Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 RJ 245/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 192/05
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten.
Der am 00.00.1929 in A/E (Weißrussland) geborene Kläger ist jüdischen Glaubens und Verfolgter des Nationalsozialismus. Während der Verfolgung hielt er sich u.a. auch im Ghetto Diatlovo auf. Im seinerzeitigen Entschädigungsverfahren gab der Kläger an, er habe sich etwa ab September 1941 im Ghetto Diatlovo aufhalten müssen. Dort habe er trotz seines jungen Alters allerlei Arbeiten unter Zwang verrichten müssen. Im August 1942 sei er in das Zwangsabeitslager Dworec verbracht worden. Auch die Zeugin T bekundete, sie hätten unter Zwang allerlei Arbeiten für die Deutschen im Ghetto Diatlovo verrichten müssen. Der Zeuge F schilderte in einer eidlichen Erklärung vom 18.09.1953, er habe im Ghetto Diatlovo unter Zwang Straßenreinigungsarbeiten verrichtet und einen "Stacheldrahtverhau" angebracht. Außerdem habe er noch diverse andere Arbeiten verrichten müssen. Die gleichen Arbeiten hätte mit ihm zusammen auch der Kläger verrichtet. Sie seien täglich unter Bewachung von weißrussischer Polizei zur Arbeit geführt und dann wieder ins Ghetto zurückgebracht worden. Mit Bescheid vom 29.12.1960 entschädigte das Bezirksamt für Wiedergutmachung Koblenz den Kläger wegen Freiheitsschadens für die Zeit vom 01.08.1941 bis 05.07.1944.
Am 20.09.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten. Er habe sich im Zeitraum Juli 1941 bis August 1942 im Ghetto Diatlovo aufgehalten und sich dort eine Arbeit in der Seifenfabrik gesucht. Hierfür habe er "ein wenig Nahrung" bekommen (Erklärung vom 17.10.2002. Ferner gab der Kläger im Antragsformular vom 14.10.2002 an, er habe im Zeitraum Juli 1941 bis August 1942 im Ghetto Diatlovo in der Seifenfabrik gearbeitet und hierfür Brot (ein Schnitt) erhalten. In einem weiteren Fragebogen zu Ghettobeitragszeiten gab der Kläger an, er habe mit Hilfe des Judenrates außerhalb des Ghettos Diatlovo eine Arbeit in der Seifenfabrik gefunden. Er habe Eimer mit Flüssigkeit geschleppt, von der Seife gemacht worden sei. Er habe den ganzen Tag gearbeitet und hierfür Nahrungsmittel erhalten. Er sei auf dem Weg von und zur Arbeit und auch bei der Arbeit von Polizisten bewacht worden, die mit der deutschen Armee zusammen gearbeitet hätten. Mit Bescheid vom 11.08.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Aufgrund der Angaben des Klägers, er sei auf dem Weg von und zur Arbeit und während der Arbeit bewacht worden und habe weder Barlohn noch Sachbezüge für die Arbeit erhalten, sei davon auszugehen, dass der Kläger Zwangsarbeiten verrichtet habe. Diese begründeten keine Ghettobeitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung. Im Übrigen habe der Zeuge A im Entschädigungsverfahren geschildert, er habe mit dem Kläger bei der Straßenreinigung und beim Anbringen eines Stacheldrahtverhaus gearbeitet - nicht aber in einer Seifenfabrik.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er sei für die Tätigkeit in der Seifenfabrik entlohnt worden, da er Lebensmittel für zu Hause sowie manchmal ein Stück Seife erhalten habe. Er sei während der Arbeit nicht bewacht worden. Lediglich zur Verhinderung von Diebstählen sei im Gebäude allgemein gewacht worden. Zur Straßenreinigung sei er nur gelegentlich herangezogen worden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurück. Die jetzige Einlassung des Klägers könne die Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides vom 11.08.2003 nicht entkräften.
Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben.
Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, seine Tätigkeit in der Seifenfabrik im Ghetto Diatlovo im Zeitraum Juli 1941 bis August 1942 begründe eine Ghettobeitragszeit zur deutschen Rentenversicherung. Er habe für diese Tätigkeit täglich Lebensmittel zur Mitnahme nach Hause erhalten (Kartoffeln, Zucker, Mehl und Salz), ungefähr einmal im Monat auch ein Stück Seife. Dies begründe unter Berücksichtigung der Verhältnisse während des Zweiten Weltkrieges Entgeltlichkeit seiner Beschäftigung. Lebensmittel seien begehrter gewesen als Bargeld oder Gold. Soweit er im Rentenverfahren angegeben habe, lediglich einen Schnitt Brot erhalten zu haben, müsse es sich hierbei um einen Fehler handeln.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2003 zu verurteilen, ihm ab 01.07.1997 Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten für die Zeit von Juli 1941 bis August 1942 sowie unter weiterer Berücksichtigung von Ersatzzeiten - gegebenenfalls nach Entrichtung freiwilliger Beiträge - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend. Der Kläger habe Lebensmittel nicht in Form von Sachbezügen, sondern lediglich zur eigenen Verpflegung erhalten.
Das Gericht hat den Zeugen C angeschrieben mit der Bitte um Erläuterung des vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungsverhältnisses. Dieser hat am 06.10.2004 geantwortet, er könne über die von ihm seinerzeit im Entschädigungsverfahren abgegebene Erklärung hinaus keine weiteren Angaben zu dieser Sache mehr machen. Die übrigen Zeugen aus dem Entschädigungsverfahren konnten nicht mehr angeschrieben werden, nachdem diese bereits verstorben sind (Bl. 25 ff. der Gerichtsakte).
Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die vom Amt für Wiedergutmachung Saarburg beigezogene Entschädigungsakte hingewiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 11.11.2003 beschwert den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 SGG. Diese Bescheide sind rechtmäßig, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente hat.
Nach § 35 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat Anspruch auf Regelaltersrente, wer - 1. - das 65. lebensjahr vollendet und - 2. - die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) sind nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und Kalendermonate mit Ersatzzeiten anzurechnen. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten)oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Ferner bestimmen §§ 110 Abs. 2, 113 Abs. 1 SGB VI, dass eine Rente ins Ausland - wie hier nach Israel - nur dann zahlbar ist, wenn Bundesgebietsbeitragszeiten vorliegen. Dies berücksichtigend kann der Kläger nur nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) zu (Bundesgebiets-)Beitragszeiten und einem Zahlungsanspruchs ins Ausland kommen. Denn er macht gelten, in Weißrussland gearbeitet zu haben.Beitragszeiten können nach § 2 Abs. 1 ZRBG aber nur dann fingiert werden, wenn der Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG eröffnet ist. Danach gilt dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung
a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich oder diesem eingegliedert war,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der Sozialen Sicherheit erbracht wird. Maßgebich ist insoweit, ob das Vorliegen der vorgenannten Umstände im Sinne von § 3 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (WGSVG) glaubhaft ist. Denn das ZRBG ergänzt nach § 1 Abs. 2 die rentenrechtlichen Vorschriften des WGSVG. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlich ist (sogenannte gute Möglichkeit). Dies berücksichtigend hat die Kammer bereits begründete Zweifel, ob der Kläger tatsächlich - wie jetzt von ihm geltend gemacht - überwiegend in der Seifenfabrik außerhalb des Ghettos Diatlovo gearbeitet hat. Diese Zweifel gründen sich auf die Angaben des Klägers im seinerzeitigen Entschädigungsverfahren. Dort hat er angegeben, im Ghetto Diatlovo im September 1941 trotz seines jugendlichen Alters diverse Zwangsarbeiten verrichtet zu haben, ohne hierbei eine Differenzierung nach deren Gewichtigkeit vorzunehmen. Hinzu kommt, dass der Zeuge A im Entschädigungsverrfahren bekundet hat,der Kläger habe gemeinsam mit ihm Straßenreinigungsarbeiten verrichtet und einen Dracheldrahtverhau angebracht; außerdem hätten sie noch diverse andere Arbeiten verrichten müssen. Auch diese Zeugenerklärung lässt sich mit der jetzigen Einlassung des Klägers, er habe überwiegend in der Seifenfabrik gearbeitet und sei nur gelegentlich zu Straßenreinigungsarbeiten herangezogen worden, nicht in Einklang bringen. Der Erklärung des Zeugen A lässt sich nicht entnehmen, der Kläger habe überwiegend nur eine Tätigkeit verrichtet, nämlich die jetzt von ihm im Rentenverfahren geltend gemachte Tätigkeit in der Seifenfabrik. Im Übrigen muss sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er im ursprünglichen Rentenverfahren geltend gemacht hat, ausschließlich in der Seifenfabrik gearbeitet zu haben. Erst nachdem er von der Beklagten auf die vorgenannten Widersprüchlichkeiten hingewiesen worden ist, hat er seinen Vortrag ergänzt und geltend gemacht, er sei auch gelegentlich zu Straßenreinigungsarbeiten herangezogen worden.
