S 25 AS 1460/07 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Cottbus (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 25 AS 1460/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2246/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jedoch in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab.

Auch das weitere Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Soweit die Antragsteller vortragen, mit "diesem Verelendungsgeld" sei "keinerlei Renovierung der Wohnung möglich", die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende lägen unterhalb des Existenzminimums und es sei unmöglich, "damit noch eine Wohnung zu renovieren", liegen darin keine sachbezogenen Einwände der Antragsteller, die die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs in Frage stellen könnten.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der Tatsache, dass bislang kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde, auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht dargetan worden sind. Die Antragsteller haben trotz des ausdrücklichen Hinweises in der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts bislang keine Umstände geltend gemacht, die das Vorliegen eines Anordnungsgrundes rechtfertigen könnten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine besondere Dringlichkeit bestehen könnte, die den Antragstellern das Zuwarten auf eine Entscheidung im noch anhängigen Verfahren der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lässt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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