Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
81
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 176/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob der Kläger bei der Beigeladenen seit dem 10. November 2004 iSd § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV beschäftigt ist.
Der am. 1973 geborene Kläger betreibt seit April 2004 eine Veranstaltungs- und Cateringagentur. Die Beigeladene ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch Vertrag vom 8. März 2001 gegründet wurde und deren Gegenstand die "Vermittlung von Personaldienstleistungen" ist.
Am 10. November 2004 schlossen der Kläger und die Beigeladene eine mit den Worten "Freier-Mitarbeiter-Vertrag" überschriebene Vereinbarung, die – soweit hier von Interesse – wie folgt lautet:
§ 1 Gegenstand des Vertrages Der freie Mitarbeiter ist für den Auftraggeber im selbstständigen, freien Mitarbeiterverhältnis tätig. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist von den Parteien nicht gewollt. Der freie Mitarbeiter wurde über die zivilrechtlichen Konsequenzen (keine Vergütung bei Urlaub oder Krankheit) sowie die öffentlich-rechtlichen Folgen (eigenverantwortliche Pflicht zur Abführung von Steuern und Versicherungsbeiträgen, insbesondere Krankenversicherung, selbstständige Vornahme eventuell notwendiger behördlicher Anmeldungen bzw. Einholung von Genehmigungen) belehrt. Es ist der ausdrückliche Wunsch von Herrn A, dass das vorliegende Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiterverhältnis praktiziert wird, um auch anderen Tätigkeiten nachgehen zu können.
§ 2 Aufgabenbereich Das Aufgabengebiet umfasst Servicetätigkeiten. Der freie Mitarbeiter ist zur Übernahme der ihm übertragenen Aufgaben nicht verpflichtet, muss jedoch eine Ablehnung unverzüglich anzeigen. Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, bei Übernahme diese Aufgaben selbstständig, persönlich und innerhalb der vereinbarten Fristen durchzuführen. Im Fall der Verzögerung von Einzelaufträgen wird er den Auftraggeber unverzüglich unterrichten. Er ist fachlich jedoch an eventuell erteilte Weisungen des Auftraggebers gebunden. Der freie Mitarbeiter ist nicht berechtigt, gegenüber Dritten für den Auftraggeber aufzutreten. Wenn er dies tut, so hat er dies zuvor mit dem Auftraggeber abzustimmen.
§ 3 Beginn Das Vertragsverhältnis beginnt am 10.11.2004.
§ 4 Dauer Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Er kann von jeder Seite ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 5 Arbeitszeit und –ort Der freie Mitarbeiter ist hinsichtlich seiner Arbeitszeiteinteilung und dem Ort seiner Arbeitsleistung frei und weder zeitlich noch örtlich gebunden.
§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung an der Erledigung übertragener Projektaufgaben verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere ist er verpflichtet, alle für die Ausführung der Aufgaben notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber unterrichtet den freien Mitarbeiter über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind.
§ 7 Vergütung Der Auftraggeber zahlt dem freien Mitarbeiter für seine Tätigkeit pro Stunde ein Honorar von 11,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt monatlich unter Zugrundelegung der Stundenlisten des freien Mitarbeiters. Das Honorar ist innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der freie Mitarbeiter wird die Vergütung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angeben. Die Parteien sind sich einig, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug besteht.
§ 8 Aufwendungsersatz Mit der Vergütung nach § 7 sind alle eventuell entstehenden Aufwendungen des freien Mitarbeiters abgegolten. Ein darüber hinausgehender Ersatz wird von dem Auftraggeber nicht geschuldet.
§ 9 Urlaub Der freie Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Bei der zeitlichen Wahl des Urlaubs hat der freie Mitarbeiter die Belange des Auftraggebers zu berücksichtigen und den Urlaub unter Berücksichtigung der Termine für die Fertigstellung der zu bearbeitenden Projektaufgabe mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen.
§ 10 Nebentätigkeit Der freie Mitarbeiter ist in der Eingehung anderer Anstellungs- oder weiterer freier Mitarbeitertätigkeiten durch diesen Vertrag nicht beschränkt. Er ist jedoch verpflichtet, die Übernahme derartiger Verträge dem Auftraggeber mitzuteilen.
§ 11 Verschwiegenheitspflicht [ ]
§ 12 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte [ ]
§ 13 Rückgabepflicht Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, auf Anfordern des Auftraggebers jederzeit, spätestens jedoch nach Beendigung des jeweiligen Auftrags, dem Auftraggeber alle mit der Durchführung der Aufgabe zusammenhängenden Unterlagen – auch zu internen Zwecken gefertigte Skizzen und Vorlagen – vollständig herauszugeben. Dem freien Mitarbeiter steht weder an diesen Unterlagen noch an seinen Arbeitsergebnissen ein Zurückbehaltungsrecht zu – egal aus welchem Rechtsgrund.
§ 14 Freistellung Sollten irgendwelche öffentliche Stellen die Tätigkeit des freien Mitarbeiters doch für lohn- und/oder sozialversicherungspflichtig halten, so stellt der freie Mitarbeiter den Auftraggeber schon jetzt von allen denkbaren Ansprüchen im Innenverhältnis frei. Der Auftraggeber ist nur dann verpflichtet, gegen entsprechende Bescheide Rechtsmittel einzulegen, wenn sich der freie Mitarbeiter zu der Übernahme der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet. Dies beinhaltet ausdrücklich auch die durch die Beauftragung eines Recht¬anwalts entstehenden Kosten. Zur Wahrnehmung dieser Rechte verpflichtet sich der Auftraggeber, entsprechende Bescheide unverzüglich an den freien Mitarbeiter zu übermitteln.
§ 15 Nebenabreden Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 16 Salvatorische Klausel [ ]
Am 13. August 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status". Auf Nachfragen der Beklagten erklärte er, dass er für die Beigeladene "gastronomische Veranstaltungen" organisiere, dass er hiefür von der Beigeladenen keine Arbeitsmittel und Geräte zur Verfügung gestellt erhalte, sondern vielmehr eigenes "Kapital" in Form von Arbeitskleidung, eines Telefon, eines Pkw und in Form von Büromaterialien einsetze, dass er die Aufgaben für die Beigeladene entweder "allein oder im Team unter" seiner "Leitung" ausführe, und dass die Vergütung "nach Stundensatzverrechnung im Rahmen einer Monatsrechnung" erfolge.
Mit Bescheiden vom 29. Dezember 2005 stellte die Beklagte sowohl gegenüber dem Kläger, als auch gegenüber der Beigeladenen fest, dass der Kläger für die Beigeladene seine "Tätigkeit als Eventmanager seit dem 10.11.2004 selbständig" ausübe.
Mit Schreiben vom 18. April 2005 teilte die Beklagte sowohl dem Kläger, als auch der Beigeladenen mit, dass sie "den Bescheid vom 29.12.2005 überprüft und dabei festgestellt habe, dass es sich hierbei um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB)" handele, und dass sie beabsichtige, "den obigen Bescheid vollumfänglich mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen und eine abhängige Beschäftigung festzustellen".
Zu dieser Absicht nahmen sowohl der Kläger, als auch die Beigeladene Stellung. Der Kläger gab in seiner Stellungnahme an, dass er die beabsichtigte Entscheidung für falsch halte, weil er a) von April 2004 bis September 2004 einen Existenzgründerzuschuss erhalten habe, b) weil er nicht nur für die Beigeladene, sondern auch für andere Auftraggeber tätig sei, c) weil er zwar in der Regel kein eigenes Personal einsetze und von der Beigeladenen zwar "gewisse Vorgaben", insbesondere hinsichtlich Zeit und Ort der zu organisierenden Veranstaltung erhalte, er jedoch auch bereits zu Veranstaltung der Beigeladenen eigenes Personal gestellt habe und er im Übrigen bei der Organisation der Veranstaltungen freie Hand habe.
In der Stellungnahme der Beigeladenen heißt es: Es sei unrichtig, dass der Kläger "in der Regel mit dem von" der Beigeladenen "zur Verfügung gestellten Servicepersonal" arbeite, vielmehr sei jeder Einzelauftrag unterschiedlich gestaltet. Der Kläger unterliege keinem Weisungsrecht. Zwar würden ihm Zeit, Ort und Weise der Ausführung der Tätigkeit mitgeteilt, hierbei handele es sich indes um "Randdaten", die vom Auftraggeber stammten. Der Kläger trage auch ein Unternehmerrisiko, weil er sich nicht sicher sein könne, von der Beigeladenen Aufträge zu erhalten. Der Kläger erhalte nur "punktuell" Aufträge von der Beigeladenen. Zwischen den Aufträgen könnten mithin durchaus Monate liegen.
Mit Bescheiden vom 28. Juni 2007 nahm die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen die Bescheide vom 29. Dezember 2005 "vollumfänglich mit Wirkung ab 01.07.2005 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)" zurück und stellte fest, dass es "aufgrund des Vertrauensschutzes für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2007 bei der Feststellung einer selbständigen Tätigkeit" verbleibe. Zugleich stellte sie fest, dass der Kläger "die Tätigkeit als Eventmanager für die Firma ... GmbH im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses" ausübe.
