einer beabsichtigten Verweisung vom 24.02.2017, den Bevollmächtigten des Klägers am 20.03.2017, der die Beklagte vertretenen Behörde am 16.03.2017 zugegangen, hat der Kläger keinen Beschäftigungsort innerhalb eines anderen inländischen Sozialgerichtes mitgeteilt oder nachgewiesen, gleichwohl die Kammer mitgeteilt hat, ihrer Ansicht nach könne dies eine weitere örtliche Zuständigkeit begründen.
Während der Kläger sich durch seine Bevollmächtigten nicht weiter zur örtlichen Zuständigkeit eingelassen hat, ist die den Beklagten vertretene Behörde der Auffassung der Kammer insoweit gefolgt, dass wenigstens die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichtes Köln anzunehmen sei.
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