Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 2804/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird verpflichtet, 1. dem Antragsteller einen Mietzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von 128,40 EUR zu gewähren für den Zeitraum Januar bis Juni 2007, 2. die im Zeitraum Oktober 2006 bis Februar 2007 aufgelaufenen Mietschulden als Darlehen nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) absolviert seit September 2006 eine Ausbildung, für die er im ersten Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 282 EUR erhält. Er lebt in einer eigenen Wohnung. Die monatliche Miete plus Nebenkosten beträgt 355,25 EUR, dazu kommt ein Abschlag für die Gasetagenheizung von 54 EUR.
Bis zum Beginn der Ausbildung hatte der Ast. Alg II in Höhe von 345 EUR Regelsatz plus 409,25 EUR Unterkunftskosten bezogen. Eine Weiterzahlung lehnt der Antragsgegner unter Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II ab.
Nach einer Kündigung des Vermieters mit Erklärung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Ausgleich der Mietschulden, beantragte der Ast. am 16.1.2007 die Übernahme seit Oktober 2006 ausstehender Mieten. Die Schulden seien entstanden, weil er außer Kindergeld und Aus-bildungsvergütung kein weiteres Einkommen habe. Seine Eltern weigerten sich, die Unterhalts-zahlungen, derentwegen die beantragte BAB abgelehnt worden sei, zu leisten; eine Unterhalts-klage werde von einem Anwalt geprüft.
Mit Bescheid vom 8.2.2007 wies der Ag. den Antrag auf Mietschuldübernahme zurück; Mietschulden könnten vom SGB II-Träger nur für Bezieher von Alg II übernommen werden. Der Ast. solle sich an das Sozialamt wenden. Das Sozialamt hatte in einem Schreiben an den Ag. eine Prüfung der Mietschuldübernahme vermittels eines Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II angeregt.
Am 2.2.2007 hat der Ast. das Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht mit dem Antrag, Alg II zu bewilligen und die Mietschulden von 1037,40 EUR als Darlehen zu übernehmen. Infolge des abschlägig beschiedenen BAB-Antrags stehe ihm Alg II zu und daher könne auch ein Darlehen zum Ausgleich der Mietschulden gewährt werden. Eine Räumung sei für Ende März angedroht worden.
Der auf Anregung des Gerichts gestellte Antrag auf Vorauszahlung nach § 72 SGB III führte zu einer Bewilligung von BAB in Höhe von 277 EUR monatlich. Daraufhin gewährt der Ag. mit Bescheid vom 21.3.2007 einen monatlichen Mietzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von 16,25 EUR seit Januar 2007. Eine Mietschuldenübernahme komme dennoch nicht in Betracht, da der Mietzuschuss keine Alg II-Leistung sei.
II.
Infolge der bewilligten BAB und des dem Grunde nach zuerkannten Mietzuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II sind die ursprünglichen Anträge sinngemäß als Antrag auf Gewährung eines höheren Mietzuschusses und Übernahme der Mietschulden auszulegen.
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht die mangels Widerspruch eingetretene Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 8.2.2007 dem Antrag auf Mietschuldübernahme nicht entgegen. Denn mit der Gewährung von BAB und dem folgend eines Mietzuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II ist eine neue Rechtslage entstanden, auf die der Ag. mit Schriftsatz vom 23.3.2007 die Zuschussgewährung erneut abgelehnt hat. Der Ast. kann hierauf mit einem der neuen Rechtslage angepassten Vornahmeantrag reagieren (§ 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG analog).
Die Anträge sind auch begründet:
1. Höherer Mietzuschuss
Die Berechung im Bescheid vom 21.3.2007 ist zum einen fehlerhaft, weil sie die Heizkosten von 54 EUR monatlich unberücksichtigt lässt. Richtiger Ausgangspunkt für die Berechnung des Zuschusses ist hier die Höchstmiete von 360 EUR, da § 22 Abs. 7 SGB II auf die örtlich angemessene Miete abstellt. Die Regelung zur vorübergehenden Übernahme unangemessener Mietkosten wird von § 22 Abs. 7 SGB II nicht in Bezug genommen, woraus das Gericht schließt, dass der Berechnung des Mietzuschusses von Anfang an, d.h. ohne Übergangsfrist nach einer Mietsenkungsaufforderung, nur die für Alg II-Bezieher angemessenen Unterkunfts-kosten zugrunde gelegt werden können.
