Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 323/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller lebte bis einschließlich März 2017 im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Seit dem 01.09.2015 stand der Antragsteller im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Antragsgegner. Dieser bewilligte ihm mit Bescheid vom 20.10.2016 Leistungen für die Zeit von Oktober 2016 bis einschließlich März 2017 i.H.v. 480,90 EUR. Bei der Berechnung berücksichtigte der Antragsgegner dabei die Regelleistung i.H.v. 404 EUR sowie die Kosten für zwei Lagerboxen i.H.v. 66,95 EUR und 9,95 EUR als Kosten der Unterkunft (KdU).
Für die Zeit ab April 2017 beantragte der Antragsteller unter anderem laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beim Jobcenter B. U. a. deren (vorläufige) Gewährung (bereits für die Zeit ab März 2017) ist Gegenstand eines parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bei der 5. Kammer des Sozialgerichts Aachen (Az. S 5 AS 313/17 ER).
Am 15.03.2017 beantragte er beim Antragsgegner aufgrund einer anstehenden Zwangsräumung seiner bisherigen Wohnung in der T.-strasse in C. die Übernahme von Hotelkosten i.H.v. 177 EUR für die Zeit vom 29.03.2017 bis einschließlich 01.04.2017. Mit Bescheid vom selben Tage lehnte der Antragsgegner den Antrag wegen der Höhe der Kosten ab. Nachdem er am 29.03.2017 aus seiner früheren Wohnung zwangsgeräumt wurde, zog er in ein Apartment des Beherbergungsbetriebes C. in C ... Zum April 2017 begab er sich in den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters B. Bereits am 31.03.2017 wurden durch eine Mastercard Transaktion vom M.-Hotel in B. 69 EUR abgebucht.
Telefonisch teilte der Antragsteller dem Antragsgegner am 27.03.2017 mit, dass er einen Umzugswagen für drei Tage benötige. Seine Lagerboxen wolle/müsse er auflösen.
Am 03.04.2017 beantragte der Antragsteller die Kosten für eine Einlagerung bei der Firma M. GmbH (in E.) in Höhe von monatlich 50 EUR zu bezahlen. Die Einlagerung sei notwendig gewesen, wegen der massiven Notlage der Räumung. Mit einer Vorauszahlung (tatsächlich Kaution) und den Kosten für ein Schloss ergebe sich ein vorab zu zahlender Betrag von 113 EUR. Ferner beantragte er entstandene Mietwagenkosten für einen Tag zu bezahlen, die zur Überführung seiner Gegenstände bei der entsprechenden Lagerfirma notwendig gewesen seien. Diese Kosten beliefen sich auf 113,96 EUR. Drittens beantrage er Unterkunftskosten rückwirkend für den Monat August 2015 im C. i.H.v. 600 EUR zu zahlen. Am 04.04.2017 beantragte der Antragsteller weiterhin laufende Grundsicherungsleistung für die Zeit ab April 2017 beim Antragsgegner.
Mit einer Mitwirkungsaufforderung vom 04.04.2017 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen/Erklärungen zu seinen Anträgen vom 03.04.2017 und 04.04.2017 auf. Mit Bescheid vom 25.04.2017 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller (u.a.) die am 3. April und 04.04.2017 beantragten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung. Hiergegen legte der Antragsteller am 27.04.2017 Widerspruch ein, der bislang unbeschieden ist.
Am 28.04.2017 hat der Antragsteller um sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.
Er beantragt:
1. Den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die angefallenen Umzugskosten in Höhe von insgesamt 113,96 EUR zu bewilligen und die entsprechenden Gelder zur Auszahlung an ihn anzuweisen.
2. Den Antragsgegner zu verpflichten, ihm wegen des Notstandes des Verlustes seiner Sachen für den ersten Monat anfallende Einlagerungskosten bei der Firma Lagerraum 365 in L. i.H.v. 113 EUR zu zahlen.
3. Den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die erste anfallende Monatsmiete im C. i.H.v. 600 EUR zu bewilligen und an ihn zur Auszahlung anzuweisen.
4. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 25.04.2017 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen.
Der Lebensunterhalt des Antragstellers werde durch die Nichtgewährung der begehrten Leistungen nicht gefährdet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht Aachen zum Az. S 5 AS 313/17 ER sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners für die Zeit ab dem 06.03.2017 verwiesen.
Gründe:
II.
Der Antrag des Antragstellers zu 4. ist unzulässig, die Anträge zu.1-3. sind zulässig, aber unbegründet.
A. Der Antrag zu 4., die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 25.04.2017 wiederherzustellen ist nicht statthaft und daher unzulässig.
Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache gemäß Abs. 2 S. 1 auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Abs. 2 S. 2). Darin kommt eine Subsidiarität der einstweiligen Anordnung zum Ausdruck. Dort, wo in der Hauptsache eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) statthaft wäre, richtet sich das Begehr des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG.
Mit einer reinen Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid vom 25.04.2017 in Gestalt des noch zu erlassenen Widerspruchsbescheides könnte der Antragsteller sein durch Auslegung zu ermittelndes Begehren jedoch zum Einen nicht erreichen. Denn, wie seine Anträge zu 1.-3. aufzeigen, kommt es ihm nicht darauf an, die Leistungsversagung aufgrund fehlender Mitwirkung, die keine Leistungsablehnung beinhaltet, zu beseitigen und damit gegebenenfalls der geforderten Mitwirkungshandlungen enthoben zu werden, sondern die am 03.04.2017 beantragten Leistungen zu erhalten. Er begehrt damit in der Sache ersichtlich eine Erweiterung seines Rechtskreises und nicht die Wiederherstellung des status quo ante. Zum Anderen hat ein eingelegter Widerspruch gemäß § 86 a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ein Ausnahmefall nach § 86 a Abs. 2 SGG, insbesondere der Nr. 4 i.V.m. § 39 Nr. 1 (Alt. 4) SGB II, nachdem ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung hat, wenn durch ihn Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entzogen werden, liegt nicht vor. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches zeitigt eben nur in den Fällen des § 86 b Abs. 1 SGG, also dort, wo dem Antragsbegehren in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage genügt wäre, Rechtswirkungen.
B. Das Begehren des Antragstellers in dessen Antrag zu 4. ist daher bereits von den Anträgen 1.-3. erfasst. Diese Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zulässig, aber unbegründet.
I. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt – im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – juris (Rn. 5) m. w. N.), wenn also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2013 – L 5 AS 107/13 B ER – juris (Rn. 32) m. w. N.).
Soweit eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre, ist ein schützenswertes Recht des Antragstellers nicht gegeben; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Wäre eine Klage hingegen offensichtlich zulässig und begründet, wird dies im Rahmen des Anordnungsgrundes (Unzumutbarkeit) Beachtung finden.
Zwar ist auch im einstweiligen Rechtsschutz die Sach- und Rechtslage durch die Gerichte grundsätzlich abschließend zu prüfen. Ist dies aber nicht möglich, ist - entsprechend der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts - auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht – BVerfG - Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Breith. 2005, 803 ff. m.w.N.). Hierbei ist stets die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachten, die vor dem Hintergrund des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) darin besteht, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Dies sind solche Fällen, in denen die Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, a.a.O.; Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1582/02; vgl. auch Landessozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2007, L 28 B 429/07 AS ER). Im Ergebnis ist im Rahmen der Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers ein bestimmendes Kriterium. Sind existenzsichernde Leistungen als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) betroffen, so ist ein möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- und - damit einhergehend - die Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05).
II. Nach diesen Maßstäben kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Der Antragsteller hat für seine Begehren nach den Anträgen 1.-3. weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
1. a) Ein Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten richtet sich nach § 22 Abs. 6 SGB II. Hiernach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Soweit es – wie sich aus dem Antrag des Antragstellers beim Antragsgegner vom 03.04.2017 ergibt – offensichtlich um Umzugskosten für die Verbringung von Gegenständen aus einem Lagerraum bzw. zwei Lagerräumen in einen anderen geht, nicht etwa um Kosten, die aufgrund der Zwangsräumung des Antragstellers aus seiner Wohnung in der Secundastrasse in Bornheim entstanden wären, bleibt eine Erforderlichkeit des Umzuges im Sinne des S. 2 des § 22 Abs. 6 SGB II vollkommen im Dunkeln. Es ist hierzu nicht mehr bekannt als die telefonische Mitteilung des Antragstellers an den Antragsgegner vom 27.03.2017, dass er bezüglich der zwei bis dato angemieteten Lagerboxen, für die der Antragsgegner die Kosten übernommen hat, "im Rechtsstreit liege". Ungeachtet der Frage, ob ohne die bislang nicht erteilte Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht hätte gefunden werden können, hat der Antragsteller keine Belege für die nach seinem Vortrag bereits angefallenen Umzugskosten i.H.v. 113,96 EUR vorgelegt. Die Kammer hat ihn hierzu mit Verfügung vom 28.04.2017 – wie gewünscht – per Fax mit einer Fristsetzung von fünf Tagen aufgefordert. Der Antragsteller hat sich hierauf bis zum Tag der Beschlussfassung nicht gemeldet. Insofern ist weder das Vorliegen der Voraussetzungen für einen gebundenen Ermessensanspruch nach § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II glaubhaft gemacht, noch sind es die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II.
