Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 14 R 4714/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 JVEG 1060/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Erinnerungsführers für das Gutachten vom 17. Juli 2015 wird auf 2.104,59 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Im Berufungsverfahren L 12 R 1639/14 beauftragte die Berichterstatterin des 12. Senats mit Beweisanordnung vom 9. Juni 2015 den Erinnerungsführer als Sachverständiger für Berufs-kunde mit der Erstattung eines berufskundlichen Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Gutachtenauftrag gab vor, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Arbei-ten vollschichtig verrichten könne; hinsichtlich der dabei zu beachtenden qualitativen Ein-schränkungen wurde auf die Gutachten der Dres. W., G.-L. und K. verwiesen. Der Erinnerungsführer sollte dazu Stellung nehmen, ob der Kläger noch in der Lage sei, in seinem erlernten Beruf als Koch zu arbeiten oder aber unter Beachtung seines beruflichen Wertegangs/Kenntnisse auf die Tätigkeiten eines Maschinenführers in der Lebensmittelindustrie, eines Leiters eines Lebensmittellagers, eines Qualitätsprüfers in der Lebensmittelindustrie, einer gehobenen Bürohilfskraft im Öffentlichen Dienst (BAT VIII/TVöD EG 3) oder eines Restaurantkassierers verwiesen werden könne. Übersandt wurden dem Erinnerungsführer insgesamt 674 Blatt Akten (467 Blatt Gerichtsakte, 207 Blatt Verwaltungsakte). Der Erinnerungsführer erstellte am 17. Juli 2015 ein 23 Seiten umfassendes Gutachten und übersandte es dem Gericht. In seiner Kostenrechnung vom 17. Juli 2015 begehrte der Erinnerungsführer eine Vergütung von 2.764,59 Euro (24,5 Stunden x 110 Euro (Honorargruppe 10), zzgl. Schreibauslagen und Porto). Mit Verfügung vom 6. August 2015 kürzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) den Zeitansatz auf 18,5 Stunden und wies insgesamt 2.104,59 Euro (einschließlich Porto und Schreibauslagen) an.
Am 11. August 2015 hat der Erinnerungsführer Antrag auf richterliches Festsetzung gestellt. Hinsichtlich des Abfassens der schriftlichen Beurteilung komme eine Kürzung von 12 Stun-den auf 6 Stunden nicht in Betracht. Um die Beweisfragen sachgerecht und anforderungsgemäß beantworten zu können, sei eine umfassende Berufsbeschreibung zwingend erforderlich gewesen. Diese sei bei der Bestimmung des Umfangs der schriftlichen Beurteilung zu berück-sichtigen.
Der UdG hat dem Antrag nicht abgeholfen (Verfügung vom 12. August 2015) und ihn dem Senat vorgelegt.
II.
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Der Erinnerungsführer ist Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 4 Abs. 7 JVEG entscheidet das Gericht über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbin-dung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.
Im Ergebnis besteht ein Vergütungsanspruch nur im tenorierten Umfang.
Bei der richterlichen Festsetzung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat (vgl. u.a. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 277/11 B, nach juris und 21. Dezember 2006 – Az.: L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.).
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).
Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich entsprechend den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Sie wird nach einem abstrakten Maßstab ermittelt, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befä-higung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsin-tensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07, nach juris; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, nach juris; Thüringer Landessozialgerichts, Beschluss vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B, nach juris; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 8 JVEG Rdnr. 35). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantworteten Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98, nach juris; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 841). Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (so auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.); werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten (vgl. u.a. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.), ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen erforderlich.
Mit dem geforderten Zeitaufwand (24,5 Stunden) hat die Erinnerungsführerin den üblichen Zeitaufwand (18,5 Stunden) um mehr als 15 v.H. überschritten.
