Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
208
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 208 KR 2111/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Sobald eine Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten ausgestellt hat, hat die Krankenkasse das Lichtbild zu löschen.
2. Die Speicherung des Lichtbildes bzw. die Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes eines Versicherten ist für die Krankenkasse nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte notwendig.
3. Die fortwährende Speicherung kann nicht damit begründet werden, dass auf diese Weise im Bedarfsfall die Ausstellung einer Ersatzkarte erfolgen kann.
2. Die Speicherung des Lichtbildes bzw. die Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes eines Versicherten ist für die Krankenkasse nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte notwendig.
3. Die fortwährende Speicherung kann nicht damit begründet werden, dass auf diese Weise im Bedarfsfall die Ausstellung einer Ersatzkarte erfolgen kann.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 verurteilt, die ihr bisher und zukünftig überlassenen Lichtbilder sowie etwa angefertigte Kopien nach der einmaligen Anfertigung einer elektronischen Gesundheitskarte unverzüglich zu löschen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu er-statten.
Tatbestand:
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Im Mai 2012 verlangte die Beklagte von dem Kläger erstmals die Übersendung eines Passbildes zwecks Ausstellung einer elektroni-schen Gesundheitskarte. Diesem Ansinnen kam der Kläger zunächst nicht nach. Seit März 2014 verfügt er nicht mehr über eine gültige Krankenkassenkarte. Der Kläger übersandte der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 02.02.2016 Lichtbilder, die freilich sehr unscharf waren, so dass das Gesicht der abgebildeten Person nicht identifizierbar war. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12.02.2016 mit, dass das übersandte Foto nicht verwertbar sei, und bat um Übersendung eines neuen Passbildes. Mit Schreiben vom 08.03.2016 und vom 15.04.2016 übersandte der Kläger der Beklagten wiederum unscharfe Fotos und verlangte die Einhaltung folgender Bedingungen:
- Die Bilder oder ihre Kopien dürften nicht benutzt werden außer zur erstmaligen Erstellung einer Gesundheitskarte.
- Eine anderweitige Verwendung, Aufbewahrung, Speicherung, Weitergabe etc. der Bilder oder ihrer Kopien und Abkömmlingen bei der Beklagten oder Dritte sei nicht erlaubt.
- Die Bilder und ihre etwaige Kopien oder Abkömmlinge seien unmittelbar nach der erstmaligen Ausstellung einer Gesundheitskarte unverzüglich und unwiederbringlich zu löschen. Weder bei der Beklagten noch Dritten dürften analoge oder digitale Abbildungen in verschlüsselter oder unverschlüsselter Form verbleiben.
- Dies gelte auch im Fall, dass die Bilder nicht zu dem einzig erlaubten Zweck verwendet würden.
Der Kläger bot an, dass die elektronische Gesundheitskarte mit einem Hinweis versehen werden könne, dass die Identitätsprüfung mit einem Personalausweis zu erfolgen habe. Das Ergebnis einer solchen Identitätsprüfung sei wesentlich weniger missbrauchsanfällig. Mit Schreiben vom 04.05.2016 erklärte die Beklagte, dass der "Widerspruch" vom 15.04.2016 unzulässig sei, da kein Verwaltungsakt vorliege. Sie bat erneut um Übersendung eines Pass-bildes zur leichteren Prüfung der Identität des Versicherten durch die Arztpraxen und fügte Informationsblätter zur elektronischen Gesundheitskarte und zur Datensicherheit bei. Mit Schreiben vom 19.05.2016 erklärte der Kläger, sein Schreiben vom 15.04.2016 habe er nicht als förmlichen Widerspruch verstanden. Er bat um Mitteilung einer allgemeinverbindlichen gesetzlichen Grundlage für die Kriterien, die ein Lichtbild erfüllen müsse. In § 291 SGB V stehe nur "Lichtbild". Er bat ferner vor dem erneuten Versand eines Lichtbildes um Erklärung, ob die Bedingungen des Klägers bezüglich Verwendung und Speicherung eines Lichtbildes eingehalten würden. Mit Schreiben vom 14.07.2016 erklärte die Beklagte, dass das mit Schreiben vom 08.03.2016 eingereichte Passbild nicht für die Gesundheitskarte verwendet werden könne, da es so unscharf sei, dass der Kläger nicht zu erkennen sei. Es sei lediglich schemenhaft ein Umriss einer Person zu erkennen. Es sei den Krankenkassen überlassen worden, ein geeignetes Verfahren für die Übermittlung sowie für die Bildbeurteilung einzusetzen. Es sollte ein Foto verwendet werden, das einem Passbild entspreche und folgende Voraussetzungen erfülle: ca. 45 mm x 35 mm groß, farbig oder schwarz-weiß, möglichst mit neutralem Hintergrund, Gesicht klar erkennbar und von vorn fotografiert. Es wurde um Übersendung eines geeigneten Fotos gebeten. Der Antrag, das zugeschickte Passbild nach Erstellung der ersten elektronischen Gesundheitskarte wieder zu löschen, müsse abgelehnt werden. Gemäß § 284 SGB V sei die Beklagte für die Dauer der Mitgliedschaft des Klägers verpflichtet, das Passbild in verschlüsselter Form zu speichern, damit sie im Bedarfsfall kurzfristig wieder eine neue elektronische Gesundheitskarte ausstellen könne. Die Daten des Klägers würden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen gespeichert, so dass im Hause der Beklagten das Passbild nur zur Erstellung einer elektronischen Gesundheitskarte verwendet werde. Die Löschung erfolge erst im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft, da das Passbild dann nicht mehr für die Aufgaben der Beklagten als Krankenkasse benötigt würde. Mit Schreiben vom 21.07.2016 erklärte der Kläger u.a., dass die Begründung, bei Verlust schneller eine neue Karte auszustellen, nicht ansatzweise den Eingriff in sein Grundrecht rechtfertigen könne. Er sei bereit zu erklären, dass er im Falle eines Verlustes der ihm ausgestellten Gesundheitskarte darauf verzichte, Ansprüche geltend zu machen, die auf dem Zeitunterschied zwischen Neu- und Wiedererstellung beruhen. Die Beklagte wies "die Widersprüche vom 15.04.2016 und vom 21.07.2016 gegen die Bescheide vom 12.02.2016 und vom 14.07.2016 ( ) gegen die Ablehnung der Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte nach Ihren Bedingungen" mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016 als unbegründet zurück. Die Krankenkassen dürften Sozialdaten einschließlich Bilddaten gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erheben und speichern, wenn sie für die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte erforderlich seien. Unter Ausstellung sei dabei eine Erst- wie auch jede Ersatzausstellung zu verstehen, da die Krankenkasse z.B. im Falle eines Verlustes zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet sei. Aufgrund der Unschärfe seien die eingereichten Lichtbilder zu Recht abgelehnt worden.