Zum anderen ist die vom Ag. gewählte Berechnungsweise einer Gegenüberstellung des angemessenen Mietbetrages auf der einen und des abzuziehenden BAB-Mietanteils (hier 197 EUR) zuzüglich des Kindergeldes von bereinigt 124 EUR auf der anderen Seite nicht sachgerecht. Denn § 22 Abs. 7 SGB II fordert die Ermittlung eines ungedeckten SGB II-Wohnkosten-bedarfs. Dies verlangt eine Gegenüberstellung des vorhandenen, nach SGB II-Maßstäben zu bereinigenden Gesamteinkommens mit dem fiktiven SGB II-Gesamtbedarf von Regelsatz plus angemessener Unterkunftskosten. Nur so lässt sich feststellen, in welchem Umfang der für die Unterkunftskosten zweckgebundene Zuschuss bei Sicherstellung des Existenzminimums des Schülers, Studenten oder Auszubildenden noch benötigt wird. Eine isolierte Gegenüberstellung des im BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld enthaltenen Anteils für das Wohnen mit den tatsächlich zu entrichtenden, angemessenen Unterkunftskosten führt zu einer nicht gerechtfertigten Besser- oder Schlechterstellung gegenüber "echten" Alg II-Beziehern. Zu einer unberechtigten Besserstellung käme es, wenn sonstiges Einkommen, meist Kindergeld, nicht angerechnet wird und dem Schüler, Studenten oder Auszubildenden Einkommen oberhalb des SGB II-Regelsatzes verbleibt, das zur Deckung der Unterkunftskosten zur Verfügung steht. Zu einer unsachgemäßen Schlechterstellung führt die Gegenüberstellung des im BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld enthaltenen Anteils für das Wohnen mit den tatsächlich zu entrichtenden, angemessenen Unterkunftskosten, wenn sonstiges Einkommen allein vom ermittelten Differenzbetrag abgezogen wird; der Schüler/Student/Auszubildende wäre dann z. B. gezwungen, soviel an Kindergeld für die Miete auszugeben, dass sein übriger Lebensunterhalt unter das von § 20 SGB II zugestandene Existenzminimum gedrückt wird.
Danach errechnet sich im vorliegenden Fall ein Mietzuschuss in Höhe von 128,40 EUR monatlich:
SGB II-Bedarf
345,00 EUR Regelsatz 360,00 EUR angemessene Miete für einen 1-Personen-Haushalt 705,00 EUR
anrechenbares Einkommen 277,00 EUR BAB 145,60 EUR Ausbildungsvergütung abzüglich 100 EUR Grundpauschale + 20% Freibetrag 154,00 EUR Kindergeld 576,60 EUR
ungedeckter Bedarf an Unterkunftskosten
705,00 EUR 576,60 EUR 128,40 EUR
2. Mietschulübernahme Nach § 22 Abs. 5 SGB II setzt eine Mietschuldübernahme seitens des Ag. voraus, dass dem Ast. "Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden". Legte man diese Bestimmung so aus, dass es sich um die Regelleistungen nach §§ 19, 20 SGB II handeln muss, fiele der von Mietschulden belastete Zuschussempfänger in eine Gesetzeslücke. Denn nach § 21 Satz 2 SGB XII ist der SGB XII-Träger nur für nicht hilfebedürftige Personen i.S. des § 9 SGB II zuständig. Hilfebedürftigkeit in Form ungedeckter Unterkunftskosten liegt bei dem Zuschussempfänger jedoch vor. § 7 Abs. 5 SGB II bewirkt einen partiellen Leistungs-ausschluss ohne Fiktion, dass ein Auszubildender als ausreichend hilfebedürftig gilt. Die Regelung, dass der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II kein Alg II ist, dient dazu, eine Pflichtversicherung zur Kranken- und Rentenversicherung auszuschließen. Den Charakter einer"Leistung für Unterkunft und Heizung" verliert der Zuschuss dadurch nicht. Zuschuss-empfängern nach § 22 Abs. 7 SGB II kann daher ein Darlehen zur Mietschuldübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II gewährt werden.