Überhöht ist der beantragte Zeitansatz für das Aktenstudium mit 8,5 Stunden; akzeptabel sind allenfalls 6,7 Stunden. Nach der Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts ist bei berufskundlichen Gutachten für die Aktendurchsicht im Regelfall ca. 1 Stunde für 100 Blatt Unterlagen erforderlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 8. September 2009 - Az.: L 6 SF 49/08, nach juris). Dieser Ansatz ist im vorliegenden Fall auf jeden Fall ausreichend, denn angesichts der deutlich eingegrenzten Beweisfragen waren erhebliche Teile der Akten für die Beantwortung ohne Be-deutung. Der Ansatz des UdG im Kürzungsschreiben (1 Stunde für 80 Blatt) entspricht nicht der zutreffenden Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts zu berufs-kundlichen Gutachten (vgl. hierzu ausführlich Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 08. September 2009 – L 6 SF 49/08, nach juris). Anderes ergibt sich daher auch nicht aus dem Hinweis des Erinnerungsführers, dass laut übersandtem Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen bei einem Aktenstudium pro 80 Blatt übersandte Akte, wenn diese ein Viertel medizinischen Inhalt hat, 1 Stunde anzusetzen ist. Dieser Merkblatt gilt zum einen direkt nur für medizinische Sachverständigengutachten (vgl. hierzu Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 08. September 2009 – L 6 SF 49/08, nach juris) und zum anderen hatte der Erinnerungsführer vorliegend gerade nicht die Akten mit sämtlichen medizinischen Inhalt zu studieren, sondern - nach Vorgabe der Beweisanordnung - lediglich auf die qualitativen Einschränkungen aus den Gutachten der Dres. W., G.-L. und K. abzustellen.
Für die Abfassung der Beurteilung können nicht die angesetzten 12 Stunden, sondern allenfalls 7,8 Stunden berücksichtigt werden. Die Beurteilung ist die gedankliche Erarbeitung des Gutachtens, die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also der Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne eigenen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 09. Dezember 2014 – L 6 SF 723/14 E, nach juris). Der notwendige Zeitansatz wird bei der Liquidation medizinischer Gutachten angesichts der Viel-zahl von Anträgen durch den UdG pauschaliert errechnet, wogegen grundsätzlich keine Be-denken bestehen (vgl. Keller "Die Liquidation von Schmerzgutachten" in Egle/Kappis/Schairer/Stadtland Begutachtung chronischer Schmerzen, 1. Auflage 2014, S. 177f.). Eine solche Pauschalierung ist auch bei berufskundlichen Gutachten möglich und sinnvoll. Der Ansatz von 1 ½ Seiten pro Stunde (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E, nach juris) kann bei der richterlichen Festsetzung allerdings nur ein Anhaltspunkte für die angemessene Stundenzahl sein (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 15. März 2012 - L 6 SF 224/12 B und 13. März 2012 - L 6 SF 197/12 B, nach juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2011 - L 5 P 55/10, nach juris). Maßgebend ist im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zum Ausdruck kommt. Insofern ist in begründeten Sonderfällen - wie hier - durchaus eine Abweichung (positiv wie negativ) beim Ansatz erforderlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E). Vorliegend kann im Rahmen der Beurteilung nicht der gesamte Umfang des Gutachtens Berücksichtigung finden. Die Ausführungen im Gutachten des Erinnerungsführers beinhalten einerseits ganz überwiegend allgemeine Tätigkeitsbeschreibungen und Anforde-rungsprofile ohne eigene Stellungnahme, die er nach eigenen Angaben dem Internetangebot der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und der Agentur für Arbeit sowie auch entsprechender berufskundlicher Literatur und Tarifverträgen entnommen hat. Dies ist zwar zulässig, verursacht allerdings einen erheblich geringeren als den angesetzten Zeitaufwand. Die andererseits jeweiligen auf den Kläger konkret bezogenen Ausführungen (Bewertungen) sind hingegen vergleichsweise kurz und können nur einen geringeren Zeitaufwand verursacht haben. Die abschließende Beantwortung der Beweisfragen fällt nicht ins Gewicht, da sie im Wesentlichen die Wiederholung vorheriger Ergebnisse beinhaltet oder aber nur knapp und schlagwortartig erfolgte. Bei den hier angesetzten 7,8 Stunden ist die - vom Erinnerungsführer im Umfang nicht näher verifizierte - Internetrecherche bereits umfasst.
Für die Korrektur des Gutachtens der Erinnerungsführerin sind die angesetzten 4 Stunden angemessen.
Damit errechnet sich insgesamt folgender Zeitaufwand: Aktenstudium 6,7 Stunden Abfassung der Beurteilung 7,8 Stunden Diktat/Korrektur 4 Stunden = 18,5 Stunden Die Leistung des Erinnerungsführers ist nach der Honorarstufe 10 (110,00 Euro) zu vergüten; § 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1.
Zusätzlich sind die Portokosten und die Schreibauslagen zu erstatten. Damit errechnet sich folgende Vergütung: 18,5 Stunden x 110,00 Euro 2.035,00 Euro Schreibauslagen (inkl. Mehrfertigungen) 62,60 Euro Porto 6,99 Euro 2.104,59 Euro
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Gründe:
I.