Mit der am 15.11.2016 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei seit über elf Jahren bei der Beklagten versichert und habe seine Versichertenkarte oder eine vergleichbare Karte (Ausweis, Bankkarte etc.) noch nie verloren oder einem Nichtberechtigten überlassen. Sie sei ihm auch nicht gestohlen oder sonst dauerhaft abhandengekommen. Die dauerhafte, für den Kläger nicht kontrollierbare digitale Speicherung eines Lichtbildes von seinem Gesicht außerhalb seines Einflussbereiches bedeute einen erheblichen Eingriff in sein Recht am eigenen Bild und in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Die übrigen bei der Beklagten zu seiner Person gespeicherten Daten ermöglichten eine eindeutige und unauf-lösbare Verknüpfung zwischen dem Abbild seines Gesichtes und seinen persönlichen Daten. Diese kombinierten Daten ermöglichten es, den Kläger, möglicherweise von ihm unbemerkt, mithilfe einer Kamera und Gesichtserkennungssoftware immer und überall auf der Welt aus der Ferne eindeutig zu identifizieren. Sollten die Daten jemals in die "freie Wildbahn" oder unbefugte Hände geraten, wären sie nicht mehr einzufangen und niemand könne garantieren, dass sie nicht zwischenzeitlich beliebig oft digital kopiert und verteilt würden. Dies würde bedeuten, dass der Kläger sich nicht mehr unbefangen in die Öffentlichkeit begeben könnte, weil er jederzeit von jedem mit einer Kamera und Zugriff auf die Daten zu identifizieren sei. Der Kläger vergleicht dies mit einem Schild um den Hals, auf dem alle seine Sozialdaten stehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitarbeiter zur "Qualitätssicherung", also z.B. zum Testen oder Optimieren der eingesetzten Software, sein Bild in der Datenbank abfrage, anschaue oder an andere Stellen kopiere. Dies verletzte ebenfalls sein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich in vielen Jahren der "Qualitätssi-cherung" einmal ein Fehler mit dem Ergebnis eines Datenabflusses einschleiche, sei unver-hältnismäßig viel größer als wenn dieser Gefahr von vornherein durch eine Bildlöschung begegnet werde. Es seien zudem Fehler bei dem den Zugriff steuernden Programm denkbar mit der Folge eines vergrößerten Zugriffskreises. Hinterlegte Zugriffsrechte böten auch keinen wirksamen Schutz gegen vorsätzliche, fahrlässige oder schuldlose Weitergabe, bewusste oder unbewusste Nutzung der Zugriffsrechte durch Dritte, die sich diesen Zugang durch Gewalt, Gesetz, Betrug oder kollusiv verschaffen könnten. Wer Zugriff habe, habe die Daten (Bilder). Er könne der Beklagten nicht zunächst bis zur Klärung der Frage ein qualitativ höherwertiges Bild senden. Die Gefahr eines drohenden Datenverlustes während der Dauerspeicherung hätte zumindest bis zur endgültigen Klärung und bei einem Scheitern für die restliche Zeit der Mitgliedschaft fortbestanden. Nur eine Klärung vorab sei geeignet, die Dauer der Speicherung so kurz wie möglich zu halten. Unter "Ausstellung" im Sinne des § 284 SGB V seien bei grundrechtsschonender Auslegung nur der konkrete Vorgang der eigentlichen Kartenproduktion und die zeitlich vorgelagerten unmittelbaren Vorbereitungsmaßnahmen zu verstehen. Nach der Produktion der Karte sei eine weitere Ausstellung zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Es reiche nicht, dass die Daten möglicherweise einmal in der Zukunft erforderlich werden könnten. Erforderlichkeit könne nur bei Bedarf einer Nachfolgekarte eintreten. Die bloße Absicherung hypothetischer Risiken, die sich in den meisten Fällen nicht realisieren werden, widerspreche dem Gesetzeswortlaut. Das Risiko für einen Kartenverlust liege ausschließlich in der Sphäre des Versicherten und er müsse aktiv gegenüber der Krankenkasse eine Ersatzkarte verlangen, bevor die Pflicht zur Ersatzausstellung entstehen könne. Wenn bei einem gelöschtem Lichtbild der Verlustmeldung gleich ein akzeptables Foto beigelegt werde, gebe es keinen signifikanten Zeitunterschied gegenüber der Ersatzausstellung mit gespeichertem Lichtbild. Die Beklagte fordere ein "aktuelles Bild". Die Kriterien hierfür seien nicht definiert. Sobald aber ein Bild nicht mehr aktuell sei, müsse es auch nach Auffassung der Beklagten mangels Eignung für eine Ersatzausstellung gelöscht werden. Gegenüber den Erwägungen in dem Urteil des BSG vom 18.11.2014 zum Aktenzeichen B 1 KR 35/13 R müsse eine Abwägungsentscheidung anders herum ausfallen, da die Beklagte gegenüber dem dortigen Sachverhalt zusätzlich, stärker und dauerhaft in das Grundrecht ein-greifen wolle, auf der anderen Seite für sie aber nicht die im Urteil angeführten technischen und finanziellen Vorteile der elektronischen Gesundheitskarte streiten würden. Die Vorratsbilddatenspeicherung bewirke keine mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vergleichbaren Kosteneinsparungen und habe keine Auswirkungen auf Medienbrüche oder sonstige Erwägungen, die zugunsten der elektronischen Gesundheitskarte angeführt würden. Eine Ermessensausübung der Beklagten sei nicht erkennbar. Das Recht am eigenen Bild sei gegenüber anderen Sozialdaten noch von wesentlich höherem Wert, weil Individuen mit Hilfe des Lichtbildes (unbemerkt) erkannt und verfolgt werden könnten. Ein Gesicht könne man nicht tauschen oder nicht stets verdecken (anders als etwa Name oder Anschrift). Solange Daten zur Häufigkeit von Ersatzausstellungen nicht vorlägen, sei die fortwährende Speicherung bereits aus diesem Grund rechtswidrig, weil unverhältnismäßig. Ein massenhafter Grundrechtseingriff "ins Blaue hinein" ohne eine Datenbasis zur Beurteilung des zu lösenden Problems könne nicht gerechtfertigt sein. Mit der Zusendung eines neuen Fotos nach Kartenverlust stehe für interessierte Versicherte ein milderes Mittel zur Verfügung. Die Beklagte bevormunde den Versicherten, weil sie ohne Widerspruchsmöglichkeit unterstellt, dass es jedem Versicherten immer wichtiger sei, schnellstmöglichen Kartenersatz zu erhalten und er im Gegenzug auf eine Bildlöschung verzichte. Der angebliche zusätzliche bürokratische Aufwand für weitere Bildeinreichungen, der schon nicht die verlangte Erforderlichkeit bewirken könne, könne die Speicherung nicht rechtfertigen, wenn auch bei unverlangten Selbsteinreichungen eine neue Karte erstellt werde. Die Zahl derjenigen, die "nur" ein aktuelleres Bild auf der Karte haben wollten, sei nicht wesentlich kleiner als die Anzahl derjenigen, die auf eine Bildlöschung nach Erstausstellung bestünden und bei einer Ersatzausstellung ein Bild erneut einreichen müssten. Der Verwaltungsaufwand bei diesen Fällen der Fotoneueinreichung sei gleich. Das eine könne dann nicht erlaubt, vielleicht sogar gewünscht, und das andere unzumutbar sein.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 und der vorangegangenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, die ihr bisher und vor allem zukünftig überlassenen Lichtbilder nach der Ausstellung einer Krankenkassenkarte unverzüglich und unwiederbringlich zu löschen und sicherzustellen, dass weder bei ihr noch Dritten analoge oder digitale Kopien und/oder Abkömmlinge der Lichtbilder verbleiben,