Abgesehen davon ist es aber auch nicht glaubhaft, dass die vom Kläger geltend gemachte Tätigkeit vom ZRBG erfasst wird. Wie das ZRBG durch die Tatbestandsmerkmale der Freiwilligkeit ("aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen") und Entgeltlichkeit in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verdeutlicht, erfasst das Gesetz nur solche Tätigkeiten, die einen Bezug zur beitragsfinanzierten deutschen Rentenversicherung aufweisen. Dieser Bezug ist nur dann hergestellt, wenn die geltend gemachte Beschäftigung dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig ist, was auf Zwangsarbeitsverhältnisse nicht zutrifft. Letztere haben sich vom Typus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung so weit entfernt, dass allein aus diesen Arbeiten keine Rentenzahlung gewährt werden kann. Dabei wird eine Tätigkeit freiwillig ausgeübt, wenn der Betroffene noch im Mindestmaß eine Entscheidungsfreiheit hatte, das Beschäftigungsverhältnis einzugehen, und ferner - ebenfalls im Mindestmaß - noch Einfluss auf die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nehmen konnte. Demgegenüber liegt (unfreiwillige) Zwangsarbeit vor, destomehr das Arbeitsverhältnis durch obrigkeitliche Maßnahmen (Bewachung auf dem Weg von und zur Arbeit und während der Arbeit, Gewaltanwendung oder ähnliches) überlagert wurde. Ferner erfüllt eine Beschäftigung nur dann das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit, wenn für die Tätigkeit eine angemessene Gegenleistung gewährt wurde. Dies ist bei der reinen Verpflegung des Beschäftigten nicht gegeben, weil die Verpflegung als Teilbestandteil freier Unterhaltsgewährung nach § 1227 Reichsversicherungsordnung (RVO) keine Rentenversicherungspflicht begründet. Überdies kann die Gewährung von Verpflegung auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen im Ghetto kein Entgelt im Sinne einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begründen, weil sonst für eine Differenzierung der Ghettoarbeiten nach dem Typus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einerseits und der nicht versicherten Zwangsarbeit andererseits kaum noch Raum wäre. Denn auch der Zwangsarbeiter erhielt Verpflegung - zur Erhaltung seiner Arbeitskraft (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -; LSG NW, Urteil vom 03.06.2005 - L 4 R 3/05 -).
Dies berücksichtigend ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger - die Beschäftigung dem Grunde nach als glaubhaft unterstellt - freiwillig und entgeltlich tätig geworden ist. Gegen Freiwilligkeit der Beschäftigung spricht, dass der Kläger auf dem Weg von und zur Arbeit und auch während der Arbeit bewacht worden ist, auch wenn die Bewachung während der Arbeit nach dem (ergänzenden) Sachvortrag des Klägers aus dem Klageverfahren nur zur Verhinderung von Diebstählen erfolgt sein soll. Ferner spricht gegen Freiwilligkeit der Beschäftigung der Umstand, dass der Kläger im Klageverfahren angegeben hat, er sei auch gelegentlich zu Straßenreinigungsarbeiten herangezogen worden. Hierbei spricht die vom Kläger verwendete Formulierung der Heranziehung dafür, dass diese Tätigkeiten gegen den Willen des Klägers von diesem ausgeübt werden mussten, es sich demnach hierbei um Zwangsarbeit gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist es aber wenig wahrscheinlich, dass der Kläger einerseits zu Zwangsarbeiten herangezogen worden ist, andererseits aber die Möglichkeit gehabt haben soll, freiwillig einer anderen Beschäftigung nachzugehen.
Abgesehen davon erfolgt der Arbeitseinsatz des Klägers aber auch nicht entgeltlich im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG. Denn der Kläger hat nach seinem ursprünglichen Vortrag aus dem Rentenverfahren lediglich ein wenig Nahrung (Erklärung vom 17.10.2002) bzw. "ein Schnitt Brot" (Rentenantrag vom 14.10.2002) erhalten. Dies begründet kein rentenversicherungspflichtiges Entgelt, weil die Gewährung von Lebensmittel zur eigenen Verpflegung - und hierzu waren sie wegen ihres Umfangs bestimmt - keine Rentenversicherungspflicht auslöst. Die Gewährung freien Unterhalts begründet nach der Sondervorschrift in § 1227 RVO keine Rentenversicherungspflicht.