Hier liegen die Umstände so, dass der Ast. unverschuldet in einen Mietrückstand gelaufen ist. Die Regelung des § 72 SGB III war ihm nicht bekannt, ein entsprechender Beratungshinweis des Ag. unterblieb. Die schwierige familiäre Situation kann der Ast. in absehbarer Zeit nicht ändern. Bei Verlust der Wohnung droht ein Abbruch der Ausbildung. Eine Mietschuld-übernahme ist daher gerechtfertigt und auch allein ermessensgerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) absolviert seit September 2006 eine Ausbildung, für die er im ersten Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 282 EUR erhält. Er lebt in einer eigenen Wohnung. Die monatliche Miete plus Nebenkosten beträgt 355,25 EUR, dazu kommt ein Abschlag für die Gasetagenheizung von 54 EUR.
Bis zum Beginn der Ausbildung hatte der Ast. Alg II in Höhe von 345 EUR Regelsatz plus 409,25 EUR Unterkunftskosten bezogen. Eine Weiterzahlung lehnt der Antragsgegner unter Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II ab.
Nach einer Kündigung des Vermieters mit Erklärung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Ausgleich der Mietschulden, beantragte der Ast. am 16.1.2007 die Übernahme seit Oktober 2006 ausstehender Mieten. Die Schulden seien entstanden, weil er außer Kindergeld und Aus-bildungsvergütung kein weiteres Einkommen habe. Seine Eltern weigerten sich, die Unterhalts-zahlungen, derentwegen die beantragte BAB abgelehnt worden sei, zu leisten; eine Unterhalts-klage werde von einem Anwalt geprüft.
Mit Bescheid vom 8.2.2007 wies der Ag. den Antrag auf Mietschuldübernahme zurück; Mietschulden könnten vom SGB II-Träger nur für Bezieher von Alg II übernommen werden. Der Ast. solle sich an das Sozialamt wenden. Das Sozialamt hatte in einem Schreiben an den Ag. eine Prüfung der Mietschuldübernahme vermittels eines Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II angeregt.
Am 2.2.2007 hat der Ast. das Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht mit dem Antrag, Alg II zu bewilligen und die Mietschulden von 1037,40 EUR als Darlehen zu übernehmen. Infolge des abschlägig beschiedenen BAB-Antrags stehe ihm Alg II zu und daher könne auch ein Darlehen zum Ausgleich der Mietschulden gewährt werden. Eine Räumung sei für Ende März angedroht worden.
Der auf Anregung des Gerichts gestellte Antrag auf Vorauszahlung nach § 72 SGB III führte zu einer Bewilligung von BAB in Höhe von 277 EUR monatlich. Daraufhin gewährt der Ag. mit Bescheid vom 21.3.2007 einen monatlichen Mietzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von 16,25 EUR seit Januar 2007. Eine Mietschuldenübernahme komme dennoch nicht in Betracht, da der Mietzuschuss keine Alg II-Leistung sei.
II.
Infolge der bewilligten BAB und des dem Grunde nach zuerkannten Mietzuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II sind die ursprünglichen Anträge sinngemäß als Antrag auf Gewährung eines höheren Mietzuschusses und Übernahme der Mietschulden auszulegen.
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht die mangels Widerspruch eingetretene Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 8.2.2007 dem Antrag auf Mietschuldübernahme nicht entgegen. Denn mit der Gewährung von BAB und dem folgend eines Mietzuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II ist eine neue Rechtslage entstanden, auf die der Ag. mit Schriftsatz vom 23.3.2007 die Zuschussgewährung erneut abgelehnt hat. Der Ast. kann hierauf mit einem der neuen Rechtslage angepassten Vornahmeantrag reagieren (§ 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG analog).
Die Anträge sind auch begründet:
1. Höherer Mietzuschuss
Die Berechung im Bescheid vom 21.3.2007 ist zum einen fehlerhaft, weil sie die Heizkosten von 54 EUR monatlich unberücksichtigt lässt. Richtiger Ausgangspunkt für die Berechnung des Zuschusses ist hier die Höchstmiete von 360 EUR, da § 22 Abs. 7 SGB II auf die örtlich angemessene Miete abstellt. Die Regelung zur vorübergehenden Übernahme unangemessener Mietkosten wird von § 22 Abs. 7 SGB II nicht in Bezug genommen, woraus das Gericht schließt, dass der Berechnung des Mietzuschusses von Anfang an, d.h. ohne Übergangsfrist nach einer Mietsenkungsaufforderung, nur die für Alg II-Bezieher angemessenen Unterkunfts-kosten zugrunde gelegt werden können.