hilfsweise dem Kläger eine Krankenkassenkarte mit einem Lichtbild der von ihm zur Verfügung gestellten Art auszustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Passbilder der Versicherten zur Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte digitalisiert würden und als digitales Bild in einer gesicherten Umgebung unter strengster Beachtung der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Vorschriften auf einer phy-sisch separaten Bilddatenbank im Rechenzentrum der Beklagten gespeichert. Die Krankenversichertendaten (z.B. Leistungs- und Beitragsdaten) würden auf anderen Servern im Rechenzentrum gespeichert. Es erhielten nur solche Mitarbeiter Kenntnis von den Bildern, für die dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich sei. Die Qualität der eingehenden Bilder werde geprüft. Gegebenenfalls würden Versicherte über die Ablehnung informiert. Dies erfolge nur durch spezielle Mitarbeiter mit einer entsprechenden Zugriffsberechtigung. Sobald ein Versicherter die Krankenkasse über den Verlust, Diebstahl oder Defekt der elektronischen Gesundheitskarte in Kenntnis setze, werde automatisch eine neue Karte mit Bild erstellt. Die Ausstellung einer Ersatzkarte dauere in der Regel maximal zehn Tage. Das übersandte Bild könne nach aktuellem Stand unbegrenzt bis zum Versicherungsende genutzt werden. Ein aktuelles Bild könne der Versicherte jederzeit bei der Beklagten einreichen, so dass eine neue Karte ausgestellt werde. Die Speicherung des digitalen Bildes ergebe sich aus der gesetzlichen Forderung, die Versicherten jederzeit mit einer Ersatzkarte bei Verlust oder Diebstahl ausstatten zu können. In §§ 15 Abs. 6, 291 Abs. 1 SGB V werde der Anspruch der Versicherten auf eine elektronische Gesundheitskarte geregelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A. Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
I. 1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gegeben. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in An-gelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgeblich ist das dem Sozialdatenschutz zugrunde liegende materielle oder verfahrensrechtliche Rechtsverhältnis (vgl. Bieresborn, in Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, Vor §§ 67-85a Rn. 40; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2015 – L 14 AL 84/11). Das Rechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten ist dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen. Es wurde begründet durch die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten. Die begehrte Datenlöschung steht im Zusammenhang mit der elektronischen Gesundheitskarte, die den Zugang zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. 2. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft, denn der Kläger begehrt mit dem Hauptantrag die Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Die Entscheidung der Beklagten, ob die Voraussetzungen für das Löschen von Daten erfüllt sind, ist eine Regelung mit Außenwirkung und damit ein Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006 – B 2 U 24/04 R). Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die mit Schreiben vom 14.07.2016 erklärte Ablehnung der Beklagten, die durch den Kläger übersandten Lichtbilder nach der Erstellung einer Gesundheitskarte zu löschen. 3. Die Leistungsklage ist statthaft, da es sich bei der Löschung um einen Realakt handelt (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 34/11 R; Sieweke, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 15.08.2016, AsylG § 16 Rn. 14; Bieresborn, a.a.O., § 84 Rn. 9; str., offen gelassen von BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R, Rn. 14). 4. Der Zulässigkeit der Klage steht – unter dem Gesichtspunkt eines Fehlens des Rechts-schutzbedürfnisses – nicht entgegen, dass die begehrte Leistung (Löschen) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht möglich und fällig ist. Sie steht unter dem Vorbehalt einerseits der Übersendung eines geeigneten Lichtbildes und andererseits der Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte für den Kläger mit dessen Lichtbild. Die Sachlage ähnelt der Situation einer sog. "vorbeugenden Unterlassungsklage", obgleich das Begehr nicht auf ein Unterlassen, sondern ein positives Tun (Löschen) gerichtet ist. Dem Löschen entspricht freilich das Unterlassen der Speicherung. Eine vorbeugende Unterlassungsklage erfordert ein besonderes Rechtsschutzinteresse: Es müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass Rechtsverletzungen drohen, die auf andere Weise nicht abgewehrt werden können und nachträglicher Rechtsschutz nicht wirksam oder nicht zumutbar ist (BSG, Urteil vom 13.01.1993 – 14a/6 RKa 67/91; Timme, in. Diering/Timme, SGB X, 4. Auflage 2016, Anhang Gerichtsverfahren Rn. 48; Groß/Castendiek, in: Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Auflage 2017, § 54 Rn. 90). Dem Kläger ist es nicht etwa zumutbar, die befürchtete Amtshandlung, das über die Gesundheitskartenausstellung hinausgehende Speichern der Lichtbilder, abzuwarten und nachträglich um Rechtsschutz nachzusuchen. Aufgrund der Entscheidung der Beklagten vom 14.07.2016 ist die fortwährende Speicherung gewiss. Der gemäß der Klägerauffassung unzu-lässige Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung wäre bereits verwirklicht und für die Zeit bis zu einer Entscheidung für die Löschung unumkehrbar. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes muss es deshalb möglich sein, dass der Kläger mit der Übersendung von Lichtbildern zuwartet, bis eine Löschung nach Erstellung der elektronischen Ge-sundheitskarte gesichert ist (durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung). Hierfür spricht auch der über § 202 Satz 1 SGG anwendbare § 259 ZPO: Klage auf künftige Leistung kann erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
II. Der Bescheid vom 14.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Löschung seiner Lichtbilder und etwaiger Kopien nach Erstellung einer elektronischen Gesundheitskarte für ihn. Der Anspruch folgt aus § 304 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X. § 304 Abs. 1 Satz 1 SGB V verweist für das Löschen der für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten auf § 84 Abs. 2 SGB X. Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X sind sie auch zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. 1. Das Lichtbild des Klägers ist ein Sozialdatum. Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen des Betroffenen zählt auch sein äußeres Erscheinungsbild (vgl. Bieresborn, a.a.O., § 67 Rn. 7). Ein Lichtbild ist eine Einzelangabe hierüber (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 26.09.2013 – L 1 KR 50/13). Diese soll durch die Beklagte als Leistungsträger im Sinne der §§ 35, 12, 21 SGB I (vgl. Bieresborn, a.a.O., § 67 Rn. 10) im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 21 SGB I) und damit eine Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet und genutzt werden. 2. Es liegt kein Fall des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X vor. Denn die Speicherung der Lichtbilder ist gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V zunächst zulässig. Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen die Krankenkassen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese erforderlich sind für 1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten, 2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte, 3. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung, 4. die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, die Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze, 5. die Unterstützung der Ver-sicherten bei Behandlungsfehlern, 6. die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264 SGB V, 7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes, 8. die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Ab-rechnung, 9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, 10. die Abrech-nung mit anderen Leistungsträgern, 11.die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen, 12. die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von Vergütungsverträgen nach dem § 87a SGB V, 13. die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchfüh-rung des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4 SGB V, die Durchführung von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der Durchführung von Wirt-schaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen, soweit Verträge ohne Beteiligung der Kas-senärztlichen Vereinigungen abgeschlossen wurden, 14. die Durchführung des Risikostrukturausgleichs (§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1 bis 6, § 268 Abs. 3 SGB V) sowie zur Gewin-nung von Versicherten für die Programme nach § 137g SGB V und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme, 15. die Durchführung des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V, 16. die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB V und nach § 39b SGB V sowie zu deren Durchführung, 16a. die Überwachung der Ein-haltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Abs. 5a SGB V. Die Speicherung eines Lichtbildes ist für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich. Gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 SGB V stellt die Krankenkasse für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus. Sie dient nach § 291 Abs. 1 Satz 2 SGB V dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertrags-ärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungser-bringern. Gemäß § 291 Abs. 2 Satz 4 SGB V ist die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhal-ten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild (§ 291 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Zu diesen Fallgruppen zählt der Kläger nicht. Um eine elektronische Gesundheitskarte nach den gesetzlichen Vorgaben ausstellen zu können, bedarf es demnach der Speicherung des Lichtbildes. 3. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegen jedoch vor, sobald eine elektronische Gesundheitskarte für den Kläger mit einem Lichtbild, das sein Gesicht abbildet, ausge-stellt wurde. Die Kenntnis des Lichtbildes bzw. des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers ist dann für die Beklagte nicht mehr zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich (dazu a.). Ein Grund zu der Annahme, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, besteht nicht (dazu b.). a. Die Speicherung des Bildes bzw. die Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers ist für die Beklagte nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich (vgl. im Ergebnis Scholz, in: Rolfs u.a., Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.06.2017, SGB V § 291 Rn. 6). Die einzige Aufgabe, zu deren rechtmäßiger Erfüllung die Krankenkasse der Kenntnis des Lichtbildes bedarf, ist die Ausstellung der Karte. Das Bild dient allein dem Zweck, die Prüfung zu ermöglichen, ob die Person, die sich der Gesundheitskarte bedient und mithilfe dieser Leistungen in Anspruch nehmen möchte, auf der Karte abgebildet ist und somit der Versicherte ist. Der Versicherte soll identifiziert werden können, um einen Missbrauch der elektronischen Gesundheitskarte, d.h. die Verwendung durch Nichtberechtigte, zu verhindern. Die Identitätsprüfung erfolgt nur anlässlich der Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann (Zwickau), Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, BT-Drucksache 18/6928, S. 2&8201;f.; Leopold, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: März 2017, SGB V § 291 Rn. 16). Gemäß § 15 Abs. 2 SGB V haben Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. Gerade mit dem Allgemeininteresse, Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Nichtberechtigte zu vermeiden, wird die verpflichtende Aufnahme des Bildes gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 1 KR 35/13 R; Hornung, in: Hänlein/Schuler, SGB V, 5. Auflage 2016, § 291 Rn. 6). Eine Identifikation des Versicherten mithilfe des gespeicherten Bildes durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich. Soweit die elektronische Gesundheitskarte gemäß § 291 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch der Abrechnung mit den Leistungserbringern dient, bedarf es des Lichtbildes nicht. Die Leistungserbringer benötigen die auf der Gesundheitskarte gespeicherten Versi-chertenstammdaten für ihre Abrechnungsdatensätze (Bales/von Schwanenflügel, NJW 2012, 2475, 2477) Das Lichtbild wird nicht durch die Leistungserbringer "ausgelesen" und dement-sprechend auch bei der Abrechnung nicht an die Krankenkasse übermittelt. Die Identifikation erfolgt in diesem Abrechnungsverhältnis durch die Versichertenstammdaten. Die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Speicherung erfolgte, ist mit der Ausstellung erledigt. Eine Karte muss erst dann wieder ausgestellt werden, wenn die Gültigkeit der aktuellen Karte abläuft (vgl. § 291 Abs. 1 Satz 7 SGB V) oder die Karte abhandenkommt. Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung ergibt sich nicht etwa daraus, dass das gespeicherte Bild in diesem Fall für die Erstellung einer Ersatzkarte erneut verwendet werden kann. Es steht schon nicht fest, ob überhaupt eine weitere Karte mit Lichtbild notwendig werden wird: Der Versicherte kann zwischenzeitlich die Krankenkasse wechseln, aus der GKV ausscheiden, auswandern, sterben oder in einen Zustand nach § 291 Abs. 2 Satz 5, 2. Fall SGB V geraten (Ziebarth, WzS 2016, 51, 52). So wie es unzulässig ist, Sozialdaten mit der Begründung zu erheben, diese Daten möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zu benötigen (Fromm, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 67a Rn. 17), reicht es für die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung nicht aus, dass die erhobenen Daten unter bestimmten Voraussetzungen einmal nützlich sein könnten (Paulus, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 84 Rn. 14; Ziebarth, NZS 2015, 569, 571). Der Kenntnisbedarf muss gegenwärtig sein (Fromm, a.a.O.). Eine Speicherung auf Vorrat würde dem Gebot der Datenvermeidung und -sparsamkeit (vgl. § 78b SGB X) widersprechen, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert (Paulus, a.a.O.). Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch dauerhaftes Speichern kann nicht gerechtfertigt sein, zumal ein später auftretender Bedarf durch erneute Übersendung eines Lichtbildes seitens des Versicherten gedeckt werden kann. Ein die fortwährende Speicherung rechtfertigendes Allgemeininteresse besteht – anders als für die vorübergehende Speicherung zur Erlangung der elektronischen Gesundheitskarte – dementsprechend nicht (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 1 KR 35/13 R, Rn. 31: "Die nur vorübergehende Speicherung des Lichtbildes ( ) ist den Versicherten zumutbar."). Eine mit der Notwendigkeit einer erneuten Übersendung möglicherweise einhergehende – wohl geringfügige – Verzögerung ginge allein zu Lasten des Versicherten, der an der Inanspruchnahme der GKV-Leistungen gehindert wäre. Im eigenen Interesse wird er sich dabei beeilen und ein Lichtbild in zeitlicher Nähe zur Bedarfsanzeige übersenden. Das Interesse der Krankenkasse und der Allgemeinheit sollte im Sinne einer effektiven Missbrauchsabwehr im Übrigen dahin gehen, bei Notwendigkeit einer Neuausstellung ein neues, möglichst aktuelles Foto des Versicherten zu erhalten.
b. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn zu erwarten ist, dass in zukünftigen Leistungsfällen auf die zwar aktuell nicht mehr benötigten, später aber nur noch schwer zu rekonstruierenden Sozialdaten zu-rückgegriffen werden muss (Bieresborn, a.a.O., § 84 Rn. 8). Ein endgültiger Verlust von Daten droht nicht, da eine Übersendung eines (aktuellen) Lichtbildes jederzeit möglich ist. Der Kläger als Betroffener begehrt zudem gerade die Löschung.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Tatbestand:
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Im Mai 2012 verlangte die Beklagte von dem Kläger erstmals die Übersendung eines Passbildes zwecks Ausstellung einer elektroni-schen Gesundheitskarte. Diesem Ansinnen kam der Kläger zunächst nicht nach. Seit März 2014 verfügt er nicht mehr über eine gültige Krankenkassenkarte. Der Kläger übersandte der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 02.02.2016 Lichtbilder, die freilich sehr unscharf waren, so dass das Gesicht der abgebildeten Person nicht identifizierbar war. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12.02.2016 mit, dass das übersandte Foto nicht verwertbar sei, und bat um Übersendung eines neuen Passbildes. Mit Schreiben vom 08.03.2016 und vom 15.04.2016 übersandte der Kläger der Beklagten wiederum unscharfe Fotos und verlangte die Einhaltung folgender Bedingungen:
- Die Bilder oder ihre Kopien dürften nicht benutzt werden außer zur erstmaligen Erstellung einer Gesundheitskarte.
- Eine anderweitige Verwendung, Aufbewahrung, Speicherung, Weitergabe etc. der Bilder oder ihrer Kopien und Abkömmlingen bei der Beklagten oder Dritte sei nicht erlaubt.
- Die Bilder und ihre etwaige Kopien oder Abkömmlinge seien unmittelbar nach der erstmaligen Ausstellung einer Gesundheitskarte unverzüglich und unwiederbringlich zu löschen. Weder bei der Beklagten noch Dritten dürften analoge oder digitale Abbildungen in verschlüsselter oder unverschlüsselter Form verbleiben.
- Dies gelte auch im Fall, dass die Bilder nicht zu dem einzig erlaubten Zweck verwendet würden.
Der Kläger bot an, dass die elektronische Gesundheitskarte mit einem Hinweis versehen werden könne, dass die Identitätsprüfung mit einem Personalausweis zu erfolgen habe. Das Ergebnis einer solchen Identitätsprüfung sei wesentlich weniger missbrauchsanfällig. Mit Schreiben vom 04.05.2016 erklärte die Beklagte, dass der "Widerspruch" vom 15.04.2016 unzulässig sei, da kein Verwaltungsakt vorliege. Sie bat erneut um Übersendung eines Pass-bildes zur leichteren Prüfung der Identität des Versicherten durch die Arztpraxen und fügte Informationsblätter zur elektronischen Gesundheitskarte und zur Datensicherheit bei. Mit Schreiben vom 19.05.2016 erklärte der Kläger, sein Schreiben vom 15.04.2016 habe er nicht als förmlichen Widerspruch verstanden. Er bat um Mitteilung einer allgemeinverbindlichen gesetzlichen Grundlage für die Kriterien, die ein Lichtbild erfüllen müsse. In § 291 SGB V stehe nur "Lichtbild". Er bat ferner vor dem erneuten Versand eines Lichtbildes um Erklärung, ob die Bedingungen des Klägers bezüglich Verwendung und Speicherung eines Lichtbildes eingehalten würden. Mit Schreiben vom 14.07.2016 erklärte die Beklagte, dass das mit Schreiben vom 08.03.2016 eingereichte Passbild nicht für die Gesundheitskarte verwendet werden könne, da es so unscharf sei, dass der Kläger nicht zu erkennen sei. Es sei lediglich schemenhaft ein Umriss einer Person zu erkennen. Es sei den Krankenkassen überlassen worden, ein geeignetes Verfahren für die Übermittlung sowie für die Bildbeurteilung einzusetzen. Es sollte ein Foto verwendet werden, das einem Passbild entspreche und folgende Voraussetzungen erfülle: ca. 45 mm x 35 mm groß, farbig oder schwarz-weiß, möglichst mit neutralem Hintergrund, Gesicht klar erkennbar und von vorn fotografiert. Es wurde um Übersendung eines geeigneten Fotos gebeten. Der Antrag, das zugeschickte Passbild nach Erstellung der ersten elektronischen Gesundheitskarte wieder zu löschen, müsse abgelehnt werden. Gemäß § 284 SGB V sei die Beklagte für die Dauer der Mitgliedschaft des Klägers verpflichtet, das Passbild in verschlüsselter Form zu speichern, damit sie im Bedarfsfall kurzfristig wieder eine neue elektronische Gesundheitskarte ausstellen könne. Die Daten des Klägers würden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen gespeichert, so dass im Hause der Beklagten das Passbild nur zur Erstellung einer elektronischen Gesundheitskarte verwendet werde. Die Löschung erfolge erst im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft, da das Passbild dann nicht mehr für die Aufgaben der Beklagten als Krankenkasse benötigt würde. Mit Schreiben vom 21.07.2016 erklärte der Kläger u.a., dass die Begründung, bei Verlust schneller eine neue Karte auszustellen, nicht ansatzweise den Eingriff in sein Grundrecht rechtfertigen könne. Er sei bereit zu erklären, dass er im Falle eines Verlustes der ihm ausgestellten Gesundheitskarte darauf verzichte, Ansprüche geltend zu machen, die auf dem Zeitunterschied zwischen Neu- und Wiedererstellung beruhen. Die Beklagte wies "die Widersprüche vom 15.04.2016 und vom 21.07.2016 gegen die Bescheide vom 12.02.2016 und vom 14.07.2016 ( ) gegen die Ablehnung der Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte nach Ihren Bedingungen" mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016 als unbegründet zurück. Die Krankenkassen dürften Sozialdaten einschließlich Bilddaten gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erheben und speichern, wenn sie für die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte erforderlich seien. Unter Ausstellung sei dabei eine Erst- wie auch jede Ersatzausstellung zu verstehen, da die Krankenkasse z.B. im Falle eines Verlustes zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet sei. Aufgrund der Unschärfe seien die eingereichten Lichtbilder zu Recht abgelehnt worden.
