Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
115
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 115 U 449/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Betreffen zwei unterschiedliche Arbeitsunfälle jeweils das gleiche Zielorgan – hier das rechte Kniegelenk – und lassen sich in medizinischer Hinsicht die Unfallfolgen keinem der beiden Ereignisse eindeutig zuordnen, so scheidet in rechtlicher Hinsicht eine „Gesamtbetrachtung“ beider Unfälle aus.
2. Ist die durch einen früheren Arbeitsunfall hervorgerufene Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zwar für das Ausmaß der Folgen eines weiteren Arbeitsunfalls, nicht jedoch für sein Zustandekommen ursächlich, entspricht es nicht dem Schutzzweck der die Entschädigung von Arbeitsunfällen regelnden Normen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts, dem für den früheren Unfall zuständigen Versicherungsträger die Entschädigungspflicht für die nach dem späteren Arbeitsunfall eingetretenen Schädigungen aufzuerlegen.
3. Wenn der nachfolgende Arbeitsunfall mangels Ursächlichkeit des früheren Arbeitsunfalls für sein Zustandekommen nicht als mittelbare Unfallfolge anzusehen ist, löst der zeitlich nachfolgende Arbeitsunfall einen neuen Versicherungsfall aus, der von vorangegangenen Versicherungsfällen unabhängig ist und eigenständige Ansprüche des Versicherten gegen den für die Entschädigung dieses Arbeitsunfalls zuständigen Versicherungsträger begründet.
2. Ist die durch einen früheren Arbeitsunfall hervorgerufene Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zwar für das Ausmaß der Folgen eines weiteren Arbeitsunfalls, nicht jedoch für sein Zustandekommen ursächlich, entspricht es nicht dem Schutzzweck der die Entschädigung von Arbeitsunfällen regelnden Normen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts, dem für den früheren Unfall zuständigen Versicherungsträger die Entschädigungspflicht für die nach dem späteren Arbeitsunfall eingetretenen Schädigungen aufzuerlegen.
3. Wenn der nachfolgende Arbeitsunfall mangels Ursächlichkeit des früheren Arbeitsunfalls für sein Zustandekommen nicht als mittelbare Unfallfolge anzusehen ist, löst der zeitlich nachfolgende Arbeitsunfall einen neuen Versicherungsfall aus, der von vorangegangenen Versicherungsfällen unabhängig ist und eigenständige Ansprüche des Versicherten gegen den für die Entschädigung dieses Arbeitsunfalls zuständigen Versicherungsträger begründet.
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, wobei sich die Frage stellt, ob und ggf. inwieweit sich diese Folgen von denjenigen abgrenzen lassen, die aufgrund eines weiteren und dasselbe Zielorgan betreffenden Arbeitsunfalls eingetreten sind und welcher der beiden Arbeitsunfälle entschädigungspflichtig ist.
Der im Jahr 1991 geborene Kläger erlitt am 11. April 2012 während seiner beruflichen Tätigkeit als Profifußballspieler für den Verein A. einen Arbeitsunfall. Bei einem Zweikampf erhielt er von einem Spieler der gegnerischen Mannschaft einen Tritt gegen das rechte Kniegelenk. Das rechte Knie war hierbei bei fixiertem Fuß verdreht. Laut Bericht des behandelnden Arztes Dr. G. vom 12. April 2012 zog sich der Kläger hierdurch eine Prellung sowie eine Distorsion des rechten Kniegelenks zu. Im Folgenden wurde eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit Riss des Außenmeniskus diagnostiziert. Die Unfallfolgen mussten operativ mittels Ersatzplastik und Glättung des Meniskus versorgt werden.
Wegen der Folgen dieses Versicherungsfalls gewährte die Beklagte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juli 2013 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 %. Grundlage dieses Bescheides war das am 22. Mai 2013 erstellte Gutachten der Frau Dr. Z. Als Folgen des Versicherungsfalls wurden Bewegungseinschränkungen, eine muskulär kompensierbare leichtere vordere Instabilität sowie reizlose postoperative Narbenbildung des rechten Kniegelenks anerkannt; weiterhin eine radiologisch nachweisbare Defektzone des distalen Patellapols nach Transplantatentnahme des rechten Kniegelenks sowie leichte Muskelminderung des rechten Oberschenkels infolge vorderen Kreuzbandrisses sowie Außenmeniskusradiärriss des rechten Kniegelenks.
Der Kläger hatte bereits am 27. Mai 2009 einen das linke Kniegelenk betreffenden Arbeitsunfall erlitten. Wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls besteht eine von der Beklagten anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 15 vom 100.
Einen weiteren Arbeitsunfall im Bereich des rechten Kniegelenks erlitt der Kläger am 15. August 2014. Der Kläger zog sich hierbei eine Ruptur der Kreuzbandersatzplastik zu, die operativ mittels erneuter Ersatzplastik versorgt werden musste. Arbeitsunfähigkeit wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls bestand bis Ende April 2015.
Mit Bescheid vom 31. März 2015 entzog die Beklagte dem Kläger die wegen des Unfalls vom 11. April 2012 als vorläufige Entschädigung gewährte Rente mit Ablauf des Monats April 2015 und lehnte die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab. Da aufgrund der erneuten Verletzung des rechten Kniegelenks am 15. August 2014 eine aktuelle Begutachtung desselbigen zu den Folgen des Unfalls vom 11. April 2012 wegen einer Überlagerung durch die aktuellen Unfallfolgen nicht möglich gewesen sei, sei die Rente bislang weitergezahlt worden. Der aktuellen Berichterstattung sei jedoch zu entnehmen, dass die zum Zeitpunkt des letzten maßgeblichen Gutachtens vom 22. Mai 2013 bestehende Streckhemmung und leichte Instabilität des rechten Kniegelenks nicht mehr bestünden. Im Bericht des Herrn Dr. B. vom 21. November 2014 werde eine vollständig freie Kniegelenksbeweglichkeit bei stabilen Bandverhältnissen und sehr guter Muskelansteuerung beschrieben. Eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf den Unfall vom 11. April 2012 zurückzuführen wäre, bestehen mithin nicht mehr. Eine Begutachtung und Feststellung der Folgen des Unfalls vom 15. August 2014 werde gesondert durchgeführt.
Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seien berücksichtigt worden: ohne abgrenzbare funktionelle Einschränkungen ausgeheilter, durch Ersatzplastik operativ versorgter Riss des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks mit inzwischen erneuerter Ersatzplastik (eigenständiger Unfall vom 15. August 2014). Hierdurch werde die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert.
Als Folgen des Versicherungsfalls des Klägers würden nicht anerkannt, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung: Zustand nach Arbeitsunfall des linken Kniegelenks vom 27. Mai 2009; Riss der Kreuzbandplastik des rechten Kniegelenks vom 15. August 2014.
Mit am 21. April 2015 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein, den er im Folgenden nicht weiter begründete.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 zurück. Da der Kläger seinen Widerspruch nicht begründet habe, sei nicht zu erkennen, wogegen er sich im Einzelnen richte. Der Bescheid sei auch nach nochmaliger Prüfung nicht zu beanstanden.
Am 14. August 2015 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Der weitere Unfall vom 15. August 2014 stelle einen Nachschaden dar, der nicht berücksichtigt werden könne. Durch einen Nachschaden erfolge in Bezug auf die Rentengewährung keine Änderung in den Verhältnissen. Der Schadensfall finde mit der Entschädigung des ersten Gesundheitsschadens seinen Abschluss. Ein unfallunabhängiger zweiter Gesundheitsschaden könne die Verhältnisse, die für die Feststellung der Unfallentschädigung maßgebend gewesen seien, nicht mehr beeinflussen. Trete unabhängig vom Versicherungsfall später ein weiterer Schaden an dem durch den Versicherungsfall beschädigten Körperteil ein und gehe dieser Schaden über den Erstschaden hinaus, so könne dies nicht zur Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit führen. Übertragen auf den hiesigen Fall bedeute das, dass der Versicherungsfall vom 15. August 2014 die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die beim Kläger aufgrund der Folgen des Versicherungsfalls vom 11. April 2012 durch die Beklagte festgestellt worden seien, nicht berühre.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. April 2012 ab 1. Mai 2015 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vom 100 im Rahmen eines Stützrententatbestandes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend. Zunächst führte sie aus, es lägen gerade überhaupt keine Verletzungsfolgen eines Nachschadens vor, die bewertet werden müssten. Es werde lediglich die Minderung der Erwerbsfähigkeit anhand der Bewegungsausmaße an dem verletzten Körperteil – des rechten Kniegelenks - bewertet. Da sich diese Ausmaße nun soweit normalisiert hätten, sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr messbar.
Sodann gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. September 2016 wegen der Folgen des Unfalls vom 15. August 2014 ab dem 24. Februar 2015 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vom Hundert (Stützrententatbestand). Der Arbeitsunfall vom 15. August 2014 habe zu den nachstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt: endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks mit minimal verlängerter vorderer Schublade ohne funktionelle Instabilität sowie Ergussneigung und Überempfindlichkeit der Operationsnarben des rechten Kniegelenks nach operativ mit einer Ersatzplastik versorgtem Riss der vorbestehenden vorderen Kreuzbandersatzplastik mit Eindrückungsbruch des hinteren Schienbeinkopfes und Außenmeniskusschädigung.
Unabhängig von dem Arbeitsunfall vom 15. August 2014 liege ein Riss des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks aufgrund des Unfalls vom 11. April 2012 vor.
Ihre Entscheidung zu den Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. August 2014 und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit stützte die Beklagte auf das Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie Dr. R. vom 15. März 2016 bzw. auf ihre eigene Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der von Dr. R. dokumentierten Bewegungsausmaße.
Die Beklagte führte in diesem Bescheid weiter aus, dass - sollte das vorliegende Klageverfahren betreffend den Rentenanspruch aus dem Unfall vom 11. April 2012 dazu führen, dass die Unfallfolgen durchgehend aus dem ersten Unfall vom 11. April 2012 resultierten - die Rente zum Unfall vom 15. August 2014 automatisch entfalle. Eine doppelte Entschädigung desselben Körperschadens sei rechtlich nicht zulässig. Eines Entziehungsbescheides bedürfe es hierzu nicht.
Die Kammer hat gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben, indem sie den Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. T. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt hat. Der Sachverständige untersuchte den Kläger am 21. Dezember 2016 und verfasste sein Gutachten am 27. Dezember 2016. Im Ergebnis der Begutachtung bewertete er die bei dem Kläger wegen der Folgen der beiden Arbeitsunfälle vom 11. April 2012 und vom 15. August 2014 verbliebene Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 vom Hundert, wobei eine getrennte Zuordnung der Unfallfolgen zu den beiden das gleiche Zielorgan betreffenden Arbeitsunfällen nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Akten lagen bei der Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 27. März 2017, die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. April 2017 hiermit einverstanden erklärt.
Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des mit Schriftsatz vom 7. Februar 2017 gegenüber dem Schriftsatz vom 14. August 2015 geänderten Klageantrags ergibt sich aus § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. April 2012 ab 1. Mai 2015 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vom 100 im Rahmen eines Stützrententatbestandes zu gewähren.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles - das heißt gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII).
Die im Rahmen eines Anspruchs auf Gewährung von Verletztenrente zu bestimmende Minderung der Erwerbsfähigkeit bezeichnet den durch die körperlichen, seelischen und geistigen Folgen des Versicherungsfalls bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 SGB VII). Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt. Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalls. Wie weit die Unfallfolgen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuschätzen, sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis. Sie sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 14/99 R -, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R -, beide zitiert nach Juris, m. w. N.).
In die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit können indes nur diejenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einfließen, die rechtlich wesentlich auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden können. Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache ist allein relevant, ob der Unfall wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben); Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R -, Urteil vom 29. November 2011 – B 2 U 10/11 R -, beide zitiert nach Juris, m. w. N.; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2016, Kap. 1.5.).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung müssen erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 -, zitiert nach Juris). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Folgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R -, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, jeweils zitiert nach Juris).
Zur Überzeugung der Kammer lassen sich bei dem Kläger ab 1. Mai 2015 – dem Zeitpunkt des Entzugs der wegen der Folgen des Unfalls vom 11. April 2012 gewährten Rente als vorläufige Entschädigung – auf Dauer Unfallfolgen nachweisen, die einen Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vom Hundert erreichen und damit im Rahmen eines Stützrententatbestandes verletztenrentenberechtigend sind.
Die Kammer folgt bei dieser Beurteilung des Sachverhalts dem auf einer umfassenden Befunderhebung und sorgfältigen Auswertung des Akteninhalts beruhenden, nach wissenschaftlichen Maßstäben erstellten, in sich schlüssigen und letztlich überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. T.
Der Sachverständige diagnostizierte bei dem Kläger leichte Funktionsstörungen des rechten Kniegelenks bei einem Zustand nach Arbeitsunfall am 11. April 2012 und kernspintomographisch am 12. April 2012 diagnostizierter, überwiegender Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine vordere Kreuzbandplastik rechts mit Patellasehne am 18. April 2012, eine erneute Verletzung des rechten Kniegelenks am 15. August 2014 mit kernspintomographisch am 18. August 2014 festgestellter kompletter Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine erneute vordere Kreuzbandplastik mit Transplantat aus dem linken Kniegelenk am 20. August 2014, nativradiologisch eine aktuell beginnende medial betonte Gonarthrose, klinisch zusätzlich eine Retropatellararthrose. Weiterhin diagnostizierte er – insoweit ohne Zusammenhang zu dem hier allein streitgegenständlichen Unfall vom 11. April 2012 - leichte Funktionsstörungen des linken Kniegelenks bei Zustand nach Arbeitsunfall mit nachfolgender Meniskusoperation im Mai 2009 sowie aktuell nativradiologisch freie Gelenkskörper in der Kniekehle, beginnende medial betonte Gon- und Retropatellararthrose. Schließlich fanden sich - auch unfallunabhängig - leichte Funktionsstörungen des linken Fußes bei Zustand nach Fußballverletzung mit Achillessehnenruptur links und Achillessehnennaht links im Mai 2015.
Soweit die Folgen den beiden Unfällen vom 11. April 2012 und vom 15. August 2014 zugeordnet werden können, bewertet der Sachverständige Dr. T. die daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 vom 100. Diese liege ab Juni 2013 bis zum Tag der Untersuchung des Klägers am 21. Dezember 2016 und perspektivisch darüber hinaus vor, unabhängig davon, dass bei dem Kläger im August 2014 eine erneute Kreuzbandplastik durchgeführt wurde, weil er am 15. August 2014 einen weiteren, ebenfalls das rechte Kniegelenk betreffenden Unfall erlitten hatte. In Anbetracht des Umstandes, dass beide Unfälle vom 11. April 2012 und vom 15. August 2014 am rechten Kniegelenk zu einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes geführt hätten, könne eine Differenzierung von Funktionsstörungen, die dem ersten und dem zweiten Unfall prozentual zuzuordnen wäre, nicht durchgeführt werden. Zutreffend weist der Sachverständige Dr. T. darauf hin, dass beide Male das vordere Kreuzband mit einer Plastik versehen worden sei. Es könne nicht danach unterschieden werden, ob und ggf. inwieweit die Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks und die leichte Einschränkung der Beweglichkeit dem ersten oder den zweiten Unfall zuzuordnen sei. Das Kniegelenk sei eine anatomische Einheit und als solche zu bewerten.
Diese Bewertung zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Sachverständigen Dr. T. steht in Einklang mit den Bewertungen durch die Vorgutachterinnen aus dem Verwaltungsverfahren Dr. Z. (Gutachten vom 22. Mai 2013) und Dr. R. (Gutachten vom 15. März 2016). Dass die Bewertung der Folgen der beiden Unfallereignisse vom 11. April 2012 und vom 15. August 2014 insgesamt mit 10 vom 100 zu erfolgen hat, wird durch die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Eine entsprechende Bewertung der Folgen in Bezug auf das Ereignis vom 11. April 2012 wird ebenso durch den Kläger selbst beantragt, wenn er auch soweit ersichtlich der Auffassung ist, dass – was hier nicht streitgegenständlich ist - eine weitere Entschädigung durch Verletztenrente aufgrund des Unfalls vom 15. August 2014 zu erfolgen habe.
Aufgrund der durch den Sachverständigen Dr. T. dokumentierten Bewegungsausmaße und der auf dieser Grundlage abgegebenen, die medizinische Gutachtenliteratur berücksichtigenden Begründung, schließt sich die Kammer der Bewertung der funktionellen Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Kniegelenks des Klägers mit 10 vom 100 an, jedenfalls soweit der hier streitgegenständliche Zeitraum ab 1. Mai 2015 betroffen ist.
Entgegen der Annahme des Klägers ist diese Minderung der Erwerbsfähigkeit jedoch nicht dem Unfallgeschehen vom 11. April 2012, sondern vielmehr demjenigen vom 15. August 2014 zuzuordnen.
Zunächst ist festzustellen, dass eine "Gesamtbetrachtung" beider Unfälle ausscheidet. Die Notwendigkeit, die Unfallfolgen der jeweiligen Arbeitsunfälle voneinander zu trennen und auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend einzuschätzen ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Rentenansprüchen aus zwei Arbeitsunfällen jeweils unterschiedliche Jahresarbeitsverdienste zugrunde zu legen sind und ggf. auch unterschiedliche Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommen. Es wäre nicht vertretbar, der Gemeinschaft der Beitragszahler einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse eine Rentenlast für einen Arbeitsunfall aufzuerlegen, für den sie nicht zuständig ist.
Ferner liegt in Bezug auf den Unfall vom 15. August 2014 auch kein Fall einer mittelbaren Schädigungsfolge des Unfalls vom 11. April 2012 vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die durch den früheren Arbeitsunfall hervorgerufenen Gesundheitsstörungen zwar nicht für die Entstehung des späteren Unfalls ursächlich sind, jedoch das Ausmaß seiner Folgen rechtlich wesentlich mitverursacht haben. In diesen Fällen hat der für den Arbeitsunfall zuständige Unfallversicherungsträger auch die Folgen des auf den Arbeitsunfall zurückzuführenden weiteren Unfalls zu entschädigen. Es bedürfte hierfür – was vorliegend nicht der Fall ist – einer Kausalität der durch den früheren Arbeitsunfall hervorgerufenen Gesundheitsstörungen für die Entstehung des späteren Arbeitsunfalls. Hier aber hat der nachfolgende Arbeitsunfall einen neuen Versicherungsfall ausgelöst, der von vorangegangenen Versicherungsfällen unabhängig ist und eigenständige Ansprüche des Versicherten gegen den für die Entschädigung dieses Arbeitsunfalls zuständigen Versicherungsträger begründet.
Ist die durch einen früheren Arbeitsunfall hervorgerufene Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zwar für das Ausmaß der Folgen eines weiteren Arbeitsunfalls, nicht jedoch für sein Zustandekommen ursächlich, entspricht es aber nicht dem Schutzzweck der die Entschädigung von Arbeitsunfällen regelnden Normen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts, dem für den früheren Unfall zuständigen Versicherungsträger die Entschädigungspflicht für die nach dem späteren Arbeitsunfall eingetretenen Schädigungen aufzuerlegen. Die Aufgabe der Unfallversicherung, nach Eintritt eines Arbeitsunfalls den Verletzten zu entschädigen gebietet es zwar, die Entschädigungspflicht grundsätzlich auch auf spätere Schädigungsfolgen zu erstrecken. Sind diese jedoch infolge eines weiteren Arbeitsunfalls eingetreten, ist für eine Entschädigungspflicht des für den früheren Arbeitsunfall zuständigen Versicherungsträgers keine Notwendigkeit gegeben, denn der Verletzte erlangt aufgrund des durch den nachfolgenden Arbeitsunfall ausgelösten Versicherungsfalls eigenständige Entschädigungsansprüche gegen den hierfür zuständigen Versicherungsträger, die jedenfalls im Regelfall nach dem im Jahr vor dem - neuen - Arbeitsunfall erzielten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden, denen somit die zur Zeit des Schadenseintritts ausgeübte versicherte Tätigkeit zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 24.02.1988, 2 RU 11/87, Juris).
Für die Entschädigungspflicht des für den ersten Arbeitsunfall zuständigen Versicherungsträgers fehlt es, wenn der nachfolgende Arbeitsunfall mangels Ursächlichkeit des früheren Arbeitsunfalls für sein Zustandekommen nicht als mittelbare Unfallfolge anzusehen ist, auch an der inneren Rechtfertigung; denn der Versicherte, der einen weiteren Unfall bei einer versicherten Tätigkeit erleidet, hat sich in einen neuen Risikobereich begeben, den der hierfür zuständige Versicherungsträger nicht zuletzt wegen der an ihn zu entrichtenden und nach dem Grad der Unfallgefahr der neuen versicherten Tätigkeit abgestuften Beiträge abzudecken hat.
Dass nur der für den nicht durch einen früheren Arbeitsunfall verursachten weiteren Arbeitsunfall zuständige Versicherungsträger für dessen Folgen, auch wenn diese durch die Vorschäden des früheren Unfalls bedingt sind, entschädigungspflichtig ist, wird deutlich, wenn infolge des späteren Arbeitsunfalls noch weitere, nicht auf die Gesundheitsbeeinträchtigungen des früheren Arbeitsunfalls zurückzuführende Schädigungen bei dem Verletzten eingetreten sind. Für Unfallfolgen, die allein durch den späteren Arbeitsunfall verursacht wurden, ist in jedem Fall der für diesen Unfall zuständige Versicherungsträger entschädigungspflichtig. Hätte der Kläger nach dem Arbeitsunfall vom 15. August 2014 nicht nur Verletzungen an dem bereits vorgeschädigten rechten Kniegelenk erlitten, sondern sich noch weitere Schädigungen an anderen Körperteilen zugezogen, wären, folgte man der Auffassung des Klägers, die durch die Vorschäden mitverursachten Gesundheitsstörungen dem ersten Unfall zuzuordnen, während die vorschadensunabhängigen Verletzungen dem zweiten Unfall zugeordnet werden müssten. Dies widerspricht jedoch dem in der Rechtsprechung seit langem anerkannten Grundsatz, dass dem Versicherten gegenüber für die Durchführung des Feststellungsverfahrens und die Gewährung einer Entschädigung immer nur ein einziger Versicherungsträger zuständig ist. Da die Entschädigungspflicht der Unfallversicherungsträger nicht nur in der Zahlung von Verletztenrente, sondern auch in der Gewährung von Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit und von Heilbehandlung und Berufshilfe bestehen kann, würden sich, wenn für die verschiedenen Verletzungsfolgen mehrere Versicherungsträger zuständig wären, kaum lösbare Abgrenzungsprobleme ergeben. Auch diese Überlegungen zwingen zu dem Schluss, dass der für einen weiteren Arbeitsunfall, der nicht durch einen früheren Arbeitsunfall verursacht wurde, zuständige Versicherungsträger für die weiteren Unfallfolgen leistungspflichtig ist, auch wenn diese ganz oder teilweise auf den Vorschäden des früheren Arbeitsunfalls beruhen.
Entgegen der Annahme des Klägers bedeutet diese wertende Betrachtung nicht, dass das dem Unfall vom 11. April 2012 zuzuordnende Erkrankungsbild im Sinne einer sogenannten "überholenden Kausalität" (vgl. dazu BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) durch die Folgen des weiteren Unfalls vom 15. August 2014 verdrängt würde. Ob die geltend gemachten und als bewiesen angesehenen Dauerbeschwerden auf der durch den Unfall vom 11. April 2012 eingetretenen Verletzung beruhen, ist zwar eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Diese entfällt nicht schon dann, wenn ein weiteres Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden ist. Werden – wie hier - die Folgen des Erstunfalls durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt, gebietet es aber – wie oben dargelegt – der Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung, die Entschädigung einheitlich an diesen zweiten Unfall anzuknüpfen. Das festgestellte Verletzungsbild im Bereich des rechten Kniegelenks des Klägers geht damit allein zulasten des Arbeitsunfalls vom 15. August 2014, wenn auch der weitere Versicherungsfall vom 11. April 2012 für den sich ergebenden Dauerschaden mitursächlich geworden ist.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, wobei sich die Frage stellt, ob und ggf. inwieweit sich diese Folgen von denjenigen abgrenzen lassen, die aufgrund eines weiteren und dasselbe Zielorgan betreffenden Arbeitsunfalls eingetreten sind und welcher der beiden Arbeitsunfälle entschädigungspflichtig ist.
Der im Jahr 1991 geborene Kläger erlitt am 11. April 2012 während seiner beruflichen Tätigkeit als Profifußballspieler für den Verein A. einen Arbeitsunfall. Bei einem Zweikampf erhielt er von einem Spieler der gegnerischen Mannschaft einen Tritt gegen das rechte Kniegelenk. Das rechte Knie war hierbei bei fixiertem Fuß verdreht. Laut Bericht des behandelnden Arztes Dr. G. vom 12. April 2012 zog sich der Kläger hierdurch eine Prellung sowie eine Distorsion des rechten Kniegelenks zu. Im Folgenden wurde eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit Riss des Außenmeniskus diagnostiziert. Die Unfallfolgen mussten operativ mittels Ersatzplastik und Glättung des Meniskus versorgt werden.
Wegen der Folgen dieses Versicherungsfalls gewährte die Beklagte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juli 2013 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 %. Grundlage dieses Bescheides war das am 22. Mai 2013 erstellte Gutachten der Frau Dr. Z. Als Folgen des Versicherungsfalls wurden Bewegungseinschränkungen, eine muskulär kompensierbare leichtere vordere Instabilität sowie reizlose postoperative Narbenbildung des rechten Kniegelenks anerkannt; weiterhin eine radiologisch nachweisbare Defektzone des distalen Patellapols nach Transplantatentnahme des rechten Kniegelenks sowie leichte Muskelminderung des rechten Oberschenkels infolge vorderen Kreuzbandrisses sowie Außenmeniskusradiärriss des rechten Kniegelenks.
Der Kläger hatte bereits am 27. Mai 2009 einen das linke Kniegelenk betreffenden Arbeitsunfall erlitten. Wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls besteht eine von der Beklagten anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 15 vom 100.
Einen weiteren Arbeitsunfall im Bereich des rechten Kniegelenks erlitt der Kläger am 15. August 2014. Der Kläger zog sich hierbei eine Ruptur der Kreuzbandersatzplastik zu, die operativ mittels erneuter Ersatzplastik versorgt werden musste. Arbeitsunfähigkeit wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls bestand bis Ende April 2015.
Mit Bescheid vom 31. März 2015 entzog die Beklagte dem Kläger die wegen des Unfalls vom 11. April 2012 als vorläufige Entschädigung gewährte Rente mit Ablauf des Monats April 2015 und lehnte die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab. Da aufgrund der erneuten Verletzung des rechten Kniegelenks am 15. August 2014 eine aktuelle Begutachtung desselbigen zu den Folgen des Unfalls vom 11. April 2012 wegen einer Überlagerung durch die aktuellen Unfallfolgen nicht möglich gewesen sei, sei die Rente bislang weitergezahlt worden. Der aktuellen Berichterstattung sei jedoch zu entnehmen, dass die zum Zeitpunkt des letzten maßgeblichen Gutachtens vom 22. Mai 2013 bestehende Streckhemmung und leichte Instabilität des rechten Kniegelenks nicht mehr bestünden. Im Bericht des Herrn Dr. B. vom 21. November 2014 werde eine vollständig freie Kniegelenksbeweglichkeit bei stabilen Bandverhältnissen und sehr guter Muskelansteuerung beschrieben. Eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf den Unfall vom 11. April 2012 zurückzuführen wäre, bestehen mithin nicht mehr. Eine Begutachtung und Feststellung der Folgen des Unfalls vom 15. August 2014 werde gesondert durchgeführt.
Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seien berücksichtigt worden: ohne abgrenzbare funktionelle Einschränkungen ausgeheilter, durch Ersatzplastik operativ versorgter Riss des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks mit inzwischen erneuerter Ersatzplastik (eigenständiger Unfall vom 15. August 2014). Hierdurch werde die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert.
Als Folgen des Versicherungsfalls des Klägers würden nicht anerkannt, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung: Zustand nach Arbeitsunfall des linken Kniegelenks vom 27. Mai 2009; Riss der Kreuzbandplastik des rechten Kniegelenks vom 15. August 2014.
Mit am 21. April 2015 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein, den er im Folgenden nicht weiter begründete.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 zurück. Da der Kläger seinen Widerspruch nicht begründet habe, sei nicht zu erkennen, wogegen er sich im Einzelnen richte. Der Bescheid sei auch nach nochmaliger Prüfung nicht zu beanstanden.
Am 14. August 2015 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Der weitere Unfall vom 15. August 2014 stelle einen Nachschaden dar, der nicht berücksichtigt werden könne. Durch einen Nachschaden erfolge in Bezug auf die Rentengewährung keine Änderung in den Verhältnissen. Der Schadensfall finde mit der Entschädigung des ersten Gesundheitsschadens seinen Abschluss. Ein unfallunabhängiger zweiter Gesundheitsschaden könne die Verhältnisse, die für die Feststellung der Unfallentschädigung maßgebend gewesen seien, nicht mehr beeinflussen. Trete unabhängig vom Versicherungsfall später ein weiterer Schaden an dem durch den Versicherungsfall beschädigten Körperteil ein und gehe dieser Schaden über den Erstschaden hinaus, so könne dies nicht zur Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit führen. Übertragen auf den hiesigen Fall bedeute das, dass der Versicherungsfall vom 15. August 2014 die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die beim Kläger aufgrund der Folgen des Versicherungsfalls vom 11. April 2012 durch die Beklagte festgestellt worden seien, nicht berühre.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. April 2012 ab 1. Mai 2015 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vom 100 im Rahmen eines Stützrententatbestandes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend. Zunächst führte sie aus, es lägen gerade überhaupt keine Verletzungsfolgen eines Nachschadens vor, die bewertet werden müssten. Es werde lediglich die Minderung der Erwerbsfähigkeit anhand der Bewegungsausmaße an dem verletzten Körperteil – des rechten Kniegelenks - bewertet. Da sich diese Ausmaße nun soweit normalisiert hätten, sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr messbar.
Sodann gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. September 2016 wegen der Folgen des Unfalls vom 15. August 2014 ab dem 24. Februar 2015 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vom Hundert (Stützrententatbestand). Der Arbeitsunfall vom 15. August 2014 habe zu den nachstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt: endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks mit minimal verlängerter vorderer Schublade ohne funktionelle Instabilität sowie Ergussneigung und Überempfindlichkeit der Operationsnarben des rechten Kniegelenks nach operativ mit einer Ersatzplastik versorgtem Riss der vorbestehenden vorderen Kreuzbandersatzplastik mit Eindrückungsbruch des hinteren Schienbeinkopfes und Außenmeniskusschädigung.
Unabhängig von dem Arbeitsunfall vom 15. August 2014 liege ein Riss des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks aufgrund des Unfalls vom 11. April 2012 vor.
Ihre Entscheidung zu den Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. August 2014 und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit stützte die Beklagte auf das Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie Dr. R. vom 15. März 2016 bzw. auf ihre eigene Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der von Dr. R. dokumentierten Bewegungsausmaße.
Die Beklagte führte in diesem Bescheid weiter aus, dass - sollte das vorliegende Klageverfahren betreffend den Rentenanspruch aus dem Unfall vom 11. April 2012 dazu führen, dass die Unfallfolgen durchgehend aus dem ersten Unfall vom 11. April 2012 resultierten - die Rente zum Unfall vom 15. August 2014 automatisch entfalle. Eine doppelte Entschädigung desselben Körperschadens sei rechtlich nicht zulässig. Eines Entziehungsbescheides bedürfe es hierzu nicht.
Die Kammer hat gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben, indem sie den Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. T. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt hat. Der Sachverständige untersuchte den Kläger am 21. Dezember 2016 und verfasste sein Gutachten am 27. Dezember 2016. Im Ergebnis der Begutachtung bewertete er die bei dem Kläger wegen der Folgen der beiden Arbeitsunfälle vom 11. April 2012 und vom 15. August 2014 verbliebene Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 vom Hundert, wobei eine getrennte Zuordnung der Unfallfolgen zu den beiden das gleiche Zielorgan betreffenden Arbeitsunfällen nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Akten lagen bei der Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 27. März 2017, die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. April 2017 hiermit einverstanden erklärt.
Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des mit Schriftsatz vom 7. Februar 2017 gegenüber dem Schriftsatz vom 14. August 2015 geänderten Klageantrags ergibt sich aus § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. April 2012 ab 1. Mai 2015 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vom 100 im Rahmen eines Stützrententatbestandes zu gewähren.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles - das heißt gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII).
Die im Rahmen eines Anspruchs auf Gewährung von Verletztenrente zu bestimmende Minderung der Erwerbsfähigkeit bezeichnet den durch die körperlichen, seelischen und geistigen Folgen des Versicherungsfalls bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 SGB VII). Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt. Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalls. Wie weit die Unfallfolgen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuschätzen, sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis. Sie sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 14/99 R -, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R -, beide zitiert nach Juris, m. w. N.).
In die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit können indes nur diejenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einfließen, die rechtlich wesentlich auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden können. Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache ist allein relevant, ob der Unfall wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben); Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R -, Urteil vom 29. November 2011 – B 2 U 10/11 R -, beide zitiert nach Juris, m. w. N.; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2016, Kap. 1.5.).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung müssen erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 -, zitiert nach Juris). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Folgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R -, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, jeweils zitiert nach Juris).
Zur Überzeugung der Kammer lassen sich bei dem Kläger ab 1. Mai 2015 – dem Zeitpunkt des Entzugs der wegen der Folgen des Unfalls vom 11. April 2012 gewährten Rente als vorläufige Entschädigung – auf Dauer Unfallfolgen nachweisen, die einen Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vom Hundert erreichen und damit im Rahmen eines Stützrententatbestandes verletztenrentenberechtigend sind.
Die Kammer folgt bei dieser Beurteilung des Sachverhalts dem auf einer umfassenden Befunderhebung und sorgfältigen Auswertung des Akteninhalts beruhenden, nach wissenschaftlichen Maßstäben erstellten, in sich schlüssigen und letztlich überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. T.
Der Sachverständige diagnostizierte bei dem Kläger leichte Funktionsstörungen des rechten Kniegelenks bei einem Zustand nach Arbeitsunfall am 11. April 2012 und kernspintomographisch am 12. April 2012 diagnostizierter, überwiegender Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine vordere Kreuzbandplastik rechts mit Patellasehne am 18. April 2012, eine erneute Verletzung des rechten Kniegelenks am 15. August 2014 mit kernspintomographisch am 18. August 2014 festgestellter kompletter Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine erneute vordere Kreuzbandplastik mit Transplantat aus dem linken Kniegelenk am 20. August 2014, nativradiologisch eine aktuell beginnende medial betonte Gonarthrose, klinisch zusätzlich eine Retropatellararthrose. Weiterhin diagnostizierte er – insoweit ohne Zusammenhang zu dem hier allein streitgegenständlichen Unfall vom 11. April 2012 - leichte Funktionsstörungen des linken Kniegelenks bei Zustand nach Arbeitsunfall mit nachfolgender Meniskusoperation im Mai 2009 sowie aktuell nativradiologisch freie Gelenkskörper in der Kniekehle, beginnende medial betonte Gon- und Retropatellararthrose. Schließlich fanden sich - auch unfallunabhängig - leichte Funktionsstörungen des linken Fußes bei Zustand nach Fußballverletzung mit Achillessehnenruptur links und Achillessehnennaht links im Mai 2015.
Soweit die Folgen den beiden Unfällen vom 11. April 2012 und vom 15. August 2014 zugeordnet werden können, bewertet der Sachverständige Dr. T. die daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 vom 100. Diese liege ab Juni 2013 bis zum Tag der Untersuchung des Klägers am 21. Dezember 2016 und perspektivisch darüber hinaus vor, unabhängig davon, dass bei dem Kläger im August 2014 eine erneute Kreuzbandplastik durchgeführt wurde, weil er am 15. August 2014 einen weiteren, ebenfalls das rechte Kniegelenk betreffenden Unfall erlitten hatte. In Anbetracht des Umstandes, dass beide Unfälle vom 11. April 2012 und vom 15. August 2014 am rechten Kniegelenk zu einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes geführt hätten, könne eine Differenzierung von Funktionsstörungen, die dem ersten und dem zweiten Unfall prozentual zuzuordnen wäre, nicht durchgeführt werden. Zutreffend weist der Sachverständige Dr. T. darauf hin, dass beide Male das vordere Kreuzband mit einer Plastik versehen worden sei. Es könne nicht danach unterschieden werden, ob und ggf. inwieweit die Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks und die leichte Einschränkung der Beweglichkeit dem ersten oder den zweiten Unfall zuzuordnen sei. Das Kniegelenk sei eine anatomische Einheit und als solche zu bewerten.
Diese Bewertung zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Sachverständigen Dr. T. steht in Einklang mit den Bewertungen durch die Vorgutachterinnen aus dem Verwaltungsverfahren Dr. Z. (Gutachten vom 22. Mai 2013) und Dr. R. (Gutachten vom 15. März 2016). Dass die Bewertung der Folgen der beiden Unfallereignisse vom 11. April 2012 und vom 15. August 2014 insgesamt mit 10 vom 100 zu erfolgen hat, wird durch die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Eine entsprechende Bewertung der Folgen in Bezug auf das Ereignis vom 11. April 2012 wird ebenso durch den Kläger selbst beantragt, wenn er auch soweit ersichtlich der Auffassung ist, dass – was hier nicht streitgegenständlich ist - eine weitere Entschädigung durch Verletztenrente aufgrund des Unfalls vom 15. August 2014 zu erfolgen habe.
Aufgrund der durch den Sachverständigen Dr. T. dokumentierten Bewegungsausmaße und der auf dieser Grundlage abgegebenen, die medizinische Gutachtenliteratur berücksichtigenden Begründung, schließt sich die Kammer der Bewertung der funktionellen Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Kniegelenks des Klägers mit 10 vom 100 an, jedenfalls soweit der hier streitgegenständliche Zeitraum ab 1. Mai 2015 betroffen ist.
Entgegen der Annahme des Klägers ist diese Minderung der Erwerbsfähigkeit jedoch nicht dem Unfallgeschehen vom 11. April 2012, sondern vielmehr demjenigen vom 15. August 2014 zuzuordnen.
Zunächst ist festzustellen, dass eine "Gesamtbetrachtung" beider Unfälle ausscheidet. Die Notwendigkeit, die Unfallfolgen der jeweiligen Arbeitsunfälle voneinander zu trennen und auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend einzuschätzen ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Rentenansprüchen aus zwei Arbeitsunfällen jeweils unterschiedliche Jahresarbeitsverdienste zugrunde zu legen sind und ggf. auch unterschiedliche Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommen. Es wäre nicht vertretbar, der Gemeinschaft der Beitragszahler einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse eine Rentenlast für einen Arbeitsunfall aufzuerlegen, für den sie nicht zuständig ist.
Ferner liegt in Bezug auf den Unfall vom 15. August 2014 auch kein Fall einer mittelbaren Schädigungsfolge des Unfalls vom 11. April 2012 vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die durch den früheren Arbeitsunfall hervorgerufenen Gesundheitsstörungen zwar nicht für die Entstehung des späteren Unfalls ursächlich sind, jedoch das Ausmaß seiner Folgen rechtlich wesentlich mitverursacht haben. In diesen Fällen hat der für den Arbeitsunfall zuständige Unfallversicherungsträger auch die Folgen des auf den Arbeitsunfall zurückzuführenden weiteren Unfalls zu entschädigen. Es bedürfte hierfür – was vorliegend nicht der Fall ist – einer Kausalität der durch den früheren Arbeitsunfall hervorgerufenen Gesundheitsstörungen für die Entstehung des späteren Arbeitsunfalls. Hier aber hat der nachfolgende Arbeitsunfall einen neuen Versicherungsfall ausgelöst, der von vorangegangenen Versicherungsfällen unabhängig ist und eigenständige Ansprüche des Versicherten gegen den für die Entschädigung dieses Arbeitsunfalls zuständigen Versicherungsträger begründet.
Ist die durch einen früheren Arbeitsunfall hervorgerufene Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zwar für das Ausmaß der Folgen eines weiteren Arbeitsunfalls, nicht jedoch für sein Zustandekommen ursächlich, entspricht es aber nicht dem Schutzzweck der die Entschädigung von Arbeitsunfällen regelnden Normen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts, dem für den früheren Unfall zuständigen Versicherungsträger die Entschädigungspflicht für die nach dem späteren Arbeitsunfall eingetretenen Schädigungen aufzuerlegen. Die Aufgabe der Unfallversicherung, nach Eintritt eines Arbeitsunfalls den Verletzten zu entschädigen gebietet es zwar, die Entschädigungspflicht grundsätzlich auch auf spätere Schädigungsfolgen zu erstrecken. Sind diese jedoch infolge eines weiteren Arbeitsunfalls eingetreten, ist für eine Entschädigungspflicht des für den früheren Arbeitsunfall zuständigen Versicherungsträgers keine Notwendigkeit gegeben, denn der Verletzte erlangt aufgrund des durch den nachfolgenden Arbeitsunfall ausgelösten Versicherungsfalls eigenständige Entschädigungsansprüche gegen den hierfür zuständigen Versicherungsträger, die jedenfalls im Regelfall nach dem im Jahr vor dem - neuen - Arbeitsunfall erzielten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden, denen somit die zur Zeit des Schadenseintritts ausgeübte versicherte Tätigkeit zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 24.02.1988, 2 RU 11/87, Juris).
Für die Entschädigungspflicht des für den ersten Arbeitsunfall zuständigen Versicherungsträgers fehlt es, wenn der nachfolgende Arbeitsunfall mangels Ursächlichkeit des früheren Arbeitsunfalls für sein Zustandekommen nicht als mittelbare Unfallfolge anzusehen ist, auch an der inneren Rechtfertigung; denn der Versicherte, der einen weiteren Unfall bei einer versicherten Tätigkeit erleidet, hat sich in einen neuen Risikobereich begeben, den der hierfür zuständige Versicherungsträger nicht zuletzt wegen der an ihn zu entrichtenden und nach dem Grad der Unfallgefahr der neuen versicherten Tätigkeit abgestuften Beiträge abzudecken hat.
Dass nur der für den nicht durch einen früheren Arbeitsunfall verursachten weiteren Arbeitsunfall zuständige Versicherungsträger für dessen Folgen, auch wenn diese durch die Vorschäden des früheren Unfalls bedingt sind, entschädigungspflichtig ist, wird deutlich, wenn infolge des späteren Arbeitsunfalls noch weitere, nicht auf die Gesundheitsbeeinträchtigungen des früheren Arbeitsunfalls zurückzuführende Schädigungen bei dem Verletzten eingetreten sind. Für Unfallfolgen, die allein durch den späteren Arbeitsunfall verursacht wurden, ist in jedem Fall der für diesen Unfall zuständige Versicherungsträger entschädigungspflichtig. Hätte der Kläger nach dem Arbeitsunfall vom 15. August 2014 nicht nur Verletzungen an dem bereits vorgeschädigten rechten Kniegelenk erlitten, sondern sich noch weitere Schädigungen an anderen Körperteilen zugezogen, wären, folgte man der Auffassung des Klägers, die durch die Vorschäden mitverursachten Gesundheitsstörungen dem ersten Unfall zuzuordnen, während die vorschadensunabhängigen Verletzungen dem zweiten Unfall zugeordnet werden müssten. Dies widerspricht jedoch dem in der Rechtsprechung seit langem anerkannten Grundsatz, dass dem Versicherten gegenüber für die Durchführung des Feststellungsverfahrens und die Gewährung einer Entschädigung immer nur ein einziger Versicherungsträger zuständig ist. Da die Entschädigungspflicht der Unfallversicherungsträger nicht nur in der Zahlung von Verletztenrente, sondern auch in der Gewährung von Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit und von Heilbehandlung und Berufshilfe bestehen kann, würden sich, wenn für die verschiedenen Verletzungsfolgen mehrere Versicherungsträger zuständig wären, kaum lösbare Abgrenzungsprobleme ergeben. Auch diese Überlegungen zwingen zu dem Schluss, dass der für einen weiteren Arbeitsunfall, der nicht durch einen früheren Arbeitsunfall verursacht wurde, zuständige Versicherungsträger für die weiteren Unfallfolgen leistungspflichtig ist, auch wenn diese ganz oder teilweise auf den Vorschäden des früheren Arbeitsunfalls beruhen.
Entgegen der Annahme des Klägers bedeutet diese wertende Betrachtung nicht, dass das dem Unfall vom 11. April 2012 zuzuordnende Erkrankungsbild im Sinne einer sogenannten "überholenden Kausalität" (vgl. dazu BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) durch die Folgen des weiteren Unfalls vom 15. August 2014 verdrängt würde. Ob die geltend gemachten und als bewiesen angesehenen Dauerbeschwerden auf der durch den Unfall vom 11. April 2012 eingetretenen Verletzung beruhen, ist zwar eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Diese entfällt nicht schon dann, wenn ein weiteres Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden ist. Werden – wie hier - die Folgen des Erstunfalls durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt, gebietet es aber – wie oben dargelegt – der Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung, die Entschädigung einheitlich an diesen zweiten Unfall anzuknüpfen. Das festgestellte Verletzungsbild im Bereich des rechten Kniegelenks des Klägers geht damit allein zulasten des Arbeitsunfalls vom 15. August 2014, wenn auch der weitere Versicherungsfall vom 11. April 2012 für den sich ergebenden Dauerschaden mitursächlich geworden ist.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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