S 184 SO 2703/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
184
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 184 SO 2703/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Anspruch auf Vergütung der Einsatzpauschale für ambulante Pflegedienste entfällt nur, wenn sich Leistungsort und Standort des Pflegedienstes kumulativ unter derselben Postanschrift und im selben Gebäude befinden.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2014 verurteilt, dem Kläger ab 14. Februar 2014 bis zum 30. Juni 2015 Hilfe zur Pflege in Form von Einsatzpauschale LK 17a (mindestens 5 mal pro Woche) und 17b (mindestens 2 mal pro Woche) zu gewähren und ihn von den Kosten der häuslichen Pflege in Höhe von insgesamt 2006,99 Euro entsprechend der erbrachten Leistungen freizustellen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass der Beklagte für die Zeit vom 14. Februar 2014 bis zum 30. Juni 2015 die Kosten für häusliche Pflege zusätzlich unter Inanspruchnahme des Leistungskomplexes 17 Einsatzpauschale – LK 17 - übernimmt.

Der 1958 geborene Kläger leidet unter anderem an einer Hemiparese links nach einem Schlaganfall, Epilepsie, Polyneuropathie und einer psychischen Erkrankung. Der Kläger lebt in einem Einzelzimmer im Wohn- und Sozialprojekt "S." in der W.Str. 12 in Berlin. Er bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von zuletzt monatlich 144,93 Euro von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg und Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch – SGB XII – einschließlich der Kosten der Unterkunft vom Beklagten. Im Februar 2014 beantragte er beim Beklagten die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form von häuslicher Pflege gemäß §§ 61 ff SGB XII. Die Pflegeleistungen wurden durch den Pflegedienst "H. GmbH" welcher seinen Sitz in der W.Str. 10 A (vorher 12 A) in Berlin hat, erbracht.

Nachdem der Beklagte am 17. Juni 2014 einen Hausbesuch durch die Firma "l." hatte durchführen lassen, gewährte er mit Bescheid vom 14. Juli 2014 für die Zeit vom 14. Februar 2014 bis zum 30. Juni 2015 Leistungen der häuslichen Pflege. Danach wurde der LK 4 (gr. Körperpflege) einmal wöchentlich, LK 7a (Darm-/Blasentl.) einmal täglich, LK 11b (gr. Reinigung), LK 12 (Wäschepflege) und LK 13 (Einkaufen) jeweils einmal wöchentlich bewilligt. Nicht bewilligt wurde die beantragte Einsatzpauschale LK 17 a) und b). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Einsatzpauschale sei nach seinen Vertragsunterlagen durch den Pflegedienst abrechenbar. Er selbst sei nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus, dass in Berlin die Sachleistungen der Pflegeversicherung und auch ergänzende Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff SGB XII auf Basis einer zwischen dem Land Berlin und den Trägern der ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossenen Vereinbarung, die eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI umfasst, erbracht werden. Nach dieser Vereinbarung sei die Einsatzpauschale bei Einsätzen in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften sowie in Seniorenresidenzen, Seniorenwohnanlagen oder Ähnlichem nicht abrechnungsfähig, wenn der Pflegedienst am gleichen Standort Räumlichkeiten nutzt. Die Einsatzpauschale sei bei der Versorgung und Betreuung bei S. nicht abzurechnen, denn der Pflegedienst H. unterhalte in demselben Gebäudekomplex seinen Standort, weshalb die Berechnung einer zusätzlichen Einsatzpauschale das Maß des Angemessenen überschreiben würde.

Mit seiner am 30. September 2014 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass der Tatbestand "Nutzung einer Räumlichkeit am Standort durch den Pflegedienst" nicht vorliege, weil der Haushalt des Pflegebedürftigen schon nicht dieselbe Postanschrift habe wie der Pflegedienst. Denn es müssten kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Der Pflegedienst müsse im selben Gebäude sein, wie der Haushalt des Pflegebedürftigen und unter derselben Postanschrift. Der Pflegedienst der Beigeladenen habe weder denselben Standort noch dieselbe Postanschrift. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2014 zu verpflichten, dem Kläger vom 14. Februar 2014 bis zum 30. Juni 2015 Hilfe zur Pflege in Form von Einsatzpauschale LK 17a 20 mal pro Monat und LK 17b 8 mal pro Monat zu gewähren und den Kläger in diesem Zeitraum von entsprechenden Kosten der häuslichen Pflege in Höhe von 2006,50 Euro freizustellen

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung weist er nochmals darauf hin, dass das Wohn- und Sozialprojekt S. und H. GmbH im selben Gebäudekomplex ansässig seien. Die Gebäudeteile seien aneinandergebaut und nur durch ein Treppenhaus getrennt. Auch die am 29. November 2013 erfolgte Änderung der Hausnummer des Pflegedienstes von 12a in 10a lasse keine andere Schlussfolgerung zu.

