Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 14 R 2838/15
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
SOZIALGERICHT ALTENBURG IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit ... - Klägers - Prozessbevollmächtigter: ... gegen ... - Beklagte - hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Altenburg am 12. August 2016 durch den Richter am Sozialgericht Lampe als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) f ü r R e c h t e r k a n n t: 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am geborene Kläger begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Anerkennung von sogenannten bergmännischen Tätigkeiten in der ehemaligen DDR als rentenrechtliche Zeiten nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) und die Neuberechnung seiner Rentenleistung nach dem SGB VI unter Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages (Steigerungssatzes) von 2 % für die nach dem Recht der ehemaligen DDR zurückgelegten bergmännischen Tätigkeiten.
Der Kläger übte vom 1. September 1960 bis zum 31. Dezember 1990 bergmännische Tätigkeiten im Sinne des Rechts der ehemaligen DDR in der Braunkohleveredlung aus.
Der Begriff der bergmännischen Tätigkeiten stammt aus dem Rentenrecht der ehemali-gen DDR und stand dort neben dem Begriff der bergbaulichen Versicherung und dem Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeiten.
Der Kläger übte nach seinen eigenen Angaben und dem vorliegenden Versicherungsverlauf keine überwiegenden Untertagetätigkeiten im Bergbau der ehemaligen DDR aus.
Nach § 41 Abs. 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (1. DB z. RentenVO) wurden bestimmte berufliche Tätigkeiten im Bergbau der ehemaligen DDR oder verwandten Industriebetrieben der ehemaligen DDR als bergmännische Tätigkeiten bezeichnet.
Nach § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO waren die bergmännischen Tätigkeiten wie folgt definiert:
a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten, b) die Tätigkeiten des Anschlägers an der Hängebank, c) die Tätigkeit des Abnehmers an Schächten, wenn sie ständig ausgeübt wird, d) die Tätigkeit des Fördermaschinisten, e) die Tätigkeit des Kokereiarbeiters in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 der Untertagearbeit gleichgestellt wurde, f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter überwiegend unter Tage arbeitet, g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkers, h) die Tätigkeit der hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzten, i) alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in den Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe stehen, wenn die Beschäftigten hierbei gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind.
Die bergmännischen Tätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO wurden im Rentenrecht der ehemaligen DDR auf Vorschlag des Zentralvorstandes der zuständigen Industriegewerkschaft vom Leiter der Obersten Bergbehörde der ehemaligen DDR in einer Anordnung festgelegt.
Dabei galt nach dem Gesetzestext des § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO der Grundsatz, dass jede Untertagetätigkeit gleichzeitig eine bergmännische Tätigkeit gewesen ist, aber nicht jede bergmännische Tätigkeit automatisch auch eine überwiegende Untertagetätigkeit sein musste. Die Tätigkeiten, die als bergmännische Tätigkeiten angesehen wurden, waren dann in § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO aufgeführt.
Der Kläger hat solche bergmännischen Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO unstreitig langjährig tatsächlich über Tage in der Braunkohleveredlung ausgeübt. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben und nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf aber zu keinem Zeitpunkt eine überwiegende Untertagetätigkeit nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ausgeübt. Die Anerkennung einer beruflichen Tätigkeit als bergmännische Tätigkeit führte nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR in § 34 Abs. 2 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (RentenVO) aber nur dazu, dass der versicherte Bergmann (Kläger) früher als mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelaltersgrenze nach § 3 Abs. 1 der RentenVO) eine Bergmannsaltersrente bekommen konnte. Im Rentenrecht der ehemaligen DDR fand jedoch von Gesetzes wegen keine Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten statt.
Vielmehr hat der Gesetzgeber der ehemaligen DDR in § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO (vgl. § 23 Abs. 3 Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz [RÜG]) einen eigenen Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeiten festgelegt. Nach der 1. DB z. Renten-VO waren überwiegende Untertagetätigkeiten nur die tatsächlich ausgeübten Untertagetätigkeiten, die mit einer Mindestzahl von Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage jährlich oder monatlich tatsächlich verfahren wurden. Nur diese tatsächlich ausgeübten überwiegenden Untertagetätigkeiten hat dann der gesamt-deutsche Gesetzgeber beim Erlass des SGB VI durch § 254a SGB VI den ständigen Arbeiten unter Tage gemäß § 61 Abs. 1 SGB VI gleichgestellt. Solche überwiegenden Untertagetätigkeiten hat der Kläger unstreitig nicht ausgeübt.
Die bergmännischen Tätigkeiten sind aufgrund der Regelung in Art. 30 Abs. 5 des Eini-gungsvertrages nach § 23 Abs. 1 Art. 2 RÜG noch für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG (Stichtagsregelung) für einen Anspruch auf die Bergmannsaltersrente nach § 5 Abs. 1 Art. 2 RÜG übernommen worden. Dies galt jedoch nur für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 1996 (Stichtag) eine Rente nach dem Art. 2 RÜG, also nach übergeleitetem DDR-Rentenrecht, tatsächlich begonnen hat. Der Gesetzgeber hat aus Gründen des Vertrauensschutzes in Art. 2 RÜG die Weitergeltung des Rentenrechts der ehemaligen DDR für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996 angeordnet. Danach ist Art. 2 RÜG durch Zeitablauf außer Kraft getreten, so dass jetzt nur noch die gesetzlichen Vorschriften des SGB VI anzuwenden sind, welches den Begriff der bergmännischen Tätigkeiten bzw. der Bergmann-saltersrente nicht übernommen hat und damit nicht kennt.
Die Beklagte gewährt dem Kläger seit dem 1. Juli 2007 eine Altersrente für langjährig Versicherte (Rentenleistung) nach dem SGB VI ohne einen Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % für die vom Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 30. März 2015 die Neuberechnung seiner Rentenleistung nach dem SGB VI mit dem Ziel der Berechnung seiner nach dem Recht der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten der bergmännischen Tätigkeiten mit einem Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 %.
Die Beklagte lehnte eine Neuberechnung (Neufeststellung) der von der Beklagten nach dem SGB VI gewährten Rentenleistung mit Bescheid vom 23. Juni 2015 und mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2015 ab. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass die Berechnung der Rentenleistung nach dem SGB VI des Klägers der geltenden Sach- und Rechtslage des SGB VI entsprochen habe bzw. entspreche. Ein Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % für die vom Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten der bergmännischen Tätigkeiten könne bei der Berechnung seiner Rentenleistung nach dem SGB VI von Gesetzes wegen nicht berücksichtigt werden, da dem geltenden und zwingend anzuwendenden Rentenrecht des SGB VI ein solches Element bei der Rentenberechnung völlig fremd sei.
Der Kläger hat am 14. Oktober 2015 Klage erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Zeiten der nach dem Recht der ehemaligen DDR von ihm tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten mit einem Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % bei der Berechnung seiner Rentenleistung nach dem SGB VI berücksichtigen müsse. Zur weiteren Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Klageverfahren verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß;
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 18. September 2015 zu verurteilen, die Zeiten der vom Kläger tatsächlich nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten mit einem Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % zu berücksichtigen und die Rentenleistung nach dem SGB VI des Klägers auf dieser Grundlage neu zu berechnen und den Differenzbetrag nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt;
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Neuberechnung (Neufeststellung) seiner Rentenleistung nach dem SGB VI habe, da die Berechnung der Rentenleistung nach dem SGB VI des Klägers auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Vorschriften erfolgt sei. Ein Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % für die von dem Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR tatsächlich zurückgelegten Zeiten der bergmännischen Tätigkeiten könne bei der Berechnung einer Rente nach dem SGB VI in keinem Fall berücksichtigt werden, da dem geltenden Rentenrecht des SGB VI ein solches Element bei der Rentenberechnung völlig fremd sei. Dabei habe die Beklagte die vom Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR tatsächlich zurückgelegten Zeiten der bergmännischen Tätigkeiten zu Recht nur als Zeiten der bergbaulichen bzw. der knappschaftlichen Versicherung im Beitrittsgebiet gemäß § 248 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der Rentenleistung des Klägers nach dem SGB VI anerkannt. Im Übrigen verweist die Beklagte zur Begründung auf Ihre im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 23. März 2016 ausdrücklich zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte S 14 R 2838/15 und die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Gericht beide bei seiner Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG Baden-Württemberg] vom 22. Mai 2015, Az.: L 4 R 388/15; zitiert nach juris). Im Rahmen der Anhörung haben die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichts-bescheid vorgebracht. Eine Zustimmung der Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nach § 105 Abs. 1 SGG nicht erforderlich (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 105 Rn 9).
Die zulässige Klage ist aber unbegründet.
Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides der Beklagten vom 18. September 2015 ist im vorliegenden Fall nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen eigenen Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Rücknahme der Rentenbescheide der Beklagten gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) und ebenfalls keinen Anspruch auf die Neuberechnung (Neufeststellung) seiner Rentenleistung nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) mit einem Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % unter Berücksichtigung der vom Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR tat-sächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten.
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) ist ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Alle Rentenbescheide der Beklagten entsprachen und entsprechen jedoch hinsichtlich der hier umstrittenen nicht erfolgten Berücksichtigung der vom Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten mit einem Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % der geltenden Sach- und Rechtslage des SGB VI. Die Beklagte hat die Rentenleistung nach dem SGB VI des Klägers unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften des SGB VI richtig berechnet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte insbesondere von Gesetzes wegen keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seine Rentenleistung nach dem SGB VI unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungsbetrages (Steigerungssatzes) von 2 % für die vom Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR tatsächlich zurückgelegten Zeiten mit bergmännischen Tätigkeiten gewährt.
Die Beklagte hat die vom Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR tatsächlich zu-rückgelegten Zeiten der bergmännischen Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (1. DB z. RentenVO) bzw. des § 23 Abs. 1 Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in all ihren Rentenbescheiden zu Recht nur als Zeiträume der bergbaulichen bzw. der knappschaftlichen Versicherung im Beitrittsgebiet gemäß § 248 Abs. 4 Satz 1 SGB VI anerkannt und mit einem knappschaftlichen Rentenartfaktor von 1,3333 (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) jeweils richtig bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI berücksichtigt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Rentenleistung nach dem SGB VI mit einem besonderen Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % nachträglich und zukünftig berechnet wird.
