Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 SO 189/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordung verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Antragsteller ab sofort wieder Energielieferungen von einem Versorgungsunternehmen erhalten. Die Antragegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
Der Antrag der Antragsteller,
den Antragstellern als Darlehen im Sinne von § 34 Abs. 1 SGB XII einen Betrag in Höhe von 870,33 EURO für die Begleichung von Forderungen aus Versorgungsbeträgen mit den Wuppertaler Stadtwerken AG und für eine Entsperrgebühr (40,00 EURO einschließlich) zu gewähren und bei Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin Zwangsgeld im Sinne von § 201 SGG anzudrohen,
hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
Das Sozialgericht kann nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend gegeben.
Die Antragsteller haben zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn sie haben dargelegt, dass sie mit ihren zwei Kleinkindern derzeit nicht die Möglichkeit haben, Energie zu beziehen.
Es besteht auch ein Anordnungsanspruch. Dabei kann es dahin stehen, ob die Antragsteller aus den gesetzlichen Vorschriften des SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Vorsorgungsrückstände haben, denn die Kleinkinder (zwei und vier Jahre) der Antragsteller haben jedenfalls ein grundrechtlich garantiertes Recht auf Energielieferungen. Dieser Anspruch folgt aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Nach Auffassung des Gerichts ist es insbesondere dem gerade zwei Jahre alt gewordenen Kleinkind nicht zuzumuten, ohne warmes Wasser, Heizung und dem zur Essenszubereitung notwendigen Strom länger auszukommen.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Antragsteller die Stromrückstände möglicherweise provoziert haben. Allerdings hat die Antragsgegnerin ausreichende Möglichkeiten, ein derartiges Verhalten der Antragsteller in Zukunft zu unterbinden. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, den Teil der Leistungen nach dem SGB XII, der für Energieleistungen an die Antragsteller monatlich gezahlt wird, einzubehalten und unmittelbar an den Versorger weiter zu leiten. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Stadtwerke Wuppertal, die sich im Wesentlichen im Besitz der Antragsgegnerin befinden (vergl. www. wsw-online.de-wswag-strukt) zu weiteren Energielieferungen bereit erklären würden, wenn die Antragsgegnerin sich für künftige Energiekosten stark sagen würde. Sollten die Stadtwerke Wuppertal hierauf nicht eingehen, besteht die Möglichkeit, der Kooperation zwischen der Antragsgegnerin und einem anderen Versorger (z.B. Yellow Strom ) Nach dem Tenor des Beschlusses steht es der Antragsgegnern auch frei, die Energiekosten im Wege eines weiteren Darlehns zu übernehmen. Das Gericht hat jedenfalls bewusst darauf verzichtet, der Antragsgegnerin ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, damit diese genügend Handlungsmöglichkeiten hat, um künftige Stromrückstände der Antragsteller zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
Der Antrag der Antragsteller,
den Antragstellern als Darlehen im Sinne von § 34 Abs. 1 SGB XII einen Betrag in Höhe von 870,33 EURO für die Begleichung von Forderungen aus Versorgungsbeträgen mit den Wuppertaler Stadtwerken AG und für eine Entsperrgebühr (40,00 EURO einschließlich) zu gewähren und bei Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin Zwangsgeld im Sinne von § 201 SGG anzudrohen,
hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
Das Sozialgericht kann nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend gegeben.
Die Antragsteller haben zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn sie haben dargelegt, dass sie mit ihren zwei Kleinkindern derzeit nicht die Möglichkeit haben, Energie zu beziehen.
Es besteht auch ein Anordnungsanspruch. Dabei kann es dahin stehen, ob die Antragsteller aus den gesetzlichen Vorschriften des SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Vorsorgungsrückstände haben, denn die Kleinkinder (zwei und vier Jahre) der Antragsteller haben jedenfalls ein grundrechtlich garantiertes Recht auf Energielieferungen. Dieser Anspruch folgt aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Nach Auffassung des Gerichts ist es insbesondere dem gerade zwei Jahre alt gewordenen Kleinkind nicht zuzumuten, ohne warmes Wasser, Heizung und dem zur Essenszubereitung notwendigen Strom länger auszukommen.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Antragsteller die Stromrückstände möglicherweise provoziert haben. Allerdings hat die Antragsgegnerin ausreichende Möglichkeiten, ein derartiges Verhalten der Antragsteller in Zukunft zu unterbinden. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, den Teil der Leistungen nach dem SGB XII, der für Energieleistungen an die Antragsteller monatlich gezahlt wird, einzubehalten und unmittelbar an den Versorger weiter zu leiten. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Stadtwerke Wuppertal, die sich im Wesentlichen im Besitz der Antragsgegnerin befinden (vergl. www. wsw-online.de-wswag-strukt) zu weiteren Energielieferungen bereit erklären würden, wenn die Antragsgegnerin sich für künftige Energiekosten stark sagen würde. Sollten die Stadtwerke Wuppertal hierauf nicht eingehen, besteht die Möglichkeit, der Kooperation zwischen der Antragsgegnerin und einem anderen Versorger (z.B. Yellow Strom ) Nach dem Tenor des Beschlusses steht es der Antragsgegnern auch frei, die Energiekosten im Wege eines weiteren Darlehns zu übernehmen. Das Gericht hat jedenfalls bewusst darauf verzichtet, der Antragsgegnerin ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, damit diese genügend Handlungsmöglichkeiten hat, um künftige Stromrückstände der Antragsteller zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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