Mit der am 15.11.2016 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei seit über elf Jahren bei der Beklagten versichert und habe seine Versichertenkarte oder eine vergleichbare Karte (Ausweis, Bankkarte etc.) noch nie verloren oder einem Nichtberechtigten überlassen. Sie sei ihm auch nicht gestohlen oder sonst dauerhaft abhandengekommen. Die dauerhafte, für den Kläger nicht kontrollierbare digitale Speicherung eines Lichtbildes von seinem Gesicht außerhalb seines Einflussbereiches bedeute einen erheblichen Eingriff in sein Recht am eigenen Bild und in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Die übrigen bei der Beklagten zu seiner Person gespeicherten Daten ermöglichten eine eindeutige und unauf-lösbare Verknüpfung zwischen dem Abbild seines Gesichtes und seinen persönlichen Daten. Diese kombinierten Daten ermöglichten es, den Kläger, möglicherweise von ihm unbemerkt, mithilfe einer Kamera und Gesichtserkennungssoftware immer und überall auf der Welt aus der Ferne eindeutig zu identifizieren. Sollten die Daten jemals in die "freie Wildbahn" oder unbefugte Hände geraten, wären sie nicht mehr einzufangen und niemand könne garantieren, dass sie nicht zwischenzeitlich beliebig oft digital kopiert und verteilt würden. Dies würde bedeuten, dass der Kläger sich nicht mehr unbefangen in die Öffentlichkeit begeben könnte, weil er jederzeit von jedem mit einer Kamera und Zugriff auf die Daten zu identifizieren sei. Der Kläger vergleicht dies mit einem Schild um den Hals, auf dem alle seine Sozialdaten stehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitarbeiter zur "Qualitätssicherung", also z.B. zum Testen oder Optimieren der eingesetzten Software, sein Bild in der Datenbank abfrage, anschaue oder an andere Stellen kopiere. Dies verletzte ebenfalls sein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich in vielen Jahren der "Qualitätssi-cherung" einmal ein Fehler mit dem Ergebnis eines Datenabflusses einschleiche, sei unver-hältnismäßig viel größer als wenn dieser Gefahr von vornherein durch eine Bildlöschung begegnet werde. Es seien zudem Fehler bei dem den Zugriff steuernden Programm denkbar mit der Folge eines vergrößerten Zugriffskreises. Hinterlegte Zugriffsrechte böten auch keinen wirksamen Schutz gegen vorsätzliche, fahrlässige oder schuldlose Weitergabe, bewusste oder unbewusste Nutzung der Zugriffsrechte durch Dritte, die sich diesen Zugang durch Gewalt, Gesetz, Betrug oder kollusiv verschaffen könnten. Wer Zugriff habe, habe die Daten (Bilder). Er könne der Beklagten nicht zunächst bis zur Klärung der Frage ein qualitativ höherwertiges Bild senden. Die Gefahr eines drohenden Datenverlustes während der Dauerspeicherung hätte zumindest bis zur endgültigen Klärung und bei einem Scheitern für die restliche Zeit der Mitgliedschaft fortbestanden. Nur eine Klärung vorab sei geeignet, die Dauer der Speicherung so kurz wie möglich zu halten. Unter "Ausstellung" im Sinne des § 284 SGB V seien bei grundrechtsschonender Auslegung nur der konkrete Vorgang der eigentlichen Kartenproduktion und die zeitlich vorgelagerten unmittelbaren Vorbereitungsmaßnahmen zu verstehen. Nach der Produktion der Karte sei eine weitere Ausstellung zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Es reiche nicht, dass die Daten möglicherweise einmal in der Zukunft erforderlich werden könnten. Erforderlichkeit könne nur bei Bedarf einer Nachfolgekarte eintreten. Die bloße Absicherung hypothetischer Risiken, die sich in den meisten Fällen nicht realisieren werden, widerspreche dem Gesetzeswortlaut. Das Risiko für einen Kartenverlust liege ausschließlich in der Sphäre des Versicherten und er müsse aktiv gegenüber der Krankenkasse eine Ersatzkarte verlangen, bevor die Pflicht zur Ersatzausstellung entstehen könne. Wenn bei einem gelöschtem Lichtbild der Verlustmeldung gleich ein akzeptables Foto beigelegt werde, gebe es keinen signifikanten Zeitunterschied gegenüber der Ersatzausstellung mit gespeichertem Lichtbild. Die Beklagte fordere ein "aktuelles Bild". Die Kriterien hierfür seien nicht definiert. Sobald aber ein Bild nicht mehr aktuell sei, müsse es auch nach Auffassung der Beklagten mangels Eignung für eine Ersatzausstellung gelöscht werden. Gegenüber den Erwägungen in dem Urteil des BSG vom 18.11.2014 zum Aktenzeichen B 1 KR 35/13 R müsse eine Abwägungsentscheidung anders herum ausfallen, da die Beklagte gegenüber dem dortigen Sachverhalt zusätzlich, stärker und dauerhaft in das Grundrecht ein-greifen wolle, auf der anderen Seite für sie aber nicht die im Urteil angeführten technischen und finanziellen Vorteile der elektronischen Gesundheitskarte streiten würden. Die Vorratsbilddatenspeicherung bewirke keine mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vergleichbaren Kosteneinsparungen und habe keine Auswirkungen auf Medienbrüche oder sonstige Erwägungen, die zugunsten der elektronischen Gesundheitskarte angeführt würden. Eine Ermessensausübung der Beklagten sei nicht erkennbar. Das Recht am eigenen Bild sei gegenüber anderen Sozialdaten noch von wesentlich höherem Wert, weil Individuen mit Hilfe des Lichtbildes (unbemerkt) erkannt und verfolgt werden könnten. Ein Gesicht könne man nicht tauschen oder nicht stets verdecken (anders als etwa Name oder Anschrift). Solange Daten zur Häufigkeit von Ersatzausstellungen nicht vorlägen, sei die fortwährende Speicherung bereits aus diesem Grund rechtswidrig, weil unverhältnismäßig. Ein massenhafter Grundrechtseingriff "ins Blaue hinein" ohne eine Datenbasis zur Beurteilung des zu lösenden Problems könne nicht gerechtfertigt sein. Mit der Zusendung eines neuen Fotos nach Kartenverlust stehe für interessierte Versicherte ein milderes Mittel zur Verfügung. Die Beklagte bevormunde den Versicherten, weil sie ohne Widerspruchsmöglichkeit unterstellt, dass es jedem Versicherten immer wichtiger sei, schnellstmöglichen Kartenersatz zu erhalten und er im Gegenzug auf eine Bildlöschung verzichte. Der angebliche zusätzliche bürokratische Aufwand für weitere Bildeinreichungen, der schon nicht die verlangte Erforderlichkeit bewirken könne, könne die Speicherung nicht rechtfertigen, wenn auch bei unverlangten Selbsteinreichungen eine neue Karte erstellt werde. Die Zahl derjenigen, die "nur" ein aktuelleres Bild auf der Karte haben wollten, sei nicht wesentlich kleiner als die Anzahl derjenigen, die auf eine Bildlöschung nach Erstausstellung bestünden und bei einer Ersatzausstellung ein Bild erneut einreichen müssten. Der Verwaltungsaufwand bei diesen Fällen der Fotoneueinreichung sei gleich. Das eine könne dann nicht erlaubt, vielleicht sogar gewünscht, und das andere unzumutbar sein.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 und der vorangegangenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, die ihr bisher und vor allem zukünftig überlassenen Lichtbilder nach der Ausstellung einer Krankenkassenkarte unverzüglich und unwiederbringlich zu löschen und sicherzustellen, dass weder bei ihr noch Dritten analoge oder digitale Kopien und/oder Abkömmlinge der Lichtbilder verbleiben,