Der Kläger bezog bzw. bezieht eine Rentenleistung nach dem SGB VI. Der Monatsbetrag einer Rentenleistung nach dem SGB VI errechnet sich grundsätzlich anhand der folgenden Formel: Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert (§ 64 SGB VI).
Dabei werden zur Berechnung von Rentenleistungen nach dem SGB VI die Entgeltpunkte nach § 256a Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 265a Abs. 2 SGB VI ermittelt. Besondere Steigerungssätze, wie sie das Rentenrecht der ehemaligen DDR, zum Beispiel für die Mitarbeiter des Bergbaus vorgesehen hat, sind dem SGB VI dabei grundsätzlich fremd und entsprechen auch nicht dem System des SGB VI.
Der Kläger verlangt hier von der Beklagten grundsätzlich die Anwendung des § 35 Abs. 1 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (RentenVO), wonach bei der Rentenberechnung in der ehemaligen DDR ein Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung und damit auch für jedes Jahr der bergmännischen Tätigkeit zu berücksichtigen gewesen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinen Urteilen vom 11. Dezember 2002 (Az.: B 5 RJ 14/00 R; zitiert nach juris) und vom 30. Januar 2003 (Az.: B 4 RA 16/02 R; zitiert nach juris) kommt die Berücksichtigung eines nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR gewährten besonderen Steigerungsbetrages (Steigerungssatzes) in einer Rentenleistung nach dem SGB VI grundsätzlich nicht in Betracht.
Somit bestand und besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG kein Anspruch auf die Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages (Steigerungssatzes) von 2 % in der Rentenleistung nach dem SGB VI des Klägers.
Gegen diese Regelung bestehen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts (BVerfG) auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Nicht-annahmebeschluss des BVerfG vom 18. Oktober 2005, Az.: 1 BvR 787/03, 1 BvR 933/03; zitiert nach juris). Dieser Rechtsprechung des BVerfG und des BSG sind auch die Obergerichte gefolgt (vgl. dazu die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts [Thüringer LSG] vom 24. November 2015, Az.: L 6 R 231/12 und des Sächsischen Landessozialgerichts [Sächsisches LSG] vom 2. Februar 2016, Az.: L 5 R 241/13; beide zitiert nach juris). Dabei begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI stammende Rentenleistung, ersetzt hat (vgl. dazu die Urteile des Thüringer LSG vom 24. November 2015, Az.: L 6 R 231/12 und des Sächsi-schen LSG vom 2. Februar 2016, Az.: L 5 R 241/13; beide a. a. O.)
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die besondere Berücksichtigung seiner tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten nach § 23 Abs. 1 Art. 2 RÜG, da die Regelungen des Art. 2 RÜG nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG nur dann anwendbar gewesen sind, wenn eine Rente nach dem Art. 2 RÜG zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 1996 tatsächlich begonnen hat (Stichtagsregelung).
Da dies bei dem Kläger aufgrund seines Geburtsdatums und auch aus anderen Gründen nicht der Fall gewesen ist, kommt eine Anwendung des Art. 2 RÜG nicht mehr in Betracht. Damit kommen die Vorschriften des Art. 2 RÜG wegen der Stichtagsregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG beim Kläger nicht mehr zur Anwendung.
Die Stichtagsregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG kann nicht beanstandet werden.
Die Regelungen des Art. 2 RÜG sind die Ausgestaltung des in Art. 30 Abs. 5 des Eini-gungsvertrages festgelegten Vertrauensschutzes für die sogenannten rentennahen Jahrgänge in der ehemaligen DDR. Nach Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Rente auch dann bewilligt werden, wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnt und dieser Rentenanspruch nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Art. 3 genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) bestanden hätte. Mit dieser Regelung wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber die sogenannten rentennahen Jahrgänge aus dem Bereich der ehemaligen DDR davor schützen, dass durch die Geltung des SGB VI ab dem 1. Januar 1992 eine schon bestehende Rentenanwartschaft nach dem Recht der ehemaligen DDR entzogen wurde.
Dabei ist es dem gesamtdeutschen Gesetzgeber aber nicht vorzuwerfen, dass er durch die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG im Einzelfall auch eine Rentenentziehung herbeigeführt hat oder bestimmte rentenrechtliche Zeiten im SGB VI nicht mehr in der Weise berücksichtigt werden, wie sie das Rentenrecht der DDR berücksichtigt hat. Die Rentenentziehung ist die Folge der Festlegung des Stichtags (31. Dezember 1996) für den möglichen Bezug von Renten nach dem Art. 2 RÜG. Durch diese gesetzliche Stichtagsregelung kommt es zum Entzug von Rentenleistungen, da einzelne Personen nicht unter die Stichtagsregelung fallen.
Eine solche Stichtagsregelung ist nur dann verfassungsgemäß und entspricht den Vorgaben des Grundgesetzes (GG), wenn die Einführung eines Stichtags notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, zum Beispiel in dem Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2013, Az.: 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11; zitiert nach juris). Dabei verstößt ein Gesetz, zum Beispiel mit einer Stichtagsregelung, nur dann gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung gleicher Lebenssachverhalte hat, die Regelung also als willkürlich erscheint.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers mit anderen Bergleuten lässt sich vorliegend nicht erkennen. Bei einer Stichtagsregelung, wie § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG, treten immer Härten für bestimmte Anspruchsberechtigte auf.
Solche Härten müssen nach der Rechtsprechung des BVerfG nur hingenommen werden, wenn die Einführung des Stichtags und der Befristung überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist.
Dabei ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder willkürlich erscheint (ständige Rechtsprechung des BVerfG, zum Beispiel in dem Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2013, Az.: 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11; a. a. O.).
Die Wahl des Stichtags (31. Dezember 1996) war sachlich vertretbar und nicht willkürlich. Im Rahmen der Wiedervereinigung stand der gesamtdeutsche Gesetzgeber vor dem Problem, die zwei völlig unterschiedlichen Rechts- und Rentensysteme anzugleichen und zu überführen. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber hat dann aus den oben genannten Gründen die Geltung des Vertrauensschutzes durch Art. 2 RÜG bis zum 31. Dezember 1996 festgesetzt und ist dabei sogar über den Einigungsvertrag hinausgegangen. Die eigentliche Festsetzung des Datums kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Der Übergangszeitraum von fünf Jahren ist ausreichend lang.
Vom gesamtdeutschen Gesetzgeber konnte hingegen nicht verlangt werden, die Stich-tagsregelung so zu gestalten, dass jeder denkbare Anspruchsberechtigte immer noch weiter eine Rente erhält oder alle rentenrechtlichen Zeiten weiter berücksichtigt werden. Dies hätte dazu geführt, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber Übergangsregelungen nicht hätte treffen können, da es bei Übergangsregelungen mit Stichtag immer zu Härten bzw. dem Wegfall von Ansprüchen kommt. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber musste aber die beiden sehr unterschiedlichen Rentensysteme schnellstmöglich angleichen und überführen. Durch die Wahl einer langen Übergangsfrist von fünf Jahren hat er seiner Verpflichtung zum Vertrauensschutz ausreichend Genüge getan.
Der gesamtdeutsche Gesetzgeber konnte ebenfalls nicht dazu verpflichtet werden, zum Beispiel eine gestaffelte Stichtagsregelung zu treffen, die eine Rentengewährung anhand verschiedener Stichtage festgelegt hätte. Diese verschiedenen Stichtage hätten dann zum Beispiel an Hand der Erfüllung einzelner Anspruchsvoraussetzungen festgelegt werden können. Dieses Verfahren wäre aber nicht praktikabel gewesen und hätte auch wieder zu Ungerechtigkeiten geführt.
Der gesamtdeutsche Gesetzgeber war gleichfalls nicht verpflichtet, Rentenleistungen oder Rentenanwartschaften nach dem ehemaligen DDR-Recht auf unbegrenzte Zeit aufrechtzuerhalten oder zu gewähren. Er war vielmehr berechtigt, diese Rentenanwartschaften in das SGB VI zu überführen bzw. nach einer ausreichend langen Übergangsfrist auslaufen zu lassen. Sonst wäre es dazu gekommen, dass die Beitragszahler, hier in der Hauptsache die Beitragszahler aus den alten Bundesländern, noch auf Jahrzehnte hinaus Rentenleistungen hätten erbringen müssen, ohne selbst je einen Anspruch auf diese besonderen Rentenleistungen haben zu können.
Dazu hat das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2006 (Az.: 1 BvR 1484/06; zitiert nach juris) ausdrücklich ausgeführt: "b) Selbst wenn man die auf der weiten Definition des Begriffs bergmännischer Tätigkeiten in § 41 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DB beruhende Anwartschaften als vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst ansieht, bewegt sich das dem Renten-Überleitungsgesetz zugrunde liegende Konzept einer nur auf rentennahe Jahrgänge begrenzten Anerkennung einer solchen Anwartschaft als rentenversicherungsrechtliche Position in dem Rahmen, den das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 für die Aus- und Umgestaltung rentenrechtlicher Positionen aus der Deutschen Demokratischen Republik vorgibt (vgl. BVerfGE 100, 1 (37 f.); BVerfG SozR 4-2600 § 256 a Nr. 1 m.w.N.). Dieses Konzept ist auf die Herstellung einheitlicher Rechts- und Lebensverhältnisse gerichtet. Dem gesamtdeutschen Rentenversicherungsrecht ist aber die Anerkennung begünstigender Positionen aufgrund der Ausübung gesundheitsgefährdender Tätigkeiten grundsätzlich fremd. Die Absicherung des Risikos von Arbeitsunfall und Berufskrankheit erfolgt durch die gesetzliche Unfallversicherung, deren Versicherungsschutz im Zuge der Herstellung der Deutschen Einheit auf das Beitrittsgebiet ausgedehnt wurde (Art. 8 Nr. 14 RÜG). Dieser Versicherungsschutz ist vorliegend auch dem Beschwerdeführer zuteil geworden. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine nur befristete Übernahme der rentenversicherungsfremden Regelung des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DB diente damit der Herstellung eines einheitlichen Rentenversicherungsrechts im wiedervereinigten Deutschland. Hiermit verfolgte der Gesetzgeber ein Ziel des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 112, 368 (397 f.)).".
Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG verstößt damit auch nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
Dabei unterliegt die Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages (Steigerungssatzes) von 2 % für bergmännische Tätigkeiten nach dem Recht der ehemaligen DDR schon grundsätzlich nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, weil dieser Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % nicht auf den eigenen Beitragsleistungen des Klägers beruht hat.
Vielmehr haben die besseren Rentenleistungen für Bergleute in der ehemaligen DDR alleine auf den höheren Beitragszahlungen der bergbaulichen Betriebe in der ehemaligen DDR zur Sozialpflichtversicherung in der ehemaligen DDR beruht. Rentenanwartschaften unterliegen aber nur dann dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie auf den eigenen Beitragsleistungen des Versicherten beruhen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20. April 2016, Az.: 1 BvR 1122/13; zitiert nach juris). Nach § 13 Abs. 1 der Verordnung der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) betrug der Beitrag zur Sozialversicherung in der ehemaligen DDR für normale Betriebe 12,5 % und für bergbauliche Betriebe 22,5 % des monatlichen beitragspflichtigen Bruttoverdienstes der Werktätigen. Der Beitrag der Werktätigen zur Sozialpflichtversicherung betrug nach § 14 SVO immer nur 10 % ihres monatlichen beitragspflichtigen Bruttoverdienstes. Daraus wird ersichtlich, dass die besseren Rentenleistungen für Bergleute in der ehemaligen DDR alleine auf den höheren Beitragszahlungen der berg-baulichen Betriebe in der ehemaligen DDR zur Sozialpflichtversicherung in der ehema-ligen DDR beruht haben, sodass solche Rentenanwartschaften schon grundsätzlich nicht unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallen.
In jedem Fall war der Gesetzgeber aber berechtigt, diese Rentenanwartschaften nach einer Übergangszeit auslaufen zu lassen und in das SGB VI zu überführen, da er ohne Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG auch Verschlechterungen auf Grund von Systemänderungen vornehmen darf (Urteil des BVerfG vom 13. Juni 1979, Az.: 1 BvL 27/76 und Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26. April 2015, Az.: 1 BvR 1420/13; beide zitiert nach juris), denn in rentenrechtlichen Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20. April 2016, Az.: 1 BvR 1122/13; zitiert nach juris). Der Gesetzgeber hat damit berechtigterweise nur eine Inhaltsbestimmung der rentenver-sicherungsrechtlichen Ansprüche von Versicherten aus dem Beitrittsgebiet vorgenommen und diese in das SGB VI überführt. Da der Gesetzgeber dies nach einer entsprechend langen Übergangszeit gemacht hat, kann diese Überführung nicht beanstandet werden. Außerdem hat der Gesetzgeber nur in noch nicht abgeschlossene Ansprüche eingegriffen und diese für die Zukunft neu geregelt.
Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich daher nicht auf die in der ehemaligen DDR erworbenen subjektiven Rechte gegen jenen Staat oder seine Untergliederungen. Sofern sie durch den Einigungsvertrag nicht anerkannt worden und demgemäß durch die nachfolgenden bundesdeutschen Gesetze (z. B. RÜG) nicht ausgestaltet worden sind, sind sie mit dem Untergang der DDR erloschen (Beschluss des BSG vom 20. Mai 2014, Az.: B 13 R 49/14 B; zitiert nach juris). Die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss des BSG vom 20. Mai 2014 wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung an-genommen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 27. August 2014, Az.: 1 BvR 2002/14).
Auch aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG folgt nicht, dass die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG als verfassungswidrig anzusehen ist. Das Sozialstaatsgebot verpflichtet den Gesetzgeber nicht, jeden Rentenanspruch oder jede Rentenanwartschaft in unbegrenzter Höhe und unbegrenzter zeitlicher Länge aufrechtzuerhalten (Beschluss des BVerfG vom 20. März 1984, Az. 1 BvL 27/82; zitiert nach juris). Vielmehr hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, Rentenansprüche nach einer entsprechend langen Übergangsfrist auslaufen zu lassen und/oder in ein anderes System zu überführen.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 6. Mai 1999 (Az.: B 8 KN 10/98 R; zitiert nach juris) in Bezug auf die Bergmannsvollrente nach § 6 Abs. 1 Art. 2 RÜG eindeutig festgestellt, dass die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG nicht gegen das GG verstößt. Auch das BverfG hat ausdrücklich festgestellt, dass die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG nicht gegen das GG verstößt (Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 1483/06; zitiert nach juris).
Dieser Rechtsansicht folgt auch die obergerichtliche Rechtsprechung (siehe dazu das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt [LSG Sachsen-Anhalt] vom 12. Dezember 2013, Az.: L 1 R 320/12; zitiert nach juris).
Der Kläger kann sich für seinen Anspruch auch nicht auf eine vermeintliche Zusicherung des Gesetzgebers der ehemaligen DDR berufen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2. Dezember 1999, Az.: B 8 KN 18/97 R; zitiert nach juris) setzt ein eigenständiger Rentenanspruch aufgrund einer Zusicherung der Sozialversicherung der ehemaligen DDR den eindeutigen Nachweis voraus, dass dem betreffenden Versicherten (hier dem Kläger) im Wege einer Einzelfallentscheidung durch die Sozialversicherung der ehemaligen DDR ein bestimmter Rentenanspruch für die Zukunft zugesichert worden ist. Dieser eindeutige Nachweis liegt bei dem Kläger aber nach den vorliegenden Unterlagen nicht vor. Es liegt beim Kläger kein Nachweis darüber vor, dass dem Kläger im Wege einer Einzelfallentscheidung der Sozialversicherung der ehemali-gen DDR der Bezug einer bestimmten Rentenleistung eindeutig zugesichert worden ist. Vielmehr beruft sich der Kläger auf eine "allgemeine" Zusicherung des Gesetzgebers der ehemaligen DDR, eine Rentenleistung unter Berücksichtigung der bergmännischen Tätigkeiten irgendwann in der Zukunft zu erbringen. Aus einer solchen "allgemeinen" Zusicherung lässt sich jedoch nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2. Dezember 1999, Az.: B 8 KN 18/97 R; a. a. O.) kein Anspruch im Einzelfall herleiten.
Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. September 2009 (Az.: 8 AZR 444/08; zitiert nach juris) lässt sich kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Berechnung seiner Rentenleistung nach dem SGB VI mit einem Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % für die vom Kläger tatsächlich zurückgelegten Zeiten der bergmännischen Tätigkeiten ableiten. Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 24. September 2009 überhaupt nicht mit der Frage beschäftigt, wie eine bergmännische Tätigkeit nach dem Recht der ehemaligen DDR jetzt nach dem SGB VI zu berücksichtigten ist, da es in dem dort vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich über arbeitsrechtliche, aber nicht über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche zu entscheiden hatte. Wie eine bergmännische Tätigkeit in der ehemaligen DDR arbeitsrechtlich zu bewerten war, hat aber auf die Berücksichtigung einer in der ehemaligen DDR ausgeübten bergmännischen Tätigkeit jetzt nach den gesetzlichen Vorschriften des SGB VI kei-nen Einfluss, da es sich um zwei völlig getrennte Rechtsbereiche handelt. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch, dass die Beklagte die von dem Kläger in der Braunkohleveredlung tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten als Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage (überwiegenden Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI, § 254a SGB VI anerkennt und für diese Zeiten einen Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI gewährt.
Da der Kläger nach seinen eigenen Angaben und seinem Versicherungsverlauf keine bergmännischen Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe a) bis Buchstabe h) der 1. DB z. RentenVO verrichtet hat, hat der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit in der Braunkohleveredlung ausschließlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO ausgeübt.
Nach § 61 Abs. 1 SGB VI sind ständige Arbeiten unter Tage nur solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die ihrer Natur nach ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. § 254a SGB VI stellt dann die im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleich.
Voraussetzung für die Anerkennung der vom Kläger nachgewiesenen Zeiträume der bergmännischen Tätigkeiten als ständige Arbeiten unter Tage im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI ist daher, dass der Kläger in den nachgewiesenen Zeiträumen der bergmännischen Tätigkeit nur solche berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, die ausschließlich unter Tage verrichtet worden sind. Dies ist jedoch auch nach den eigenen Angaben des Klägers und dem Versicherungsverlauf eindeutig nicht der Fall gewesen. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben und seinem Versicherungsverlauf tatsächlich nur über Tage in der Braunkohleveredlung tätig gewesen.
Schon nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR fand dabei keine Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten statt.
Das Rentenrecht der ehemaligen DDR hat unter dem Begriff der bergmännischen Tätigkeiten zwei Gruppen von beruflichen Tätigkeiten in Bergbaubetrieben zusammengefasst. Einmal die unter Tage ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und zum anderen solche beruflichen Tätigkeiten, die in Bergbaubetrieben ausgeübt worden sind und besonders gesundheitsgefährdend gewesen sind. Der Kommentar zum Rentenrecht (Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1970) führt dazu auf Seite 170 aus: "Von den in Bergbaubetrieben beschäftigten Werktätigen bedürfen diejenigen eines besonderen Schutzes, die ihre Tätigkeit unter Tage verrichten oder besonderen gesundheitsgefährenden Einwirkungen ausgesetzt sind. Diese Tätigkeiten werden unter dem Begriff der bergmännischen Tätigkeit zusammengefasst.".
