S 104 AS 23829/07 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 23829/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 72,51 EUR zuzüglich eines weiteren monatlichen Betrages in Höhe von 119,23 EUR jeweils auf Darlehensbasis zu gewähren. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, Mietschulden in Höhe von 1.631,85 EUR auf Darlehensbasis zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Dem Antragsteller wird für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt W K beigeordnet.

Gründe:

Die (sinngemäßen) Anträge des Antragstellers,

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 26. September 2007 Arbeitslosengeld II (Alg II) auf Darlehensbasis zu gewähren und

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 26. September 2007 einen weiteren Betrag in Höhe von 119,23 EUR monatlich auf Darlehensbasis zu gewähren und

3. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, seine Mietschulden in Höhe von 1.631,85 EUR auf Darlehensbasis zu übernehmen und

4. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihm einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren,

haben überwiegend Erfolg. Im Wege sachgerechter Auslegung des Antragstellers (S 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) hat die Kammer die mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 erklärte Klagerücknahme auf den Antrag auf Gewährung von Alg II als Zuschuss (Hauptantrag im Schriftsatz vom 26. September 2007) bezogen, sodass damit noch über den Antrag auf Gewährung von Alg II auf Darlehensbasis zu entscheiden war.

Der Antrag zu 1. ist zulässig. Dem Antrag auf darlehensweise Gewährung von Alg II steht insbesondere nicht der (bestandskräftige) Bescheid vom 22. Februar 2007 entgegen, mit welchem der Antrag des Antragstellers vom 1. Januar 2007 auf Gewährung von Alg II abgelehnt worden ist. Die Kammer sieht nämlich in dem gerichtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26. September 2007 bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers zugleich auch einen Antrag auf Leistungsgewährung gegenüber der Antragsgegnerin nach § 37 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Für die Durchführung dieses Verfahrens besteht auch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers. Zwar besteht ein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur dann, wenn der Antragsteller die begehrte Leistung zuvor bei der zuständigen Behörde beantragt hat, denn insoweit steht dem Antragsteller regelmäßig ein einfacherer und schnellerer Weg zur Verfügung, sein Ziel zu erreichen. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes unter Verweis auf die unterlassene vorherige Antragstellung bei der Antragsgegnerin mit einem effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vom 9. Oktober 2007 unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass ein Anspruch auf Gewährung von Alg II aus ihrer Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht komme. Dieses wird durch den Ablehnungsbescheid vom 22. Februar 2007 sowie durch das Anhörungsschreiben vom 20. August 2007 unterstrichen, mit welchem die Antragsgegnerin angekündigt hat, die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 11. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 (rückwirkend) aufzuheben. Eine vorherige Antragstellung bei der Antragsgegnerin – als einfacherer und schnellerer Weg gegenüber der Inanspruchnahme des Sozialgerichts – wäre daher von vornherein aussichtslos gewesen.

Der Antrag ist jedenfalls für die Zeit ab Oktober 2007 bis März 2008 auch begründet. Für die von dem Antragsteller erstrebte Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG) besteht ein Anordnungsanspruch. Der Kläger hat nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II einen Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Alg II. Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die von dem Antragsteller derzeit am Oberstufenzentrum R absolvierte Ausbildung an der Berufsfachschule eine dem Grunde nach nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) förderungsfähige Ausbildung darstellt. Zur Einschätzung der Kammer stellt jedoch die Vorenthaltung des Alg II für den Kläger in diesem konkreten Einzelfall einen besonderen Härtefall dar, sodass die darlehensweise Gewährung von Alg II gerechtfertigt ist. Eine solche eine Härte begründende Sachverhaltskonstellation liegt bei typisierender Betrachtungsweise unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (1. der wesentliche Teil der Ausbildung wurde bereits absolviert und der bevorstehende Abschluss droht – unverschuldet – an Mittellosigkeit zu scheitern, 2. die konkrete Ausbildung ist belegbar die einzige realistische Chance, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten und 3. die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, ist entfallen, ohne dass dies vom Hilfebedürftigen zu vertreten ist, und die Ausbildung ist schon fortgeschritten und der Hilfebedürftige hat begründete Aussichten, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können – vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2007, L 28 B 369/07 AS ER -) vor. Denn ausgehend von der in der Leistungsakte enthaltenen Bescheinigung des Oberstufenzentrums R hat der Antragsteller bei einem Ausbildungsbeginn am 1. August 2006 und einem voraussichtlichen Ausbildungsende am 31. Juli 2008 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits den überwiegenden Teil seiner Ausbildung absolviert und es ist in Anbetracht der bei dem Antragsteller bestehenden Hilfebedürftigkeit (s.u.) für die Kammer nicht erkennbar, wie er die Mittel für die Durchführung des Rests der Ausbildung aufbringen kann. Darüber hinaus sieht die Kammer das Vorliegen eines Härtefalls aber auch aus Gründen der Resozialisierung für gegeben an. Insoweit bezieht sich die Kammer auf die in der Leistungsakte befindliche Stellungnahme des Bewährungshelfers des Klägers vom 17. Januar 2007. Hieraus ist ersichtlich, dass der seit Juli 2003 vollwaise Antragsteller in einem begrenzten Zeitraum von Mai 2004 bis Oktober 2004 straffällig geworden ist (Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten). Gleichwohl hat der Antragsteller von seinem deliktischen Verhalten Abstand genommen und es trotz der in der Stellungnahme vom 17. Januar 2007 geschilderten erheblichen Schwierigkeiten geschafft, in der Zeit ab März 2005 seine schulische und berufliche Ausbildung wieder aufzunehmen und konsequent und erfolgreich fortzusetzen. Soweit in dieser Situation bei einem erkennbaren und nicht fernen Ausbildungsende mit der realistischen Chance auf Zugang zum Arbeitsmarkt durch die Vorenthaltung einer Fürsorgeleistung die Ausbildung vorzeitig abgebrochen werden müsste und dem Antragsteller seine anerkennenswerte Eigenleistung als völlig nutzlos erscheinen müsste, so liegt auch hierin

