S 164 SF 2305/15 E

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
164
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 164 SF 2305/15 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für die durchschnittliche Kostenerinnerung in einem gerichtskostenfreien Verfahren ist eine Mittelgebühr nach Nr. 3501 VV RVG angemessen – Änderung der Rechtsprechung der Berliner Kostenkammern infolge der Reform des RVG zum 1.8.2013
Auf die Erinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. März 2015 2016 (S 165 SF 300/14 E) geändert und der Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wird auf 61,76 EUR festgesetzt. Der Ausspruch über die Verzinsung gilt entsprechend, dass ein Betrag von 61,76 EUR ab dem 5. Dezember 2014 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Die Erinnerungsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Gegenstand der Erinnerung vom 9. Januar 2014 im Verfahren S 165 SF 300/14 E war die Herabsetzung von Kosten um rd. 177 EUR. Nach dem Beschluss der 165. Kammer vom 28. November 2014 trägt die dortige Erinnerungsführerin (hier: Erinnerungsgegnerin) die außer-gerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens zu ¾.

Mit am 5. Dezember 2014 beim Sozialgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz beantragten die Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin die Festsetzung von 61,76 EUR, nach folgender Berechnung: Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV RVG 57,50 EUR Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 11,70 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 13,11 EUR Summe: 82,35 EUR Davon ¾: 61,76 EUR

Die Erinnerungsführerin wandte Unbilligkeit ein. Sie hielt 42,84 EUR für angemessen. Dem traten die Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 entgegen.

Mit Beschluss vom 19. März 2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen 42,84 EUR fest: Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV RVG 40,00 EUR Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 8,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 9,12 EUR Summe: 57,12 EUR Davon ¾: 42,84 EUR Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Die Erinnerung ist am 27. März 2015 beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Die Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin machen geltend, bis zum 31. August 2013 sei nach der Rechtsprechung der Berliner Kostenkammern in durchschnittlichen Erinnerungsverfahren eine halbe Mittelgebühr der Nr. 3501 VV RVG angemessen, dass sich daran etwas geändert hätte, sei nicht bekannt und nicht zu erwarten.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Erinnerungsschriftsatz und den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. März 2015 war wie tenoriert abzuändern. Die Kosten des vorausgegangenen Erinnerungsverfahrens vor der 165. Kammer sind nach in der von den Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin geltend gemachten Höhe billig im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG.

Bereits nach der bisherigen, einheitlichen Rechtsprechung der Berliner Kostenkammern war – worauf die Bevollmächtigten zu Recht hinweisen - in Erinnerungsverfahren im Durchschnittsfall eine halbe Mittelgebühr nach Nr. 3501 VV RVG angemessen. Maßgebliche Begründung für diesen Kostenansatz war, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3501 VV RVG nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage auch für die Vergütung in Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht, beispielsweise in Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG, Anwendung fand. Umfang und Schwierigkeit der anwaltliche Tätigkeit in diesen Verfahren liegen regelmäßig deutlich oberhalb des bzw. derjenigen im Erinnerungsverfahren, zudem ist die Bedeutung für den Auftraggeber in Beschwerdeverfahren zumeist, etwa weil die vorläufige Leistungsgewährung existenzsichernder Leistungen streitbefangen ist, nicht mit der einer Kostenerinnerung gleichzusetzen.

Aufgrund der Änderungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz findet für Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die seit 1. August 2013 anhängig gemacht werden, allerdings nicht mehr die Gebührenziffer der Nr. 3501 VV RVG Anwendung. Die Verfahrensgebühr in solchen Beschwerdeverfahren richtet sich nach Nr. 3204 VV RVG (vgl. Vorbem. 3.2.1 Nr. 3a). Als Anwendungsbereich der Gebührenziffer Nr. 3501 VV RVG im sozialgerichtlichen Verfahren verbleiben mithin sonstige Beschwerden gegen erstinstanzliche Beschlüsse, etwa gegen Aussetzungs- oder Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Letztgenannte bilden den zahlenmäßig größten Anteil und damit Hauptanwendungsfall dieser Gebührenziffer. Insoweit sehen sich die Berliner Kostenkammern zu einer Änderung ihrer bisherigen Rechtsprechung veranlasst. In einem durchschnittlichen Erinnerungsverfahren besteht kein sachlicher Grund mehr für einen Gebührenansatz unterhalb der Mittelgebühr.

Vorliegend ist nach den Umständen des Einzelfalls nichts dafür ersichtlich, dass die geltend gemachte hälftige Mittelgebühr unbillig war. Weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Erinnerungsverfahren, und auch nicht die Bedeutung der Angelegenheit für die Erinnerungsführerin lagen derart weitgehend unterhalb des Durchschnitts der Erinnerungsverfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ausgang des Erinnerungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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