b) Ohnedies ist auch ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung in Bezug auf die Gewährung von Umzugskosten nicht ersichtlich. Eine besondere Eilbedürftigkeit liegt nicht vor. Der Antragsteller hat seinem eigenen Vortrag zufolge den Umzug bereits durchgeführt.
2. a) Hinsichtlich des Antragsbegehrens zu 2. ist maßgebliche Anspruchsgrundlage § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Hiernach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 14, Rn. 14 ff.; vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. September 2006 – L 20 SO 36/06 –, Rn. 37, juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) sind Kosten für einen zusätzlich angemieteten Lagerraum zur Einlagerung von Gegenständen zwar potentiell als Kosten der Unterkunft und Heizung übernahmefähig. Im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne des § 22 Absatz 1 S. 1 SGB II ist zum Einen die Gesamthöhe der Kosten der angemieteten Räumlichkeiten maßgebend. Zum Anderen bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur Einlagerung von Gegenständen jedoch auch danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stehen. Es besteht z.B. kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, wenn sie auf die Einlagerung von Gegenständen zurückzuführen sind, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind. Schließlich darf es sich nicht um Gegenstände handeln, die der Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten muss. Zudem muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 14, Rn. 21).
Eine Beurteilung dieser Kriterien ist der Kammer durch den Antragsteller nicht ermöglicht worden. Der Kammer ist unbekannt, welche Gegenstände der Antragsteller aus welchen Gründen eingelagert. Der Antragsgegner berücksichtigte bis einschließlich März 2017 Kosten für zwei Lagerboxen i.H.v. 66,95 EUR und 9,95 EUR als Kosten der Unterkunft. Sofern davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller – wie dem Antragsgegner im Telefonat am 27.03.2017 mitgeteilt und aus den im Parallelverfahren S 5 AS 313/17 vorgelegten Unterlagen anzunehmen (s. auch 1.) – die beiden angemieteten Lagerboxen bei der M. GmbH & Co. KG in L. aufgegeben hat und nunmehr einen Lagerraum bei der Firma M2 GmbH in Düsseldorf (wobei der Antrag zu 3. diese Firma nach L. verortet), bleibt in Bezug auf die geltend gemachte Monatsmiete i.H.v. 50 EUR festzustellen, dass der Antragsgegner für den Monat März 2017 bereits höhere Kosten für Lagerboxen übernommen hat. Dies gilt selbst unter Einbeziehung der Kosten für ein Schloss i.H.v. 13,99 EUR.
Hinsichtlich der Kaution i.H.v. 50 EUR bliebe wiederum die Anspruchsgrundlage nach § 22 Abs. 6 SGB II maßgeblich. Ein Fall des gebundenen Ermessens nach S. 2 kann diesbezüglich nicht angenommen werden, da nicht ersichtlich ist, dass der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und ohne die Zusicherung eine entsprechende Unterkunft (Lagerbox) in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden könnte. Vielmehr bleiben die Umstände des Lagerboxenwechsels – wie bereits erwähnt (s. 1.) gänzlich unklar. Aus diesem Grund kann in Bezug auf die sodann zu prüfende Ermessensvorschrift nach § 22 Abs. 6 S. 1, wonach eine Mietkaution, die nach S. 3 als Darlehen erbracht werden soll, bei vorheriger Zusicherung anerkannt werden kann, keine Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher aber nicht in Betracht, weil eine solche nur in den Grenzen des Anordnungsanspruches möglich ist (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 30a m.w.Nachw. auch für die Gegenauffassung; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Juni 2013 – L 7 AS 330/13 B ER –, Rn. 25, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2012 – L 11 AS 809/11 B ER –, Rn. 17, juris; Beschluss der Kammer vom 24.04.2017 – Aktenzeichen S 14 AS 323/17 ER).
b) Wiederrum ist zudem kein Anordnungsgrund ersichtlich. Denn es ist nichts dafür erkennbar, dass die seitens des Antragstellers in der Lagerbox bei der Firma M. GmbH untergebrachten Gegenstände drohen geräumt zu werden.