hilfsweise dem Kläger eine Krankenkassenkarte mit einem Lichtbild der von ihm zur Verfügung gestellten Art auszustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Passbilder der Versicherten zur Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte digitalisiert würden und als digitales Bild in einer gesicherten Umgebung unter strengster Beachtung der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Vorschriften auf einer phy-sisch separaten Bilddatenbank im Rechenzentrum der Beklagten gespeichert. Die Krankenversichertendaten (z.B. Leistungs- und Beitragsdaten) würden auf anderen Servern im Rechenzentrum gespeichert. Es erhielten nur solche Mitarbeiter Kenntnis von den Bildern, für die dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich sei. Die Qualität der eingehenden Bilder werde geprüft. Gegebenenfalls würden Versicherte über die Ablehnung informiert. Dies erfolge nur durch spezielle Mitarbeiter mit einer entsprechenden Zugriffsberechtigung. Sobald ein Versicherter die Krankenkasse über den Verlust, Diebstahl oder Defekt der elektronischen Gesundheitskarte in Kenntnis setze, werde automatisch eine neue Karte mit Bild erstellt. Die Ausstellung einer Ersatzkarte dauere in der Regel maximal zehn Tage. Das übersandte Bild könne nach aktuellem Stand unbegrenzt bis zum Versicherungsende genutzt werden. Ein aktuelles Bild könne der Versicherte jederzeit bei der Beklagten einreichen, so dass eine neue Karte ausgestellt werde. Die Speicherung des digitalen Bildes ergebe sich aus der gesetzlichen Forderung, die Versicherten jederzeit mit einer Ersatzkarte bei Verlust oder Diebstahl ausstatten zu können. In §§ 15 Abs. 6, 291 Abs. 1 SGB V werde der Anspruch der Versicherten auf eine elektronische Gesundheitskarte geregelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A. Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
I. 1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gegeben. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in An-gelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgeblich ist das dem Sozialdatenschutz zugrunde liegende materielle oder verfahrensrechtliche Rechtsverhältnis (vgl. Bieresborn, in Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, Vor §§ 67-85a Rn. 40; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2015 – L 14 AL 84/11). Das Rechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten ist dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen. Es wurde begründet durch die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten. Die begehrte Datenlöschung steht im Zusammenhang mit der elektronischen Gesundheitskarte, die den Zugang zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. 2. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft, denn der Kläger begehrt mit dem Hauptantrag die Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Die Entscheidung der Beklagten, ob die Voraussetzungen für das Löschen von Daten erfüllt sind, ist eine Regelung mit Außenwirkung und damit ein Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006 – B 2 U 24/04 R). Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die mit Schreiben vom 14.07.2016 erklärte Ablehnung der Beklagten, die durch den Kläger übersandten Lichtbilder nach der Erstellung einer Gesundheitskarte zu löschen. 3. Die Leistungsklage ist statthaft, da es sich bei der Löschung um einen Realakt handelt (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 34/11 R; Sieweke, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 15.08.2016, AsylG § 16 Rn. 14; Bieresborn, a.a.O., § 84 Rn. 9; str., offen gelassen von BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R, Rn. 14). 4. Der Zulässigkeit der Klage steht – unter dem Gesichtspunkt eines Fehlens des Rechts-schutzbedürfnisses – nicht entgegen, dass die begehrte Leistung (Löschen) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht möglich und fällig ist. Sie steht unter dem Vorbehalt einerseits der Übersendung eines geeigneten Lichtbildes und andererseits der Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte für den Kläger mit dessen Lichtbild. Die Sachlage ähnelt der Situation einer sog. "vorbeugenden Unterlassungsklage", obgleich das Begehr nicht auf ein Unterlassen, sondern ein positives Tun (Löschen) gerichtet ist. Dem Löschen entspricht freilich das Unterlassen der Speicherung. Eine vorbeugende Unterlassungsklage erfordert ein besonderes Rechtsschutzinteresse: Es müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass Rechtsverletzungen drohen, die auf andere Weise nicht abgewehrt werden können und nachträglicher Rechtsschutz nicht wirksam oder nicht zumutbar ist (BSG, Urteil vom 13.01.1993 – 14a/6 RKa 67/91; Timme, in. Diering/Timme, SGB X, 4. Auflage 2016, Anhang Gerichtsverfahren Rn. 48; Groß/Castendiek, in: Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Auflage 2017, § 54 Rn. 90). Dem Kläger ist es nicht etwa zumutbar, die befürchtete Amtshandlung, das über die Gesundheitskartenausstellung hinausgehende Speichern der Lichtbilder, abzuwarten und nachträglich um Rechtsschutz nachzusuchen. Aufgrund der Entscheidung der Beklagten vom 14.07.2016 ist die fortwährende Speicherung gewiss. Der gemäß der Klägerauffassung unzu-lässige Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung wäre bereits verwirklicht und für die Zeit bis zu einer Entscheidung für die Löschung unumkehrbar. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes muss es deshalb möglich sein, dass der Kläger mit der Übersendung von Lichtbildern zuwartet, bis eine Löschung nach Erstellung der elektronischen Ge-sundheitskarte gesichert ist (durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung). Hierfür spricht auch der über § 202 Satz 1 SGG anwendbare § 259 ZPO: Klage auf künftige Leistung kann erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
II. Der Bescheid vom 14.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Löschung seiner Lichtbilder und etwaiger Kopien nach Erstellung einer elektronischen Gesundheitskarte für ihn. Der Anspruch folgt aus § 304 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X. § 304 Abs. 1 Satz 1 SGB V verweist für das Löschen der für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten auf § 84 Abs. 2 SGB X. Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X sind sie auch zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. 1. Das Lichtbild des Klägers ist ein Sozialdatum. Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen des Betroffenen zählt auch sein äußeres Erscheinungsbild (vgl. Bieresborn, a.a.O., § 67 Rn. 7). Ein Lichtbild ist eine Einzelangabe hierüber (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 26.09.2013 – L 1 KR 50/13). Diese soll durch die Beklagte als Leistungsträger im Sinne der §§ 35, 12, 21 SGB I (vgl. Bieresborn, a.a.O., § 67 Rn. 10) im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 21 SGB I) und damit eine Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet und genutzt werden. 2. Es liegt kein Fall des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X vor. Denn die Speicherung der Lichtbilder ist gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V zunächst zulässig. Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen die Krankenkassen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese erforderlich sind für 1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten, 2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte, 3. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung, 4. die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, die Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze, 5. die Unterstützung der Ver-sicherten bei Behandlungsfehlern, 6. die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264 SGB V, 7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes, 8. die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Ab-rechnung, 9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, 10. die Abrech-nung mit anderen Leistungsträgern, 11.die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen, 12. die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von Vergütungsverträgen nach dem § 87a SGB V, 13. die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchfüh-rung des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4 SGB V, die Durchführung von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der Durchführung von Wirt-schaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen, soweit Verträge ohne Beteiligung der Kas-senärztlichen Vereinigungen abgeschlossen wurden, 14. die Durchführung des Risikostrukturausgleichs (§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1 bis 6, § 268 Abs. 3 SGB V) sowie zur Gewin-nung von Versicherten für die Programme nach § 137g SGB V und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme, 15. die Durchführung des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V, 16. die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB V und nach § 39b SGB V sowie zu deren Durchführung, 16a. die Überwachung der Ein-haltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Abs. 5a SGB V. Die Speicherung eines Lichtbildes ist für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich. Gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 SGB V stellt die Krankenkasse für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus. Sie dient nach § 291 Abs. 1 Satz 2 SGB V dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertrags-ärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungser-bringern. Gemäß § 291 Abs. 2 Satz 4 SGB V ist die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhal-ten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild (§ 291 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Zu diesen Fallgruppen zählt der Kläger nicht. Um eine elektronische Gesundheitskarte nach den gesetzlichen Vorgaben ausstellen zu können, bedarf es demnach der Speicherung des Lichtbildes. 3. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegen jedoch vor, sobald eine elektronische Gesundheitskarte für den Kläger mit einem Lichtbild, das sein Gesicht abbildet, ausge-stellt wurde. Die Kenntnis des Lichtbildes bzw. des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers ist dann für die Beklagte nicht mehr zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich (dazu a.). Ein Grund zu der Annahme, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, besteht nicht (dazu b.). a. Die Speicherung des Bildes bzw. die Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers ist für die Beklagte nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich (vgl. im Ergebnis Scholz, in: Rolfs u.a., Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.06.2017, SGB V § 291 Rn. 6). Die einzige Aufgabe, zu deren rechtmäßiger Erfüllung die Krankenkasse der Kenntnis des Lichtbildes bedarf, ist die Ausstellung der Karte. Das Bild dient allein dem Zweck, die Prüfung zu ermöglichen, ob die Person, die sich der Gesundheitskarte bedient und mithilfe dieser Leistungen in Anspruch nehmen möchte, auf der Karte abgebildet ist und somit der Versicherte ist. Der Versicherte soll identifiziert werden können, um einen Missbrauch der elektronischen Gesundheitskarte, d.h. die Verwendung durch Nichtberechtigte, zu verhindern. Die Identitätsprüfung erfolgt nur anlässlich der Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann (Zwickau), Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, BT-Drucksache 18/6928, S. 2&8201;f.; Leopold, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: März 2017, SGB V § 291 Rn. 16). Gemäß § 15 Abs. 2 SGB V haben Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. Gerade mit dem Allgemeininteresse, Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Nichtberechtigte zu vermeiden, wird die verpflichtende Aufnahme des Bildes gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 1 KR 35/13 R; Hornung, in: Hänlein/Schuler, SGB V, 5. Auflage 2016, § 291 Rn. 6). Eine Identifikation des Versicherten mithilfe des gespeicherten Bildes durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich. Soweit die elektronische Gesundheitskarte gemäß § 291 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch der Abrechnung mit den Leistungserbringern dient, bedarf es des Lichtbildes nicht. Die Leistungserbringer benötigen die auf der Gesundheitskarte gespeicherten Versi-chertenstammdaten für ihre Abrechnungsdatensätze (Bales/von Schwanenflügel, NJW 2012, 2475, 2477) Das Lichtbild wird nicht durch die Leistungserbringer "ausgelesen" und dement-sprechend auch bei der Abrechnung nicht an die Krankenkasse übermittelt. Die Identifikation erfolgt in diesem Abrechnungsverhältnis durch die Versichertenstammdaten. Die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Speicherung erfolgte, ist mit der Ausstellung erledigt. Eine Karte muss erst dann wieder ausgestellt werden, wenn die Gültigkeit der aktuellen Karte abläuft (vgl. § 291 Abs. 1 Satz 7 SGB V) oder die Karte abhandenkommt. Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung ergibt sich nicht etwa daraus, dass das gespeicherte Bild in diesem Fall für die Erstellung einer Ersatzkarte erneut verwendet werden kann. Es steht schon nicht fest, ob überhaupt eine weitere Karte mit Lichtbild notwendig werden wird: Der Versicherte kann zwischenzeitlich die Krankenkasse wechseln, aus der GKV ausscheiden, auswandern, sterben oder in einen Zustand nach § 291 Abs. 2 Satz 5, 2. Fall SGB V geraten (Ziebarth, WzS 2016, 51, 52). So wie es unzulässig ist, Sozialdaten mit der Begründung zu erheben, diese Daten möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zu benötigen (Fromm, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 67a Rn. 17), reicht es für die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung nicht aus, dass die erhobenen Daten unter bestimmten Voraussetzungen einmal nützlich sein könnten (Paulus, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 84 Rn. 14; Ziebarth, NZS 2015, 569, 571). Der Kenntnisbedarf muss gegenwärtig sein (Fromm, a.a.O.). Eine Speicherung auf Vorrat würde dem Gebot der Datenvermeidung und -sparsamkeit (vgl. § 78b SGB X) widersprechen, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert (Paulus, a.a.O.). Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch dauerhaftes Speichern kann nicht gerechtfertigt sein, zumal ein später auftretender Bedarf durch erneute Übersendung eines Lichtbildes seitens des Versicherten gedeckt werden kann. Ein die fortwährende Speicherung rechtfertigendes Allgemeininteresse besteht – anders als für die vorübergehende Speicherung zur Erlangung der elektronischen Gesundheitskarte – dementsprechend nicht (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 1 KR 35/13 R, Rn. 31: "Die nur vorübergehende Speicherung des Lichtbildes ( ) ist den Versicherten zumutbar."). Eine mit der Notwendigkeit einer erneuten Übersendung möglicherweise einhergehende – wohl geringfügige – Verzögerung ginge allein zu Lasten des Versicherten, der an der Inanspruchnahme der GKV-Leistungen gehindert wäre. Im eigenen Interesse wird er sich dabei beeilen und ein Lichtbild in zeitlicher Nähe zur Bedarfsanzeige übersenden. Das Interesse der Krankenkasse und der Allgemeinheit sollte im Sinne einer effektiven Missbrauchsabwehr im Übrigen dahin gehen, bei Notwendigkeit einer Neuausstellung ein neues, möglichst aktuelles Foto des Versicherten zu erhalten.
b. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn zu erwarten ist, dass in zukünftigen Leistungsfällen auf die zwar aktuell nicht mehr benötigten, später aber nur noch schwer zu rekonstruierenden Sozialdaten zu-rückgegriffen werden muss (Bieresborn, a.a.O., § 84 Rn. 8). Ein endgültiger Verlust von Daten droht nicht, da eine Übersendung eines (aktuellen) Lichtbildes jederzeit möglich ist. Der Kläger als Betroffener begehrt zudem gerade die Löschung.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
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