ein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, der eine darlehensweise Gewährung von Alg II rechtfertigt.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II i.H.v. monatlich 72,51 EUR für die Zeit ab Oktober 2007 nach den §§ 7 ff. SGB II liegen darüber hinaus vor. Insbesondere ist der Antragsteller hinsichtlich eines monatlichen Betrages von 72,51 EUR im Sinne des § 9 SGB II hilfebedürftig. Insoweit besteht bei ihm ein monatlicher Gesamtbedarf i.H.v. 732,84 EUR. Dieser setzt sich aus der Regelleistung von 347,00 EUR sowie den (noch) angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung von 385,84 EUR (Netto-Warmmiete von 392,37 EUR abzüglich einer Warmwasserpauschale von 6,53 EUR nach der Regelsatzverordnung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales i.d.F. vom 2. Februar 2007) zusammen. Hierauf ist das dem Antragsteller monatlich zufließende Einkommen im Sinne des § 11 SGB II in Höhe von 660,33 EUR anzurechnen. Der Antragsteller bezieht von der Berufsgenossenschaft der k und G -Industrie eine monatliche Waisenrente von 536,33 EUR (Bescheid vom 3. August 2007) sowie Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR. Dieses dem Antragsteller monatlich zufließende Einkommen von insgesamt 690,33 EUR ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) um eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR zu bereinigen. Damit ist der Antragsteller hinsichtlich eines monatlichen Betrages von 72,51 EUR hilfebedürftig (Gesamtbedarf von 732,84 EUR abzüglich eines monatlichen Einkommens von 660,33 EUR).

Trotz des in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens besteht im vorliegenden Fall auf Seiten des Antragstellers ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Alg II. Beim Vorliegen eines Härtefalls ist die Hilfeleistung indiziert, d.h. sie kann nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 – 9 UE 3241/88 = NVwZ – RR 1992, 636). Dass im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände vorliegen würden, die trotz des gegebenen Härtefalls eine andere Entscheidung als die, dem Antragsteller Alg II auf Darlehensbasis zu gewähren, zuließen, ist nach dem Vortrag der Beteiligten sowie aufgrund des Akteninhalts nicht ersichtlich.

Für den Monat September 2007 ist der Antragsteller hingegen nicht hilfebedürftig. Denn die Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 385,84 EUR sind bereits Gegenstand der Entscheidung hinsichtlich der beantragten Mietschuldenübernahme (s.u.). Damit übersteigt das dem Antragsteller im Monat September 2007 zufließende Einkommen von 660,33 EUR den noch auszugleichenden Bedarf von 347,00 EUR.

