Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 BU 10/94
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Meniskus-schadens (Berufskrankheit Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKVO) besitzt. Der am 15.07.1938 geborene Kläger hat von 1956 bis 1979 als Reparaturschlosser und anschließend bis 1991 als Vorarbeiter im übertagebetrieb gearbeitet. Mit Bescheid vom 13 ... 02.1990 und 05.10.1992 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung ei-ner Berufskrankheit wegen eines Meniskusschadens ab. Mit Schriftsatz vom 04,03.1993 beantragte der Kläger die Entschädigung wegen eines links- und rechtsseitigen Innen-meniskusschadens. Die Beklagte veranlagte die ärztliche Untersuchung durch Prof. , der mit Gutachten vom 23.05.1993 eine Anerkennung des linksseitigen und rechtsseiti-gen Innenmeniskusschadens als berufsbedingt nicht empfehlen konnte, weil die berufli-chen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2102 der Anlage l zur BKVO nicht gegeben seien. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.09.1993die Rücknahme der Bescheide vom 13.02.1980 und 05.10.1992 ab. Der da-gegen am 08.10.1993 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch wurde mit Wider-spruchsbescheid vom 25.01.1994 zurückgewiesen. Gegen den Bescheid vom 23,09.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.Ol.1994 richtet sich die am 10.02.1994 erhobene Klage, die der Kläger u.a. damit be-gründet, daß es seit 1993 zu einer Verschlimmerung der Meniskuserkrankungen gekommen sei. Während des Streitverfahrens hat die Beklagte Stellungnahmen des Technischen Auf-sichtsdienstes, des Pathologen und von Prof. Dr. eingeholt. Dr. hat der Beklagten mit Stellungnahme vom 02.10.1996 empfohlen, die Berufskrankheit Nr. 2102 der Anlage l zur BKVO wegen der Veränderungen am linken und am rechten Innenmeniskus anzu-erkennen. Prof. Dr. hat mit Stellungnahme vom Ol.11.1996 darauf hingewiesen, daß die beruflichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2102 als erfüllt anzuse-hen seien. Damit sei sowohl der linksseitige Innenmeniskusschaden, der am 06.09.1979 durch Menisektomie behandelt worden sei, als auch der am 05.06.1991 durch Teilre-sektion des Hinterhorns behandelte rechtsseitige Innenmeniskusschaden als Berufs-krankheit Nr.2102 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen. Als Folgen des links- und rechtsseitigen Innenmeniskusschadens sei der Verlust des linken Innenmeniskus mit einer leichtgradigen sekundären Arthrose, einer leichten Kapselschwellung des linken Kniegelenkes und einer reizlosen, funktionell unbedeutenden Operationsnarbe vor dem linken Kniegelenk sowie der Teilverlust des rechten Innenmeniskushinter-horns mit einer leichtgradigen sekundären Arthrose, einer deutlichen Kapselschwellung, einer leichten Beugebehinderung des rechten Kniegelenkes und einer leichten Mus-kelminderung des rechten Oberschenkels anzuerkennen. Die berufsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit hat Prof. Dr. für die Zeit vom 26.11,1991 bis 25.05.1992 auf 20 v.H, und im übrigen auf 10 v.H. geschätzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellung-nahmen von Dr. und Prof.Dr. wird auf 73 bzw. 76 bis 82 der Gerichtsakten erinnert. Die Beklagte hat darauf hin die Bescheide vom 13.02.19 80 und vom 05.10.1992 zu-rückgenommen und den Innenmeniskusschaden beiderseits, unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles vom 23.08.1979, als Berufskrankheit anerkannt und sich bereit erklärt, dem Kläger eine Rente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. h. für die Zeit vom 26.11.1991 bis zum 25.05.1992 zu zahlen und darüberhin-aus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. anzunehmen. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen und beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen und über den 25.05.92 hinaus eine Rente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage im übrigen abzuweisen. Die Zahlung einer Rente über den 25.05.1992 komme nicht in Be¬tracht, weil nur noch ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. vorliege und die Vorausset-zungen des § 581 Abs.3 RVO nicht gegeben seien. Im Rahmen der Beweisaufnahme ist auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG Dr." mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt worden. Dieser hat mit Gutach-ten vom 12.08.1994 festgestellt, daß die subjektiven und objektiv nachweisbaren Be-schwerden des Patienten derzeit als relativ gering anzusehen seien. Röntgenologisch seien nur leichte, nicht über das Altersmaß hinausgehende Verschleißveränderungen zu erkennen. Da bei dem Kläger eine ausgeprägte Kniegelenksarthrose sowohl operativ-arthrotisch als auch klinisch-radiologisch nicht nachweisbar sei, müsse eine arthrotisch bedingte Meniskusschädigung abgelehnt werden. Die durch die Meniskus Schädigung beidseits bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit hat Dr." auf 10 v.H. geschätzt, wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 23 bis 39 der Gerichtsakten ver-wiesen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 20.n. 1995 sind die Zeugen und zur Frage der Anforderungen an die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit vernommen worden. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf Blatt 61 bis 64 der Gerichtsakten verwiesen. Im übrigen wird zur weiteren Darstellung des Sach- und Streit¬standes sowie des Vorbrin-gens der Beteiligten auf den sonstigen Inhalt der Prozeßakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Durch die Annahme des Teilanerkenntnisses ist der Rechtsstreit teilweise erledigt wor-den, streitig bleibt lediglich, ob der Kläger über den 25.05.1992 hinaus Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente besitzt. Die zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, weil die Beklagte zu Recht die Zahlung einer Rente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage i zur EKVO über den 25.05.1992 abgelehnt hat. Nach den gem. § 212 Sozialgesetzbuch VII weitergeltenden Vor¬schriften der Reichsver-sicherungsordnung (RVO) setzt die Zahlung einer Verletztenrente nach § 580 Abs. l, § 581 Abs. l in Verbindung mit § 551 Abs. l, Abs.3 RVO voraus, daß infolge der Berufs-krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten um wenigstens 1/5 gemindert ist. Be-rufskrankheiten sind nach § 551 Abs. l RVO solche Krankheiten, die in der nach § 551 Abs. l Satz 2 RVO erlassenen Verordnung als Berufskrankheit bezeichnet und die durch beruflichen Einwirkungen verursacht worden sind. Bei dem Kläger liegt, was zwischen den Beteiligten während des Klageverfahrens unstreitig geworden ist, eine Berufskrank-heit im Sinne der Nr. 2102 der Anlage l zur bkvo vor. Allerdings ist durch diese Berufs-krankheit die Erwerbsfähigkeit des Kläger über den 25.05.1992 hinaus nur in Höhe von 10 v. H. und damit nicht im rentenberechtigten Maße gemindert. Die Kammer folgt dem Gutachten von Dr. und der Stellungnahme von Prof. Dr. vom 01.11.1996. Danach leidet der Kläger an einem Verlust des linken Innenmeniskus mit einer leichtgradigen sekundären Arthrose, einer leichten Kapselschwellung des lin-ken Kniegelenkes und einer reizlosen, funktionell unbedeutenden Operationsnarbe vor dem linken Kniegelenk sowie der Teilverlust des rechten Innenmeniskushinterhoms mit einer leichtgradigen sekundären Arthrose, einer deutlichen Kapselschwellung, einer leichten Beugebehinderung des rechten Kniegelenkes und einer leichten Muskelminde-rung des rechten Oberschenkels. Diese Folgen der Berufskrankheit bedingen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H ... Die Kammer hat keine Bedenken, der Stellungnahme von Prof. Dr. zu folgen. Der Beweiswert dieser Stellungnahme und des im Verwaltungsverfahren von Prof. Dr. erstatteten Gutachtens, das im Wege des Urkundenbeweises Verwertung gefunden hat, wird nicht dadurch gemindert, daß Stel-lungnahme