Im Berufungsverfahren L 12 R 1639/14 beauftragte die Berichterstatterin des 12. Senats mit Beweisanordnung vom 9. Juni 2015 den Erinnerungsführer als Sachverständiger für Berufs-kunde mit der Erstattung eines berufskundlichen Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Gutachtenauftrag gab vor, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Arbei-ten vollschichtig verrichten könne; hinsichtlich der dabei zu beachtenden qualitativen Ein-schränkungen wurde auf die Gutachten der Dres. W., G.-L. und K. verwiesen. Der Erinnerungsführer sollte dazu Stellung nehmen, ob der Kläger noch in der Lage sei, in seinem erlernten Beruf als Koch zu arbeiten oder aber unter Beachtung seines beruflichen Wertegangs/Kenntnisse auf die Tätigkeiten eines Maschinenführers in der Lebensmittelindustrie, eines Leiters eines Lebensmittellagers, eines Qualitätsprüfers in der Lebensmittelindustrie, einer gehobenen Bürohilfskraft im Öffentlichen Dienst (BAT VIII/TVöD EG 3) oder eines Restaurantkassierers verwiesen werden könne. Übersandt wurden dem Erinnerungsführer insgesamt 674 Blatt Akten (467 Blatt Gerichtsakte, 207 Blatt Verwaltungsakte). Der Erinnerungsführer erstellte am 17. Juli 2015 ein 23 Seiten umfassendes Gutachten und übersandte es dem Gericht. In seiner Kostenrechnung vom 17. Juli 2015 begehrte der Erinnerungsführer eine Vergütung von 2.764,59 Euro (24,5 Stunden x 110 Euro (Honorargruppe 10), zzgl. Schreibauslagen und Porto). Mit Verfügung vom 6. August 2015 kürzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) den Zeitansatz auf 18,5 Stunden und wies insgesamt 2.104,59 Euro (einschließlich Porto und Schreibauslagen) an.
Am 11. August 2015 hat der Erinnerungsführer Antrag auf richterliches Festsetzung gestellt. Hinsichtlich des Abfassens der schriftlichen Beurteilung komme eine Kürzung von 12 Stun-den auf 6 Stunden nicht in Betracht. Um die Beweisfragen sachgerecht und anforderungsgemäß beantworten zu können, sei eine umfassende Berufsbeschreibung zwingend erforderlich gewesen. Diese sei bei der Bestimmung des Umfangs der schriftlichen Beurteilung zu berück-sichtigen.
Der UdG hat dem Antrag nicht abgeholfen (Verfügung vom 12. August 2015) und ihn dem Senat vorgelegt.
II.
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Der Erinnerungsführer ist Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 4 Abs. 7 JVEG entscheidet das Gericht über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbin-dung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.
Im Ergebnis besteht ein Vergütungsanspruch nur im tenorierten Umfang.
Bei der richterlichen Festsetzung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat (vgl. u.a. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 277/11 B, nach juris und 21. Dezember 2006 – Az.: L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.).
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).
Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich entsprechend den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Sie wird nach einem abstrakten Maßstab ermittelt, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befä-higung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsin-tensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07, nach juris; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, nach juris; Thüringer Landessozialgerichts, Beschluss vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B, nach juris; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 8 JVEG Rdnr. 35). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantworteten Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98, nach juris; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 841). Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (so auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.); werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten (vgl. u.a. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.), ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen erforderlich.
Mit dem geforderten Zeitaufwand (24,5 Stunden) hat die Erinnerungsführerin den üblichen Zeitaufwand (18,5 Stunden) um mehr als 15 v.H. überschritten.