Das Gericht hat den Pflegedienst H. GmbH, der die Pflegeleistungen erbringt, mit Beschluss vom 6. November 2014 beigeladen. Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Klägers an. Die Beigeladene hat eine Stellungnahme des Architektenbüros Z., die den Gebäudekomplex W.Str. 10a errichtet haben, zu den Akten gereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten S 184 SO 2624/13 und der Verwaltungsakten des Beklagten, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der geheimen Beratung der Kammer gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege unter Einschluss des LK 17 a) und b) insgesamt siebenmal in der Woche.

Gemäß § 61 Abs.1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, die Hilfe zur Pflege zu leisten. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII umfasst die Hilfe zur Pflege häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt entsprechend.

Der Kläger hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung sind erfüllt. Dies hat der Beklagte auf Grund der durchgeführten Begutachtung festgestellt und dem Kläger entsprechend mit Bescheid vom 14. Juli 2014 Pflegeleistungen gewährt, die durch den Pflegedienst der Beigeladenen auf Grundlage des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Pflegevertrages erbracht worden sind und entsprechend vom Beklagten vergütet worden sind.

Darüber hinaus hat der Kläger jedoch auch Anspruch auf Gewährung von Leistungen entsprechend des LK 17, welche der Beklagte zu Unrecht abgelehnt hat.

Auf Grundlage der Vereinbarung über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 89 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI – vom 5. November 1996 werden die Sachleistungen der Pflegeversicherung in einem Modulsystem von Leistungskomplexen – LKs – zur Verfügung gestellt. In der Anlage 1 zur Vereinbarung nach § 89 SGB XI für das Land Berlin werden die einzelnen LKs definiert und Hinweise zur Abrechnung aufgeführt. Diese Anlage 1 wird im Rundschreiben I Nr. 4/2005 der Senatsverwaltung aufgeführt.

Der LK 17 umfasst danach die Einsatzpauschale – und zwar unter a) für Einsätze von Montags bis Freitags und unter b) für Einsätze von Montags bis Freitags zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen. Weiter wird der Leistungsinhalt wie folgt beschrieben: "Bei Einsätzen in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften sowie Seniorenresidenzen, Seniorenwohnanlagen oder Ähnlichem ist die Einsatzpauschale nicht abrechnungsfähig, wenn der Pflegedienst am gleichen Standort Räumlichkeiten nutzt. Ein gleicher Standort liegt vor, wenn der Haushalt des Pflegebedürftigen (Leistungsort) dieselbe Postanschrift hat und sich in demselben Gebäude befindet."

Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger für den streitigen Zeitraum Pflegeleistungen auch entsprechend des Leistungskomplexes 17 zu gewähren. Die Auslegung der in der Vergütungsvereinbarung vom 5. November 1996 getroffenen Regelungen führt eindeutig zu dem Ergebnis, dass der Beklagte verpflichtet ist, die von der Beigeladenen geltend gemachte Einsatzpauschale zu vergüten.

Schon der Wortlaut der Beschreibung der Leistungsinhalte lässt keinen anderen Schluss zu. Denn dieser ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen "dieselbe Postanschrift" und "dasselbe Gebäude" kumulativ erfüllt sein müssen, damit der Leistungsanspruch entfällt. Das heißt, nur wenn der Standort, an dem der Pflegedienst Räumlichkeiten nutzt und in dem der Haushalt des Pflegebedürftigen liegt, sich in demselben Gebäude und unter derselben Postanschrift befinden, kann der LK 17 nicht abgerechnet werden.

Der Kläger lebt in dem Wohn- und Sozialprojekt S. in einem Einzelzimmer – also in einem Wohnhaus oder Ähnlichem – in der W.Str. 12, der Pflegedienst der Beigeladenen hat seinen Sitz in der W.Str. 10a (vormals 12a) und somit nicht unter derselben Postanschrift wie der Haushalt des Klägers.