Zur Begründung heißt es in den Bescheiden vom 28. Juni 2007: Die Bescheide vom 29. Dezember 2005 hätten zurückgenommen werden können. Die Ermessenensausübung habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Weder der Kläger, noch die Beigeladene hätten auf den Bestand der Bescheide vom 29. Dezember 2005 vertrauen könne. Vermögensdispositionen, die sich nicht mehr rückgängig machen ließen, habe keiner von ihnen getroffen. Der Kläger sei bei der Beigeladenen abhängig beschäftigt. Der Kläger trage kein Unternehmerrisiko und setzte kein eigenes Personal ein. Arbeitnehmer zur Sozialversicherung habe der Kläger nicht angemeldet. Er sei auch nicht zur Arbeitnehmerüberlassung ermächtigt. Ob er freie Mitarbeiter ein¬setze, sei unerheblich. Dass der Kläger einen Existenzgründerzuschuss bewilligt erhalten habe, sei ebenfalls unerheblich, weil nicht bestritten werde, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit für die Beigeladene auch selbständig tätig sein könne.
Sowohl der Kläger, als auch die Beigeladene erhoben gegen den jeweils an sie gerichteten Bescheid vom 28. Juni 2007 Widerspruch. Die Beigeladene trug zur Begründung ihres Widerspruchs vor, dass der Kläger Vermögensdispositionen getroffen habe, die einer Rücknahme des Bescheids vom 29. Dezember 2005 entgegenstünden: er habe ein Auto gekauft. Der Kläger trage zudem ein Unternehmerrisiko: Sei nämlich sie (die Beigeladene) mit der Arbeit des Klägers unzufrieden, brauche sie dessen Rechnung nicht zu bezahlen.
Der Kläger trug zur Begründung seines Widerspruches vor, dass er im Vertrauen auf den Bescheid vom 29. Dezember 2005 Dispositionen getroffen habe. Er habe sich privat renten- und krankenversichert. Zudem sei er selbständig für die Beigeladene tätig. Hierfür spreche die "Vermutung" des § 7 SGB IV iVm § 421 l SGB III sowie "die Art und das Ausmaß der Vertragsbindung" zur Beigeladenen. Er unterliege keinem Weisungsrecht. Er sei nicht persönlich abhängig von der Beigeladenen und auch nicht in deren Betrieb eingegliedert. Er trage ein Unternehmerrisiko. Denn wenn die Veranstaltung, für deren Organisation er beauftragt sei, ausfalle, erhalte er kein Honorar.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Dezember 2007 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers und der Beigeladenen jeweils mit der Maßgabe, dass "die im Statusfeststellungsververfahren nach §§ 7a ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) mit Bescheid vom 28.06.2007 getroffene Feststellung", dass der Kläger "die Tätigkeit als Eventmanager" für die Beigeladene "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses" ausübe, bestehen bleibe, als unbegründet zurück. In der Begründung der Widerspruchsbescheide heißt es übereinstimmend, dass der Kläger kein Unternehmerrisiko trage, weil er nur seine Arbeitskraft einsetze. Er sei auch funktionsgerecht dienend für eine fremde Arbeitsorganisation tätig. Zwar könne der Kläger entscheiden, ob er einen Auftrag annehme oder nicht. Zeit, Ort und die Art und Weise der Veranstaltung würden jedoch so hinreichend konkret von der Beigeladenen vorgegeben, dass die Annahme gerechtfertigt sei, der Kläger unterliege einem Weisungsrecht.
Am 21. Januar 2008 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, "unter Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 festzustellen", dass er "im Rahmen seiner Tätigkeit als Eventmanager für die Firma. GmbH mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 keine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses" ausübe. Er ist der Meinung, für die Beigeladene selbständig tätig zu sein, weil er ein Gewerbe betreibe, unter dem er auftrete, für das er Briefpapier habe herstellen lassen und für das er mit Visitenkarten werbe. Er setze eigenes Kapital ein. Er kaufe Waren ein und miete Räume, Equipment und Sicherheitspersonal. 2009 hab er einen Gewinn von rund 114.173 EUR erzielt.
Wegen des Tatsachenvortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 wird auf die Niederschrift zu dieser Verhandlung Bezug genommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf die Argumentation aus ihrem Widerspruchsbescheid.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen ihres Vortrags zur Sache wird auf die Niederschrift zu mündlichen Verhandlung am 13. April 2010 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger ist nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG), weil der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2007 rechtmäßig ist. Die Beklagte war befugt, den Bescheid vom 29. Dezember 2005 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 zurückzunehmen (dazu unter 1.). Sie war auch befugt, von einer Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung abzusehen und lediglich die Feststellung zu treffen, dass der Kläger bei der Beigeladenen iSd § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV beschäftigt ist (dazu unter 2.).
1. Rechtsgrundlage der seitens der Beklagten mit Bescheid vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2007 gefällten Entscheidung, den Bescheid vom 29. Dezember 2005 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 zurückzunehmen, ist § 45 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen erheblichen Vorteil begründet hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist.
a. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X sind vorliegend gegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2005 – ein Verwaltungsakt – ist rechtswidrig. Zu Unrecht hat die Beklagte mit seiner Hilfe festgestellt, dass der Kläger für die Beigeladene seit dem 10. November 2004 selbständig tätig ist.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist unter Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbe¬sondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R.).
Vorliegend überwiegen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung.
Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers sprechen die folgenden Tatsachen: 1) Nach § 1 des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Vertrages war die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht gewollt. 2) Nach § 10 des zwischen dem Kläger der Beigeladenen geschlossenen Vertrages ist der Kläger in der "Eingehung anderer Anstellungs- oder freier Mitarbeitertätigkeiten" nicht beschränkt. Er ist/war auch tatsächlich für andere Auftraggeber tätig. 3) Der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossene Vertrag schließt einen Anspruch des Klägers auf "bezahlten Urlaub" aus und enthält keine Regelung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 4) Der Kläger ist nach § 2 des zwischen ihm und der Beigeladenen geschlossenen Vertrages nicht verpflichtet, ihm von der Beigeladenen angebotene Aufträge zu übernehmen. 5) Der Kläger ist nach § 5 des zwischen ihm und der Bei¬geladenen geschlossenen Vertrages "hinsichtlich seiner Arbeitszeiteinteilung und dem Ort seiner Arbeitsleistung frei und weder zeitlich noch örtlich gebunden".
Die unter 1) genannte Tatsache fällt schon im Hinblick auf § 14 des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Vertrages nicht ins Gewicht. Denn aus dieser Regelung ergibt sich zweierlei: zum einen dass sich der Kläger und die Beigeladene bewusst waren, dass allein ihr Wille für eine Antwort auf die Frage, ob der Kläger selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Beigeladene tätig ist, nicht maßgeblich ist; und zum anderen, dass der Kläger und die Beigeladene von Anfang an gewillt waren, das Vertragsverhältnis auch im Falle einer von ihrem Willen abweichenden Beurteilung einer "öffentlichen Stelle" fortzusetzen.
Die unter 3) genannte Tatsache fällt nicht ins Gewicht, weil in § 9 des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Vertrages (auch) vereinbart ist, dass der Kläger "bei der zeitlichen Wahl des Urlaubs" die Belange der Beigeladenen "zu berücksichtigen und den Urlaub" mit der Beigeladenen "rechtzeitig abzustimmen" hat, und weil sowohl der Anspruch auf Urlaub, als auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unabdingbar sind und entstehen, sofern die im Bundesurlaubsgesetz respektive Entgeltfortzahlungsgesetzt genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.02.2003, L 1 KR 41/ 02.).
Im Übrigen kommt all den oben genannten Tatsachen, die dafür sprechen, dass der Kläger für die Beigeladene selbständig tätig war/ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil vorliegend zugleich die für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses wichtigsten Hinweistatsachen gegeben sind: Sobald nämlich der Kläger einen der ihm von der Beigeladenen angebotenen Aufträge annimmt, unterleigt er in jeder Hinsicht deren Weisungen und ist er in deren Arbeitsorganisation eingegliedert. Dies ergibt sich aus den §§ 2 und 6 des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Vertrages, da es dort heißt, dass der Kläger "fachlich [ ] an eventuell erteilte Weisungen" der Beigeladenen "gebunden" ist, und dass der Kläger "alle für die Ausführung der Aufgaben notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig" von der Beigeladenen gestellt erhält.
Auch die tatsächlichen Umstände, unter denen der Kläger "Aufträge" für die Beigeladene erfüllt, lassen einzig den Schluss zu, dass der Kläger in jeder Hinsicht den Weisungen der Beigeladenen unterliegt und er in deren Arbeitsorganisation eingegliedert ist. So hat die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 zugestanden, dass sie kontrolliert, ob der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. Der Kläger wiederum hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 angegeben, dass ihm die Beigeladene nicht nur Zeit, Ort und Ablauf der Veranstaltung, die zu organisieren ist, detailliert vorgibt, sondern auch bestimmt, welche Speisen, Getränke etc. auf der Veranstaltung anzubieten sind. Dass es sich bei diesen Vorgaben im Wesentlichen um die Vorstellungen und Wünsche der Kunden der Beigeladenen handelt, ändert nichts daran, dass die Beigeladene mit diesen Vorgaben die Art der vom Kläger zu leistenden Dienste, die in dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Vertrag lediglich mit "Servicetätigkeiten" umschrieben wird, konkretisiert.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 hat die Beigeladene überdies angegeben, dass der Kläger zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe allein auf das von ihr, dem Kunden oder von Fremdfirmen gestellte Personal zurückgreift, und dass sie dem Kläger auch Arbeitskleidung in Form von "Schürzen" stelle. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen eingegliedert ist. Denn wesentliches Merkmal für die Eingliederung in einen fremden Be¬trieb ist der Umstand, dass der Verpflichtete seine Tätigkeit nicht ausführen kann, ohne die betrieblichen Einrichtungen des Verpflichtenden, dass heißt dessen sächlichen und personalen Apparat, zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 22.11.1973, 12 RK 17/72.).