Das Arbeitsrecht von A bis Z (Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1984) erläutet den Begriff der bergmännischen Tätigkeit wie folgt: "bergmännische Tätigkeiten - alle überwiegend unter Tage sowie unter erschwerten Bedingungen in bergbaulichen Betrieben ausgeübten Tätigkeit (§ 41 der 1. DB zur Renten-VO).".
Aus diesen beiden Textstellen aus der ehemaligen DDR lässt sich deutlich ersehen, dass nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR bei den bergmännischen Tätigkeiten zwischen den im Bergbau unter Tage verrichteten beruflichen Tätigkeiten und anderen unter erschwerten (gesundheitsgefährdenden) Bedingungen in Bergbaubetrieben ausgeübten beruflichen Tätigkeiten deutlich unterschieden worden ist. Damit hat schon nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR eindeutig keine Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten stattgefunden.
Der Kläger würde damit, wenn man seine nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten jetzt als überwiegende Untertagetätigkeiten gemäß § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO und damit als ständige Arbeiten unter Tage (überwiegende Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI, 254a SGB VI anerkennen würde, besser als nach dem Recht der ehemaligen DDR vorgesehen gewesen ist, gestellt werden.
Das Rentenrecht der ehemaligen DDR hat in § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO dann einen völlig eigenständigen Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeit festgelegt. Danach waren nach dem Rentenrecht der DDR überwiegende Untertagetätigkeiten nur die beruflichen Tätigkeiten, die mit einer Mindestzahl von Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage jährlich oder monatlich tatsächlich verfahren wurden.
Nur diese tatsächlich ausgeübten überwiegenden Untertagetätigkeiten hat der gesamt-deutsche Gesetzgeber (Bundestagsdrucksache 12/405 Seite 126) in § 254a SGB VI den ständigen Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI gleichgestellt (Urteile des BSG vom 16. Mai 2001, Az.: B 8 KN 10/00 R und des Thüringer LSG vom 24. Mai 2011, Az.: L 6 R 94/08 sowie des Sächsischen LSG vom 16. Februar 2005, Az.: L 6 KN 129/04; alle zitiert nach juris).
Das Landessozialgericht für das Land Brandenburg (LSG Brandenburg) hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2000 (Az.: L 3 KN 26/99; zitiert nach juris) ausdrücklich festgestellt, dass die nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten nicht mit den überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten gemäß § 254a SGB VI gleichzustellen sind. Dazu hat das LSG Brandenburg in seinem Urteil vom 30. März 2000 (Az.: L 3 KN 26/99, a.a.O.) ausgeführt: "Hieraus folgt, dass die Tätigkeit, die der Kläger über Tage von 1976 bis 1991 bzw. 30. September 1997 als Produktionsarbeiter bei dem VEB Chemiefaserwerk "F. E." in P bzw. der Rechtsnachfolgerin, der N GmbH, ausgeübt hat, rentenrechtlich nicht nach § 254 a SGB VI zu berücksichtigen ist. Nach der Gesetzesbegründung zu § 254 a SGB VI sollen nämlich im Rahmen des SGB VI nur die nach DDR überwiegend und unter Tage verrichteten Tätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleichstehen. Als ständige Arbeiten unter Tage sind daher nur solche anzuerkennen, in denen der Versicherte auch tatsächlich überwiegend unter Tage tätig war, d.h. in Betracht kommen nur Tätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Buchstaben a, f und g der 1. DB (vgl. Pott in GK-SGB VI, § 254 a Rz. 4; Diel in Hauck/Haines, SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung-Kommentar, § 254 a Rz. 7). Der Kläger hat jedoch - wie bereits ausgeführt - zu keiner Zeit im Bereich des Bergbaus und auch zu keiner Zeit unter Tage und auch nicht überwiegend unter Tage im Sinne des § 41 Abs. 1 der 1. DB gearbeitet.".
Nach § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO waren die Buchstaben a), f) und g), wie oben schon ausgeführt worden ist, folgendermaßen definiert:
a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten, f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter überwiegend unter Tage arbeitet, g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkes. Da der Kläger unstreitig solche beruflichen Tätigkeiten unter Tage im Bergbau der ehemaligen DDR nach seinen eigenen Angaben und nach seinem Versicherungsverlauf tatsächlich nicht verrichtet hat, sind die vom Kläger im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich in der Braunkohleveredelung ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten nicht als ständige Arbeiten unter Tage (überwiegende Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI, § 254a SGB VI anzusehen.
Das BVerfG hat dann in seinem Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2006 (Az.: 1 BvR 1484/06; a. a. O.) ausdrücklich klargestellt, dass die durch § 254a SGB VI erfolgte ausschließliche Übernahme der nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR verrichteten überwiegenden Untertagetätigkeiten als ständige Arbeiten unter Tage im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in das Rentenrecht des SGB VI verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Dabei hat das BVerfG betont, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen ist, die Sonderregelung des Rentenrechts der ehemaligen DDR bei in Bergbaubetriebenen der ehemaligen DDR ausgeübten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten (§ 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO) in das Rentenrecht des SGB VI zu übernehmen. Das BVerfG hat dazu in seinem Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2006 (Az.: 1 BvR 1484/06, a.a.O.) ausdrücklich ausgeführt: "a) Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) festgestellt hat, nehmen die in dem staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in dem Maß am verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG teil, wie sie als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung nach Maßgabe des Einigungsvertrags überführt wurden. Der gesamt-deutsche Gesetzgeber hat zwar die Sonderregelung der Deutschen Demokratischen Re-publik für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten in § 41 Abs. 1 der 1. DB. in Art. 2 § 23 RÜG übernommen. Für die nach dem 31. Dezember 1996 beginnenden Renten gilt die begünstigende Sonderregelung jedoch von Anfang an nur, soweit tatsächlich eine Tätigkeit unter Tage ausgeübt wurde. Ein gesetzlicher Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers ist daher nicht erkennbar.".
Daraus folgt zwingend, dass die bei dem Kläger nachgewiesene tatsächliche Ausübung von bergmännischen Tätigkeiten (§ 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 Art. 2 RÜG) nicht dazu führt, dass diese beruflichen Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeiten oder ständige Arbeiten unter Tage anzusehen wären. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass schon das Rentenrecht der ehemaligen DDR eine solche automatische Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten und überwiegenden Untertagetätigkeiten nicht vorgesehen hat. Somit ist der gesamtdeutsche Gesetzgeber bei der Schaffung des SGB VI auch nicht verpflichtet gewesen, alle bergmännischen Tätigkeiten nach § 254a SGB VI ebenfalls als ständige Arbeiten unter Tage im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI anzusehen.
Somit ist auf die Frage, ob berufliche Tätigkeiten im Bergbau der ehemaligen DDR, zum Beispiel auch in der Braunkohleveredlung, als ständige Arbeiten unter Tage anzusehen sind, nur das Recht des SGB VI in § 61 Abs. 1 SGB VI oder die Regelung des § 254a SGB VI anzuwenden. Eine Berücksichtigung von beruflichen Tätigkeiten, die nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR bergmännische Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO gewesen sind, als überwiegende Untertagetätigkeiten und damit als ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI kommt daher von Gesetzes wegen nicht in Betracht.
Auch aus dem Urteil des BSG vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; zitiert nach juris) folgt nicht, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte darauf hat, dass die Beklagte die vom Kläger tatsächlich nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeiten und damit als ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI ansehen muss.
Das BSG hat sich in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) nur zu der Frage geäußert, ob in dem dortigen Fall die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V anzuwenden war. Die Anwendung der Vertrauensschutzregelung nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI setzt aber voraus, dass der Versicherte vor dem 14. Februar 1944 geboren worden ist. Da dies beim Kläger nicht der Fall ist, ist das Urteil des BSG vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) im Fall des Klägers schon grundsätzlich nicht anwendbar.
Dabei führt die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nur dazu, dass die Altersgrenze für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterteilszeitarbeit in besonderer Weise angehoben wird, aber nicht dazu, dass eine nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübte bergmännische Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeit und damit als ständige Arbeit unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeit unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI angesehen werden muss. Außerdem hat das BSG in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) gerade nicht festgestellt, dass jede Vergünstigung des Rentenrechts der ehemaligen DDR, wie zum Beispiel ein früherer Beginn einer Bergmannsaltersrente bei langjähriger Ausübung von bergmännischen Tätigkeiten, vom gesamtdeutschen Gesetzgeber in das Rentenrecht des SGB VI übernommen werden musste. Das BSG in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) auch nicht verlangt, dass eine nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübte bergmännische Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeit und damit als ständige Arbeit unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeit unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI angesehen werden muss.
Es ist auch nicht dem Vortrag des Klägers zu folgen, dass die Beklagte aufgrund der gesundheitlichen Belastungen bei der beruflichen Tätigkeit des Klägers in der Braun-kohleveredelung gezwungen sei, höhere Rentenleistungen nach dem SGB VI zu erbringen. Zum einen gibt es im Rentenrecht nach dem SGB VI grundsätzlich keine höhere Rentenleistung, wenn ein Versicherter in seinem Arbeitsleben gesundheitsgefährdende oder gesundheitsbelastende berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Vielmehr werden gesundheitliche Belastungen und Gefährdungen im Arbeitsleben ausschließlich durch das System der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) ausgeglichen, denn dem gesamtdeutschen Rentenversicherungsrecht des SGB VI ist die Anerkennung begünstigender Positionen aufgrund der Ausübung gesundheitsgefährdender beruflicher Tätigkeiten im Arbeitsleben grundsätzlich fremd (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 9. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 1484/06; a. a. O.).
Dabei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass das BVerfG betont hat, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen ist, die Sonderregelung des Rentenrechts der ehemaligen DDR bei in Bergbaubetriebenen der ehemaligen DDR ausgeübten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten (§ 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO) in das Rentenrecht des SGB VI zu übernehmen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 9. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 1484/06; a. a. O.).
Da der Kläger keine anderen Fehler bei der Rentenberechnung durch die Beklagte geltend gemacht hat und das Gericht nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen auch keine anderen Fehler bei der Rentenberechnung erkennen kann, war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid ist von Gesetzes wegen nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ohne besonderen Beschluss des Gerichts zulässig.