Das Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Vermessung – des Beklagten hat der Beigeladenen mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 mitgeteilt, dass für das Grundstück W.Str. 12, L.Damm 3, 30 A zusätzlich die Grundstücksnummer W.Str. 10 A festgesetzt worden sei. Das Amtsgericht Charlottenburg Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister hat unter dem 28. März 2014 mitgeteilt, dass als Geschäftsanschrift der Beigeladenen ab dem 28. März 2014 W.Str. 10 A eingetragen sei.

Obwohl es darauf tatsächlich nicht mehr ankommt, weil bereits die Voraussetzung "dieselbe Postanschrift" nicht erfüllt ist, weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass sich der Haushalt des Klägers auch nicht in demselben Gebäude befindet, wie der Standort des Pflegedienstes der Beigeladenen.

Aus dem ebenfalls im beigezogenen Verfahren vorgelegten Nummerierungsplan des Stadtentwicklungsamtes ist ersichtlich, dass es sich bei dem Gebäude mit der Hausnummer 10 A um einen Neubau handelt, während das Gebäude W.Str. 12 ein Bestandsgebäude ist.

Nach Auskunft des Architekten, der mit der Errichtung des Gebäudes in der W.Str. 10 A beauftragt war, handelt es sich bei dem Wohnheim des Projektes S. und dem Gebäude W.Str. 10 A, in dem sich der Sitz der Beigeladenen und das Pflegeheim "H. L." befinden, um zwei in sich eigenständige und abgeschlossene Gebäudeeinheiten. Beide Gebäude hätten separate Eingänge und seien in allen Funktionen sowie der Versorgung mit sämtlichen Medien unabhängig voneinander. Auch seien die Geschossebenen zueinander versetzt und es bestehe keine bauliche und funktionale Verbindung.

Auch aus den vom Beklagten vorgelegten und den vom Gericht in Augenschein genommenen Bildern ergibt sich nichts anderes. Die beiden Gebäude grenzen teilweise aneinander und zwischen ihnen liegt ein Hof, den man von einem zum anderen Gebäude überqueren kann. Aus den Fotos ist aber auch ersichtlich, dass die Geschossebenen zueinander versetzt sind und keine direkte Verbindung besteht.

Somit sind die Voraussetzungen für die Abrechnung der Einsatzpauschale gegeben, denn der Haushalt des Klägers befindet sich weder in demselben Gebäude, wie der Sitz der Beigeladenen noch unter derselben Postanschrift.

Auch wenn der Weg der Pflegekräfte vom Geschäftssitz der Beigeladenen zum Leistungsort denkbar kurz ist und somit die Unkosten für den Weg zum Kläger äußerst gering sind, führt dies nicht dazu, dass die Abrechnung des LK 17 vorliegend unangemessen wäre, denn es handelt sich um die Abrechnung einer Pauschale, es werden folglich Durchschnittswerte zu Grunde gelegt. Ein Pflegedienst, der täglich 20km zum Haushalt des Pflegebedürftigen zurücklegen muss, kann ebenfalls nur die Einsatzpauschale in derselben Höhe abrechnen.

Da in der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Trägern der ambulanten Dienste als Voraussetzung für die Abrechnung der Einsatzpauschale nicht eine bestimmte Entfernung zwischen Sitz des Pflegedienstes und Leistungsort, sondern nur das Zusammenfallen von Sitz des Dienstes mit dem Leistungsort als Ausschlusskriterium vereinbart worden ist, kommt es auf die Länge des vom Pflegepersonal zum Einsatzort zurückzulegenden Weges nicht an. Ausreichend ist, dass überhaupt ein Weg zurückzulegen ist.

Daneben umfasst die Einsatzpauschale aber nicht nur das "Wegegeld" sondern auch die mit der Organisation von Hausbesuchen und der damit verbundenen Einteilung von Personal etc. verbundenen Kosten. Denn es handelt sich, wie aus dem Wortlaut ersichtlich, nicht um eine reine Anfahrtspauschale, sondern um eine Einsatzpauschale.