Überhöht ist der beantragte Zeitansatz für das Aktenstudium mit 8,5 Stunden; akzeptabel sind allenfalls 6,7 Stunden. Nach der Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts ist bei berufskundlichen Gutachten für die Aktendurchsicht im Regelfall ca. 1 Stunde für 100 Blatt Unterlagen erforderlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 8. September 2009 - Az.: L 6 SF 49/08, nach juris). Dieser Ansatz ist im vorliegenden Fall auf jeden Fall ausreichend, denn angesichts der deutlich eingegrenzten Beweisfragen waren erhebliche Teile der Akten für die Beantwortung ohne Be-deutung. Der Ansatz des UdG im Kürzungsschreiben (1 Stunde für 80 Blatt) entspricht nicht der zutreffenden Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts zu berufs-kundlichen Gutachten (vgl. hierzu ausführlich Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 08. September 2009 – L 6 SF 49/08, nach juris). Anderes ergibt sich daher auch nicht aus dem Hinweis des Erinnerungsführers, dass laut übersandtem Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen bei einem Aktenstudium pro 80 Blatt übersandte Akte, wenn diese ein Viertel medizinischen Inhalt hat, 1 Stunde anzusetzen ist. Dieser Merkblatt gilt zum einen direkt nur für medizinische Sachverständigengutachten (vgl. hierzu Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 08. September 2009 – L 6 SF 49/08, nach juris) und zum anderen hatte der Erinnerungsführer vorliegend gerade nicht die Akten mit sämtlichen medizinischen Inhalt zu studieren, sondern - nach Vorgabe der Beweisanordnung - lediglich auf die qualitativen Einschränkungen aus den Gutachten der Dres. W., G.-L. und K. abzustellen.
Für die Abfassung der Beurteilung können nicht die angesetzten 12 Stunden, sondern allenfalls 7,8 Stunden berücksichtigt werden. Die Beurteilung ist die gedankliche Erarbeitung des Gutachtens, die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also der Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne eigenen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 09. Dezember 2014 – L 6 SF 723/14 E, nach juris). Der notwendige Zeitansatz wird bei der Liquidation medizinischer Gutachten angesichts der Viel-zahl von Anträgen durch den UdG pauschaliert errechnet, wogegen grundsätzlich keine Be-denken bestehen (vgl. Keller "Die Liquidation von Schmerzgutachten" in Egle/Kappis/Schairer/Stadtland Begutachtung chronischer Schmerzen, 1. Auflage 2014, S. 177f.). Eine solche Pauschalierung ist auch bei berufskundlichen Gutachten möglich und sinnvoll. Der Ansatz von 1 ½ Seiten pro Stunde (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E, nach juris) kann bei der richterlichen Festsetzung allerdings nur ein Anhaltspunkte für die angemessene Stundenzahl sein (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 15. März 2012 - L 6 SF 224/12 B und 13. März 2012 - L 6 SF 197/12 B, nach juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2011 - L 5 P 55/10, nach juris). Maßgebend ist im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zum Ausdruck kommt. Insofern ist in begründeten Sonderfällen - wie hier - durchaus eine Abweichung (positiv wie negativ) beim Ansatz erforderlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E). Vorliegend kann im Rahmen der Beurteilung nicht der gesamte Umfang des Gutachtens Berücksichtigung finden. Die Ausführungen im Gutachten des Erinnerungsführers beinhalten einerseits ganz überwiegend allgemeine Tätigkeitsbeschreibungen und Anforde-rungsprofile ohne eigene Stellungnahme, die er nach eigenen Angaben dem Internetangebot der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und der Agentur für Arbeit sowie auch entsprechender berufskundlicher Literatur und Tarifverträgen entnommen hat. Dies ist zwar zulässig, verursacht allerdings einen erheblich geringeren als den angesetzten Zeitaufwand. Die andererseits jeweiligen auf den Kläger konkret bezogenen Ausführungen (Bewertungen) sind hingegen vergleichsweise kurz und können nur einen geringeren Zeitaufwand verursacht haben. Die abschließende Beantwortung der Beweisfragen fällt nicht ins Gewicht, da sie im Wesentlichen die Wiederholung vorheriger Ergebnisse beinhaltet oder aber nur knapp und schlagwortartig erfolgte. Bei den hier angesetzten 7,8 Stunden ist die - vom Erinnerungsführer im Umfang nicht näher verifizierte - Internetrecherche bereits umfasst.
Für die Korrektur des Gutachtens der Erinnerungsführerin sind die angesetzten 4 Stunden angemessen.
Damit errechnet sich insgesamt folgender Zeitaufwand: Aktenstudium 6,7 Stunden Abfassung der Beurteilung 7,8 Stunden Diktat/Korrektur 4 Stunden = 18,5 Stunden Die Leistung des Erinnerungsführers ist nach der Honorarstufe 10 (110,00 Euro) zu vergüten; § 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1.
Zusätzlich sind die Portokosten und die Schreibauslagen zu erstatten. Damit errechnet sich folgende Vergütung: 18,5 Stunden x 110,00 Euro 2.035,00 Euro Schreibauslagen (inkl. Mehrfertigungen) 62,60 Euro Porto 6,99 Euro 2.104,59 Euro
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
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