Dafür, dass der Kläger bei der Beigeladenen nicht selbständig, sondern im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig ist, spricht überdies, dass der Kläger kein Unternehmerrisiko trägt. Denn ein Unternehmerrisiko trägt nur der, der eigenes Kapital einsetzt zur Erzielung eines im Zeitpunkt des Einsatzes ungewissen Unternehmererfolgs oder bei dem der Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 12/07 R.). Keine dieser Voraussetzungen ist in der Person des Klägers erfüllt. Der Kläger setzt zur Erfüllung der ihm von der Beigeladenen übertragenen Aufgaben kein eigenes Kapital mit der Möglichkeit ein, es zu vermehren oder zu verlieren. Der Erfolg seiner Tätigkeit ist auch nicht ungewiss. Denn er erhält für seine Tätigkeit ein nach Arbeitsstunden bemessenes Honorar. Dass Veranstaltungen, die er organisieren soll, mitunter ausfallen, bedeutet für ihn mithin kein Risiko. Denn dann hat er nicht gearbeitet. Im Übrigen bietet der zwischen ihm und der Beigeladenen geschlossene Vertrag keinen Anhalt für die Annahme, dass die Beigeladene befugt ist, im Falle einer "Schlechtleistung" des Klägers dessen Honorar zu kürzen oder einzubehalten.
b. Das ihr über § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen hat die Beklagte unter Beachtung der Gebote des § 39 Abs. 1 S. 1 SGB I ausgeübt. Zutreffend ist die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides vom 29. Dezember 2005 unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme desselben nicht schutzwürdig ist. Der Kläger hat aufgrund des Bescheides vom 29. Dezember 2005 keine Vermögensdispositionen getroffen, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der Kläger selbst hat nicht behauptet, dass er sich einzig und allein im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides vom 29. Dezember 2005 ein Auto gekauft habe. Er hat auch nicht behauptet, dass er dass von ihm erworbene Auto allein "dienstlich" nutzt. Verabsäumt hat er es auch, dazutun, dass es ihm unmöglich und/oder unzumutbar ist, die von ihm zur Absicherung im Alter und gegen das Risiko der Krankheit geschlossen Verträge aufzulösen.
2. Die Beklagte war nach § 7a Abs. 2 SGB IV befugt, im Bescheid vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2007 von einer Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung abzusehen und lediglich die Feststellung zu treffen, dass der Kläger bei der Beigeladene iSd § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV beschäftigt ist.
a. Der Auffassung des Bundessozialgerichts, dass § 7a SGB IV nicht zur "Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung" ermächtige, kann aufgrund der in den Grundrechten und im Rechtsstaatsprinzip verankerten Prinzipen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. zur Gültigkeit dieser Grundsätze für die Rechtsprechung: Rüthers, Rechtstheorie, 4. Aufl. 2008, Rn. 249 – 253, m. w. N.) für Verfahren iSd § 7a SGB IV, die – wie hier – bereits vor der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R.) – mit Hilfe deren das Bundessozialgericht seine oben erwähnte Auffassung erstmals kundgetan hat – seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund "beendet" waren, nicht gefolgt werden.
§ 7a SGB IV wurde eingeführt mit Wirkung zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I [2000] S. 2 [2].]. Bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009, also mehr als neun Jahre lang, waren nicht nur die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (vgl. deren Rundschreiben vom 11. November 2004 und 5. Juli 2005, abrufbar unter: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vgl. die von diesem herausgegebene "Übersicht über das Sozialrecht", 6. Aufl. 2009, S. 115.), und die Literatur (vgl. Lüdtke, in: Winkler, SGB IV, 1. Aufl. 2007, § 7a, Rn. 7; Knospe, in: Hauck/Noftz, K § 7a SGB IV, Rn. 4, 14; Rittweger, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht, 1. Aufl. 2007, § 7a SGB IV, Rn. 5, 6, 15; Plagemann, in: ders., Münchener Anwaltshandbuch, 3. Aufl. 2009, § 7 Rn. 8; Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 7a SGB IV, Rn. 2 f.; Hasfeld, in: Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 216 f.; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2009, S. 180 f.; Kokemoor, Sozialrecht, 2004, Rn. 126; Schmidt, DAngVers 2000, S. 313 ff.), sondern auch sämtliche Sozialgerichte und alle Landessozialgerichte (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.08.2007, L 11 (8) R 61/05; Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2007, L 5 KR 267/07; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2008, L 11 KR 5528/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2009, L 9 KR 101/03.) einstimmig – die abweichende Auffassung Seewalds (in: KassKomm, § 7a SGB IV, Rn. 11a.) fand erst 2009 mit Berchthold (in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 1. Aufl. 2009, § 7a SGB IV, Rn. 3.) einen Anhänger – der Meinung, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren iSd § 7a SGB IV nur zu entscheiden hat, ob eine Beschäftigung iSd § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV vorliegt. Das Bundesssozialgericht hatte diese Meinung (zunächst) zwar nicht ausdrücklich geteilt. Es hatte jedoch mit Urteil vom 23. September 2003 (B 12 RA 3/02 R.) festgestellt, dass die Träger der Rentenversicherung "zum Erlass von Verwaltungsakten über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nur im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV befugt" sind. Im Urteil vom 28. Mai 2008 (B 12 KR 13/ 07 R.) wiederum findet sich kein Hinweis ("obiter dic¬tum"), dass § 7a SGB IV nicht zur "Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung" ermächtige, obwohl gerade dieses Urteil die Gelegenheit für einen solchen Hinweis bot. Berchthold (in: Kreikebohm/ Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 1. Aufl. 2009, § 7a SGB IV Rn. 2.) behauptet zwar, dass das Bundessozialgericht vor seiner Entscheidung vom 11. März 2009 "in mehreren Verfahren darauf hingewiesen habe, dass auch im Zusammenhang des § 7a eine bloße Elementenentscheidung nicht in Betracht kommen dürfte". Diese "Hinweise" wurden indes – soweit ersichtlich – nirgends veröffentlich.
Fände die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass § 7a SGB IV nicht zur "Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung" ermächtige, auch auf Verfahren iSd § 7a SGB IV Anwendung, die – wie hier – bereits vor der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund "beendet" waren, würden den "Beteiligten" iSd § 7a Abs. 1 SGB IV Rechtsschutzmöglichkeiten genommen, die sie bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 hatten und auf die sie mit Blick auf die oben zitierte "einstimmige Auffassung" vertrauen durften:
Bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 nämlich entschied die Deutsche Rentenversicherung Bund auf einen Antrag iSd § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV durch Verwaltungsakt einzig darüber, ob eine Beschäftigung vorliegt. Stellte sie dies fest, entschied anschließend die Einzugsstelle in einem weiteren Verwaltungsakt über die "konkrete Versicherungs- und Beitragspflicht" (vgl. Berchthold, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 1. Aufl. 2009, § 7a SGB IV Rn. 2.). Die Beteiligten hatten mithin zweimal die Möglichkeit, Widerspruch und Klage zu erheben.
Auch in den derzeit bei den Sozial- und Landessozialgerichten anhängigen Gerichtsverfahren, in denen zum einen die Aufhebung eines Verwaltungsakts iSd § 7a SGB IV, der das Vorliegen einer Beschäftigung feststellt, und zum anderen die Feststellung, dass die gemäß § 7a SGB IV geprüfte Tätigkeit selbständig ausgeübt werde, begehrt wird, würden den Beteiligten iSd § 7a Abs. 1 S. 1 SGB V Rechtsschutzmöglichkeiten genommen, würde der Auffassung des Bundessozialgerichts, dass § 7a SGB IV nicht zur Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung er¬mächtige, gefolgt. Denn im Urteil vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R, Rn. 26 ff.) vertritt das Bundessozialgerichts auch die Auffassung, dass die Sozial- und Landessozialgerichte dazu berufen seien, im Rahmen des erhobenen Feststellungsantrages zu entscheiden, ob "die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung jeweils in vollem Umfang" vorliegen. Bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 wurden indes diese Voraussetzungen durch einen Verwaltungsakt festgestellt, dessen Recht- und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 SGG zur Überprüfung gestellt werden konnte.
b. Der Auffassung des Bundessozialgerichts, dass § 7a SGB IV nicht zur "Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung" ermächtige, kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Auffassung weder mit dem Wortlaut, noch der Systematik, noch dem Sinn und Zweck des § 7a SGB IV, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, in Einklang steht (so zu Recht: Plagemann, EWiR 2009, S. 689 [690].).
aa. Der Wortlaut des § 7a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 6 S. 2 und Abs. 7 S. 1 SGB IV lässt keinen Zweifel, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht befugt ist, im Rahmen des Verfah¬rens iSd § 7a SGB IV festzustellen, dass in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Versicherungspflicht besteht. Denn während § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV und § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV ausdrücklich bestimmen, dass über die "Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicheung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung" zu entscheiden ist, bestimmt § 7a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 6 S. 2 und Abs. 7 S. 1 SGB IV, dass zu entscheiden ist, ob/dass "eine Beschäftigung vorliegt". Diese Entscheidung ist zudem gemäß § 7a Abs. 2 SGB IV "auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles" zu treffen. Aufgrund einer "Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles" kann nur die Entscheidung, ob/dass eine Beschäftigung vorliegt, getroffen werden. Die Feststellung hingegen, inwieweit aufgrund einer Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht, ist durch eine Unterordnung ("Subsumtion") des festgestellten Sachverhalts unter die Voraussetzungen der §§ 24 – 28 SGB III, §§ 5 – 8 SGB V, §§ 1- 6 SGB VI und §§ 20 – 25 SGB XI zu treffen.