Tatbestand:
Der am geborene Kläger begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Anerkennung von sogenannten bergmännischen Tätigkeiten in der ehemaligen DDR als rentenrechtliche Zeiten nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) und die Neuberechnung seiner Rentenleistung nach dem SGB VI unter Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages (Steigerungssatzes) von 2 % für die nach dem Recht der ehemaligen DDR zurückgelegten bergmännischen Tätigkeiten.
Der Kläger übte vom 1. September 1960 bis zum 31. Dezember 1990 bergmännische Tätigkeiten im Sinne des Rechts der ehemaligen DDR in der Braunkohleveredlung aus.
Der Begriff der bergmännischen Tätigkeiten stammt aus dem Rentenrecht der ehemali-gen DDR und stand dort neben dem Begriff der bergbaulichen Versicherung und dem Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeiten.
Der Kläger übte nach seinen eigenen Angaben und dem vorliegenden Versicherungsverlauf keine überwiegenden Untertagetätigkeiten im Bergbau der ehemaligen DDR aus.
Nach § 41 Abs. 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (1. DB z. RentenVO) wurden bestimmte berufliche Tätigkeiten im Bergbau der ehemaligen DDR oder verwandten Industriebetrieben der ehemaligen DDR als bergmännische Tätigkeiten bezeichnet.
Nach § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO waren die bergmännischen Tätigkeiten wie folgt definiert:
a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten, b) die Tätigkeiten des Anschlägers an der Hängebank, c) die Tätigkeit des Abnehmers an Schächten, wenn sie ständig ausgeübt wird, d) die Tätigkeit des Fördermaschinisten, e) die Tätigkeit des Kokereiarbeiters in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 der Untertagearbeit gleichgestellt wurde, f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter überwiegend unter Tage arbeitet, g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkers, h) die Tätigkeit der hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzten, i) alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in den Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe stehen, wenn die Beschäftigten hierbei gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind.
Die bergmännischen Tätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO wurden im Rentenrecht der ehemaligen DDR auf Vorschlag des Zentralvorstandes der zuständigen Industriegewerkschaft vom Leiter der Obersten Bergbehörde der ehemaligen DDR in einer Anordnung festgelegt.
Dabei galt nach dem Gesetzestext des § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO der Grundsatz, dass jede Untertagetätigkeit gleichzeitig eine bergmännische Tätigkeit gewesen ist, aber nicht jede bergmännische Tätigkeit automatisch auch eine überwiegende Untertagetätigkeit sein musste. Die Tätigkeiten, die als bergmännische Tätigkeiten angesehen wurden, waren dann in § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO aufgeführt.
Der Kläger hat solche bergmännischen Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO unstreitig langjährig tatsächlich über Tage in der Braunkohleveredlung ausgeübt. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben und nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf aber zu keinem Zeitpunkt eine überwiegende Untertagetätigkeit nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ausgeübt. Die Anerkennung einer beruflichen Tätigkeit als bergmännische Tätigkeit führte nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR in § 34 Abs. 2 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (RentenVO) aber nur dazu, dass der versicherte Bergmann (Kläger) früher als mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelaltersgrenze nach § 3 Abs. 1 der RentenVO) eine Bergmannsaltersrente bekommen konnte. Im Rentenrecht der ehemaligen DDR fand jedoch von Gesetzes wegen keine Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten statt.
Vielmehr hat der Gesetzgeber der ehemaligen DDR in § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO (vgl. § 23 Abs. 3 Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz [RÜG]) einen eigenen Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeiten festgelegt. Nach der 1. DB z. Renten-VO waren überwiegende Untertagetätigkeiten nur die tatsächlich ausgeübten Untertagetätigkeiten, die mit einer Mindestzahl von Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage jährlich oder monatlich tatsächlich verfahren wurden. Nur diese tatsächlich ausgeübten überwiegenden Untertagetätigkeiten hat dann der gesamt-deutsche Gesetzgeber beim Erlass des SGB VI durch § 254a SGB VI den ständigen Arbeiten unter Tage gemäß § 61 Abs. 1 SGB VI gleichgestellt. Solche überwiegenden Untertagetätigkeiten hat der Kläger unstreitig nicht ausgeübt.
Die bergmännischen Tätigkeiten sind aufgrund der Regelung in Art. 30 Abs. 5 des Eini-gungsvertrages nach § 23 Abs. 1 Art. 2 RÜG noch für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG (Stichtagsregelung) für einen Anspruch auf die Bergmannsaltersrente nach § 5 Abs. 1 Art. 2 RÜG übernommen worden. Dies galt jedoch nur für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 1996 (Stichtag) eine Rente nach dem Art. 2 RÜG, also nach übergeleitetem DDR-Rentenrecht, tatsächlich begonnen hat. Der Gesetzgeber hat aus Gründen des Vertrauensschutzes in Art. 2 RÜG die Weitergeltung des Rentenrechts der ehemaligen DDR für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996 angeordnet. Danach ist Art. 2 RÜG durch Zeitablauf außer Kraft getreten, so dass jetzt nur noch die gesetzlichen Vorschriften des SGB VI anzuwenden sind, welches den Begriff der bergmännischen Tätigkeiten bzw. der Bergmann-saltersrente nicht übernommen hat und damit nicht kennt.
Die Beklagte gewährt dem Kläger seit dem 1. Juli 2007 eine Altersrente für langjährig Versicherte (Rentenleistung) nach dem SGB VI ohne einen Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % für die vom Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 30. März 2015 die Neuberechnung seiner Rentenleistung nach dem SGB VI mit dem Ziel der Berechnung seiner nach dem Recht der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten der bergmännischen Tätigkeiten mit einem Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 %.
Die Beklagte lehnte eine Neuberechnung (Neufeststellung) der von der Beklagten nach dem SGB VI gewährten Rentenleistung mit Bescheid vom 23. Juni 2015 und mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2015 ab. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass die Berechnung der Rentenleistung nach dem SGB VI des Klägers der geltenden Sach- und Rechtslage des SGB VI entsprochen habe bzw. entspreche. Ein Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % für die vom Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten der bergmännischen Tätigkeiten könne bei der Berechnung seiner Rentenleistung nach dem SGB VI von Gesetzes wegen nicht berücksichtigt werden, da dem geltenden und zwingend anzuwendenden Rentenrecht des SGB VI ein solches Element bei der Rentenberechnung völlig fremd sei.
Der Kläger hat am 14. Oktober 2015 Klage erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Zeiten der nach dem Recht der ehemaligen DDR von ihm tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten mit einem Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % bei der Berechnung seiner Rentenleistung nach dem SGB VI berücksichtigen müsse. Zur weiteren Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Klageverfahren verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß;
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 18. September 2015 zu verurteilen, die Zeiten der vom Kläger tatsächlich nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten mit einem Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % zu berücksichtigen und die Rentenleistung nach dem SGB VI des Klägers auf dieser Grundlage neu zu berechnen und den Differenzbetrag nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt;
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Neuberechnung (Neufeststellung) seiner Rentenleistung nach dem SGB VI habe, da die Berechnung der Rentenleistung nach dem SGB VI des Klägers auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Vorschriften erfolgt sei. Ein Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % für die von dem Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR tatsächlich zurückgelegten Zeiten der bergmännischen Tätigkeiten könne bei der Berechnung einer Rente nach dem SGB VI in keinem Fall berücksichtigt werden, da dem geltenden Rentenrecht des SGB VI ein solches Element bei der Rentenberechnung völlig fremd sei. Dabei habe die Beklagte die vom Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR tatsächlich zurückgelegten Zeiten der bergmännischen Tätigkeiten zu Recht nur als Zeiten der bergbaulichen bzw. der knappschaftlichen Versicherung im Beitrittsgebiet gemäß § 248 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der Rentenleistung des Klägers nach dem SGB VI anerkannt. Im Übrigen verweist die Beklagte zur Begründung auf Ihre im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 23. März 2016 ausdrücklich zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte S 14 R 2838/15 und die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Gericht beide bei seiner Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG Baden-Württemberg] vom 22. Mai 2015, Az.: L 4 R 388/15; zitiert nach juris). Im Rahmen der Anhörung haben die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichts-bescheid vorgebracht. Eine Zustimmung der Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nach § 105 Abs. 1 SGG nicht erforderlich (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 105 Rn 9).
Die zulässige Klage ist aber unbegründet.
Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides der Beklagten vom 18. September 2015 ist im vorliegenden Fall nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen eigenen Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Rücknahme der Rentenbescheide der Beklagten gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) und ebenfalls keinen Anspruch auf die Neuberechnung (Neufeststellung) seiner Rentenleistung nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) mit einem Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % unter Berücksichtigung der vom Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR tat-sächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten.
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) ist ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Alle Rentenbescheide der Beklagten entsprachen und entsprechen jedoch hinsichtlich der hier umstrittenen nicht erfolgten Berücksichtigung der vom Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten mit einem Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % der geltenden Sach- und Rechtslage des SGB VI. Die Beklagte hat die Rentenleistung nach dem SGB VI des Klägers unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften des SGB VI richtig berechnet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte insbesondere von Gesetzes wegen keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seine Rentenleistung nach dem SGB VI unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungsbetrages (Steigerungssatzes) von 2 % für die vom Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR tatsächlich zurückgelegten Zeiten mit bergmännischen Tätigkeiten gewährt.
Die Beklagte hat die vom Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR tatsächlich zu-rückgelegten Zeiten der bergmännischen Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (1. DB z. RentenVO) bzw. des § 23 Abs. 1 Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in all ihren Rentenbescheiden zu Recht nur als Zeiträume der bergbaulichen bzw. der knappschaftlichen Versicherung im Beitrittsgebiet gemäß § 248 Abs. 4 Satz 1 SGB VI anerkannt und mit einem knappschaftlichen Rentenartfaktor von 1,3333 (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) jeweils richtig bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI berücksichtigt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Rentenleistung nach dem SGB VI mit einem besonderen Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % nachträglich und zukünftig berechnet wird.
