Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
102
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 1564/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung einer Multifokalbrille zu übernehmen,
hat gemäß § 86 b Abs. 2 SGG keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 86 b Abs. 2 Satz 2, Satz 4 i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO).
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis einen von den Regelleistungen erfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts als Sachleistung oder als Geldleistung zu erbringen und dem Hilfsbedürftigen ein entsprechendes Darlehen zu gewähren, wenn der Bedarf im Einzelfall weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Körperpflege; hierzu ist u.a. medizinisch notwendiger Bedarf zu rechnen, soweit dieser nicht von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt ist (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2005 – S 30 AS 328/05 ER, zitiert nach Juris). Hierzu gehört auch der Bedarf einer Brille (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 2. September 2004 – 12 CE 04.979 -, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. August 2004 – 4 ME 224/04 – zu §§ 15 a Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 a Nr. 6, Abs. 2, 37 BSHG, zitiert nach Juris).
Der Bedarf muss jedoch unabweisbar sein. Dies setzt voraus, dass aufgrund des bestehenden Bedarfs eine aktuelle Notlage von existenzieller Bedeutung besteht, die dringend beseitigt werden muss (vgl. Estelmann, SGB II, § 23 Rdnr. 11). Dies bedeutet konkret, dass der Antragsteller im Alltagsleben und zur Eingliederung in Arbeit (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II) auf eine Multifokalbrille angewiesen sein muss (vgl. Bayrischer VGH, a.a.O.). Dies hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung hat er nicht vorgelegt. Soweit die von ihm eingereichte ärztliche Verordnung des Augenarztes Dr. Weinberg Brillenstärken rechts von – 1.5 bzw. +0,75 und links von – 3,75 bzw. – 1, 5 ausweist, ergibt sich daraus nicht, dass der Antragsteller auf eine Multifokalbrille angewiesen wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem Antragsteller (zumindest) bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zuzumuten ist, mit preiswerteren Sehhilfen auszukommen. Ein Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V besteht ohnehin nicht, wie auch dem vom Antragsteller eingereichten Schreiben der Techniker Krankenkasse vom 10. März 2006 zu entnehmen ist.
Es ist schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, die Kosten für eine Multifokalbrille aus eigenem Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II aufzubringen. Dass die Kosten für die Anschaffung der Brille den durch diese Vorschrift anerkannten Freibetrag für notwendige Aufwendungen in Höhe von 750 Euro übersteigen würden, hat der Antragsteller nicht vorgetragen; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anschaffungskosten aus eigenen Ansparleistungen zu erbringen (vgl. VG Münster, Beschluss vom 28. Februar 2005 – S 12 SO 14/05 ER, Estelmann, a.a.O., § 23 Rdnr. 12; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 23 Rdnr. 18 ff.).
Nach dem Vorstehenden ist auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.
Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
Gründe:
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung einer Multifokalbrille zu übernehmen,
hat gemäß § 86 b Abs. 2 SGG keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 86 b Abs. 2 Satz 2, Satz 4 i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO).
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis einen von den Regelleistungen erfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts als Sachleistung oder als Geldleistung zu erbringen und dem Hilfsbedürftigen ein entsprechendes Darlehen zu gewähren, wenn der Bedarf im Einzelfall weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Körperpflege; hierzu ist u.a. medizinisch notwendiger Bedarf zu rechnen, soweit dieser nicht von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt ist (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2005 – S 30 AS 328/05 ER, zitiert nach Juris). Hierzu gehört auch der Bedarf einer Brille (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 2. September 2004 – 12 CE 04.979 -, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. August 2004 – 4 ME 224/04 – zu §§ 15 a Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 a Nr. 6, Abs. 2, 37 BSHG, zitiert nach Juris).
Der Bedarf muss jedoch unabweisbar sein. Dies setzt voraus, dass aufgrund des bestehenden Bedarfs eine aktuelle Notlage von existenzieller Bedeutung besteht, die dringend beseitigt werden muss (vgl. Estelmann, SGB II, § 23 Rdnr. 11). Dies bedeutet konkret, dass der Antragsteller im Alltagsleben und zur Eingliederung in Arbeit (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II) auf eine Multifokalbrille angewiesen sein muss (vgl. Bayrischer VGH, a.a.O.). Dies hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung hat er nicht vorgelegt. Soweit die von ihm eingereichte ärztliche Verordnung des Augenarztes Dr. Weinberg Brillenstärken rechts von – 1.5 bzw. +0,75 und links von – 3,75 bzw. – 1, 5 ausweist, ergibt sich daraus nicht, dass der Antragsteller auf eine Multifokalbrille angewiesen wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem Antragsteller (zumindest) bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zuzumuten ist, mit preiswerteren Sehhilfen auszukommen. Ein Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V besteht ohnehin nicht, wie auch dem vom Antragsteller eingereichten Schreiben der Techniker Krankenkasse vom 10. März 2006 zu entnehmen ist.
Es ist schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, die Kosten für eine Multifokalbrille aus eigenem Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II aufzubringen. Dass die Kosten für die Anschaffung der Brille den durch diese Vorschrift anerkannten Freibetrag für notwendige Aufwendungen in Höhe von 750 Euro übersteigen würden, hat der Antragsteller nicht vorgetragen; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anschaffungskosten aus eigenen Ansparleistungen zu erbringen (vgl. VG Münster, Beschluss vom 28. Februar 2005 – S 12 SO 14/05 ER, Estelmann, a.a.O., § 23 Rdnr. 12; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 23 Rdnr. 18 ff.).
Nach dem Vorstehenden ist auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.
Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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