Aus § 7a Abs. 6 S. 1 SGBIV folgt nicht, dass der Sprachgebrauch des § 7a SGB IV "uneinheitlich" ist (so aber: BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, Rn. 19). Vielmehr lässt § 7 Abs. 6 S. 1 SGB VI einzig den Schluss zu, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund, wenn sie das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses feststellt, auch festzustellen hat, ob dieses Beschäftigungsverhältnis "gegen Arbeitsentgelt" ausgeübt wird. Denn gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB XI löst nur eine Beschäftigung, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aus.
bb. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich ebenfalls, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht befugt ist, im Rahmen des Verfahrens iSd § 7a SGB IV festzustellen, dass in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Versicherungspflicht besteht. Denn abgesehen davon, dass mit Blick auf die Möglichkeit, über § 28h Abs. 2 SGB IV eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung herbeizuführen, nicht verständlich wäre, weshalb § 7a SGB IV eingeführt wurde, wenn dieser nicht zu einer "Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung" ermächtigte, steht § 7a SGB IV im Zweiten Titel des ersten Abschnitts des SGB IV, dessen Überschrift lautet: "Beschäftigung und selbständige Tätigkeit".
§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV, der ein "Anfrageverfahren" ausschließt, wenn "die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger [ ] im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet" hatte, stellt diese aus der Gesetzessystematik hergeleitete Auslegung des § 7a SGB IV nicht in Frage. Er lässt namentlich nicht den Schluss zu, dass die Verfahren iSd §§ 7a, 28h Abs. 2 S. 1 und § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV "den gleichen Inhalt" haben und "rechtlich [ ] gleichwertig" sind (so aber: BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, Rn. 22.). Die Verfahren iSd § 7a SGB IV und des § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV haben nämlich schon deshalb nicht "gleichen Inhalt" und sind schon deshalb nicht "rechtlich gleichwertig", weil gemäß § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV Verwaltungsakte nur "gegenüber den Ar¬eitgebern" ergehen und weil deren Entscheidungssätze nicht auf die Feststellung gerichtet ist, dass Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht, sondern auf die Feststellung dass "die sich aus der Prüfung ergeben Nach¬forderung [ ] Euro" betrage.
§ 336 SGB III stellt die aus der Gesetzessystematik hergeleitete Auslegung des § 7a SGB IV ebenfalls nicht in Frage (so aber: BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, Rn. 23). Denn abgesehen davon, dass § 336 SGB III nur davon spricht, dass "die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Sozialversicherungspflicht nach diesem Buch" feststellt, und aus dieser Formulierung nicht hervorgeht, ob "im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches" nur die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III oder auch die Voraussetzungen der §§ 27, 28 SGB III zu prüfen sind, ließe sich, wenn tatsächlich maßgeblich wäre, dass "im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches" die "Versicherungspflicht" nach dem SGB III feststellt wird, nicht erklären, weshalb § 336 SGB III Bescheide, die auf der Grundlage von § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV oder § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV Versicherungspflicht nach dem SGB III feststellen, von einer "leistungsrechtlichen" Bindungswirkung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ausnimmt. Schließlich wurde § 336 SGB III eingeführt (vgl. BT-Drucks. 13/4941, S. 213 f.), weil nach der Auffassung des Bundessozialgericht die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich an Bescheide der Einzugsstellen gemäß § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV und an Bescheide der Träger der Rentenversicherung gemäß § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV nicht gebunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1992, 7 RAr 134/90.). § 336 SGB III lautete deshalb auch in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung:
"Stellt die Einzugsstelle (§ 28i Viertes Buch) oder der Träger der Rentenversicherung, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag prüft (§ 28p Viertes Buch), die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, so hat die Bundesagentur auf Antrag des Versicherungspflichtigen zu erklären, ob sie der getroffenen Feststellung zustimmt. [ ]"
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I [2003] S. 2954 [2973.]) erhielt § 336 SGB III seine (bis auf die Worte die "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte", die durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 durch die Worte "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt wurden) heute noch gültige Fassung. Diese Fassung war eine "Folgeänderung der Änderung des § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch" (vgl. BT-Drucks. 15/1749 S. 34.). § 7a Abs. 1 SGB IV wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ein zweiter Satz angefügt, durch den sichergestellt werden soll, dass von Amts wegen geklärt wird, ob in einem Unternehmen mitarbeitende Familienangehörige und ob Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind (vgl. BT-Drucks. 15/1749 S. 35.). Durch die Neufassung des § 336 SGB III sollte infolgedessen sichergestellt werden, dass die Bundesagentur für Arbeit an die Antwort der Deutschen Rentenversicherung Bund auf diese Fragen gebunden ist (vgl. BT-Drucks. 15/1749 S. 35.).
cc. Dass die Deutsche Rentenversicherung Bund in Verfahren iSd § 7a SGB IV nur zu entscheiden hat, ob/dass eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 7a SGB IV. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Verfahren iSd § 7a SGB IV eine "schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage" eröffnen, "divergierende Statusentscheidungen" vermeiden und den "Beteiligten Rechtssicherheit" darüber verschaffen, "ob sie selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind" (vgl. BT-Drucks. 14/ 1855 S. 6 f.).
All diese Ziele würden verfehlt, müsste im Verfahren iSd § 7a SGB IV über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung entschieden werden. Namentlich die Ziele, "divergierende Statusentscheidungen" zu vermeiden und den "Beteiligten Rechtssicherheit" darüber zu verschaffen, "ob sie selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind", ließen sich nicht erreichen. Denn nur dem Entscheidungssatz eines Verwaltungsaktes kommt "Tatbestandswirkung". Feststellungen in den Gründen eines Verwaltungsakts hingegen sind nur dann "allgemeinverbindlich", wenn dies durch ein Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 11 Rn. 8 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 43 Rn. 26.). Da ein solches Gesetz im Sozialgesetzbuch fehlt, wäre weder die Einzugsstelle, noch der für die "Prüfung bei den Arbeitgebern" zuständige Träger der Rentenversicherung durch einen Verwaltungsakt der Deutschen Rentenversicherung Bund, dessen Entscheidungssatz lautet, dass in einer Tätigkeit – etwa weil diese iSd § 8 Abs. 1 SGB IV geringfügig ist – keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht (vgl. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB III, § 7 S. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 S. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI.), daran gehindert (etwa in dem Fall, dass die Tätigkeit nicht mehr nur geringfügig ist), mit der Begründung, dass die Tätigkeit selbständig ausgeübt werde, festzustellen, dass in dieser Tätigkeit (weiterhin) keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass im Verfahren nach § 7a SGB IV über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entscheiden ist, hätte er überdies Veranlassung gehabt, in der Begründung zu § 7a SGB IV zu erwähnen, dass die Träger der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit nach § 12 Abs. 2 S. 1 SGB X als Beteiligte zu dem Verfahren iSd § 7a SGB IV hinzugezogen werden können. Denn hierzu hatte er sich schon bei der Einführung von § 28h Abs. 2 SGB IV veranlasst gesehen (vgl. BT-Drucks. 11/2221, S. 25.). Stattdessen heißt es in der Begründung des Gesetzgebers zu § 7a SGB IV: "Beteiligte sind die Partner der Beziehungen, in deren Rahmen die zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird, also nicht andere Versicherungsträger" (vgl. BT-Drucks. 14/ 1855 S. 7.).
Die Aussage des Bundessozialgerichts im Urteil vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07, dort Rn. 25.) es spreche "für eine Feststellung der Versicherungspflicht als Gegenstand von § 7a SGB IV [ ] bestätigend auch das in den sog Materialien benannte Ziel der ‘Statusfeststellung’", weil unter Status in Anknüpfung an Georg Jellineks System der subjektiven Rechte ein Rechtsverhältnis verstanden" werde, dass "sich als Rechtsfolge öffentlich-rechtlicher Normen" ergebe "und seinerseits Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Rechten und Pflichten" sei, ist verfehlt. Denn abgesehen davon, dass Otto Mayer, der Begründer des modernen deutschen Verwaltungsrechts (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 10. Aufl. 1973, S. 51.), unter einem "Status" lediglich einen "Zustand" verstand (vgl. Otto Mayer, Die juristische Person und ihre Verwertbarkeit im öffentlichen Recht, in: Staatsrechtliche Abhandlungen, Festgabe für Paul Laband zum fünfzigsten Jahrestage der Doktor-Promotion, Bd. 1, 1908, S. 1 [47].), findet sich in des Gesetzesmaterialien zu § 7a SGB IV kein Hinweis, der die Annahme zuließe, dass der Gesetzgeber unter einer "Statusfeststellung" die Feststellung eines Rechtsverhältnisses verstand. Hinweise hingegen, dass der Gesetzgeber unter "Status" die Stellung als Arbeitnehmer respektive Selbständiger verstand, finden sich in den Gesetzesmaterialien zu § 7a SGB IV mehrere (vgl. die Aussagen der Abgeordneten Peter Dreßen, Margarete Wolf, Dr. Heidi Knake-Werner und Olaf Scholz in der 70. Sitzung des Bundestages am 12. November 1999, Plenarprotokoll 14/70, S. 6337, 6342, 6345, 6347; vgl. auch BT-Drucks. 14/2046 S. 12.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
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Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob der Kläger bei der Beigeladenen seit dem 10. November 2004 iSd § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV beschäftigt ist.
