S 73 RA 343/00W05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 343/00W05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 89/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die mit Schriftsatz vom 20. November 2007 am 21. November 2007 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 207 ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Ruhen des Verfahrens - eine Aussetzungsentscheidung gestützt auf § 114 SGG hat das Gericht nicht getroffen – anordnet. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 202 SGG i. V. m. § 251 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind vorliegend gegeben. Sowohl die Prozessbevollmächtigten der Klägerin (s. Schriftsatz vom 5. März 2007) als auch die Beklagte (s. Schriftsatz vom 1. Oktober 2007) haben das Ruhen des Verfahrens beantragt. Auch ist die Anordnung aus wichtigen Gründen als zweckmäßig anzusehen. Insoweit hat das Sozialgericht nachvollziehbar dargelegt, dass es mit Blick auf das gegen den Versorgungsträger gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz ausgesetzten Verfahrens der Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin (Az: S 16 RA 1728/06), dessen Ausgang unmittelbar auch Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit hat, das Ruhen des Verfahrens als zweckmäßig erachtet. Dagegen gibt es nichts zu erinnern, zumal die Klägerin ausweislich des Schriftsatzes vom 5. März 2007 diese Einschätzung – jedenfalls bisher – geteilt hat. Soweit die Klägerin hieran nicht mehr festhalten will, bleibt ihr der Weg nach § 251 Abs. 2 ZPO auf Verfahrenaufnahme offen. Über den diesbezüglich mit Schriftsatz vom 20. November 2007 am 21. November 2007 gestellten Antrag hat das Sozialgericht zu befinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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