3. In Bezug auf das Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die erste angefallene Monatsmiete im C. in C. i.H.v. 600 EUR zu gewähren bleibt die Prüfung eines Anordnungsanspruches nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ebenfalls unmöglich.
(Auch) diesbezüglich ist in keinem Fall ein Anordnungsanspruch erkennbar. Der Antragsteller hat auf die Aufforderung der Kammer mitzuteilen, für welchen Monat eher die Kosten für die Unterbringung in dem Beherbergungsbetrieb begehrt, nicht reagiert. In Anbetracht der Ausführungen im Antrag beim Antragsgegner vom 03.04.2017, diese als Mietkosten für den August 2015 zu erhalten, geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller dieses Begehren auch mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verfolgt, zumal die übrigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Anträge zu 1. und 2.) mit den weiteren Anträgen beim Antragsgegner vom 03.04.2017 übereinstimmen, der geltend gemachte Betrag von 600 EUR hingegen insbesondere nicht mit den zur Übernahme beantragten (Antrag vom 15.03.2017) Kosten i.H.v. 177 EUR für die Unterbringung in der Zeit vom 29. März bis zum 01.04.2017 übereinstimmen.
Ein Anordnungsgrund ist jedoch regelmäßig zu verneinen, wenn sich der Anspruch auf vergangene Zeiträume vor Antragstellung bei Gericht bezieht. (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03. Dezember 2009 – L 8 SO 191/09 B ER –, Rn. 18, juris; Krodel in Berchtold/Richter Roman, Prozesse in Sozialsachen, 2008, § 5, Rz. 93; m.w.N.). Ein Ausnahmefall liegt ersichtlich nicht vor, da der Wohnbedarf des Antragstellers offenbar zeitlich durch eine Anmietung und einen Einzug in eine Wohnung auf der S.-strasse in B. sicher gestellt ist.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG
Gründe:
I.
Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller lebte bis einschließlich März 2017 im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Seit dem 01.09.2015 stand der Antragsteller im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Antragsgegner. Dieser bewilligte ihm mit Bescheid vom 20.10.2016 Leistungen für die Zeit von Oktober 2016 bis einschließlich März 2017 i.H.v. 480,90 EUR. Bei der Berechnung berücksichtigte der Antragsgegner dabei die Regelleistung i.H.v. 404 EUR sowie die Kosten für zwei Lagerboxen i.H.v. 66,95 EUR und 9,95 EUR als Kosten der Unterkunft (KdU).
Für die Zeit ab April 2017 beantragte der Antragsteller unter anderem laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beim Jobcenter B. U. a. deren (vorläufige) Gewährung (bereits für die Zeit ab März 2017) ist Gegenstand eines parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bei der 5. Kammer des Sozialgerichts Aachen (Az. S 5 AS 313/17 ER).
Am 15.03.2017 beantragte er beim Antragsgegner aufgrund einer anstehenden Zwangsräumung seiner bisherigen Wohnung in der T.-strasse in C. die Übernahme von Hotelkosten i.H.v. 177 EUR für die Zeit vom 29.03.2017 bis einschließlich 01.04.2017. Mit Bescheid vom selben Tage lehnte der Antragsgegner den Antrag wegen der Höhe der Kosten ab. Nachdem er am 29.03.2017 aus seiner früheren Wohnung zwangsgeräumt wurde, zog er in ein Apartment des Beherbergungsbetriebes C. in C ... Zum April 2017 begab er sich in den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters B. Bereits am 31.03.2017 wurden durch eine Mastercard Transaktion vom M.-Hotel in B. 69 EUR abgebucht.
Telefonisch teilte der Antragsteller dem Antragsgegner am 27.03.2017 mit, dass er einen Umzugswagen für drei Tage benötige. Seine Lagerboxen wolle/müsse er auflösen.
