Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 230/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Unter dem 02.12.2004 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. In dem Antrag gab er wahrheitsgemäß an, Student zu sein.
Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 418,72 Euro.
Mit Bescheid vom 27.04.2005 nahm die Antragsgegnerin die Bewilligung – unter Berufung auf § 45 SGB X – für die Zeit ab dem 01.05.2005 mit der Begründung zurück, die Gewährung von Leistungen sei rechtswidrig gewesen, weil der Antragsteller dem Grunde nach Anspruch auf Förderung habe. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 20.05.2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 zurückgewiesen wurde. Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist bis dato beim Sozialgericht Düsseldorf nicht eingangen.
Unter dem 11.07.2005 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er vortrug, er erhalte kein Bafög, da er die Voraussetzungen wegen unzureichender Leistungen nicht erfülle. Er lebe zusammen mit seinen Eltern, die ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhalten würden. Er sei auf Dauer nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit Bescheid vom 27.04.2005 ist der Bewilligungsbescheid vom 07.12.2004 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, denn der Antragsteller hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 keine Klage erhoben. Damit ist bestandskräftig geregelt, dass der Antragsteller jedenfalls für den Monat Mai, der vom ursprünglichen Bewilligungsbescheid noch umfasst war, keine Leistungen erhalten kann. Die Bestandskraft dieses Verwaltungsaktes kann mit einer einstweiligen Anordnung nicht durchbrochen werden.
Soweit der Antragsteller mit seiner einstweiligen Anordnung eine Fortzahlung der Leistungen begehrt, besteht kein Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz. Nach dieser Vorschrift darf das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung nur erlassen, wenn dies zur Regelung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Solche wesentlichen Nachteile, die eine Eilentscheidung des Gerichts ausnahmsweise rechtfertigen würden, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften der Zivilprozessordnung). In seinem Antrag vom 11.07.2005 hat der Antragsteller lediglich dargelegt, er sei auf Dauer nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dieser Vortrag reicht zur Glaubhaftmachung wesentlicher Nachteile nicht aus. Wesentliche Nachteile sind nur dann glaubhaft gemacht, wenn konkret dargelegt wird, dass die geforderten Zahlungen unbedingt erforderlich sind, um existenzielle Bedürfnisse des Antragstellers zu befriedigen. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt vermag das Gericht nicht den Schluss zu ziehen, der Antragsteller befinde sich in einer existenzbedrohenden Notsituation. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 27.04.2005 erst am 20.05.2005 Widerspruch erhoben. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 hat er kein weiteres Rechtsmittel eingelegt. Erst unter dem 11.07.2005 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Schon dieser Zeitablauf lässt den Schluss zu, dass dem Antragsteller jedenfalls für Mai und Juni 2005 ausreichende Leistungen zur Verfügung standen. Darüber hinaus spricht der Antragsteller in seiner Stellungnahme zur Verfügung des Gerichts vom 19.07.2005 noch von "finanziellen Rücklagen".
Unabhängig davon kann aber eine einstweilige Anordnung auch deshalb nicht ergehen, weil der Antragsteller in der Sache keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen haben dürfte. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 5 SGB II geregelt, dass Studenten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Eine derartige Leistungsgewährung würde nämlich die Sanktionsregelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wonach Ausbildungsförderung nur bei entsprechendem Studiumfortschritt gewährt wird, ins Leere laufen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
I.
Unter dem 02.12.2004 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. In dem Antrag gab er wahrheitsgemäß an, Student zu sein.
Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 418,72 Euro.
Mit Bescheid vom 27.04.2005 nahm die Antragsgegnerin die Bewilligung – unter Berufung auf § 45 SGB X – für die Zeit ab dem 01.05.2005 mit der Begründung zurück, die Gewährung von Leistungen sei rechtswidrig gewesen, weil der Antragsteller dem Grunde nach Anspruch auf Förderung habe. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 20.05.2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 zurückgewiesen wurde. Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist bis dato beim Sozialgericht Düsseldorf nicht eingangen.
Unter dem 11.07.2005 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er vortrug, er erhalte kein Bafög, da er die Voraussetzungen wegen unzureichender Leistungen nicht erfülle. Er lebe zusammen mit seinen Eltern, die ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhalten würden. Er sei auf Dauer nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit Bescheid vom 27.04.2005 ist der Bewilligungsbescheid vom 07.12.2004 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, denn der Antragsteller hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 keine Klage erhoben. Damit ist bestandskräftig geregelt, dass der Antragsteller jedenfalls für den Monat Mai, der vom ursprünglichen Bewilligungsbescheid noch umfasst war, keine Leistungen erhalten kann. Die Bestandskraft dieses Verwaltungsaktes kann mit einer einstweiligen Anordnung nicht durchbrochen werden.
Soweit der Antragsteller mit seiner einstweiligen Anordnung eine Fortzahlung der Leistungen begehrt, besteht kein Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz. Nach dieser Vorschrift darf das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung nur erlassen, wenn dies zur Regelung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Solche wesentlichen Nachteile, die eine Eilentscheidung des Gerichts ausnahmsweise rechtfertigen würden, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften der Zivilprozessordnung). In seinem Antrag vom 11.07.2005 hat der Antragsteller lediglich dargelegt, er sei auf Dauer nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dieser Vortrag reicht zur Glaubhaftmachung wesentlicher Nachteile nicht aus. Wesentliche Nachteile sind nur dann glaubhaft gemacht, wenn konkret dargelegt wird, dass die geforderten Zahlungen unbedingt erforderlich sind, um existenzielle Bedürfnisse des Antragstellers zu befriedigen. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt vermag das Gericht nicht den Schluss zu ziehen, der Antragsteller befinde sich in einer existenzbedrohenden Notsituation. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 27.04.2005 erst am 20.05.2005 Widerspruch erhoben. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 hat er kein weiteres Rechtsmittel eingelegt. Erst unter dem 11.07.2005 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Schon dieser Zeitablauf lässt den Schluss zu, dass dem Antragsteller jedenfalls für Mai und Juni 2005 ausreichende Leistungen zur Verfügung standen. Darüber hinaus spricht der Antragsteller in seiner Stellungnahme zur Verfügung des Gerichts vom 19.07.2005 noch von "finanziellen Rücklagen".
Unabhängig davon kann aber eine einstweilige Anordnung auch deshalb nicht ergehen, weil der Antragsteller in der Sache keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen haben dürfte. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 5 SGB II geregelt, dass Studenten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Eine derartige Leistungsgewährung würde nämlich die Sanktionsregelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wonach Ausbildungsförderung nur bei entsprechendem Studiumfortschritt gewährt wird, ins Leere laufen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
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