Der Kläger bezog bzw. bezieht eine Rentenleistung nach dem SGB VI. Der Monatsbetrag einer Rentenleistung nach dem SGB VI errechnet sich grundsätzlich anhand der folgenden Formel: Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert (§ 64 SGB VI).
Dabei werden zur Berechnung von Rentenleistungen nach dem SGB VI die Entgeltpunkte nach § 256a Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 265a Abs. 2 SGB VI ermittelt. Besondere Steigerungssätze, wie sie das Rentenrecht der ehemaligen DDR, zum Beispiel für die Mitarbeiter des Bergbaus vorgesehen hat, sind dem SGB VI dabei grundsätzlich fremd und entsprechen auch nicht dem System des SGB VI.
Der Kläger verlangt hier von der Beklagten grundsätzlich die Anwendung des § 35 Abs. 1 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (RentenVO), wonach bei der Rentenberechnung in der ehemaligen DDR ein Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung und damit auch für jedes Jahr der bergmännischen Tätigkeit zu berücksichtigen gewesen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinen Urteilen vom 11. Dezember 2002 (Az.: B 5 RJ 14/00 R; zitiert nach juris) und vom 30. Januar 2003 (Az.: B 4 RA 16/02 R; zitiert nach juris) kommt die Berücksichtigung eines nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR gewährten besonderen Steigerungsbetrages (Steigerungssatzes) in einer Rentenleistung nach dem SGB VI grundsätzlich nicht in Betracht.
Somit bestand und besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG kein Anspruch auf die Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages (Steigerungssatzes) von 2 % in der Rentenleistung nach dem SGB VI des Klägers.
Gegen diese Regelung bestehen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts (BVerfG) auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Nicht-annahmebeschluss des BVerfG vom 18. Oktober 2005, Az.: 1 BvR 787/03, 1 BvR 933/03; zitiert nach juris). Dieser Rechtsprechung des BVerfG und des BSG sind auch die Obergerichte gefolgt (vgl. dazu die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts [Thüringer LSG] vom 24. November 2015, Az.: L 6 R 231/12 und des Sächsischen Landessozialgerichts [Sächsisches LSG] vom 2. Februar 2016, Az.: L 5 R 241/13; beide zitiert nach juris). Dabei begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI stammende Rentenleistung, ersetzt hat (vgl. dazu die Urteile des Thüringer LSG vom 24. November 2015, Az.: L 6 R 231/12 und des Sächsi-schen LSG vom 2. Februar 2016, Az.: L 5 R 241/13; beide a. a. O.)
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die besondere Berücksichtigung seiner tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten nach § 23 Abs. 1 Art. 2 RÜG, da die Regelungen des Art. 2 RÜG nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG nur dann anwendbar gewesen sind, wenn eine Rente nach dem Art. 2 RÜG zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 1996 tatsächlich begonnen hat (Stichtagsregelung).
Da dies bei dem Kläger aufgrund seines Geburtsdatums und auch aus anderen Gründen nicht der Fall gewesen ist, kommt eine Anwendung des Art. 2 RÜG nicht mehr in Betracht. Damit kommen die Vorschriften des Art. 2 RÜG wegen der Stichtagsregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG beim Kläger nicht mehr zur Anwendung.
Die Stichtagsregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG kann nicht beanstandet werden.
Die Regelungen des Art. 2 RÜG sind die Ausgestaltung des in Art. 30 Abs. 5 des Eini-gungsvertrages festgelegten Vertrauensschutzes für die sogenannten rentennahen Jahrgänge in der ehemaligen DDR. Nach Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Rente auch dann bewilligt werden, wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnt und dieser Rentenanspruch nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Art. 3 genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) bestanden hätte. Mit dieser Regelung wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber die sogenannten rentennahen Jahrgänge aus dem Bereich der ehemaligen DDR davor schützen, dass durch die Geltung des SGB VI ab dem 1. Januar 1992 eine schon bestehende Rentenanwartschaft nach dem Recht der ehemaligen DDR entzogen wurde.
Dabei ist es dem gesamtdeutschen Gesetzgeber aber nicht vorzuwerfen, dass er durch die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG im Einzelfall auch eine Rentenentziehung herbeigeführt hat oder bestimmte rentenrechtliche Zeiten im SGB VI nicht mehr in der Weise berücksichtigt werden, wie sie das Rentenrecht der DDR berücksichtigt hat. Die Rentenentziehung ist die Folge der Festlegung des Stichtags (31. Dezember 1996) für den möglichen Bezug von Renten nach dem Art. 2 RÜG. Durch diese gesetzliche Stichtagsregelung kommt es zum Entzug von Rentenleistungen, da einzelne Personen nicht unter die Stichtagsregelung fallen.
Eine solche Stichtagsregelung ist nur dann verfassungsgemäß und entspricht den Vorgaben des Grundgesetzes (GG), wenn die Einführung eines Stichtags notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, zum Beispiel in dem Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2013, Az.: 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11; zitiert nach juris). Dabei verstößt ein Gesetz, zum Beispiel mit einer Stichtagsregelung, nur dann gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung gleicher Lebenssachverhalte hat, die Regelung also als willkürlich erscheint.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers mit anderen Bergleuten lässt sich vorliegend nicht erkennen. Bei einer Stichtagsregelung, wie § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG, treten immer Härten für bestimmte Anspruchsberechtigte auf.
Solche Härten müssen nach der Rechtsprechung des BVerfG nur hingenommen werden, wenn die Einführung des Stichtags und der Befristung überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist.
Dabei ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder willkürlich erscheint (ständige Rechtsprechung des BVerfG, zum Beispiel in dem Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2013, Az.: 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11; a. a. O.).
Die Wahl des Stichtags (31. Dezember 1996) war sachlich vertretbar und nicht willkürlich. Im Rahmen der Wiedervereinigung stand der gesamtdeutsche Gesetzgeber vor dem Problem, die zwei völlig unterschiedlichen Rechts- und Rentensysteme anzugleichen und zu überführen. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber hat dann aus den oben genannten Gründen die Geltung des Vertrauensschutzes durch Art. 2 RÜG bis zum 31. Dezember 1996 festgesetzt und ist dabei sogar über den Einigungsvertrag hinausgegangen. Die eigentliche Festsetzung des Datums kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Der Übergangszeitraum von fünf Jahren ist ausreichend lang.
Vom gesamtdeutschen Gesetzgeber konnte hingegen nicht verlangt werden, die Stich-tagsregelung so zu gestalten, dass jeder denkbare Anspruchsberechtigte immer noch weiter eine Rente erhält oder alle rentenrechtlichen Zeiten weiter berücksichtigt werden. Dies hätte dazu geführt, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber Übergangsregelungen nicht hätte treffen können, da es bei Übergangsregelungen mit Stichtag immer zu Härten bzw. dem Wegfall von Ansprüchen kommt. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber musste aber die beiden sehr unterschiedlichen Rentensysteme schnellstmöglich angleichen und überführen. Durch die Wahl einer langen Übergangsfrist von fünf Jahren hat er seiner Verpflichtung zum Vertrauensschutz ausreichend Genüge getan.
Der gesamtdeutsche Gesetzgeber konnte ebenfalls nicht dazu verpflichtet werden, zum Beispiel eine gestaffelte Stichtagsregelung zu treffen, die eine Rentengewährung anhand verschiedener Stichtage festgelegt hätte. Diese verschiedenen Stichtage hätten dann zum Beispiel an Hand der Erfüllung einzelner Anspruchsvoraussetzungen festgelegt werden können. Dieses Verfahren wäre aber nicht praktikabel gewesen und hätte auch wieder zu Ungerechtigkeiten geführt.
Der gesamtdeutsche Gesetzgeber war gleichfalls nicht verpflichtet, Rentenleistungen oder Rentenanwartschaften nach dem ehemaligen DDR-Recht auf unbegrenzte Zeit aufrechtzuerhalten oder zu gewähren. Er war vielmehr berechtigt, diese Rentenanwartschaften in das SGB VI zu überführen bzw. nach einer ausreichend langen Übergangsfrist auslaufen zu lassen. Sonst wäre es dazu gekommen, dass die Beitragszahler, hier in der Hauptsache die Beitragszahler aus den alten Bundesländern, noch auf Jahrzehnte hinaus Rentenleistungen hätten erbringen müssen, ohne selbst je einen Anspruch auf diese besonderen Rentenleistungen haben zu können.
Dazu hat das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2006 (Az.: 1 BvR 1484/06; zitiert nach juris) ausdrücklich ausgeführt: "b) Selbst wenn man die auf der weiten Definition des Begriffs bergmännischer Tätigkeiten in § 41 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DB beruhende Anwartschaften als vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst ansieht, bewegt sich das dem Renten-Überleitungsgesetz zugrunde liegende Konzept einer nur auf rentennahe Jahrgänge begrenzten Anerkennung einer solchen Anwartschaft als rentenversicherungsrechtliche Position in dem Rahmen, den das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 für die Aus- und Umgestaltung rentenrechtlicher Positionen aus der Deutschen Demokratischen Republik vorgibt (vgl. BVerfGE 100, 1 (37 f.); BVerfG SozR 4-2600 § 256 a Nr. 1 m.w.N.). Dieses Konzept ist auf die Herstellung einheitlicher Rechts- und Lebensverhältnisse gerichtet. Dem gesamtdeutschen Rentenversicherungsrecht ist aber die Anerkennung begünstigender Positionen aufgrund der Ausübung gesundheitsgefährdender Tätigkeiten grundsätzlich fremd. Die Absicherung des Risikos von Arbeitsunfall und Berufskrankheit erfolgt durch die gesetzliche Unfallversicherung, deren Versicherungsschutz im Zuge der Herstellung der Deutschen Einheit auf das Beitrittsgebiet ausgedehnt wurde (Art. 8 Nr. 14 RÜG). Dieser Versicherungsschutz ist vorliegend auch dem Beschwerdeführer zuteil geworden. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine nur befristete Übernahme der rentenversicherungsfremden Regelung des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DB diente damit der Herstellung eines einheitlichen Rentenversicherungsrechts im wiedervereinigten Deutschland. Hiermit verfolgte der Gesetzgeber ein Ziel des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 112, 368 (397 f.)).".
Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG verstößt damit auch nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
Dabei unterliegt die Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages (Steigerungssatzes) von 2 % für bergmännische Tätigkeiten nach dem Recht der ehemaligen DDR schon grundsätzlich nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, weil dieser Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % nicht auf den eigenen Beitragsleistungen des Klägers beruht hat.
Vielmehr haben die besseren Rentenleistungen für Bergleute in der ehemaligen DDR alleine auf den höheren Beitragszahlungen der bergbaulichen Betriebe in der ehemaligen DDR zur Sozialpflichtversicherung in der ehemaligen DDR beruht. Rentenanwartschaften unterliegen aber nur dann dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie auf den eigenen Beitragsleistungen des Versicherten beruhen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20. April 2016, Az.: 1 BvR 1122/13; zitiert nach juris). Nach § 13 Abs. 1 der Verordnung der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) betrug der Beitrag zur Sozialversicherung in der ehemaligen DDR für normale Betriebe 12,5 % und für bergbauliche Betriebe 22,5 % des monatlichen beitragspflichtigen Bruttoverdienstes der Werktätigen. Der Beitrag der Werktätigen zur Sozialpflichtversicherung betrug nach § 14 SVO immer nur 10 % ihres monatlichen beitragspflichtigen Bruttoverdienstes. Daraus wird ersichtlich, dass die besseren Rentenleistungen für Bergleute in der ehemaligen DDR alleine auf den höheren Beitragszahlungen der berg-baulichen Betriebe in der ehemaligen DDR zur Sozialpflichtversicherung in der ehema-ligen DDR beruht haben, sodass solche Rentenanwartschaften schon grundsätzlich nicht unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallen.
In jedem Fall war der Gesetzgeber aber berechtigt, diese Rentenanwartschaften nach einer Übergangszeit auslaufen zu lassen und in das SGB VI zu überführen, da er ohne Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG auch Verschlechterungen auf Grund von Systemänderungen vornehmen darf (Urteil des BVerfG vom 13. Juni 1979, Az.: 1 BvL 27/76 und Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26. April 2015, Az.: 1 BvR 1420/13; beide zitiert nach juris), denn in rentenrechtlichen Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20. April 2016, Az.: 1 BvR 1122/13; zitiert nach juris). Der Gesetzgeber hat damit berechtigterweise nur eine Inhaltsbestimmung der rentenver-sicherungsrechtlichen Ansprüche von Versicherten aus dem Beitrittsgebiet vorgenommen und diese in das SGB VI überführt. Da der Gesetzgeber dies nach einer entsprechend langen Übergangszeit gemacht hat, kann diese Überführung nicht beanstandet werden. Außerdem hat der Gesetzgeber nur in noch nicht abgeschlossene Ansprüche eingegriffen und diese für die Zukunft neu geregelt.
Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich daher nicht auf die in der ehemaligen DDR erworbenen subjektiven Rechte gegen jenen Staat oder seine Untergliederungen. Sofern sie durch den Einigungsvertrag nicht anerkannt worden und demgemäß durch die nachfolgenden bundesdeutschen Gesetze (z. B. RÜG) nicht ausgestaltet worden sind, sind sie mit dem Untergang der DDR erloschen (Beschluss des BSG vom 20. Mai 2014, Az.: B 13 R 49/14 B; zitiert nach juris). Die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss des BSG vom 20. Mai 2014 wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung an-genommen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 27. August 2014, Az.: 1 BvR 2002/14).
Auch aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG folgt nicht, dass die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG als verfassungswidrig anzusehen ist. Das Sozialstaatsgebot verpflichtet den Gesetzgeber nicht, jeden Rentenanspruch oder jede Rentenanwartschaft in unbegrenzter Höhe und unbegrenzter zeitlicher Länge aufrechtzuerhalten (Beschluss des BVerfG vom 20. März 1984, Az. 1 BvL 27/82; zitiert nach juris). Vielmehr hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, Rentenansprüche nach einer entsprechend langen Übergangsfrist auslaufen zu lassen und/oder in ein anderes System zu überführen.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 6. Mai 1999 (Az.: B 8 KN 10/98 R; zitiert nach juris) in Bezug auf die Bergmannsvollrente nach § 6 Abs. 1 Art. 2 RÜG eindeutig festgestellt, dass die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG nicht gegen das GG verstößt. Auch das BverfG hat ausdrücklich festgestellt, dass die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG nicht gegen das GG verstößt (Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 1483/06; zitiert nach juris).
Dieser Rechtsansicht folgt auch die obergerichtliche Rechtsprechung (siehe dazu das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt [LSG Sachsen-Anhalt] vom 12. Dezember 2013, Az.: L 1 R 320/12; zitiert nach juris).
Der Kläger kann sich für seinen Anspruch auch nicht auf eine vermeintliche Zusicherung des Gesetzgebers der ehemaligen DDR berufen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2. Dezember 1999, Az.: B 8 KN 18/97 R; zitiert nach juris) setzt ein eigenständiger Rentenanspruch aufgrund einer Zusicherung der Sozialversicherung der ehemaligen DDR den eindeutigen Nachweis voraus, dass dem betreffenden Versicherten (hier dem Kläger) im Wege einer Einzelfallentscheidung durch die Sozialversicherung der ehemaligen DDR ein bestimmter Rentenanspruch für die Zukunft zugesichert worden ist. Dieser eindeutige Nachweis liegt bei dem Kläger aber nach den vorliegenden Unterlagen nicht vor. Es liegt beim Kläger kein Nachweis darüber vor, dass dem Kläger im Wege einer Einzelfallentscheidung der Sozialversicherung der ehemali-gen DDR der Bezug einer bestimmten Rentenleistung eindeutig zugesichert worden ist. Vielmehr beruft sich der Kläger auf eine "allgemeine" Zusicherung des Gesetzgebers der ehemaligen DDR, eine Rentenleistung unter Berücksichtigung der bergmännischen Tätigkeiten irgendwann in der Zukunft zu erbringen. Aus einer solchen "allgemeinen" Zusicherung lässt sich jedoch nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2. Dezember 1999, Az.: B 8 KN 18/97 R; a. a. O.) kein Anspruch im Einzelfall herleiten.
Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. September 2009 (Az.: 8 AZR 444/08; zitiert nach juris) lässt sich kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Berechnung seiner Rentenleistung nach dem SGB VI mit einem Steigerungsbetrag (Steigerungssatz) von 2 % für die vom Kläger tatsächlich zurückgelegten Zeiten der bergmännischen Tätigkeiten ableiten. Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 24. September 2009 überhaupt nicht mit der Frage beschäftigt, wie eine bergmännische Tätigkeit nach dem Recht der ehemaligen DDR jetzt nach dem SGB VI zu berücksichtigten ist, da es in dem dort vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich über arbeitsrechtliche, aber nicht über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche zu entscheiden hatte. Wie eine bergmännische Tätigkeit in der ehemaligen DDR arbeitsrechtlich zu bewerten war, hat aber auf die Berücksichtigung einer in der ehemaligen DDR ausgeübten bergmännischen Tätigkeit jetzt nach den gesetzlichen Vorschriften des SGB VI kei-nen Einfluss, da es sich um zwei völlig getrennte Rechtsbereiche handelt. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch, dass die Beklagte die von dem Kläger in der Braunkohleveredlung tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten als Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage (überwiegenden Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI, § 254a SGB VI anerkennt und für diese Zeiten einen Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI gewährt.
Da der Kläger nach seinen eigenen Angaben und seinem Versicherungsverlauf keine bergmännischen Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe a) bis Buchstabe h) der 1. DB z. RentenVO verrichtet hat, hat der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit in der Braunkohleveredlung ausschließlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO ausgeübt.
Nach § 61 Abs. 1 SGB VI sind ständige Arbeiten unter Tage nur solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die ihrer Natur nach ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. § 254a SGB VI stellt dann die im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleich.
Voraussetzung für die Anerkennung der vom Kläger nachgewiesenen Zeiträume der bergmännischen Tätigkeiten als ständige Arbeiten unter Tage im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI ist daher, dass der Kläger in den nachgewiesenen Zeiträumen der bergmännischen Tätigkeit nur solche berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, die ausschließlich unter Tage verrichtet worden sind. Dies ist jedoch auch nach den eigenen Angaben des Klägers und dem Versicherungsverlauf eindeutig nicht der Fall gewesen. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben und seinem Versicherungsverlauf tatsächlich nur über Tage in der Braunkohleveredlung tätig gewesen.
Schon nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR fand dabei keine Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten statt.
Das Rentenrecht der ehemaligen DDR hat unter dem Begriff der bergmännischen Tätigkeiten zwei Gruppen von beruflichen Tätigkeiten in Bergbaubetrieben zusammengefasst. Einmal die unter Tage ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und zum anderen solche beruflichen Tätigkeiten, die in Bergbaubetrieben ausgeübt worden sind und besonders gesundheitsgefährdend gewesen sind. Der Kommentar zum Rentenrecht (Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1970) führt dazu auf Seite 170 aus: "Von den in Bergbaubetrieben beschäftigten Werktätigen bedürfen diejenigen eines besonderen Schutzes, die ihre Tätigkeit unter Tage verrichten oder besonderen gesundheitsgefährenden Einwirkungen ausgesetzt sind. Diese Tätigkeiten werden unter dem Begriff der bergmännischen Tätigkeit zusammengefasst.".
Das Arbeitsrecht von A bis Z (Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1984) erläutet den Begriff der bergmännischen Tätigkeit wie folgt: "bergmännische Tätigkeiten - alle überwiegend unter Tage sowie unter erschwerten Bedingungen in bergbaulichen Betrieben ausgeübten Tätigkeit (§ 41 der 1. DB zur Renten-VO).".