Am 03.04.2017 beantragte der Antragsteller die Kosten für eine Einlagerung bei der Firma M. GmbH (in E.) in Höhe von monatlich 50 EUR zu bezahlen. Die Einlagerung sei notwendig gewesen, wegen der massiven Notlage der Räumung. Mit einer Vorauszahlung (tatsächlich Kaution) und den Kosten für ein Schloss ergebe sich ein vorab zu zahlender Betrag von 113 EUR. Ferner beantragte er entstandene Mietwagenkosten für einen Tag zu bezahlen, die zur Überführung seiner Gegenstände bei der entsprechenden Lagerfirma notwendig gewesen seien. Diese Kosten beliefen sich auf 113,96 EUR. Drittens beantrage er Unterkunftskosten rückwirkend für den Monat August 2015 im C. i.H.v. 600 EUR zu zahlen. Am 04.04.2017 beantragte der Antragsteller weiterhin laufende Grundsicherungsleistung für die Zeit ab April 2017 beim Antragsgegner.
Mit einer Mitwirkungsaufforderung vom 04.04.2017 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen/Erklärungen zu seinen Anträgen vom 03.04.2017 und 04.04.2017 auf. Mit Bescheid vom 25.04.2017 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller (u.a.) die am 3. April und 04.04.2017 beantragten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung. Hiergegen legte der Antragsteller am 27.04.2017 Widerspruch ein, der bislang unbeschieden ist.
Am 28.04.2017 hat der Antragsteller um sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.
Er beantragt:
1. Den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die angefallenen Umzugskosten in Höhe von insgesamt 113,96 EUR zu bewilligen und die entsprechenden Gelder zur Auszahlung an ihn anzuweisen.
2. Den Antragsgegner zu verpflichten, ihm wegen des Notstandes des Verlustes seiner Sachen für den ersten Monat anfallende Einlagerungskosten bei der Firma Lagerraum 365 in L. i.H.v. 113 EUR zu zahlen.
3. Den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die erste anfallende Monatsmiete im C. i.H.v. 600 EUR zu bewilligen und an ihn zur Auszahlung anzuweisen.
4. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 25.04.2017 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen.
Der Lebensunterhalt des Antragstellers werde durch die Nichtgewährung der begehrten Leistungen nicht gefährdet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht Aachen zum Az. S 5 AS 313/17 ER sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners für die Zeit ab dem 06.03.2017 verwiesen.
Gründe:
II.
Der Antrag des Antragstellers zu 4. ist unzulässig, die Anträge zu.1-3. sind zulässig, aber unbegründet.
A. Der Antrag zu 4., die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 25.04.2017 wiederherzustellen ist nicht statthaft und daher unzulässig.
Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache gemäß Abs. 2 S. 1 auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Abs. 2 S. 2). Darin kommt eine Subsidiarität der einstweiligen Anordnung zum Ausdruck. Dort, wo in der Hauptsache eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) statthaft wäre, richtet sich das Begehr des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG.
Mit einer reinen Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid vom 25.04.2017 in Gestalt des noch zu erlassenen Widerspruchsbescheides könnte der Antragsteller sein durch Auslegung zu ermittelndes Begehren jedoch zum Einen nicht erreichen. Denn, wie seine Anträge zu 1.-3. aufzeigen, kommt es ihm nicht darauf an, die Leistungsversagung aufgrund fehlender Mitwirkung, die keine Leistungsablehnung beinhaltet, zu beseitigen und damit gegebenenfalls der geforderten Mitwirkungshandlungen enthoben zu werden, sondern die am 03.04.2017 beantragten Leistungen zu erhalten. Er begehrt damit in der Sache ersichtlich eine Erweiterung seines Rechtskreises und nicht die Wiederherstellung des status quo ante. Zum Anderen hat ein eingelegter Widerspruch gemäß § 86 a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ein Ausnahmefall nach § 86 a Abs. 2 SGG, insbesondere der Nr. 4 i.V.m. § 39 Nr. 1 (Alt. 4) SGB II, nachdem ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung hat, wenn durch ihn Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entzogen werden, liegt nicht vor. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches zeitigt eben nur in den Fällen des § 86 b Abs. 1 SGG, also dort, wo dem Antragsbegehren in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage genügt wäre, Rechtswirkungen.
B. Das Begehren des Antragstellers in dessen Antrag zu 4. ist daher bereits von den Anträgen 1.-3. erfasst. Diese Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zulässig, aber unbegründet.
I. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt – im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – juris (Rn. 5) m. w. N.), wenn also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2013 – L 5 AS 107/13 B ER – juris (Rn. 32) m. w. N.).
