Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
66
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 12714/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2070/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jedoch in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab.
Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei auf räumliche Nähe zu ihrer Mutter angewiesen, ist nicht ersichtlich, warum es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, eine angemessene Wohnung in räumlicher Nähe zu ihrer Mutter zu finden. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat die Antragstellerin bislang keine Bemühungen unternommen, eine derartige neue Wohnung zu finden.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihre jetzige Wohnung sei wirtschaftlich, außerdem lägen die durchschnittlichen Mieten von arbeitssuchenden Leistungsbeziehern nicht oberhalb der Mieten von Sozialhilfebeziehern, entkräftigt sie damit nicht die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung betreffend die Unangemessenheit der Kosten der Antragstellerin für Unterkunft und Heizung. Es verbleiben auch nach diesen Ausführungen keine Zweifel des Senats daran, dass die derzeitige Wohnung der Antragstellerin unangemessen groß und teuer ist.
Der Vortrag der Antragstellerin schließlich, sie benötige ihre unangemessen große derzeitige Wohnung, um zweimal jährlich den Besuch ihrer im Ausland lebenden Tochter und deren Familie empfangen zu können, kann auch nicht zum Erfolg des Begehrens der Antragstellerin führen, denn die Berücksichtigung derartiger familiärer Umstände ist im Gesetz nicht vorgesehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
3. Die schriftsätzlich geäußerte Bitte der Antragstellerin, ihr "die Möglichkeit eines Rechtsbeistands darzulegen", legt der Senat als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus. Dieser Antrag war indessen abzulehnen, weil die nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens aus den oben genannten Gründen zu verneinen ist.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jedoch in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab.
Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei auf räumliche Nähe zu ihrer Mutter angewiesen, ist nicht ersichtlich, warum es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, eine angemessene Wohnung in räumlicher Nähe zu ihrer Mutter zu finden. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat die Antragstellerin bislang keine Bemühungen unternommen, eine derartige neue Wohnung zu finden.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihre jetzige Wohnung sei wirtschaftlich, außerdem lägen die durchschnittlichen Mieten von arbeitssuchenden Leistungsbeziehern nicht oberhalb der Mieten von Sozialhilfebeziehern, entkräftigt sie damit nicht die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung betreffend die Unangemessenheit der Kosten der Antragstellerin für Unterkunft und Heizung. Es verbleiben auch nach diesen Ausführungen keine Zweifel des Senats daran, dass die derzeitige Wohnung der Antragstellerin unangemessen groß und teuer ist.
Der Vortrag der Antragstellerin schließlich, sie benötige ihre unangemessen große derzeitige Wohnung, um zweimal jährlich den Besuch ihrer im Ausland lebenden Tochter und deren Familie empfangen zu können, kann auch nicht zum Erfolg des Begehrens der Antragstellerin führen, denn die Berücksichtigung derartiger familiärer Umstände ist im Gesetz nicht vorgesehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
3. Die schriftsätzlich geäußerte Bitte der Antragstellerin, ihr "die Möglichkeit eines Rechtsbeistands darzulegen", legt der Senat als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus. Dieser Antrag war indessen abzulehnen, weil die nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens aus den oben genannten Gründen zu verneinen ist.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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