Aus diesen beiden Textstellen aus der ehemaligen DDR lässt sich deutlich ersehen, dass nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR bei den bergmännischen Tätigkeiten zwischen den im Bergbau unter Tage verrichteten beruflichen Tätigkeiten und anderen unter erschwerten (gesundheitsgefährdenden) Bedingungen in Bergbaubetrieben ausgeübten beruflichen Tätigkeiten deutlich unterschieden worden ist. Damit hat schon nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR eindeutig keine Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten stattgefunden.
Der Kläger würde damit, wenn man seine nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten jetzt als überwiegende Untertagetätigkeiten gemäß § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO und damit als ständige Arbeiten unter Tage (überwiegende Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI, 254a SGB VI anerkennen würde, besser als nach dem Recht der ehemaligen DDR vorgesehen gewesen ist, gestellt werden.
Das Rentenrecht der ehemaligen DDR hat in § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der 1. DB z. RentenVO dann einen völlig eigenständigen Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeit festgelegt. Danach waren nach dem Rentenrecht der DDR überwiegende Untertagetätigkeiten nur die beruflichen Tätigkeiten, die mit einer Mindestzahl von Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage jährlich oder monatlich tatsächlich verfahren wurden.
Nur diese tatsächlich ausgeübten überwiegenden Untertagetätigkeiten hat der gesamt-deutsche Gesetzgeber (Bundestagsdrucksache 12/405 Seite 126) in § 254a SGB VI den ständigen Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI gleichgestellt (Urteile des BSG vom 16. Mai 2001, Az.: B 8 KN 10/00 R und des Thüringer LSG vom 24. Mai 2011, Az.: L 6 R 94/08 sowie des Sächsischen LSG vom 16. Februar 2005, Az.: L 6 KN 129/04; alle zitiert nach juris).
Das Landessozialgericht für das Land Brandenburg (LSG Brandenburg) hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2000 (Az.: L 3 KN 26/99; zitiert nach juris) ausdrücklich festgestellt, dass die nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten nicht mit den überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten gemäß § 254a SGB VI gleichzustellen sind. Dazu hat das LSG Brandenburg in seinem Urteil vom 30. März 2000 (Az.: L 3 KN 26/99, a.a.O.) ausgeführt: "Hieraus folgt, dass die Tätigkeit, die der Kläger über Tage von 1976 bis 1991 bzw. 30. September 1997 als Produktionsarbeiter bei dem VEB Chemiefaserwerk "F. E." in P bzw. der Rechtsnachfolgerin, der N GmbH, ausgeübt hat, rentenrechtlich nicht nach § 254 a SGB VI zu berücksichtigen ist. Nach der Gesetzesbegründung zu § 254 a SGB VI sollen nämlich im Rahmen des SGB VI nur die nach DDR überwiegend und unter Tage verrichteten Tätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleichstehen. Als ständige Arbeiten unter Tage sind daher nur solche anzuerkennen, in denen der Versicherte auch tatsächlich überwiegend unter Tage tätig war, d.h. in Betracht kommen nur Tätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Buchstaben a, f und g der 1. DB (vgl. Pott in GK-SGB VI, § 254 a Rz. 4; Diel in Hauck/Haines, SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung-Kommentar, § 254 a Rz. 7). Der Kläger hat jedoch - wie bereits ausgeführt - zu keiner Zeit im Bereich des Bergbaus und auch zu keiner Zeit unter Tage und auch nicht überwiegend unter Tage im Sinne des § 41 Abs. 1 der 1. DB gearbeitet.".
Nach § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO waren die Buchstaben a), f) und g), wie oben schon ausgeführt worden ist, folgendermaßen definiert:
a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten, f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter überwiegend unter Tage arbeitet, g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkes. Da der Kläger unstreitig solche beruflichen Tätigkeiten unter Tage im Bergbau der ehemaligen DDR nach seinen eigenen Angaben und nach seinem Versicherungsverlauf tatsächlich nicht verrichtet hat, sind die vom Kläger im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich in der Braunkohleveredelung ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten nicht als ständige Arbeiten unter Tage (überwiegende Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI, § 254a SGB VI anzusehen.
Das BVerfG hat dann in seinem Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2006 (Az.: 1 BvR 1484/06; a. a. O.) ausdrücklich klargestellt, dass die durch § 254a SGB VI erfolgte ausschließliche Übernahme der nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR verrichteten überwiegenden Untertagetätigkeiten als ständige Arbeiten unter Tage im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in das Rentenrecht des SGB VI verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Dabei hat das BVerfG betont, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen ist, die Sonderregelung des Rentenrechts der ehemaligen DDR bei in Bergbaubetriebenen der ehemaligen DDR ausgeübten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten (§ 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO) in das Rentenrecht des SGB VI zu übernehmen. Das BVerfG hat dazu in seinem Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2006 (Az.: 1 BvR 1484/06, a.a.O.) ausdrücklich ausgeführt: "a) Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) festgestellt hat, nehmen die in dem staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in dem Maß am verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG teil, wie sie als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung nach Maßgabe des Einigungsvertrags überführt wurden. Der gesamt-deutsche Gesetzgeber hat zwar die Sonderregelung der Deutschen Demokratischen Re-publik für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten in § 41 Abs. 1 der 1. DB. in Art. 2 § 23 RÜG übernommen. Für die nach dem 31. Dezember 1996 beginnenden Renten gilt die begünstigende Sonderregelung jedoch von Anfang an nur, soweit tatsächlich eine Tätigkeit unter Tage ausgeübt wurde. Ein gesetzlicher Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers ist daher nicht erkennbar.".
Daraus folgt zwingend, dass die bei dem Kläger nachgewiesene tatsächliche Ausübung von bergmännischen Tätigkeiten (§ 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 Art. 2 RÜG) nicht dazu führt, dass diese beruflichen Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeiten oder ständige Arbeiten unter Tage anzusehen wären. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass schon das Rentenrecht der ehemaligen DDR eine solche automatische Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten und überwiegenden Untertagetätigkeiten nicht vorgesehen hat. Somit ist der gesamtdeutsche Gesetzgeber bei der Schaffung des SGB VI auch nicht verpflichtet gewesen, alle bergmännischen Tätigkeiten nach § 254a SGB VI ebenfalls als ständige Arbeiten unter Tage im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI anzusehen.
Somit ist auf die Frage, ob berufliche Tätigkeiten im Bergbau der ehemaligen DDR, zum Beispiel auch in der Braunkohleveredlung, als ständige Arbeiten unter Tage anzusehen sind, nur das Recht des SGB VI in § 61 Abs. 1 SGB VI oder die Regelung des § 254a SGB VI anzuwenden. Eine Berücksichtigung von beruflichen Tätigkeiten, die nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR bergmännische Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO gewesen sind, als überwiegende Untertagetätigkeiten und damit als ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI kommt daher von Gesetzes wegen nicht in Betracht.
Auch aus dem Urteil des BSG vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; zitiert nach juris) folgt nicht, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte darauf hat, dass die Beklagte die vom Kläger tatsächlich nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeiten und damit als ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI ansehen muss.
Das BSG hat sich in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) nur zu der Frage geäußert, ob in dem dortigen Fall die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V anzuwenden war. Die Anwendung der Vertrauensschutzregelung nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI setzt aber voraus, dass der Versicherte vor dem 14. Februar 1944 geboren worden ist. Da dies beim Kläger nicht der Fall ist, ist das Urteil des BSG vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) im Fall des Klägers schon grundsätzlich nicht anwendbar.
Dabei führt die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nur dazu, dass die Altersgrenze für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterteilszeitarbeit in besonderer Weise angehoben wird, aber nicht dazu, dass eine nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübte bergmännische Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeit und damit als ständige Arbeit unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeit unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI angesehen werden muss. Außerdem hat das BSG in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) gerade nicht festgestellt, dass jede Vergünstigung des Rentenrechts der ehemaligen DDR, wie zum Beispiel ein früherer Beginn einer Bergmannsaltersrente bei langjähriger Ausübung von bergmännischen Tätigkeiten, vom gesamtdeutschen Gesetzgeber in das Rentenrecht des SGB VI übernommen werden musste. Das BSG in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) auch nicht verlangt, dass eine nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübte bergmännische Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeit und damit als ständige Arbeit unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeit unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI angesehen werden muss.
Es ist auch nicht dem Vortrag des Klägers zu folgen, dass die Beklagte aufgrund der gesundheitlichen Belastungen bei der beruflichen Tätigkeit des Klägers in der Braun-kohleveredelung gezwungen sei, höhere Rentenleistungen nach dem SGB VI zu erbringen. Zum einen gibt es im Rentenrecht nach dem SGB VI grundsätzlich keine höhere Rentenleistung, wenn ein Versicherter in seinem Arbeitsleben gesundheitsgefährdende oder gesundheitsbelastende berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Vielmehr werden gesundheitliche Belastungen und Gefährdungen im Arbeitsleben ausschließlich durch das System der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) ausgeglichen, denn dem gesamtdeutschen Rentenversicherungsrecht des SGB VI ist die Anerkennung begünstigender Positionen aufgrund der Ausübung gesundheitsgefährdender beruflicher Tätigkeiten im Arbeitsleben grundsätzlich fremd (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 9. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 1484/06; a. a. O.).
Dabei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass das BVerfG betont hat, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen ist, die Sonderregelung des Rentenrechts der ehemaligen DDR bei in Bergbaubetriebenen der ehemaligen DDR ausgeübten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten (§ 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO) in das Rentenrecht des SGB VI zu übernehmen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 9. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 1484/06; a. a. O.).
Da der Kläger keine anderen Fehler bei der Rentenberechnung durch die Beklagte geltend gemacht hat und das Gericht nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen auch keine anderen Fehler bei der Rentenberechnung erkennen kann, war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid ist von Gesetzes wegen nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ohne besonderen Beschluss des Gerichts zulässig.
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