Soweit eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre, ist ein schützenswertes Recht des Antragstellers nicht gegeben; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Wäre eine Klage hingegen offensichtlich zulässig und begründet, wird dies im Rahmen des Anordnungsgrundes (Unzumutbarkeit) Beachtung finden.
Zwar ist auch im einstweiligen Rechtsschutz die Sach- und Rechtslage durch die Gerichte grundsätzlich abschließend zu prüfen. Ist dies aber nicht möglich, ist - entsprechend der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts - auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht – BVerfG - Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Breith. 2005, 803 ff. m.w.N.). Hierbei ist stets die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachten, die vor dem Hintergrund des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) darin besteht, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Dies sind solche Fällen, in denen die Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, a.a.O.; Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1582/02; vgl. auch Landessozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2007, L 28 B 429/07 AS ER). Im Ergebnis ist im Rahmen der Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers ein bestimmendes Kriterium. Sind existenzsichernde Leistungen als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) betroffen, so ist ein möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- und - damit einhergehend - die Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05).
II. Nach diesen Maßstäben kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Der Antragsteller hat für seine Begehren nach den Anträgen 1.-3. weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
1. a) Ein Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten richtet sich nach § 22 Abs. 6 SGB II. Hiernach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Soweit es – wie sich aus dem Antrag des Antragstellers beim Antragsgegner vom 03.04.2017 ergibt – offensichtlich um Umzugskosten für die Verbringung von Gegenständen aus einem Lagerraum bzw. zwei Lagerräumen in einen anderen geht, nicht etwa um Kosten, die aufgrund der Zwangsräumung des Antragstellers aus seiner Wohnung in der Secundastrasse in Bornheim entstanden wären, bleibt eine Erforderlichkeit des Umzuges im Sinne des S. 2 des § 22 Abs. 6 SGB II vollkommen im Dunkeln. Es ist hierzu nicht mehr bekannt als die telefonische Mitteilung des Antragstellers an den Antragsgegner vom 27.03.2017, dass er bezüglich der zwei bis dato angemieteten Lagerboxen, für die der Antragsgegner die Kosten übernommen hat, "im Rechtsstreit liege". Ungeachtet der Frage, ob ohne die bislang nicht erteilte Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht hätte gefunden werden können, hat der Antragsteller keine Belege für die nach seinem Vortrag bereits angefallenen Umzugskosten i.H.v. 113,96 EUR vorgelegt. Die Kammer hat ihn hierzu mit Verfügung vom 28.04.2017 – wie gewünscht – per Fax mit einer Fristsetzung von fünf Tagen aufgefordert. Der Antragsteller hat sich hierauf bis zum Tag der Beschlussfassung nicht gemeldet. Insofern ist weder das Vorliegen der Voraussetzungen für einen gebundenen Ermessensanspruch nach § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II glaubhaft gemacht, noch sind es die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II.
b) Ohnedies ist auch ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung in Bezug auf die Gewährung von Umzugskosten nicht ersichtlich. Eine besondere Eilbedürftigkeit liegt nicht vor. Der Antragsteller hat seinem eigenen Vortrag zufolge den Umzug bereits durchgeführt.
2. a) Hinsichtlich des Antragsbegehrens zu 2. ist maßgebliche Anspruchsgrundlage § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Hiernach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 14, Rn. 14 ff.; vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. September 2006 – L 20 SO 36/06 –, Rn. 37, juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) sind Kosten für einen zusätzlich angemieteten Lagerraum zur Einlagerung von Gegenständen zwar potentiell als Kosten der Unterkunft und Heizung übernahmefähig. Im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne des § 22 Absatz 1 S. 1 SGB II ist zum Einen die Gesamthöhe der Kosten der angemieteten Räumlichkeiten maßgebend. Zum Anderen bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur Einlagerung von Gegenständen jedoch auch danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stehen. Es besteht z.B. kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, wenn sie auf die Einlagerung von Gegenständen zurückzuführen sind, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind. Schließlich darf es sich nicht um Gegenstände handeln, die der Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten muss. Zudem muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 14, Rn. 21).