Der am. 1973 geborene Kläger betreibt seit April 2004 eine Veranstaltungs- und Cateringagentur. Die Beigeladene ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch Vertrag vom 8. März 2001 gegründet wurde und deren Gegenstand die "Vermittlung von Personaldienstleistungen" ist.
Am 10. November 2004 schlossen der Kläger und die Beigeladene eine mit den Worten "Freier-Mitarbeiter-Vertrag" überschriebene Vereinbarung, die – soweit hier von Interesse – wie folgt lautet:
§ 1 Gegenstand des Vertrages Der freie Mitarbeiter ist für den Auftraggeber im selbstständigen, freien Mitarbeiterverhältnis tätig. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist von den Parteien nicht gewollt. Der freie Mitarbeiter wurde über die zivilrechtlichen Konsequenzen (keine Vergütung bei Urlaub oder Krankheit) sowie die öffentlich-rechtlichen Folgen (eigenverantwortliche Pflicht zur Abführung von Steuern und Versicherungsbeiträgen, insbesondere Krankenversicherung, selbstständige Vornahme eventuell notwendiger behördlicher Anmeldungen bzw. Einholung von Genehmigungen) belehrt. Es ist der ausdrückliche Wunsch von Herrn A, dass das vorliegende Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiterverhältnis praktiziert wird, um auch anderen Tätigkeiten nachgehen zu können.
§ 2 Aufgabenbereich Das Aufgabengebiet umfasst Servicetätigkeiten. Der freie Mitarbeiter ist zur Übernahme der ihm übertragenen Aufgaben nicht verpflichtet, muss jedoch eine Ablehnung unverzüglich anzeigen. Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, bei Übernahme diese Aufgaben selbstständig, persönlich und innerhalb der vereinbarten Fristen durchzuführen. Im Fall der Verzögerung von Einzelaufträgen wird er den Auftraggeber unverzüglich unterrichten. Er ist fachlich jedoch an eventuell erteilte Weisungen des Auftraggebers gebunden. Der freie Mitarbeiter ist nicht berechtigt, gegenüber Dritten für den Auftraggeber aufzutreten. Wenn er dies tut, so hat er dies zuvor mit dem Auftraggeber abzustimmen.
§ 3 Beginn Das Vertragsverhältnis beginnt am 10.11.2004.
§ 4 Dauer Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Er kann von jeder Seite ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 5 Arbeitszeit und –ort Der freie Mitarbeiter ist hinsichtlich seiner Arbeitszeiteinteilung und dem Ort seiner Arbeitsleistung frei und weder zeitlich noch örtlich gebunden.
§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung an der Erledigung übertragener Projektaufgaben verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere ist er verpflichtet, alle für die Ausführung der Aufgaben notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber unterrichtet den freien Mitarbeiter über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind.
§ 7 Vergütung Der Auftraggeber zahlt dem freien Mitarbeiter für seine Tätigkeit pro Stunde ein Honorar von 11,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt monatlich unter Zugrundelegung der Stundenlisten des freien Mitarbeiters. Das Honorar ist innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der freie Mitarbeiter wird die Vergütung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angeben. Die Parteien sind sich einig, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug besteht.
§ 8 Aufwendungsersatz Mit der Vergütung nach § 7 sind alle eventuell entstehenden Aufwendungen des freien Mitarbeiters abgegolten. Ein darüber hinausgehender Ersatz wird von dem Auftraggeber nicht geschuldet.
§ 9 Urlaub Der freie Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Bei der zeitlichen Wahl des Urlaubs hat der freie Mitarbeiter die Belange des Auftraggebers zu berücksichtigen und den Urlaub unter Berücksichtigung der Termine für die Fertigstellung der zu bearbeitenden Projektaufgabe mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen.
§ 10 Nebentätigkeit Der freie Mitarbeiter ist in der Eingehung anderer Anstellungs- oder weiterer freier Mitarbeitertätigkeiten durch diesen Vertrag nicht beschränkt. Er ist jedoch verpflichtet, die Übernahme derartiger Verträge dem Auftraggeber mitzuteilen.
§ 11 Verschwiegenheitspflicht [ ]
§ 12 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte [ ]
§ 13 Rückgabepflicht Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, auf Anfordern des Auftraggebers jederzeit, spätestens jedoch nach Beendigung des jeweiligen Auftrags, dem Auftraggeber alle mit der Durchführung der Aufgabe zusammenhängenden Unterlagen – auch zu internen Zwecken gefertigte Skizzen und Vorlagen – vollständig herauszugeben. Dem freien Mitarbeiter steht weder an diesen Unterlagen noch an seinen Arbeitsergebnissen ein Zurückbehaltungsrecht zu – egal aus welchem Rechtsgrund.
§ 14 Freistellung Sollten irgendwelche öffentliche Stellen die Tätigkeit des freien Mitarbeiters doch für lohn- und/oder sozialversicherungspflichtig halten, so stellt der freie Mitarbeiter den Auftraggeber schon jetzt von allen denkbaren Ansprüchen im Innenverhältnis frei. Der Auftraggeber ist nur dann verpflichtet, gegen entsprechende Bescheide Rechtsmittel einzulegen, wenn sich der freie Mitarbeiter zu der Übernahme der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet. Dies beinhaltet ausdrücklich auch die durch die Beauftragung eines Recht¬anwalts entstehenden Kosten. Zur Wahrnehmung dieser Rechte verpflichtet sich der Auftraggeber, entsprechende Bescheide unverzüglich an den freien Mitarbeiter zu übermitteln.
§ 15 Nebenabreden Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 16 Salvatorische Klausel [ ]
Am 13. August 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status". Auf Nachfragen der Beklagten erklärte er, dass er für die Beigeladene "gastronomische Veranstaltungen" organisiere, dass er hiefür von der Beigeladenen keine Arbeitsmittel und Geräte zur Verfügung gestellt erhalte, sondern vielmehr eigenes "Kapital" in Form von Arbeitskleidung, eines Telefon, eines Pkw und in Form von Büromaterialien einsetze, dass er die Aufgaben für die Beigeladene entweder "allein oder im Team unter" seiner "Leitung" ausführe, und dass die Vergütung "nach Stundensatzverrechnung im Rahmen einer Monatsrechnung" erfolge.
Mit Bescheiden vom 29. Dezember 2005 stellte die Beklagte sowohl gegenüber dem Kläger, als auch gegenüber der Beigeladenen fest, dass der Kläger für die Beigeladene seine "Tätigkeit als Eventmanager seit dem 10.11.2004 selbständig" ausübe.
Mit Schreiben vom 18. April 2005 teilte die Beklagte sowohl dem Kläger, als auch der Beigeladenen mit, dass sie "den Bescheid vom 29.12.2005 überprüft und dabei festgestellt habe, dass es sich hierbei um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB)" handele, und dass sie beabsichtige, "den obigen Bescheid vollumfänglich mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen und eine abhängige Beschäftigung festzustellen".
Zu dieser Absicht nahmen sowohl der Kläger, als auch die Beigeladene Stellung. Der Kläger gab in seiner Stellungnahme an, dass er die beabsichtigte Entscheidung für falsch halte, weil er a) von April 2004 bis September 2004 einen Existenzgründerzuschuss erhalten habe, b) weil er nicht nur für die Beigeladene, sondern auch für andere Auftraggeber tätig sei, c) weil er zwar in der Regel kein eigenes Personal einsetze und von der Beigeladenen zwar "gewisse Vorgaben", insbesondere hinsichtlich Zeit und Ort der zu organisierenden Veranstaltung erhalte, er jedoch auch bereits zu Veranstaltung der Beigeladenen eigenes Personal gestellt habe und er im Übrigen bei der Organisation der Veranstaltungen freie Hand habe.
In der Stellungnahme der Beigeladenen heißt es: Es sei unrichtig, dass der Kläger "in der Regel mit dem von" der Beigeladenen "zur Verfügung gestellten Servicepersonal" arbeite, vielmehr sei jeder Einzelauftrag unterschiedlich gestaltet. Der Kläger unterliege keinem Weisungsrecht. Zwar würden ihm Zeit, Ort und Weise der Ausführung der Tätigkeit mitgeteilt, hierbei handele es sich indes um "Randdaten", die vom Auftraggeber stammten. Der Kläger trage auch ein Unternehmerrisiko, weil er sich nicht sicher sein könne, von der Beigeladenen Aufträge zu erhalten. Der Kläger erhalte nur "punktuell" Aufträge von der Beigeladenen. Zwischen den Aufträgen könnten mithin durchaus Monate liegen.
Mit Bescheiden vom 28. Juni 2007 nahm die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen die Bescheide vom 29. Dezember 2005 "vollumfänglich mit Wirkung ab 01.07.2005 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)" zurück und stellte fest, dass es "aufgrund des Vertrauensschutzes für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2007 bei der Feststellung einer selbständigen Tätigkeit" verbleibe. Zugleich stellte sie fest, dass der Kläger "die Tätigkeit als Eventmanager für die Firma ... GmbH im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses" ausübe.