Des Weiteren besteht auch ein Anordnungsgrund. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung müsste der Antragsteller wesentliche Nachteile befürchten, weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würde, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Das Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens ist dem Antragsteller mangels anderer bereiter Mittel nicht möglich. Um die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alg II zu erfüllen, müsste er seine Ausbildung abbrechen. Das kann ihm nicht zuletzt im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers "fördern und fordern" nicht zugemutet werden. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll, wie ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II u.a. die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken, dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, und sie bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützten. Dieses Ziel würde konterkariert, wenn der Antragsteller wegen der Dauer des Hauptsacheverfahrens seine Berufsausbildung nicht beenden könnte. Die auf den Zeitraum von Oktober 2007 bis März 2008 begrenzte Verurteilung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Alg II auf Darlehensbasis steht in Einklang mit der Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II und trägt dem vorläufigen Charakter einer einstweiligen Anordnung Rechnung.

Auch der Antrag auf darlehensweise Gewährung eines weiteren monatlichen Betrages von 119,23 EUR für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers bei der AOK B ist zulässig und begründet. Auch insoweit geht die Kammer davon aus, dass sich die mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 erklärte Klagerücknahme nur auf die zuschussweise Gewährung dieser Leistung bezieht, sodass der (sinngemäß) ebenfalls gestellte Antrag auf darlehensweise Gewährung dieses Betrages weiter anhängig geblieben ist. Insoweit ergibt sich der Anordnungsanspruch aus der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hiernach erbringt die Agentur für Arbeit, wenn im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.

Hinsichtlich des monatlichen Betrages von 119,23 EUR besteht aber ein unabweisbarer Bedarf in diesem Sinne, denn das Bestehen eines Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes ist unverzichtbar. Infolge der darlehensweisen Gewährung von Alg II (s.o.) ist der Antragsteller aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert. Gleiches gilt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) auch für die gesetzliche Pflegeversicherung. Aus den besagten Gründen besteht für den Antrag zu 2. auch ein Anordnungsgrund.

Des Weiteren ist auch der Antrag auf Übernahme von Mietschulden i.H.v. 1.631,85 EUR auf Darlehensbasis zulässig und begründet. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 5 SGB II. Hiernach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen vor. Insbesondere droht dem Antragsteller in Anbetracht der bereits erhobenen Räumungsklage konkret die Obdachlosigkeit mit den hiermit einhergehenden Gefährdungen seiner Rechtsgüter Gesundheit und Eigentum. Auch die konkrete Höhe der von dem Antragsteller beantragten Mietschuldenübernahme ist für die Kammer nachvollziehbar. Ausweislich des Schriftsatzes des Bevollmächtigten des Vermieters des Klägers vom 6. November 2007 wies das Mieterkonto zuletzt (2. November 2007) einen Rückstand in Höhe von 3.269,04 EUR auf. Hiervon müssen jedoch bereits gezahlte Rechtsanwaltskosten i.H.v. 489,45 EUR, ein Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 363,00 EUR sowie die jeweilige Miete für die Monate Oktober 2007 und November 2007 von 392,37 EUR, die bereits im Rahmen der Entscheidung zu 1. berücksichtigt wurde, abgezogen werden. In Anbetracht der durch die unmittelbar bevorstehende Obdachlosigkeit drohenden konkreten Gefährdungen für die Rechtsgüter des Antragstellers sieht die Kammer das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen ("Soll") als auf Null reduziert an.

Des Weiteren besteht auch ein Anordnungsgrund. Der Erlass der einstweiligen Anordnung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile auf Seiten des Antragstellers abzuwenden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der konkret drohenden Obdachlosigkeit verwiesen. Hieran ändert auch die bereits erhobene Mietzahlungs- und Räumungsklage nichts. Zwar lässt die nachträgliche Zahlung säumiger Miete im Grundsatz eine Kündigung wegen Mietzahlungsverzugs unberührt mit der Folge, dass auch bei Zahlung der rückständigen Miete die Wohnung zu räumen wäre. Im vorliegenden Fall greift aber die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Kündigung unwirksam wird, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. Der Bevollmächtigte des Vermieters des Klägers hat der Kammer mit Schriftsatz vom 6. November 2007 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Falle des Klägers vorliegen mit der Folge, dass eine Zahlung der säumigen Miete (bei einer Rechtshängigkeit der Klage am 22. Oktober 2007) bis zum 21. Dezember 2007 zu einer Unwirksamkeit der erklärten Kündigung führen und die Gefahr der Obdachlosigkeit tatsächlich auch beseitigen könnte.

Der zulässige Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung im Wege der einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Insoweit besteht kein Anordnungsanspruch. Die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II setzt nämlich voraus, dass der Hilfebedürftige tatsächlich u.a. Leistungen nach dem Bafög erhält, was hier unstreitig nicht der Fall ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W K beruht auf § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtskraft
Aus
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