und Gutachten im Auftrag der Beklagten erfolgte. Denn der Sachverständige ist gegenüber den Beklagten nicht weisungsgebunden und in erster Linie seinem ärztli-chen Gewissen verpflichtet. Als Facharzt und auch für die -erkennende Kammer tätiger Sachverständiger besitzt er die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, um die Aus-wirkungen der bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen richtig beurteilen zu können. Für die Richtigkeit seiner Beurteilung spricht, daß Dr. zur gleichen Einschätzung des Leistungsvermögens gekommen ist. Auch dieser Sachverständige schätzt die durch die Meniskusschädigung bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 10 v. H ... wa-rum der Sachverständige zu einer anderen Einschätzung gelangt wäre, wenn er ge-wußt hätte, daß die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen, läßt der diesbe-zügliche Vortrag des Klägers offen. Eine entsprechende Logik dafür ist jedenfalls nicht erkennbar. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit muß auch nicht deshalb höher einge-schätzt werden, weil sich die Folgen der Berufskrankheit nach dem 25.05.1992, insbe-sondere seit 1993 verschlimmert haben. Selbst wenn dies zutrifft, so muß festgestellt werden, daß Dr. den Kläger im August 1994 untersucht hat. Er konnte daher gerade die im davor liegenden Zeitraum behauptete Ver¬schlechterung des Leistungsbildes berück-sichtigen. Gleichwohl ist er nicht zu einer für den Kläger günstigeren Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelangt. Wegen des Fehlens einer sogenannten Stützrentensituation (§ 581 Abs. 3 RVO) besteht bei der vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. h. kein Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Mit Rücksicht darauf, daß dem Kläger bei Vertretung durch einen Gewerkschaftssekretär keine Kosten entstehen, konn-te die Kammer die Frage offenlassen, ob eine dem Teilanerkenntnis entsprechende Quo-telung der Kosten in Betracht kommt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Meniskus-schadens (Berufskrankheit Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKVO) besitzt. Der am 15.07.1938 geborene Kläger hat von 1956 bis 1979 als Reparaturschlosser und anschließend bis 1991 als Vorarbeiter im übertagebetrieb gearbeitet. Mit Bescheid vom 13 ... 02.1990 und 05.10.1992 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung ei-ner Berufskrankheit wegen eines Meniskusschadens ab. Mit Schriftsatz vom 04,03.1993 beantragte der Kläger die Entschädigung wegen eines links- und rechtsseitigen Innen-meniskusschadens. Die Beklagte veranlagte die ärztliche Untersuchung durch Prof. , der mit Gutachten vom 23.05.1993 eine Anerkennung des linksseitigen und rechtsseiti-gen Innenmeniskusschadens als berufsbedingt nicht empfehlen konnte, weil die berufli-chen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2102 der Anlage l zur BKVO nicht gegeben seien. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.09.1993die Rücknahme der Bescheide vom 13.02.1980 und 05.10.1992 ab. Der da-gegen am 08.10.1993 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch wurde mit Wider-spruchsbescheid vom 25.01.1994 zurückgewiesen. Gegen den Bescheid vom 23,09.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.Ol.1994 richtet sich die am 10.02.1994 erhobene Klage, die der Kläger u.a. damit be-gründet, daß es seit 1993 zu einer Verschlimmerung der Meniskuserkrankungen gekommen sei. Während des Streitverfahrens hat die Beklagte Stellungnahmen des Technischen Auf-sichtsdienstes, des Pathologen und von Prof. Dr. eingeholt. Dr. hat der Beklagten mit Stellungnahme vom 02.10.1996 empfohlen, die Berufskrankheit Nr. 2102 der Anlage l zur BKVO wegen der Veränderungen am linken und am rechten Innenmeniskus anzu-erkennen. Prof. Dr. hat mit Stellungnahme vom Ol.11.1996 darauf hingewiesen, daß die beruflichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2102 als erfüllt anzuse-hen