Sinn und Zweck der Regelung bezüglich der Einsatzpauschale im Rahmen der Vergütungsvereinbarung ist es, zu verhindern, dass Pflegedienste, denen keinerlei Unkosten für Anfahrt und Organisation der Hausbesuche entstehen, auch keinen Anspruch auf eine Einsatzpauschale haben. Dafür ist aber erforderlich, dass der Pflegedienst auch tatsächlich am selben Standort seinen Dienst oder zumindest eine Zweigstelle betreibt, mithin also Personal des Pflegedienstes während der Dienstzeiten ständig am Leistungsort anwesend ist und seine Verwaltung – zumindest teilweise – auch dort durchführt. Nur dann erschiene die Abrechnung der Einsatzpauschale als unangemessen. Sobald aber die Verwaltung und Organisation sich außerhalb des Haushalts des Pflegebedürftigen – des Leistungsortes – befindet, ist der Pflegedienst nicht mehr in die Abläufe in der Unterkunft des Hilfebedürftigen direkt eingegliedert und es sind zusätzliche Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen zur Erbringung der Pflegeleistungen erforderlich – dazu kommen dann gegebenenfalls noch die Kosten für eine etwaige Anfahrt zum Leistungsort. Letztere alleine begründen – wie ausgeführt – nicht die Gewährung oder Ablehnung der Einsatzpauschale.

Der Pflegedienst der Beigeladenen ist eine von dem Wohnprojekt S. unabhängige rechtliche Organisation, die nur in dessen Räumen ihre Dienstleistungen erbringt, ohne Teil des Wohnprojektes zu sein. Ob er seinen Sitz im Nachbargebäude oder am anderen Ende der Stadt hat, ist nach Sinn und Zweck der Vergütungsvereinbarung somit irrelevant.

Zuletzt weist das Gericht noch darauf hin, dass eine Nutzung von Räumlichkeiten am gleichen Standort durch den Dienst der Beigeladenen auch nicht deshalb – wie vom Beklagten vorgetragen - vorliegt, weil die Pfleger der Beigeladenen dort – wie auch andere Dienstleister - nach Absprache und vorheriger Anmeldung bis zum 30. April 2013 für Gespräche und ähnliches sowie zur Lagerung von Materialien einen Raum im Gebäudes des Wohnprojekts S. mitnutzen konnten.

Dies wird bestätigt durch die im beigezogenen Verfahren S 184 SO 2624/13 der Beigeladenen vom Geschäftsführer der S.Handelsunternehmen GmbH P. – dem Betreiber des Wohnprojektes, in dem der Kläger wohnt – am 29. August 2013 erteilte Auskunft, wonach die alleinige Nutzung des Raumes durch den Pflegedienst der Beigeladenen – sei es als Pausenraum oder "Pflegestützpunkt" oder ähnliches ausgeschlossen gewesen sei. Die Mitarbeiter der Beigeladenen hätten auch keine eigenen Schlüssel für den Raum gehabt. Die Beigeladene hat dieses Auskunftsschreiben im beigezogenen Verfahren zu den Akten gereicht.

Unabhängig von der Tatsache, dass dieser Raum im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung gestanden hat und nun nach den unbestrittenen Mitteilungen der Beigeladenen nur noch der Speisesaal mitgenutzt werden kann und Materialen im Keller gelagert werden, bedeutet "nutzen am gleichen Standort" nicht, dass in einem Wohnkomplex in einem bestimmten Raum – außerhalb des von dem Pflegebedürftigen bewohnten Zimmers - teilweise Pflegeleistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden. Vielmehr ergibt sich auch hier schon aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung, dass eine zusätzliche Nutzung von Räumlichkeiten durch den Pflegedienst - neben der eigentlichen Erbringung der Pflegeleistung am selben Standort gemeint ist.

Die Erbringung der Pflegeleistung kann der Natur der Sache entsprechend nur im Haushalt des Pflegebedürftigen – dem Leistungsort – erbracht werden. Schon der Wortlaut der Regelung, dass bei einem Standort im selben Gebäude und unter der Postanschrift keine Abrechnungsmöglichkeit besteht, spricht dafür, dass es sich nicht um den reinen Gebrauch eines Raumes handeln kann, sondern regelmäßig ein mit einer Postanschrift verbundener Sitz oder Standort des Pflegedienstes – wie im Vereinbarungstext ausgeführt - gemeint ist. Denn der Ausdruck "Standort" steht für einen Ort, an dem ein Betrieb aktiv ist und beschreibt die räumliche Lage einzelner Teile einer Unternehmung (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH).

Die bloße Nutzung eines Raumes für Gespräche, die Durchführung bestimmter Pflegemaßnahmen oder Lagerung von Materialien verschafft dem Pflegedienst nicht diese Position.

Die Beigeladene hat in der streitgegenständlichen Zeit die Leistungen entsprechend des LK 17a) und b) zulässigerweise abgerechnet und dem Kläger insgesamt 2006,99 Euro in Rechnung gestellt. Von dieser Forderung war der Kläger freizustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG -.
Rechtskraft
Aus
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