Eine Beurteilung dieser Kriterien ist der Kammer durch den Antragsteller nicht ermöglicht worden. Der Kammer ist unbekannt, welche Gegenstände der Antragsteller aus welchen Gründen eingelagert. Der Antragsgegner berücksichtigte bis einschließlich März 2017 Kosten für zwei Lagerboxen i.H.v. 66,95 EUR und 9,95 EUR als Kosten der Unterkunft. Sofern davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller – wie dem Antragsgegner im Telefonat am 27.03.2017 mitgeteilt und aus den im Parallelverfahren S 5 AS 313/17 vorgelegten Unterlagen anzunehmen (s. auch 1.) – die beiden angemieteten Lagerboxen bei der M. GmbH & Co. KG in L. aufgegeben hat und nunmehr einen Lagerraum bei der Firma M2 GmbH in Düsseldorf (wobei der Antrag zu 3. diese Firma nach L. verortet), bleibt in Bezug auf die geltend gemachte Monatsmiete i.H.v. 50 EUR festzustellen, dass der Antragsgegner für den Monat März 2017 bereits höhere Kosten für Lagerboxen übernommen hat. Dies gilt selbst unter Einbeziehung der Kosten für ein Schloss i.H.v. 13,99 EUR.
Hinsichtlich der Kaution i.H.v. 50 EUR bliebe wiederum die Anspruchsgrundlage nach § 22 Abs. 6 SGB II maßgeblich. Ein Fall des gebundenen Ermessens nach S. 2 kann diesbezüglich nicht angenommen werden, da nicht ersichtlich ist, dass der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und ohne die Zusicherung eine entsprechende Unterkunft (Lagerbox) in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden könnte. Vielmehr bleiben die Umstände des Lagerboxenwechsels – wie bereits erwähnt (s. 1.) gänzlich unklar. Aus diesem Grund kann in Bezug auf die sodann zu prüfende Ermessensvorschrift nach § 22 Abs. 6 S. 1, wonach eine Mietkaution, die nach S. 3 als Darlehen erbracht werden soll, bei vorheriger Zusicherung anerkannt werden kann, keine Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher aber nicht in Betracht, weil eine solche nur in den Grenzen des Anordnungsanspruches möglich ist (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 30a m.w.Nachw. auch für die Gegenauffassung; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Juni 2013 – L 7 AS 330/13 B ER –, Rn. 25, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2012 – L 11 AS 809/11 B ER –, Rn. 17, juris; Beschluss der Kammer vom 24.04.2017 – Aktenzeichen S 14 AS 323/17 ER).
b) Wiederrum ist zudem kein Anordnungsgrund ersichtlich. Denn es ist nichts dafür erkennbar, dass die seitens des Antragstellers in der Lagerbox bei der Firma M. GmbH untergebrachten Gegenstände drohen geräumt zu werden.
3. In Bezug auf das Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die erste angefallene Monatsmiete im C. in C. i.H.v. 600 EUR zu gewähren bleibt die Prüfung eines Anordnungsanspruches nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ebenfalls unmöglich.
(Auch) diesbezüglich ist in keinem Fall ein Anordnungsanspruch erkennbar. Der Antragsteller hat auf die Aufforderung der Kammer mitzuteilen, für welchen Monat eher die Kosten für die Unterbringung in dem Beherbergungsbetrieb begehrt, nicht reagiert. In Anbetracht der Ausführungen im Antrag beim Antragsgegner vom 03.04.2017, diese als Mietkosten für den August 2015 zu erhalten, geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller dieses Begehren auch mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verfolgt, zumal die übrigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Anträge zu 1. und 2.) mit den weiteren Anträgen beim Antragsgegner vom 03.04.2017 übereinstimmen, der geltend gemachte Betrag von 600 EUR hingegen insbesondere nicht mit den zur Übernahme beantragten (Antrag vom 15.03.2017) Kosten i.H.v. 177 EUR für die Unterbringung in der Zeit vom 29. März bis zum 01.04.2017 übereinstimmen.
Ein Anordnungsgrund ist jedoch regelmäßig zu verneinen, wenn sich der Anspruch auf vergangene Zeiträume vor Antragstellung bei Gericht bezieht. (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03. Dezember 2009 – L 8 SO 191/09 B ER –, Rn. 18, juris; Krodel in Berchtold/Richter Roman, Prozesse in Sozialsachen, 2008, § 5, Rz. 93; m.w.N.). Ein Ausnahmefall liegt ersichtlich nicht vor, da der Wohnbedarf des Antragstellers offenbar zeitlich durch eine Anmietung und einen Einzug in eine Wohnung auf der S.-strasse in B. sicher gestellt ist.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG
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