seien. Damit sei sowohl der linksseitige Innenmeniskusschaden, der am 06.09.1979 durch Menisektomie behandelt worden sei, als auch der am 05.06.1991 durch Teilre-sektion des Hinterhorns behandelte rechtsseitige Innenmeniskusschaden als Berufs-krankheit Nr.2102 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen. Als Folgen des links- und rechtsseitigen Innenmeniskusschadens sei der Verlust des linken Innenmeniskus mit einer leichtgradigen sekundären Arthrose, einer leichten Kapselschwellung des linken Kniegelenkes und einer reizlosen, funktionell unbedeutenden Operationsnarbe vor dem linken Kniegelenk sowie der Teilverlust des rechten Innenmeniskushinter-horns mit einer leichtgradigen sekundären Arthrose, einer deutlichen Kapselschwellung, einer leichten Beugebehinderung des rechten Kniegelenkes und einer leichten Mus-kelminderung des rechten Oberschenkels anzuerkennen. Die berufsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit hat Prof. Dr. für die Zeit vom 26.11,1991 bis 25.05.1992 auf 20 v.H, und im übrigen auf 10 v.H. geschätzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellung-nahmen von Dr. und Prof.Dr. wird auf 73 bzw. 76 bis 82 der Gerichtsakten erinnert. Die Beklagte hat darauf hin die Bescheide vom 13.02.19 80 und vom 05.10.1992 zu-rückgenommen und den Innenmeniskusschaden beiderseits, unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles vom 23.08.1979, als Berufskrankheit anerkannt und sich bereit erklärt, dem Kläger eine Rente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. h. für die Zeit vom 26.11.1991 bis zum 25.05.1992 zu zahlen und darüberhin-aus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. anzunehmen. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen und beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen und über den 25.05.92 hinaus eine Rente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage im übrigen abzuweisen. Die Zahlung einer Rente über den 25.05.1992 komme nicht in Be¬tracht, weil nur noch ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. vorliege und die Vorausset-zungen des § 581 Abs.3 RVO nicht gegeben seien. Im Rahmen der Beweisaufnahme ist auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG Dr." mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt worden. Dieser hat mit Gutach-ten vom 12.08.1994 festgestellt, daß die subjektiven und objektiv nachweisbaren Be-schwerden des Patienten derzeit als relativ gering anzusehen seien. Röntgenologisch seien nur leichte, nicht über das Altersmaß hinausgehende Verschleißveränderungen zu erkennen. Da bei dem Kläger eine ausgeprägte Kniegelenksarthrose sowohl operativ-arthrotisch als auch klinisch-radiologisch nicht nachweisbar sei, müsse eine arthrotisch bedingte Meniskusschädigung abgelehnt werden. Die durch die Meniskus Schädigung beidseits bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit hat Dr." auf 10 v.H. geschätzt, wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 23 bis 39 der Gerichtsakten ver-wiesen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 20.n. 1995 sind die Zeugen und zur Frage der Anforderungen an die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit vernommen worden. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf Blatt 61 bis 64 der Gerichtsakten verwiesen. Im übrigen wird zur weiteren Darstellung des Sach- und Streit¬standes sowie des Vorbrin-gens der Beteiligten auf den sonstigen Inhalt der Prozeßakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Durch die Annahme des Teilanerkenntnisses ist der Rechtsstreit teilweise erledigt wor-den, streitig bleibt lediglich, ob der Kläger über den 25.05.1992 hinaus Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente besitzt. Die zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, weil die Beklagte zu Recht die Zahlung einer Rente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage i zur EKVO über den 25.05.1992 abgelehnt hat. Nach