Zum anderen ist die vom Ag. gewählte Berechnungsweise einer Gegenüberstellung des angemessenen Mietbetrages auf der einen und des abzuziehenden BAB-Mietanteils (hier 197 EUR) zuzüglich des Kindergeldes von bereinigt 124 EUR auf der anderen Seite nicht sachgerecht. Denn § 22 Abs. 7 SGB II fordert die Ermittlung eines ungedeckten SGB II-Wohnkosten-bedarfs. Dies verlangt eine Gegenüberstellung des vorhandenen, nach SGB II-Maßstäben zu bereinigenden Gesamteinkommens mit dem fiktiven SGB II-Gesamtbedarf von Regelsatz plus angemessener Unterkunftskosten. Nur so lässt sich feststellen, in welchem Umfang der für die Unterkunftskosten zweckgebundene Zuschuss bei Sicherstellung des Existenzminimums des Schülers, Studenten oder Auszubildenden noch benötigt wird. Eine isolierte Gegenüberstellung des im BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld enthaltenen Anteils für das Wohnen mit den tatsächlich zu entrichtenden, angemessenen Unterkunftskosten führt zu einer nicht gerechtfertigten Besser- oder Schlechterstellung gegenüber "echten" Alg II-Beziehern. Zu einer unberechtigten Besserstellung käme es, wenn sonstiges Einkommen, meist Kindergeld, nicht angerechnet wird und dem Schüler, Studenten oder Auszubildenden Einkommen oberhalb des SGB II-Regelsatzes verbleibt, das zur Deckung der Unterkunftskosten zur Verfügung steht. Zu einer unsachgemäßen Schlechterstellung führt die Gegenüberstellung des im BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld enthaltenen Anteils für das Wohnen mit den tatsächlich zu entrichtenden, angemessenen Unterkunftskosten, wenn sonstiges Einkommen allein vom ermittelten Differenzbetrag abgezogen wird; der Schüler/Student/Auszubildende wäre dann z. B. gezwungen, soviel an Kindergeld für die Miete auszugeben, dass sein übriger Lebensunterhalt unter das von § 20 SGB II zugestandene Existenzminimum gedrückt wird.
Danach errechnet sich im vorliegenden Fall ein Mietzuschuss in Höhe von 128,40 EUR monatlich:
SGB II-Bedarf
345,00 EUR Regelsatz 360,00 EUR angemessene Miete für einen 1-Personen-Haushalt 705,00 EUR
anrechenbares Einkommen 277,00 EUR BAB 145,60 EUR Ausbildungsvergütung abzüglich 100 EUR Grundpauschale + 20% Freibetrag 154,00 EUR Kindergeld 576,60 EUR
ungedeckter Bedarf an Unterkunftskosten
705,00 EUR 576,60 EUR 128,40 EUR
2. Mietschulübernahme Nach § 22 Abs. 5 SGB II setzt eine Mietschuldübernahme seitens des Ag. voraus, dass dem Ast. "Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden". Legte man diese Bestimmung so aus, dass es sich um die Regelleistungen nach §§ 19, 20 SGB II handeln muss, fiele der von Mietschulden belastete Zuschussempfänger in eine Gesetzeslücke. Denn nach § 21 Satz 2 SGB XII ist der SGB XII-Träger nur für nicht hilfebedürftige Personen i.S. des § 9 SGB II zuständig. Hilfebedürftigkeit in Form ungedeckter Unterkunftskosten liegt bei dem Zuschussempfänger jedoch vor. § 7 Abs. 5 SGB II bewirkt einen partiellen Leistungs-ausschluss ohne Fiktion, dass ein Auszubildender als ausreichend hilfebedürftig gilt. Die Regelung, dass der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II kein Alg II ist, dient dazu, eine Pflichtversicherung zur Kranken- und Rentenversicherung auszuschließen. Den Charakter einer"Leistung für Unterkunft und Heizung" verliert der Zuschuss dadurch nicht. Zuschuss-empfängern nach § 22 Abs. 7 SGB II kann daher ein Darlehen zur Mietschuldübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II gewährt werden.
Hier liegen die Umstände so, dass der Ast. unverschuldet in einen Mietrückstand gelaufen ist. Die Regelung des § 72 SGB III war ihm nicht bekannt, ein entsprechender Beratungshinweis des Ag. unterblieb. Die schwierige familiäre Situation kann der Ast. in absehbarer Zeit nicht ändern. Bei Verlust der Wohnung droht ein Abbruch der Ausbildung. Eine Mietschuld-übernahme ist daher gerechtfertigt und auch allein ermessensgerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved