Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
211
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 211 KR 692/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung kann den durch sie Begünstigten ein subjektives öffentliches Recht einräumen. Von solcher Qualität ist eine Verfahrensvorschrift aber nur dann, wenn sie nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde, dient, sondern dem Betroffenen in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens überhaupt. Die Frage, ob eine solche verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich dabei nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst.
2. Hier: § 7a Abs. 1 Satz 2, 3 SGB IV räumt der Deutschen Rentenversicherung Bund ein im Wege der Anfechtungsklage durchsetzbares subjektives öffentliches Recht zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ein. Der Gesetzgeber hat den Einzugsstellen die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV grundsätzlich bestehende Zuständigkeit für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in den Fällen des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV bewusst entzogen und auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen. Dieser besonderen Verfahrensgestaltung entspricht es, dass der Gesetzgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund eine eigene verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumen wollte, mit der diese Kompetenzüberschreitungen der Einzugsstelle selbständig angreifen und eine zentrale eigene Statusentscheidung in Bezug auf alle Zweige der Sozialversicherung durchsetzen kann.
3. Die Einzugsstelle ist auch dann verpflichtet, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten, wenn sie die Kenntnis vom Angehörigenverhältnis bzw. von der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht aus der Meldung nach § 28a SGB IV, sondern aus einer anderer Quelle erhält.
2. Hier: § 7a Abs. 1 Satz 2, 3 SGB IV räumt der Deutschen Rentenversicherung Bund ein im Wege der Anfechtungsklage durchsetzbares subjektives öffentliches Recht zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ein. Der Gesetzgeber hat den Einzugsstellen die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV grundsätzlich bestehende Zuständigkeit für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in den Fällen des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV bewusst entzogen und auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen. Dieser besonderen Verfahrensgestaltung entspricht es, dass der Gesetzgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund eine eigene verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumen wollte, mit der diese Kompetenzüberschreitungen der Einzugsstelle selbständig angreifen und eine zentrale eigene Statusentscheidung in Bezug auf alle Zweige der Sozialversicherung durchsetzen kann.
3. Die Einzugsstelle ist auch dann verpflichtet, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten, wenn sie die Kenntnis vom Angehörigenverhältnis bzw. von der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht aus der Meldung nach § 28a SGB IV, sondern aus einer anderer Quelle erhält.
Der Bescheid vom 2. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Aufhebung eines gegenüber der Beigeladenen zu 1) ergangenen Bescheids über die Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 übersandte der Finanzdienstleister a.ag einen Mitgliedsantrag der Beigeladenen zu 1) an die Beklagte. In dem Mitgliedsantrag gab die Beigeladene zu 1) an, seit dem 1. Oktober 2009 Arbeitnehmer bei "H., T. R." zu sein.
Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 2012 beantragte die a.ag die Überprüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Dem Antrag lag ein von der Beigeladenen zu 1) unterschriebener "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen im Rahmen des Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV" bei, in dem die Beigeladene zu 1) angibt, Ehefrau des Arbeitgebers zu sein. Darüber hinaus befindet sich in der Verwaltungsakte ein auf den 1. Oktober 2012 datierter Arbeitsvertrag zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2), der unter § 1 regelt, dass der Beigeladenen zu 1) keine Weisungen erteilt werden und der nach § 6 zum 1. Oktober 2012 in Kraft tritt.
Am 19. Juli 2012 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) mit, dass sie ab dem 1. September 2012 Mitglied bei ihr sei und davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei der Tätigkeit in der Firma H., T. R. ab dem 1. Oktober 2012 um eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit handeln würde.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit für die Firma H., T. R. ab dem 1. Oktober 2012 nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterliege, da kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.
Die Klägerin hat am 24. April 2014 Klage erhoben. Sie hält den Bescheid vom 2. Oktober 2012 mit der Begründung für rechtswidrig, dass nicht die Beklagte, sondern sie gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für die Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status zuständig gewesen sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das obligatorische Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV einzuleiten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 2. Oktober 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Die Beklagte ist der Ansicht, als Einzugsstelle gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV für die Statusent-scheidung zuständig gewesen zu sein. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren habe nicht eingeleitet werden müssen, weil sich nicht, wie § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV voraussetze, "aus der Meldung des Arbeitgebers" nach § 28a SGB IV ergeben habe, dass es sich bei der Beigeladenen zu 1) um die Ehefrau des Arbeitgebers handelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte war für die Entscheidung vom 2. Oktober 2012 nicht zuständig.
I. Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden, § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 2. Oktober 2012. Die Klage ist mit der beantragten Aufhebung des Bescheids als Anfechtungsklage statthaft.
Die Klagefrist wurde gewahrt. Die Klage ist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu erheben. Der Bescheid vom 2. Oktober 2012 wurde der Klägerin erst im Rahmen der Einzugsstellenprüfung am 24./25. März 2014 und damit frühestens am 24. März 2014 bekannt gegeben.
Die Klägerin hat am 24. April 2014 binnen eines Monats hiernach Klage erhoben. Dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt, ggf. während einer Betriebsprüfung, von dem Bescheid Kenntnis erhalten hat, ist nicht ersichtlich.
Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht. Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nach-zuprüfen, § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn – wie vorliegend – ein Versicherungsträger klagen will, § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG.
Die Klägerin ist gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG zur Anfechtung des Bescheides vom 2. Oktober 2012 befugt. Die Klagebefugnis besteht nicht nur insoweit, als im Bescheid vom 2. Oktober 2012 Feststellungen zur Rentenversicherungspflicht getroffen werden. Die Klagebefugnis besteht insgesamt hinsichtlich der Feststellung, dass "keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung" vorliegt und somit auch hinsichtlich der Feststellungen zur Kranken- und Pflegeversicherung und zum Recht der Arbeitsförderung.
Die umfassende Klagebefugnis folgt hier daraus, dass die Klägerin möglicherweise in ihrem Recht verletzt ist, Statusentscheidungen in den Fällen des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV als sachlich zuständiger Sozialversicherungsträger in einem eigenen Verfahren zu treffen.
§ 7a Abs. 1 Satz 2, 3 SGB IV regelt die sachliche Zuständigkeit der Deutschen Rentenversi-cherung Bund (DRV Bund) bei einer Tätigkeit des Ehegatten, Lebenspartners oder Abkömmlings des Arbeitgebers oder bei einer Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH. Die Verletzung einer solchen Vorschrift über die sachliche Zuständigkeit führt zur Auf-hebung des angefochtenen Verwaltungsaktes, ohne dass es darauf ankäme, ob eine andere Entscheidung in der Sache – hier hinsichtlich der materiellen Versicherungspflicht – hätte getroffen werden können. Dies folgt aus § 42 Satz 1 SGB X, wonach die Aufhebung eines Ver-waltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit sind hier im Gegensatz zu denen über die örtliche nicht erwähnt. Daraus folgt, dass ein Verwaltungsakt, der von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, auch dann aufzuheben ist, wenn eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffen werden können (BSG, Urteil vom 11. Dezember 1987 – 12 RK 22/86 – juris Rn. 33)
. § 7a Abs. 1 Satz 2, 3 SGB IV räumt der Klägerin auch ein subjektives öffentliches Recht zur Durchsetzung ihrer Zuständigkeit und der Durchführung eines eigenen Statusverfahrens ein. Eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung kann den durch sie Begünstigten ein subjektives öffentliches Recht einräumen. Von solcher Qualität ist eine Verfahrensvorschrift aber nur dann, wenn sie nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde, dient, sondern dem Betroffenen in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens überhaupt. Die Frage, ob eine solche verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich dabei nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwal-tungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Ver-fahrensvorschrift selbst. Aus ihrem Regelungsgehalt muss sich ergeben, dass die Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion ausgestattet ist, und zwar in der Weise, dass der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d. h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlass einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können (vgl. in Bezug auf das den Gemeinden in einem luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren zustehende formelle Recht auf Beteiligung BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – 4 C 40/86 – juris Rn. 42).
Eine solche Zielrichtung lässt sich auch § 7a Abs. 1 Satz 2, 3 SGB IV entnehmen. Der Gesetzgeber hat den Einzugsstellen die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV grundsätzlich bestehende Zuständigkeit für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in den Fällen des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV bewusst entzogen und auf die DRV Bund übertragen. Grund hierfür war, dass bei Vorliegen einer der in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten prekären Sachverhalte von Amts wegen bei einer zentralen Stelle und auch mit Bindungswirkung für das Leistungsrecht der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 336 SGB III) eine Statusklärung erfolgen soll (vgl. BT-Drs. 15/1749, Seite 35; Knospe, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 7a, Stand 49. Lfg. VII/08; Rittweger, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online Kommentar So-zialrecht, Stand 1. Juni 2015, § 7a Abs. 1 Rn. 19). Darüber hinaus sollten mit der Überantwortung der Zuständigkeit gerade in diesen Fällen präventiv Probleme gelöst werden, die durch eine vom Gesetzgeber angenommene gewisse Befangenheit der Einzugsstelle bei der Statusentscheidung entstehen (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2015, § 7a, Rn. 3a). Der Gesetzgeber trägt damit dem Gedanken der Rich-tigkeitsgewähr durch Verfahren (im Wege einer bewussten Zuständigkeitsübertragung auf eine zentrale Stelle) in besonderer Weise Rechnung. Zudem wird die Schutzbedürftigkeit der in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV Genannten verfahrensrechtlich (im Wege der Zuständigkeitsübertragung auf eine mit Bindungsmacht für alle Sozialversicherungszweige ausgestatteten Stelle) abgesi-chert. Dieser besonderen Verfahrensgestaltung entspricht es, dass der Gesetzgeber der Klägerin auch eine eigene verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumen wollte, mit der sie Kompetenzüberschreitungen der Einzugsstelle selbständig angreifen und eine zentrale eigene Entscheidung durchsetzen kann (vgl. auch das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 9. Dezember 2009 – L 1 KR 210/08 – juris, in dem die Klagebefugnis allein wegen Verletzung der sachlichen Zuständigkeit nach § 7a Abs. 1 Satz 2, 3 SGB IV, jedoch ohne nähere Begründung, bejaht wurde; im anschließenden Revisionsverfahren kam es auf diese Frage nicht an, weil die Klage auf die Feststellung zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt wurde und die Klagebefugnis der DRV Bund somit aus der möglichen materiellen Beschwer hergeleitet werden konnte, vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 KR 15/10 R – juris). Dafür spricht auch, dass die vorliegende Klage im Zusammenhang mit etwa 130 weiteren vor dem Sozialgericht Berlin streitigen Fällen zu sehen ist (von denen die 211. Kammer am 9. Oktober 2015 insgesamt 10 Fälle verhandelt hat), in denen die Beklagte die Versicherungsfreiheit jeweils ebenfalls in Zusammenarbeit mit der a ...ag und offenbar ohne nähere Prüfung Zug um Zug gegen den Wechsel der Krankenkasse festgestellt haben dürfte. Insofern bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko, dass befangene Einzugsstellen über den Status entscheiden, im vorliegenden Fall realisiert hat.
II. Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 2. Oktober 2012 ist rechtswidrig, denn die Beklagte war für den Erlass des Bescheides sachlich nicht zuständig. Der Bescheid war deshalb aufzuheben.
Nach § 7a Abs.1 SGB IV können die Beteiligten eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (Satz 1). Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung ist (Satz 2). Über den Antrag entscheidet nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die DRV Bund.
Hier war die Klägerin nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV für die Statusentscheidung zuständig. Die Beklagte war gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV verpflichtet, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Klägerin einzuleiten, weil es sich bei der Beigeladenen zu 1) um die Ehefrau des Arbeitgebers handelt.
Dem steht nicht entgegen, dass sich die Stellung der Beigeladenen zu 1) als Ehefrau nicht aus einer Meldung des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV ergab, sondern – für die Beklagte leicht erkennbar – aus dem Feststellungsbogen. Die Frage, ob die Einzugsstelle trotz des Wortlauts des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV ("aus der Meldung") das Verfahren auch dann zwingend abgeben muss, wenn sie aus anderer Quelle Kenntnis vom Angehörigenverhältnis bzw. von der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erhält, bejaht die Kammer (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. Dezember 2009 – L 1 KR 210/08 – juris Rn. 43; so wohl auch Pietrek, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 7a Rn. 107; offen gelassen von LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2012 – L 11 R 44/11 – juris Rn. 36; verneinend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2010 – L 5 KR 5179/08 – juris Rn. 37). In diesen Fällen soll nämlich nach der Intention des Gesetzgebers durch eine zentrale Stelle für alle Sozi-alversicherungszweige umfassend und verbindlich eine Statusfeststellung erfolgen (siehe oben). Es soll verhindert werden, dass Angehörige bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei späterer Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhalten. Diese Gefahr droht, weil die Bundesagentur für Arbeit nach Prüfung in eigener Zuständigkeit das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses verneinen und die Beitragsabführung im Nachhinein als fehlerhaft ansehen darf (vgl. Rittweger, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online Kommentar Sozialrecht, Stand 1. Juni 2015, § 7a Abs. 1 Rn. 19). Die Entscheidung der Ein-zugsstelle bindet die Bundesagentur hinsichtlich ihrer Leistungspflicht nicht. Im Gegensatz dazu wirkt die Entscheidung der DRV Bund auch gegen die Bundesagentur (§ 336 SGB III). Dieser Schutzzweck verdeutlicht, dass die Anknüpfung an die Meldevorschriften des § 28a SGB IV nur die Funktion eines Mechanismus hat, um das Statusfeststellungsverfahren in den prekären Sachverhalten des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV vor der DRV Bund auszulösen. Die Meldepflicht dient dazu, der Einzugsstelle – durch eine entsprechende Ziffer in der elektronischen Maske – Kenntnis von dem prekären Sachverhalt zu verschaffen. Erst aufgrund der so gewonnenen Kenntnis ist sie im Stande und verpflichtet, das Verfahren bei der DRV Bund einzuleiten. Dasselbe Schutzbedürfnis besteht, wenn die Einzugsstelle auf andere Weise Kenntnis vom Angehörigenverhältnis bzw. von der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erlangt. Es ist kein sachlicher Differenzierungsgrund ersichtlich, weshalb eine Zuständigkeit der DRV Bund auf Fälle beschränkt sein soll, in denen die Information über dieses Verhältnis gerade aus der Meldung stammt. Die Meldung ist nur der typische Weg der Informationsgewin-nung und insofern in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV als (Regel-)Beispiel zu verstehen.
Selbst wenn man die Meldung des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV als ausschlaggebend für die Einleitung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens ansehen wollte, wäre die Beklagte für den Erlass des Bescheides vom 2. Oktober 2012 sachlich nicht zuständig gewesen. Denn die für die Betroffenen unter Umständen weitreichende Entscheidung darüber, ob mit der DRV Bund eine zentrale Stelle für die Statusentscheidung zuständig ist, kann wenn überhaupt nur von einer rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Meldung i.S.d. § 28a SGB IV abhängen, die nicht vorlag (vgl. das in einer Parallelsache ergangene Urteil vom 6. März 2015 zum Aktenzeichen S 166 KR 656/14, Seite 9 des Umdrucks). Nur eine solche Meldung bildet eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage. Dies folgt unmittelbar auch aus § 28b Abs. 1 Satz 3 SGB IV in der hier anwendbaren bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung, wonach die Einzugsstelle dafür zu sorgen hat, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV und die darin enthaltene Anknüpfung an die "Meldung des Arbeitgebers (§ 28a)" ist daher systematisch – im Lichte des § 28b Abs. 1 Satz 3 SGB IV aF – dahingehend auszulegen, dass eine sachliche Zuständigkeit der Einzugsstelle erst dann angenommen werden kann, wenn eine vollständige und richtige Meldung eine solche Beurteilung der Zuständigkeit zulässt. Weiß die Einzugsstelle wie im vorliegenden Fall, dass keine vollständige Meldung vorliegt, muss sie vor einer Entscheidung zunächst auf eine vollständige Meldung hinwirken. Ohne eine solche Sperrwirkung des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV liefe nicht nur die Verfahrenssicherung des § 28b Abs. 1 Satz 3 SGB IV aF leer, sondern könnte das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ohne weiteres, durch eine hinsichtlich der Angehörigen- bzw. unternehmerischen Stellung unvollständige Meldung, umgangen werden.
Es liegt auch ein Sachverhalt vor, in dem der Arbeitgeber Angaben dazu machen musste, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 d) SGB IV), bzw. ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 e) SGB IV) handelt. Nach § 28a Abs. 3 Satz 2 SGB IV muss der Arbeitgeber diese Angaben bei einer "Anmeldung" machen. Nach § 12 Abs. 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV), die § 28a Abs. 3 SGB IV konkretisiert, ist eine Ab- und Anmeldung auch zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder – wie im vorliegenden Fall ausweislich des Mitgliedsantrags – die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert. Darüber hinaus handelte es sich – trotz der seit längerer Zeit bestehen Beschäftigung – auch deshalb um eine Anmeldung mit den zusätzlichen Meldepflichten des § 28a Abs. 3 Satz 2 SGB IV, weil die Beigeladenen zu 1) und 2) gerade ein zukünftiges neues Tätigkeitsverhältnis auf veränderter vertraglicher Grundlage (Vertrag vom 1. Oktober 2012) zur Prüfung gestellt haben (vgl. das in einer Parallelsache ergangene Urteil vom 6. März 2015 zum Aktenzeichen S 166 KR 656/14, Seite 8 des Umdrucks).
Die Anwendung des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist auch nicht gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 HS 2 SGB IV ausgeschlossen. Hiernach ist das Anfrageverfahren nach Satz 1 nicht durchzuführen, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung (bei der Clearingstelle) bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hatte. Die Regelung ist auf den vorliegenden Fall nicht in der Weise übertragbar, dass das obligatorische Statusfeststellungsverfahren aufgrund des Überprüfungsantrags bei der Beklagten vom 16. Juli 2012 ausgeschlossen ist. § 7a Abs. 1 Satz 1 HS 2 SGB IV ist auf das ob-ligatorische Statusfeststellungsverfahren nicht anwendbar (offen gelassen von BSG, Urteil vom 28. September 2011, B 12 KR 15/10 R, juris Rn. 27). Gegen eine Anwendung sprechen sowohl der Wortlaut, der nur auf Antragsverfahren gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 HS 1 SGB IV Bezug nimmt, als auch die Systematik der Regelung. Denn wenn der Gesetzgeber die Anwendung des § 7a Abs. 1 Satz 1 HS 2 SGB IV auch auf das obligatorische Statusfeststellungsverfahren hätte anordnen wollen, erschließt sich nicht, aus welchen Gründen die Regelung als Halbsatz in Satz 1 des § 7a Abs. 1 SGB IV aufgenommen worden ist und nicht als eigenständiger Satz nach Satz 2 oder 3. Darüber hinaus liefe ein solches Verständnis auf ein Wahlrecht des Versicherten zwischen der Einzugsstelle und der DRV Bund hinaus, das mit dem Sinn und Zweck des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, in prekären Sachverhalten eine obligatorische Entscheidung durch die DRV Bund zu gewährleisten, nicht vereinbar wäre (vgl. das in einer Parallelsache ergangene Urteil vom 6. März 2015 zum Aktenzeichen S 166 KR 656/14, Seite 11 des Umdrucks m.w.N.). Abgesehen davon setzt die Anwendung des § 7a Abs. 1 Satz 1 HS 2 voraus, dass "die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger" ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hat. Hier jedoch wurde ein Verfahren bei der Einzugsstelle durch die Beigeladene zu 1) eingeleitet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 1 VwGO. Die Erstattung der Kosten der Beigeladenen der Beklagten aufzuerlegen, ist nicht geboten, § 162 Abs. 3 VwGO.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Aufhebung eines gegenüber der Beigeladenen zu 1) ergangenen Bescheids über die Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 übersandte der Finanzdienstleister a.ag einen Mitgliedsantrag der Beigeladenen zu 1) an die Beklagte. In dem Mitgliedsantrag gab die Beigeladene zu 1) an, seit dem 1. Oktober 2009 Arbeitnehmer bei "H., T. R." zu sein.
Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 2012 beantragte die a.ag die Überprüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Dem Antrag lag ein von der Beigeladenen zu 1) unterschriebener "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen im Rahmen des Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV" bei, in dem die Beigeladene zu 1) angibt, Ehefrau des Arbeitgebers zu sein. Darüber hinaus befindet sich in der Verwaltungsakte ein auf den 1. Oktober 2012 datierter Arbeitsvertrag zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2), der unter § 1 regelt, dass der Beigeladenen zu 1) keine Weisungen erteilt werden und der nach § 6 zum 1. Oktober 2012 in Kraft tritt.
Am 19. Juli 2012 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) mit, dass sie ab dem 1. September 2012 Mitglied bei ihr sei und davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei der Tätigkeit in der Firma H., T. R. ab dem 1. Oktober 2012 um eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit handeln würde.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit für die Firma H., T. R. ab dem 1. Oktober 2012 nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterliege, da kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.
Die Klägerin hat am 24. April 2014 Klage erhoben. Sie hält den Bescheid vom 2. Oktober 2012 mit der Begründung für rechtswidrig, dass nicht die Beklagte, sondern sie gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für die Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status zuständig gewesen sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das obligatorische Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV einzuleiten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 2. Oktober 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Die Beklagte ist der Ansicht, als Einzugsstelle gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV für die Statusent-scheidung zuständig gewesen zu sein. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren habe nicht eingeleitet werden müssen, weil sich nicht, wie § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV voraussetze, "aus der Meldung des Arbeitgebers" nach § 28a SGB IV ergeben habe, dass es sich bei der Beigeladenen zu 1) um die Ehefrau des Arbeitgebers handelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte war für die Entscheidung vom 2. Oktober 2012 nicht zuständig.
I. Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden, § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 2. Oktober 2012. Die Klage ist mit der beantragten Aufhebung des Bescheids als Anfechtungsklage statthaft.
Die Klagefrist wurde gewahrt. Die Klage ist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu erheben. Der Bescheid vom 2. Oktober 2012 wurde der Klägerin erst im Rahmen der Einzugsstellenprüfung am 24./25. März 2014 und damit frühestens am 24. März 2014 bekannt gegeben.
Die Klägerin hat am 24. April 2014 binnen eines Monats hiernach Klage erhoben. Dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt, ggf. während einer Betriebsprüfung, von dem Bescheid Kenntnis erhalten hat, ist nicht ersichtlich.
Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht. Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nach-zuprüfen, § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn – wie vorliegend – ein Versicherungsträger klagen will, § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG.
Die Klägerin ist gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG zur Anfechtung des Bescheides vom 2. Oktober 2012 befugt. Die Klagebefugnis besteht nicht nur insoweit, als im Bescheid vom 2. Oktober 2012 Feststellungen zur Rentenversicherungspflicht getroffen werden. Die Klagebefugnis besteht insgesamt hinsichtlich der Feststellung, dass "keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung" vorliegt und somit auch hinsichtlich der Feststellungen zur Kranken- und Pflegeversicherung und zum Recht der Arbeitsförderung.
Die umfassende Klagebefugnis folgt hier daraus, dass die Klägerin möglicherweise in ihrem Recht verletzt ist, Statusentscheidungen in den Fällen des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV als sachlich zuständiger Sozialversicherungsträger in einem eigenen Verfahren zu treffen.
§ 7a Abs. 1 Satz 2, 3 SGB IV regelt die sachliche Zuständigkeit der Deutschen Rentenversi-cherung Bund (DRV Bund) bei einer Tätigkeit des Ehegatten, Lebenspartners oder Abkömmlings des Arbeitgebers oder bei einer Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH. Die Verletzung einer solchen Vorschrift über die sachliche Zuständigkeit führt zur Auf-hebung des angefochtenen Verwaltungsaktes, ohne dass es darauf ankäme, ob eine andere Entscheidung in der Sache – hier hinsichtlich der materiellen Versicherungspflicht – hätte getroffen werden können. Dies folgt aus § 42 Satz 1 SGB X, wonach die Aufhebung eines Ver-waltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit sind hier im Gegensatz zu denen über die örtliche nicht erwähnt. Daraus folgt, dass ein Verwaltungsakt, der von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, auch dann aufzuheben ist, wenn eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffen werden können (BSG, Urteil vom 11. Dezember 1987 – 12 RK 22/86 – juris Rn. 33)
. § 7a Abs. 1 Satz 2, 3 SGB IV räumt der Klägerin auch ein subjektives öffentliches Recht zur Durchsetzung ihrer Zuständigkeit und der Durchführung eines eigenen Statusverfahrens ein. Eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung kann den durch sie Begünstigten ein subjektives öffentliches Recht einräumen. Von solcher Qualität ist eine Verfahrensvorschrift aber nur dann, wenn sie nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde, dient, sondern dem Betroffenen in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens überhaupt. Die Frage, ob eine solche verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich dabei nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwal-tungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Ver-fahrensvorschrift selbst. Aus ihrem Regelungsgehalt muss sich ergeben, dass die Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion ausgestattet ist, und zwar in der Weise, dass der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d. h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlass einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können (vgl. in Bezug auf das den Gemeinden in einem luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren zustehende formelle Recht auf Beteiligung BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – 4 C 40/86 – juris Rn. 42).
Eine solche Zielrichtung lässt sich auch § 7a Abs. 1 Satz 2, 3 SGB IV entnehmen. Der Gesetzgeber hat den Einzugsstellen die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV grundsätzlich bestehende Zuständigkeit für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in den Fällen des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV bewusst entzogen und auf die DRV Bund übertragen. Grund hierfür war, dass bei Vorliegen einer der in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten prekären Sachverhalte von Amts wegen bei einer zentralen Stelle und auch mit Bindungswirkung für das Leistungsrecht der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 336 SGB III) eine Statusklärung erfolgen soll (vgl. BT-Drs. 15/1749, Seite 35; Knospe, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 7a, Stand 49. Lfg. VII/08; Rittweger, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online Kommentar So-zialrecht, Stand 1. Juni 2015, § 7a Abs. 1 Rn. 19). Darüber hinaus sollten mit der Überantwortung der Zuständigkeit gerade in diesen Fällen präventiv Probleme gelöst werden, die durch eine vom Gesetzgeber angenommene gewisse Befangenheit der Einzugsstelle bei der Statusentscheidung entstehen (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2015, § 7a, Rn. 3a). Der Gesetzgeber trägt damit dem Gedanken der Rich-tigkeitsgewähr durch Verfahren (im Wege einer bewussten Zuständigkeitsübertragung auf eine zentrale Stelle) in besonderer Weise Rechnung. Zudem wird die Schutzbedürftigkeit der in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV Genannten verfahrensrechtlich (im Wege der Zuständigkeitsübertragung auf eine mit Bindungsmacht für alle Sozialversicherungszweige ausgestatteten Stelle) abgesi-chert. Dieser besonderen Verfahrensgestaltung entspricht es, dass der Gesetzgeber der Klägerin auch eine eigene verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumen wollte, mit der sie Kompetenzüberschreitungen der Einzugsstelle selbständig angreifen und eine zentrale eigene Entscheidung durchsetzen kann (vgl. auch das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 9. Dezember 2009 – L 1 KR 210/08 – juris, in dem die Klagebefugnis allein wegen Verletzung der sachlichen Zuständigkeit nach § 7a Abs. 1 Satz 2, 3 SGB IV, jedoch ohne nähere Begründung, bejaht wurde; im anschließenden Revisionsverfahren kam es auf diese Frage nicht an, weil die Klage auf die Feststellung zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt wurde und die Klagebefugnis der DRV Bund somit aus der möglichen materiellen Beschwer hergeleitet werden konnte, vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 KR 15/10 R – juris). Dafür spricht auch, dass die vorliegende Klage im Zusammenhang mit etwa 130 weiteren vor dem Sozialgericht Berlin streitigen Fällen zu sehen ist (von denen die 211. Kammer am 9. Oktober 2015 insgesamt 10 Fälle verhandelt hat), in denen die Beklagte die Versicherungsfreiheit jeweils ebenfalls in Zusammenarbeit mit der a ...ag und offenbar ohne nähere Prüfung Zug um Zug gegen den Wechsel der Krankenkasse festgestellt haben dürfte. Insofern bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko, dass befangene Einzugsstellen über den Status entscheiden, im vorliegenden Fall realisiert hat.
II. Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 2. Oktober 2012 ist rechtswidrig, denn die Beklagte war für den Erlass des Bescheides sachlich nicht zuständig. Der Bescheid war deshalb aufzuheben.
Nach § 7a Abs.1 SGB IV können die Beteiligten eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (Satz 1). Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung ist (Satz 2). Über den Antrag entscheidet nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die DRV Bund.
Hier war die Klägerin nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV für die Statusentscheidung zuständig. Die Beklagte war gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV verpflichtet, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Klägerin einzuleiten, weil es sich bei der Beigeladenen zu 1) um die Ehefrau des Arbeitgebers handelt.
Dem steht nicht entgegen, dass sich die Stellung der Beigeladenen zu 1) als Ehefrau nicht aus einer Meldung des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV ergab, sondern – für die Beklagte leicht erkennbar – aus dem Feststellungsbogen. Die Frage, ob die Einzugsstelle trotz des Wortlauts des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV ("aus der Meldung") das Verfahren auch dann zwingend abgeben muss, wenn sie aus anderer Quelle Kenntnis vom Angehörigenverhältnis bzw. von der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erhält, bejaht die Kammer (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. Dezember 2009 – L 1 KR 210/08 – juris Rn. 43; so wohl auch Pietrek, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 7a Rn. 107; offen gelassen von LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2012 – L 11 R 44/11 – juris Rn. 36; verneinend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2010 – L 5 KR 5179/08 – juris Rn. 37). In diesen Fällen soll nämlich nach der Intention des Gesetzgebers durch eine zentrale Stelle für alle Sozi-alversicherungszweige umfassend und verbindlich eine Statusfeststellung erfolgen (siehe oben). Es soll verhindert werden, dass Angehörige bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei späterer Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhalten. Diese Gefahr droht, weil die Bundesagentur für Arbeit nach Prüfung in eigener Zuständigkeit das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses verneinen und die Beitragsabführung im Nachhinein als fehlerhaft ansehen darf (vgl. Rittweger, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online Kommentar Sozialrecht, Stand 1. Juni 2015, § 7a Abs. 1 Rn. 19). Die Entscheidung der Ein-zugsstelle bindet die Bundesagentur hinsichtlich ihrer Leistungspflicht nicht. Im Gegensatz dazu wirkt die Entscheidung der DRV Bund auch gegen die Bundesagentur (§ 336 SGB III). Dieser Schutzzweck verdeutlicht, dass die Anknüpfung an die Meldevorschriften des § 28a SGB IV nur die Funktion eines Mechanismus hat, um das Statusfeststellungsverfahren in den prekären Sachverhalten des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV vor der DRV Bund auszulösen. Die Meldepflicht dient dazu, der Einzugsstelle – durch eine entsprechende Ziffer in der elektronischen Maske – Kenntnis von dem prekären Sachverhalt zu verschaffen. Erst aufgrund der so gewonnenen Kenntnis ist sie im Stande und verpflichtet, das Verfahren bei der DRV Bund einzuleiten. Dasselbe Schutzbedürfnis besteht, wenn die Einzugsstelle auf andere Weise Kenntnis vom Angehörigenverhältnis bzw. von der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erlangt. Es ist kein sachlicher Differenzierungsgrund ersichtlich, weshalb eine Zuständigkeit der DRV Bund auf Fälle beschränkt sein soll, in denen die Information über dieses Verhältnis gerade aus der Meldung stammt. Die Meldung ist nur der typische Weg der Informationsgewin-nung und insofern in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV als (Regel-)Beispiel zu verstehen.
Selbst wenn man die Meldung des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV als ausschlaggebend für die Einleitung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens ansehen wollte, wäre die Beklagte für den Erlass des Bescheides vom 2. Oktober 2012 sachlich nicht zuständig gewesen. Denn die für die Betroffenen unter Umständen weitreichende Entscheidung darüber, ob mit der DRV Bund eine zentrale Stelle für die Statusentscheidung zuständig ist, kann wenn überhaupt nur von einer rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Meldung i.S.d. § 28a SGB IV abhängen, die nicht vorlag (vgl. das in einer Parallelsache ergangene Urteil vom 6. März 2015 zum Aktenzeichen S 166 KR 656/14, Seite 9 des Umdrucks). Nur eine solche Meldung bildet eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage. Dies folgt unmittelbar auch aus § 28b Abs. 1 Satz 3 SGB IV in der hier anwendbaren bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung, wonach die Einzugsstelle dafür zu sorgen hat, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV und die darin enthaltene Anknüpfung an die "Meldung des Arbeitgebers (§ 28a)" ist daher systematisch – im Lichte des § 28b Abs. 1 Satz 3 SGB IV aF – dahingehend auszulegen, dass eine sachliche Zuständigkeit der Einzugsstelle erst dann angenommen werden kann, wenn eine vollständige und richtige Meldung eine solche Beurteilung der Zuständigkeit zulässt. Weiß die Einzugsstelle wie im vorliegenden Fall, dass keine vollständige Meldung vorliegt, muss sie vor einer Entscheidung zunächst auf eine vollständige Meldung hinwirken. Ohne eine solche Sperrwirkung des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV liefe nicht nur die Verfahrenssicherung des § 28b Abs. 1 Satz 3 SGB IV aF leer, sondern könnte das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ohne weiteres, durch eine hinsichtlich der Angehörigen- bzw. unternehmerischen Stellung unvollständige Meldung, umgangen werden.
Es liegt auch ein Sachverhalt vor, in dem der Arbeitgeber Angaben dazu machen musste, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 d) SGB IV), bzw. ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 e) SGB IV) handelt. Nach § 28a Abs. 3 Satz 2 SGB IV muss der Arbeitgeber diese Angaben bei einer "Anmeldung" machen. Nach § 12 Abs. 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV), die § 28a Abs. 3 SGB IV konkretisiert, ist eine Ab- und Anmeldung auch zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder – wie im vorliegenden Fall ausweislich des Mitgliedsantrags – die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert. Darüber hinaus handelte es sich – trotz der seit längerer Zeit bestehen Beschäftigung – auch deshalb um eine Anmeldung mit den zusätzlichen Meldepflichten des § 28a Abs. 3 Satz 2 SGB IV, weil die Beigeladenen zu 1) und 2) gerade ein zukünftiges neues Tätigkeitsverhältnis auf veränderter vertraglicher Grundlage (Vertrag vom 1. Oktober 2012) zur Prüfung gestellt haben (vgl. das in einer Parallelsache ergangene Urteil vom 6. März 2015 zum Aktenzeichen S 166 KR 656/14, Seite 8 des Umdrucks).
Die Anwendung des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist auch nicht gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 HS 2 SGB IV ausgeschlossen. Hiernach ist das Anfrageverfahren nach Satz 1 nicht durchzuführen, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung (bei der Clearingstelle) bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hatte. Die Regelung ist auf den vorliegenden Fall nicht in der Weise übertragbar, dass das obligatorische Statusfeststellungsverfahren aufgrund des Überprüfungsantrags bei der Beklagten vom 16. Juli 2012 ausgeschlossen ist. § 7a Abs. 1 Satz 1 HS 2 SGB IV ist auf das ob-ligatorische Statusfeststellungsverfahren nicht anwendbar (offen gelassen von BSG, Urteil vom 28. September 2011, B 12 KR 15/10 R, juris Rn. 27). Gegen eine Anwendung sprechen sowohl der Wortlaut, der nur auf Antragsverfahren gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 HS 1 SGB IV Bezug nimmt, als auch die Systematik der Regelung. Denn wenn der Gesetzgeber die Anwendung des § 7a Abs. 1 Satz 1 HS 2 SGB IV auch auf das obligatorische Statusfeststellungsverfahren hätte anordnen wollen, erschließt sich nicht, aus welchen Gründen die Regelung als Halbsatz in Satz 1 des § 7a Abs. 1 SGB IV aufgenommen worden ist und nicht als eigenständiger Satz nach Satz 2 oder 3. Darüber hinaus liefe ein solches Verständnis auf ein Wahlrecht des Versicherten zwischen der Einzugsstelle und der DRV Bund hinaus, das mit dem Sinn und Zweck des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, in prekären Sachverhalten eine obligatorische Entscheidung durch die DRV Bund zu gewährleisten, nicht vereinbar wäre (vgl. das in einer Parallelsache ergangene Urteil vom 6. März 2015 zum Aktenzeichen S 166 KR 656/14, Seite 11 des Umdrucks m.w.N.). Abgesehen davon setzt die Anwendung des § 7a Abs. 1 Satz 1 HS 2 voraus, dass "die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger" ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hat. Hier jedoch wurde ein Verfahren bei der Einzugsstelle durch die Beigeladene zu 1) eingeleitet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 1 VwGO. Die Erstattung der Kosten der Beigeladenen der Beklagten aufzuerlegen, ist nicht geboten, § 162 Abs. 3 VwGO.
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