Zur Begründung heißt es in den Bescheiden vom 28. Juni 2007: Die Bescheide vom 29. Dezember 2005 hätten zurückgenommen werden können. Die Ermessenensausübung habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Weder der Kläger, noch die Beigeladene hätten auf den Bestand der Bescheide vom 29. Dezember 2005 vertrauen könne. Vermögensdispositionen, die sich nicht mehr rückgängig machen ließen, habe keiner von ihnen getroffen. Der Kläger sei bei der Beigeladenen abhängig beschäftigt. Der Kläger trage kein Unternehmerrisiko und setzte kein eigenes Personal ein. Arbeitnehmer zur Sozialversicherung habe der Kläger nicht angemeldet. Er sei auch nicht zur Arbeitnehmerüberlassung ermächtigt. Ob er freie Mitarbeiter ein¬setze, sei unerheblich. Dass der Kläger einen Existenzgründerzuschuss bewilligt erhalten habe, sei ebenfalls unerheblich, weil nicht bestritten werde, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit für die Beigeladene auch selbständig tätig sein könne.
Sowohl der Kläger, als auch die Beigeladene erhoben gegen den jeweils an sie gerichteten Bescheid vom 28. Juni 2007 Widerspruch. Die Beigeladene trug zur Begründung ihres Widerspruchs vor, dass der Kläger Vermögensdispositionen getroffen habe, die einer Rücknahme des Bescheids vom 29. Dezember 2005 entgegenstünden: er habe ein Auto gekauft. Der Kläger trage zudem ein Unternehmerrisiko: Sei nämlich sie (die Beigeladene) mit der Arbeit des Klägers unzufrieden, brauche sie dessen Rechnung nicht zu bezahlen.
Der Kläger trug zur Begründung seines Widerspruches vor, dass er im Vertrauen auf den Bescheid vom 29. Dezember 2005 Dispositionen getroffen habe. Er habe sich privat renten- und krankenversichert. Zudem sei er selbständig für die Beigeladene tätig. Hierfür spreche die "Vermutung" des § 7 SGB IV iVm § 421 l SGB III sowie "die Art und das Ausmaß der Vertragsbindung" zur Beigeladenen. Er unterliege keinem Weisungsrecht. Er sei nicht persönlich abhängig von der Beigeladenen und auch nicht in deren Betrieb eingegliedert. Er trage ein Unternehmerrisiko. Denn wenn die Veranstaltung, für deren Organisation er beauftragt sei, ausfalle, erhalte er kein Honorar.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Dezember 2007 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers und der Beigeladenen jeweils mit der Maßgabe, dass "die im Statusfeststellungsververfahren nach §§ 7a ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) mit Bescheid vom 28.06.2007 getroffene Feststellung", dass der Kläger "die Tätigkeit als Eventmanager" für die Beigeladene "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses" ausübe, bestehen bleibe, als unbegründet zurück. In der Begründung der Widerspruchsbescheide heißt es übereinstimmend, dass der Kläger kein Unternehmerrisiko trage, weil er nur seine Arbeitskraft einsetze. Er sei auch funktionsgerecht dienend für eine fremde Arbeitsorganisation tätig. Zwar könne der Kläger entscheiden, ob er einen Auftrag annehme oder nicht. Zeit, Ort und die Art und Weise der Veranstaltung würden jedoch so hinreichend konkret von der Beigeladenen vorgegeben, dass die Annahme gerechtfertigt sei, der Kläger unterliege einem Weisungsrecht.
Am 21. Januar 2008 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, "unter Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 festzustellen", dass er "im Rahmen seiner Tätigkeit als Eventmanager für die Firma. GmbH mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 keine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses" ausübe. Er ist der Meinung, für die Beigeladene selbständig tätig zu sein, weil er ein Gewerbe betreibe, unter dem er auftrete, für das er Briefpapier habe herstellen lassen und für das er mit Visitenkarten werbe. Er setze eigenes Kapital ein. Er kaufe Waren ein und miete Räume, Equipment und Sicherheitspersonal. 2009 hab er einen Gewinn von rund 114.173 EUR erzielt.
Wegen des Tatsachenvortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 wird auf die Niederschrift zu dieser Verhandlung Bezug genommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf die Argumentation aus ihrem Widerspruchsbescheid.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen ihres Vortrags zur Sache wird auf die Niederschrift zu mündlichen Verhandlung am 13. April 2010 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger ist nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG), weil der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2007 rechtmäßig ist. Die Beklagte war befugt, den Bescheid vom 29. Dezember 2005 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 zurückzunehmen (dazu unter 1.). Sie war auch befugt, von einer Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung abzusehen und lediglich die Feststellung zu treffen, dass der Kläger bei der Beigeladenen iSd § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV beschäftigt ist (dazu unter 2.).
1. Rechtsgrundlage der seitens der Beklagten mit Bescheid vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2007 gefällten Entscheidung, den Bescheid vom 29. Dezember 2005 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 zurückzunehmen, ist § 45 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen erheblichen Vorteil begründet hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist.
a. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X sind vorliegend gegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2005 – ein Verwaltungsakt – ist rechtswidrig. Zu Unrecht hat die Beklagte mit seiner Hilfe festgestellt, dass der Kläger für die Beigeladene seit dem 10. November 2004 selbständig tätig ist.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist unter Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbe¬sondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R.).
Vorliegend überwiegen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung.
Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers sprechen die folgenden Tatsachen: 1) Nach § 1 des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Vertrages war die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht gewollt. 2) Nach § 10 des zwischen dem Kläger der Beigeladenen geschlossenen Vertrages ist der Kläger in der "Eingehung anderer Anstellungs- oder freier Mitarbeitertätigkeiten" nicht beschränkt. Er ist/war auch tatsächlich für andere Auftraggeber tätig. 3) Der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossene Vertrag schließt einen Anspruch des Klägers auf "bezahlten Urlaub" aus und enthält keine Regelung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 4) Der Kläger ist nach § 2 des zwischen ihm und der Beigeladenen geschlossenen Vertrages nicht verpflichtet, ihm von der Beigeladenen angebotene Aufträge zu übernehmen. 5) Der Kläger ist nach § 5 des zwischen ihm und der Bei¬geladenen geschlossenen Vertrages "hinsichtlich seiner Arbeitszeiteinteilung und dem Ort seiner Arbeitsleistung frei und weder zeitlich noch örtlich gebunden".
Die unter 1) genannte Tatsache fällt schon im Hinblick auf § 14 des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Vertrages nicht ins Gewicht. Denn aus dieser Regelung ergibt sich zweierlei: zum einen dass sich der Kläger und die Beigeladene bewusst waren, dass allein ihr Wille für eine Antwort auf die Frage, ob der Kläger selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Beigeladene tätig ist, nicht maßgeblich ist; und zum anderen, dass der Kläger und die Beigeladene von Anfang an gewillt waren, das Vertragsverhältnis auch im Falle einer von ihrem Willen abweichenden Beurteilung einer "öffentlichen Stelle" fortzusetzen.
Die unter 3) genannte Tatsache fällt nicht ins Gewicht, weil in § 9 des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Vertrages (auch) vereinbart ist, dass der Kläger "bei der zeitlichen Wahl des Urlaubs" die Belange der Beigeladenen "zu berücksichtigen und den Urlaub" mit der Beigeladenen "rechtzeitig abzustimmen" hat, und weil sowohl der Anspruch auf Urlaub, als auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unabdingbar sind und entstehen, sofern die im Bundesurlaubsgesetz respektive Entgeltfortzahlungsgesetzt genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.02.2003, L 1 KR 41/ 02.).
Im Übrigen kommt all den oben genannten Tatsachen, die dafür sprechen, dass der Kläger für die Beigeladene selbständig tätig war/ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil vorliegend zugleich die für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses wichtigsten Hinweistatsachen gegeben sind: Sobald nämlich der Kläger einen der ihm von der Beigeladenen angebotenen Aufträge annimmt, unterleigt er in jeder Hinsicht deren Weisungen und ist er in deren Arbeitsorganisation eingegliedert. Dies ergibt sich aus den §§ 2 und 6 des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Vertrages, da es dort heißt, dass der Kläger "fachlich [ ] an eventuell erteilte Weisungen" der Beigeladenen "gebunden" ist, und dass der Kläger "alle für die Ausführung der Aufgaben notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig" von der Beigeladenen gestellt erhält.
Auch die tatsächlichen Umstände, unter denen der Kläger "Aufträge" für die Beigeladene erfüllt, lassen einzig den Schluss zu, dass der Kläger in jeder Hinsicht den Weisungen der Beigeladenen unterliegt und er in deren Arbeitsorganisation eingegliedert ist. So hat die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 zugestanden, dass sie kontrolliert, ob der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. Der Kläger wiederum hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 angegeben, dass ihm die Beigeladene nicht nur Zeit, Ort und Ablauf der Veranstaltung, die zu organisieren ist, detailliert vorgibt, sondern auch bestimmt, welche Speisen, Getränke etc. auf der Veranstaltung anzubieten sind. Dass es sich bei diesen Vorgaben im Wesentlichen um die Vorstellungen und Wünsche der Kunden der Beigeladenen handelt, ändert nichts daran, dass die Beigeladene mit diesen Vorgaben die Art der vom Kläger zu leistenden Dienste, die in dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Vertrag lediglich mit "Servicetätigkeiten" umschrieben wird, konkretisiert.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 hat die Beigeladene überdies angegeben, dass der Kläger zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe allein auf das von ihr, dem Kunden oder von Fremdfirmen gestellte Personal zurückgreift, und dass sie dem Kläger auch Arbeitskleidung in Form von "Schürzen" stelle. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen eingegliedert ist. Denn wesentliches Merkmal für die Eingliederung in einen fremden Be¬trieb ist der Umstand, dass der Verpflichtete seine Tätigkeit nicht ausführen kann, ohne die betrieblichen Einrichtungen des Verpflichtenden, dass heißt dessen sächlichen und personalen Apparat, zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 22.11.1973, 12 RK 17/72.).