den gem. § 212 Sozialgesetzbuch VII weitergeltenden Vor¬schriften der Reichsver-sicherungsordnung (RVO) setzt die Zahlung einer Verletztenrente nach § 580 Abs. l, § 581 Abs. l in Verbindung mit § 551 Abs. l, Abs.3 RVO voraus, daß infolge der Berufs-krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten um wenigstens 1/5 gemindert ist. Be-rufskrankheiten sind nach § 551 Abs. l RVO solche Krankheiten, die in der nach § 551 Abs. l Satz 2 RVO erlassenen Verordnung als Berufskrankheit bezeichnet und die durch beruflichen Einwirkungen verursacht worden sind. Bei dem Kläger liegt, was zwischen den Beteiligten während des Klageverfahrens unstreitig geworden ist, eine Berufskrank-heit im Sinne der Nr. 2102 der Anlage l zur bkvo vor. Allerdings ist durch diese Berufs-krankheit die Erwerbsfähigkeit des Kläger über den 25.05.1992 hinaus nur in Höhe von 10 v. H. und damit nicht im rentenberechtigten Maße gemindert. Die Kammer folgt dem Gutachten von Dr. und der Stellungnahme von Prof. Dr. vom 01.11.1996. Danach leidet der Kläger an einem Verlust des linken Innenmeniskus mit einer leichtgradigen sekundären Arthrose, einer leichten Kapselschwellung des lin-ken Kniegelenkes und einer reizlosen, funktionell unbedeutenden Operationsnarbe vor dem linken Kniegelenk sowie der Teilverlust des rechten Innenmeniskushinterhoms mit einer leichtgradigen sekundären Arthrose, einer deutlichen Kapselschwellung, einer leichten Beugebehinderung des rechten Kniegelenkes und einer leichten Muskelminde-rung des rechten Oberschenkels. Diese Folgen der Berufskrankheit bedingen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H ... Die Kammer hat keine Bedenken, der Stellungnahme von Prof. Dr. zu folgen. Der Beweiswert dieser Stellungnahme und des im Verwaltungsverfahren von Prof. Dr. erstatteten Gutachtens, das im Wege des Urkundenbeweises Verwertung gefunden hat, wird nicht dadurch gemindert, daß Stel-lungnahme und Gutachten im Auftrag der Beklagten erfolgte. Denn der Sachverständige ist gegenüber den Beklagten nicht weisungsgebunden und in erster Linie seinem ärztli-chen Gewissen verpflichtet. Als Facharzt und auch für die -erkennende Kammer tätiger Sachverständiger besitzt er die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, um die Aus-wirkungen der bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen richtig beurteilen zu können. Für die Richtigkeit seiner Beurteilung spricht, daß Dr. zur gleichen Einschätzung des Leistungsvermögens gekommen ist. Auch dieser Sachverständige schätzt die durch die Meniskusschädigung bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 10 v. H ... wa-rum der Sachverständige zu einer anderen Einschätzung gelangt wäre, wenn er ge-wußt hätte, daß die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen, läßt der diesbe-zügliche Vortrag des Klägers offen. Eine entsprechende Logik dafür ist jedenfalls nicht erkennbar. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit muß auch nicht deshalb höher einge-schätzt werden, weil sich die Folgen der Berufskrankheit nach dem 25.05.1992, insbe-sondere seit 1993 verschlimmert haben. Selbst wenn dies zutrifft, so muß festgestellt werden, daß Dr. den Kläger im August 1994 untersucht hat. Er konnte daher gerade die im davor liegenden Zeitraum behauptete Ver¬schlechterung des Leistungsbildes berück-sichtigen. Gleichwohl ist er nicht zu einer für den Kläger günstigeren Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelangt. Wegen des Fehlens einer sogenannten Stützrentensituation (§ 581 Abs. 3 RVO) besteht bei der vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. h. kein Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Mit Rücksicht darauf, daß dem Kläger bei Vertretung durch einen Gewerkschaftssekretär keine Kosten entstehen, konn-te die Kammer die Frage offenlassen, ob eine dem Teilanerkenntnis entsprechende Quo-telung der Kosten in Betracht kommt.
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