Dafür, dass der Kläger bei der Beigeladenen nicht selbständig, sondern im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig ist, spricht überdies, dass der Kläger kein Unternehmerrisiko trägt. Denn ein Unternehmerrisiko trägt nur der, der eigenes Kapital einsetzt zur Erzielung eines im Zeitpunkt des Einsatzes ungewissen Unternehmererfolgs oder bei dem der Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 12/07 R.). Keine dieser Voraussetzungen ist in der Person des Klägers erfüllt. Der Kläger setzt zur Erfüllung der ihm von der Beigeladenen übertragenen Aufgaben kein eigenes Kapital mit der Möglichkeit ein, es zu vermehren oder zu verlieren. Der Erfolg seiner Tätigkeit ist auch nicht ungewiss. Denn er erhält für seine Tätigkeit ein nach Arbeitsstunden bemessenes Honorar. Dass Veranstaltungen, die er organisieren soll, mitunter ausfallen, bedeutet für ihn mithin kein Risiko. Denn dann hat er nicht gearbeitet. Im Übrigen bietet der zwischen ihm und der Beigeladenen geschlossene Vertrag keinen Anhalt für die Annahme, dass die Beigeladene befugt ist, im Falle einer "Schlechtleistung" des Klägers dessen Honorar zu kürzen oder einzubehalten.
b. Das ihr über § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen hat die Beklagte unter Beachtung der Gebote des § 39 Abs. 1 S. 1 SGB I ausgeübt. Zutreffend ist die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides vom 29. Dezember 2005 unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme desselben nicht schutzwürdig ist. Der Kläger hat aufgrund des Bescheides vom 29. Dezember 2005 keine Vermögensdispositionen getroffen, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der Kläger selbst hat nicht behauptet, dass er sich einzig und allein im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides vom 29. Dezember 2005 ein Auto gekauft habe. Er hat auch nicht behauptet, dass er dass von ihm erworbene Auto allein "dienstlich" nutzt. Verabsäumt hat er es auch, dazutun, dass es ihm unmöglich und/oder unzumutbar ist, die von ihm zur Absicherung im Alter und gegen das Risiko der Krankheit geschlossen Verträge aufzulösen.
2. Die Beklagte war nach § 7a Abs. 2 SGB IV befugt, im Bescheid vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2007 von einer Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung abzusehen und lediglich die Feststellung zu treffen, dass der Kläger bei der Beigeladene iSd § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV beschäftigt ist.
a. Der Auffassung des Bundessozialgerichts, dass § 7a SGB IV nicht zur "Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung" ermächtige, kann aufgrund der in den Grundrechten und im Rechtsstaatsprinzip verankerten Prinzipen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. zur Gültigkeit dieser Grundsätze für die Rechtsprechung: Rüthers, Rechtstheorie, 4. Aufl. 2008, Rn. 249 – 253, m. w. N.) für Verfahren iSd § 7a SGB IV, die – wie hier – bereits vor der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R.) – mit Hilfe deren das Bundessozialgericht seine oben erwähnte Auffassung erstmals kundgetan hat – seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund "beendet" waren, nicht gefolgt werden.
§ 7a SGB IV wurde eingeführt mit Wirkung zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I [2000] S. 2 [2].]. Bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009, also mehr als neun Jahre lang, waren nicht nur die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (vgl. deren Rundschreiben vom 11. November 2004 und 5. Juli 2005, abrufbar unter: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vgl. die von diesem herausgegebene "Übersicht über das Sozialrecht", 6. Aufl. 2009, S. 115.), und die Literatur (vgl. Lüdtke, in: Winkler, SGB IV, 1. Aufl. 2007, § 7a, Rn. 7; Knospe, in: Hauck/Noftz, K § 7a SGB IV, Rn. 4, 14; Rittweger, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht, 1. Aufl. 2007, § 7a SGB IV, Rn. 5, 6, 15; Plagemann, in: ders., Münchener Anwaltshandbuch, 3. Aufl. 2009, § 7 Rn. 8; Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 7a SGB IV, Rn. 2 f.; Hasfeld, in: Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 216 f.; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2009, S. 180 f.; Kokemoor, Sozialrecht, 2004, Rn. 126; Schmidt, DAngVers 2000, S. 313 ff.), sondern auch sämtliche Sozialgerichte und alle Landessozialgerichte (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.08.2007, L 11 (8) R 61/05; Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2007, L 5 KR 267/07; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2008, L 11 KR 5528/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2009, L 9 KR 101/03.) einstimmig – die abweichende Auffassung Seewalds (in: KassKomm, § 7a SGB IV, Rn. 11a.) fand erst 2009 mit Berchthold (in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 1. Aufl. 2009, § 7a SGB IV, Rn. 3.) einen Anhänger – der Meinung, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren iSd § 7a SGB IV nur zu entscheiden hat, ob eine Beschäftigung iSd § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV vorliegt. Das Bundesssozialgericht hatte diese Meinung (zunächst) zwar nicht ausdrücklich geteilt. Es hatte jedoch mit Urteil vom 23. September 2003 (B 12 RA 3/02 R.) festgestellt, dass die Träger der Rentenversicherung "zum Erlass von Verwaltungsakten über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nur im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV befugt" sind. Im Urteil vom 28. Mai 2008 (B 12 KR 13/ 07 R.) wiederum findet sich kein Hinweis ("obiter dic¬tum"), dass § 7a SGB IV nicht zur "Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung" ermächtige, obwohl gerade dieses Urteil die Gelegenheit für einen solchen Hinweis bot. Berchthold (in: Kreikebohm/ Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 1. Aufl. 2009, § 7a SGB IV Rn. 2.) behauptet zwar, dass das Bundessozialgericht vor seiner Entscheidung vom 11. März 2009 "in mehreren Verfahren darauf hingewiesen habe, dass auch im Zusammenhang des § 7a eine bloße Elementenentscheidung nicht in Betracht kommen dürfte". Diese "Hinweise" wurden indes – soweit ersichtlich – nirgends veröffentlich.
Fände die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass § 7a SGB IV nicht zur "Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung" ermächtige, auch auf Verfahren iSd § 7a SGB IV Anwendung, die – wie hier – bereits vor der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund "beendet" waren, würden den "Beteiligten" iSd § 7a Abs. 1 SGB IV Rechtsschutzmöglichkeiten genommen, die sie bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 hatten und auf die sie mit Blick auf die oben zitierte "einstimmige Auffassung" vertrauen durften:
Bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 nämlich entschied die Deutsche Rentenversicherung Bund auf einen Antrag iSd § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV durch Verwaltungsakt einzig darüber, ob eine Beschäftigung vorliegt. Stellte sie dies fest, entschied anschließend die Einzugsstelle in einem weiteren Verwaltungsakt über die "konkrete Versicherungs- und Beitragspflicht" (vgl. Berchthold, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 1. Aufl. 2009, § 7a SGB IV Rn. 2.). Die Beteiligten hatten mithin zweimal die Möglichkeit, Widerspruch und Klage zu erheben.
Auch in den derzeit bei den Sozial- und Landessozialgerichten anhängigen Gerichtsverfahren, in denen zum einen die Aufhebung eines Verwaltungsakts iSd § 7a SGB IV, der das Vorliegen einer Beschäftigung feststellt, und zum anderen die Feststellung, dass die gemäß § 7a SGB IV geprüfte Tätigkeit selbständig ausgeübt werde, begehrt wird, würden den Beteiligten iSd § 7a Abs. 1 S. 1 SGB V Rechtsschutzmöglichkeiten genommen, würde der Auffassung des Bundessozialgerichts, dass § 7a SGB IV nicht zur Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung er¬mächtige, gefolgt. Denn im Urteil vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R, Rn. 26 ff.) vertritt das Bundessozialgerichts auch die Auffassung, dass die Sozial- und Landessozialgerichte dazu berufen seien, im Rahmen des erhobenen Feststellungsantrages zu entscheiden, ob "die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung jeweils in vollem Umfang" vorliegen. Bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 wurden indes diese Voraussetzungen durch einen Verwaltungsakt festgestellt, dessen Recht- und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 SGG zur Überprüfung gestellt werden konnte.
b. Der Auffassung des Bundessozialgerichts, dass § 7a SGB IV nicht zur "Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung" ermächtige, kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Auffassung weder mit dem Wortlaut, noch der Systematik, noch dem Sinn und Zweck des § 7a SGB IV, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, in Einklang steht (so zu Recht: Plagemann, EWiR 2009, S. 689 [690].).
aa. Der Wortlaut des § 7a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 6 S. 2 und Abs. 7 S. 1 SGB IV lässt keinen Zweifel, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht befugt ist, im Rahmen des Verfah¬rens iSd § 7a SGB IV festzustellen, dass in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Versicherungspflicht besteht. Denn während § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV und § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV ausdrücklich bestimmen, dass über die "Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicheung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung" zu entscheiden ist, bestimmt § 7a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 6 S. 2 und Abs. 7 S. 1 SGB IV, dass zu entscheiden ist, ob/dass "eine Beschäftigung vorliegt". Diese Entscheidung ist zudem gemäß § 7a Abs. 2 SGB IV "auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles" zu treffen. Aufgrund einer "Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles" kann nur die Entscheidung, ob/dass eine Beschäftigung vorliegt, getroffen werden. Die Feststellung hingegen, inwieweit aufgrund einer Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht, ist durch eine Unterordnung ("Subsumtion") des festgestellten Sachverhalts unter die Voraussetzungen der §§ 24 – 28 SGB III, §§ 5 – 8 SGB V, §§ 1- 6 SGB VI und §§ 20 – 25 SGB XI zu treffen.
Aus § 7a Abs. 6 S. 1 SGBIV folgt nicht, dass der Sprachgebrauch des § 7a SGB IV "uneinheitlich" ist (so aber: BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, Rn. 19). Vielmehr lässt § 7 Abs. 6 S. 1 SGB VI einzig den Schluss zu, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund, wenn sie das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses feststellt, auch festzustellen hat, ob dieses Beschäftigungsverhältnis "gegen Arbeitsentgelt" ausgeübt wird. Denn gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB XI löst nur eine Beschäftigung, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aus.
bb. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich ebenfalls, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht befugt ist, im Rahmen des Verfahrens iSd § 7a SGB IV festzustellen, dass in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Versicherungspflicht besteht. Denn abgesehen davon, dass mit Blick auf die Möglichkeit, über § 28h Abs. 2 SGB IV eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung herbeizuführen, nicht verständlich wäre, weshalb § 7a SGB IV eingeführt wurde, wenn dieser nicht zu einer "Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung" ermächtigte, steht § 7a SGB IV im Zweiten Titel des ersten Abschnitts des SGB IV, dessen Überschrift lautet: "Beschäftigung und selbständige Tätigkeit".
§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV, der ein "Anfrageverfahren" ausschließt, wenn "die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger [ ] im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet" hatte, stellt diese aus der Gesetzessystematik hergeleitete Auslegung des § 7a SGB IV nicht in Frage. Er lässt namentlich nicht den Schluss zu, dass die Verfahren iSd §§ 7a, 28h Abs. 2 S. 1 und § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV "den gleichen Inhalt" haben und "rechtlich [ ] gleichwertig" sind (so aber: BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, Rn. 22.). Die Verfahren iSd § 7a SGB IV und des § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV haben nämlich schon deshalb nicht "gleichen Inhalt" und sind schon deshalb nicht "rechtlich gleichwertig", weil gemäß § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV Verwaltungsakte nur "gegenüber den Ar¬eitgebern" ergehen und weil deren Entscheidungssätze nicht auf die Feststellung gerichtet ist, dass Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht, sondern auf die Feststellung dass "die sich aus der Prüfung ergeben Nach¬forderung [ ] Euro" betrage.
§ 336 SGB III stellt die aus der Gesetzessystematik hergeleitete Auslegung des § 7a SGB IV ebenfalls nicht in Frage (so aber: BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, Rn. 23). Denn abgesehen davon, dass § 336 SGB III nur davon spricht, dass "die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Sozialversicherungspflicht nach diesem Buch" feststellt, und aus dieser Formulierung nicht hervorgeht, ob "im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches" nur die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III oder auch die Voraussetzungen der §§ 27, 28 SGB III zu prüfen sind, ließe sich, wenn tatsächlich maßgeblich wäre, dass "im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches" die "Versicherungspflicht" nach dem SGB III feststellt wird, nicht erklären, weshalb § 336 SGB III Bescheide, die auf der Grundlage von § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV oder § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV Versicherungspflicht nach dem SGB III feststellen, von einer "leistungsrechtlichen" Bindungswirkung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ausnimmt. Schließlich wurde § 336 SGB III eingeführt (vgl. BT-Drucks. 13/4941, S. 213 f.), weil nach der Auffassung des Bundessozialgericht die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich an Bescheide der Einzugsstellen gemäß § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV und an Bescheide der Träger der Rentenversicherung gemäß § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV nicht gebunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1992, 7 RAr 134/90.). § 336 SGB III lautete deshalb auch in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung:
"Stellt die Einzugsstelle (§ 28i Viertes Buch) oder der Träger der Rentenversicherung, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag prüft (§ 28p Viertes Buch), die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, so hat die Bundesagentur auf Antrag des Versicherungspflichtigen zu erklären, ob sie der getroffenen Feststellung zustimmt. [ ]"
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I [2003] S. 2954 [2973.]) erhielt § 336 SGB III seine (bis auf die Worte die "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte", die durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 durch die Worte "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt wurden) heute noch gültige Fassung. Diese Fassung war eine "Folgeänderung der Änderung des § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch" (vgl. BT-Drucks. 15/1749 S. 34.). § 7a Abs. 1 SGB IV wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ein zweiter Satz angefügt, durch den sichergestellt werden soll, dass von Amts wegen geklärt wird, ob in einem Unternehmen mitarbeitende Familienangehörige und ob Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind (vgl. BT-Drucks. 15/1749 S. 35.). Durch die Neufassung des § 336 SGB III sollte infolgedessen sichergestellt werden, dass die Bundesagentur für Arbeit an die Antwort der Deutschen Rentenversicherung Bund auf diese Fragen gebunden ist (vgl. BT-Drucks. 15/1749 S. 35.).
cc. Dass die Deutsche Rentenversicherung Bund in Verfahren iSd § 7a SGB IV nur zu entscheiden hat, ob/dass eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 7a SGB IV. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Verfahren iSd § 7a SGB IV eine "schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage" eröffnen, "divergierende Statusentscheidungen" vermeiden und den "Beteiligten Rechtssicherheit" darüber verschaffen, "ob sie selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind" (vgl. BT-Drucks. 14/ 1855 S. 6 f.).
All diese Ziele würden verfehlt, müsste im Verfahren iSd § 7a SGB IV über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung entschieden werden. Namentlich die Ziele, "divergierende Statusentscheidungen" zu vermeiden und den "Beteiligten Rechtssicherheit" darüber zu verschaffen, "ob sie selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind", ließen sich nicht erreichen. Denn nur dem Entscheidungssatz eines Verwaltungsaktes kommt "Tatbestandswirkung". Feststellungen in den Gründen eines Verwaltungsakts hingegen sind nur dann "allgemeinverbindlich", wenn dies durch ein Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 11 Rn. 8 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 43 Rn. 26.). Da ein solches Gesetz im Sozialgesetzbuch fehlt, wäre weder die Einzugsstelle, noch der für die "Prüfung bei den Arbeitgebern" zuständige Träger der Rentenversicherung durch einen Verwaltungsakt der Deutschen Rentenversicherung Bund, dessen Entscheidungssatz lautet, dass in einer Tätigkeit – etwa weil diese iSd § 8 Abs. 1 SGB IV geringfügig ist – keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht (vgl. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB III, § 7 S. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 S. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI.), daran gehindert (etwa in dem Fall, dass die Tätigkeit nicht mehr nur geringfügig ist), mit der Begründung, dass die Tätigkeit selbständig ausgeübt werde, festzustellen, dass in dieser Tätigkeit (weiterhin) keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass im Verfahren nach § 7a SGB IV über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entscheiden ist, hätte er überdies Veranlassung gehabt, in der Begründung zu § 7a SGB IV zu erwähnen, dass die Träger der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit nach § 12 Abs. 2 S. 1 SGB X als Beteiligte zu dem Verfahren iSd § 7a SGB IV hinzugezogen werden können. Denn hierzu hatte er sich schon bei der Einführung von § 28h Abs. 2 SGB IV veranlasst gesehen (vgl. BT-Drucks. 11/2221, S. 25.). Stattdessen heißt es in der Begründung des Gesetzgebers zu § 7a SGB IV: "Beteiligte sind die Partner der Beziehungen, in deren Rahmen die zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird, also nicht andere Versicherungsträger" (vgl. BT-Drucks. 14/ 1855 S. 7.).
Die Aussage des Bundessozialgerichts im Urteil vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07, dort Rn. 25.) es spreche "für eine Feststellung der Versicherungspflicht als Gegenstand von § 7a SGB IV [ ] bestätigend auch das in den sog Materialien benannte Ziel der ‘Statusfeststellung’", weil unter Status in Anknüpfung an Georg Jellineks System der subjektiven Rechte ein Rechtsverhältnis verstanden" werde, dass "sich als Rechtsfolge öffentlich-rechtlicher Normen" ergebe "und seinerseits Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Rechten und Pflichten" sei, ist verfehlt. Denn abgesehen davon, dass Otto Mayer, der Begründer des modernen deutschen Verwaltungsrechts (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 10. Aufl. 1973, S. 51.), unter einem "Status" lediglich einen "Zustand" verstand (vgl. Otto Mayer, Die juristische Person und ihre Verwertbarkeit im öffentlichen Recht, in: Staatsrechtliche Abhandlungen, Festgabe für Paul Laband zum fünfzigsten Jahrestage der Doktor-Promotion, Bd. 1, 1908, S. 1 [47].), findet sich in des Gesetzesmaterialien zu § 7a SGB IV kein Hinweis, der die Annahme zuließe, dass der Gesetzgeber unter einer "Statusfeststellung" die Feststellung eines Rechtsverhältnisses verstand. Hinweise hingegen, dass der Gesetzgeber unter "Status" die Stellung als Arbeitnehmer respektive Selbständiger verstand, finden sich in den Gesetzesmaterialien zu § 7a SGB IV mehrere (vgl. die Aussagen der Abgeordneten Peter Dreßen, Margarete Wolf, Dr. Heidi Knake-Werner und Olaf Scholz in der 70. Sitzung des Bundestages am 12. November 1999, Plenarprotokoll 14/70, S. 6337, 6342, 6345, 6347; vgl. auch BT-Drucks. 14/2046 S. 12.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
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