Soweit der Kläger im Klageverfahren nunmehr die Gewährung von Lebensmitteln in größerem Umfang schildert, muss er sich - was die Glaubhaftmachung anbelangt - entgegen halten lassen, dass er diese Erklärung erst abgegeben hat, nachdem er von der Beklagten auf die vorgenannten Unzulänglichkeiten hingewiesen worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kann es sich bei den Angaben aus dem förmlichen Rentenantrag vom 14.10.2002 auch nicht um ein Versehen handeln. Zum einen hat der Kläger selbst diesen Antrag unterschrieben. Zum anderen hat er in einer weiteren Erklärung vom 17.10.2002 - insoweit übereinstimmend mit dem förmlichen Rentenantrag - angegeben, für die Tätigkeit in der Seifenfabrik (lediglich) ein wenig Nahrung erhalten zu haben. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Denn selbst wenn der Kläger Lebensmittel in dem nunmehr von ihm geltend gemachten Umfang und zusätzlich auch einmal im Monat ein Stück Seife erhalten sollte, stellt dies keine angemessene Gegenleistung für seine ganztägige Arbeit in der Seifenfabrik dar. Dabei können die besonderen Ghettobedingungen aus den vorstehenden Gründen keine Berücksichtigung finden.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten.
Der am 00.00.1929 in A/E (Weißrussland) geborene Kläger ist jüdischen Glaubens und Verfolgter des Nationalsozialismus. Während der Verfolgung hielt er sich u.a. auch im Ghetto Diatlovo auf. Im seinerzeitigen Entschädigungsverfahren gab der Kläger an, er habe sich etwa ab September 1941 im Ghetto Diatlovo aufhalten müssen. Dort habe er trotz seines jungen Alters allerlei Arbeiten unter Zwang verrichten müssen. Im August 1942 sei er in das Zwangsabeitslager Dworec verbracht worden. Auch die Zeugin T bekundete, sie hätten unter Zwang allerlei Arbeiten für die Deutschen im Ghetto Diatlovo verrichten müssen. Der Zeuge F schilderte in einer eidlichen Erklärung vom 18.09.1953, er habe im Ghetto Diatlovo unter Zwang Straßenreinigungsarbeiten verrichtet und einen "Stacheldrahtverhau" angebracht. Außerdem habe er noch diverse andere Arbeiten verrichten müssen. Die gleichen Arbeiten hätte mit ihm zusammen auch der Kläger verrichtet. Sie seien täglich unter Bewachung von weißrussischer Polizei zur Arbeit geführt und dann wieder ins Ghetto zurückgebracht worden. Mit Bescheid vom 29.12.1960 entschädigte das Bezirksamt für Wiedergutmachung Koblenz den Kläger wegen Freiheitsschadens für die Zeit vom 01.08.1941 bis 05.07.1944.
Am 20.09.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten. Er habe sich im Zeitraum Juli 1941 bis August 1942 im Ghetto Diatlovo aufgehalten und sich dort eine Arbeit in der Seifenfabrik gesucht. Hierfür habe er "ein wenig Nahrung" bekommen (Erklärung vom 17.10.2002. Ferner gab der Kläger im Antragsformular vom 14.10.2002 an, er habe im Zeitraum Juli 1941 bis August 1942 im Ghetto Diatlovo in der Seifenfabrik gearbeitet und hierfür Brot (ein Schnitt) erhalten. In einem weiteren Fragebogen zu Ghettobeitragszeiten gab der Kläger an, er habe mit Hilfe des Judenrates außerhalb des Ghettos Diatlovo eine Arbeit in der Seifenfabrik gefunden. Er habe Eimer mit Flüssigkeit geschleppt, von der Seife gemacht worden sei. Er habe den ganzen Tag gearbeitet und hierfür Nahrungsmittel erhalten. Er sei auf dem Weg von und zur Arbeit und auch bei der Arbeit von Polizisten bewacht worden, die mit der deutschen Armee zusammen gearbeitet hätten. Mit Bescheid vom 11.08.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Aufgrund der Angaben des Klägers, er sei auf dem Weg von und zur Arbeit und während der Arbeit bewacht worden und habe weder Barlohn noch Sachbezüge für die Arbeit erhalten, sei davon auszugehen, dass der Kläger Zwangsarbeiten verrichtet habe. Diese begründeten keine Ghettobeitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung. Im Übrigen habe der Zeuge A im Entschädigungsverfahren geschildert, er habe mit dem Kläger bei der Straßenreinigung und beim Anbringen eines Stacheldrahtverhaus gearbeitet - nicht aber in einer Seifenfabrik.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er sei für die Tätigkeit in der Seifenfabrik entlohnt worden, da er Lebensmittel für zu Hause sowie manchmal ein Stück Seife erhalten habe. Er sei während der Arbeit nicht bewacht worden. Lediglich zur Verhinderung von Diebstählen sei im Gebäude allgemein gewacht worden. Zur Straßenreinigung sei er nur gelegentlich herangezogen worden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurück. Die jetzige Einlassung des Klägers könne die Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides vom 11.08.2003 nicht entkräften.
Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben.
Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, seine Tätigkeit in der Seifenfabrik im Ghetto Diatlovo im Zeitraum Juli 1941 bis August 1942 begründe eine Ghettobeitragszeit zur deutschen Rentenversicherung. Er habe für diese Tätigkeit täglich Lebensmittel zur Mitnahme nach Hause erhalten (Kartoffeln, Zucker, Mehl und Salz), ungefähr einmal im Monat auch ein Stück Seife. Dies begründe unter Berücksichtigung der Verhältnisse während des Zweiten Weltkrieges Entgeltlichkeit seiner Beschäftigung. Lebensmittel seien begehrter gewesen als Bargeld oder Gold. Soweit er im Rentenverfahren angegeben habe, lediglich einen Schnitt Brot erhalten zu haben, müsse es sich hierbei um einen Fehler handeln.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2003 zu verurteilen, ihm ab 01.07.1997 Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten für die Zeit von Juli 1941 bis August 1942 sowie unter weiterer Berücksichtigung von Ersatzzeiten - gegebenenfalls nach Entrichtung freiwilliger Beiträge - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend. Der Kläger habe Lebensmittel nicht in Form von Sachbezügen, sondern lediglich zur eigenen Verpflegung erhalten.
Das Gericht hat den Zeugen C angeschrieben mit der Bitte um Erläuterung des vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungsverhältnisses. Dieser hat am 06.10.2004 geantwortet, er könne über die von ihm seinerzeit im Entschädigungsverfahren abgegebene Erklärung hinaus keine weiteren Angaben zu dieser Sache mehr machen. Die übrigen Zeugen aus dem Entschädigungsverfahren konnten nicht mehr angeschrieben werden, nachdem diese bereits verstorben sind (Bl. 25 ff. der Gerichtsakte).
Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die vom Amt für Wiedergutmachung Saarburg beigezogene Entschädigungsakte hingewiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 11.11.2003 beschwert den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 SGG. Diese Bescheide sind rechtmäßig, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente hat.
Nach § 35 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat Anspruch auf Regelaltersrente, wer - 1. - das 65. lebensjahr vollendet und - 2. - die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) sind nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und Kalendermonate mit Ersatzzeiten anzurechnen. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten)oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Ferner bestimmen §§ 110 Abs. 2, 113 Abs. 1 SGB VI, dass eine Rente ins Ausland - wie hier nach Israel - nur dann zahlbar ist, wenn Bundesgebietsbeitragszeiten vorliegen. Dies berücksichtigend kann der Kläger nur nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) zu (Bundesgebiets-)Beitragszeiten und einem Zahlungsanspruchs ins Ausland kommen. Denn er macht gelten, in Weißrussland gearbeitet zu haben.Beitragszeiten können nach § 2 Abs. 1 ZRBG aber nur dann fingiert werden, wenn der Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG eröffnet ist. Danach gilt dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung
a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich oder diesem eingegliedert war,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der Sozialen Sicherheit erbracht wird. Maßgebich ist insoweit, ob das Vorliegen der vorgenannten Umstände im Sinne von § 3 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (WGSVG) glaubhaft ist. Denn das ZRBG ergänzt nach § 1 Abs. 2 die rentenrechtlichen Vorschriften des WGSVG. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlich ist (sogenannte gute Möglichkeit). Dies berücksichtigend hat die Kammer bereits begründete Zweifel, ob der Kläger tatsächlich - wie jetzt von ihm geltend gemacht - überwiegend in der Seifenfabrik außerhalb des Ghettos Diatlovo gearbeitet hat. Diese Zweifel gründen sich auf die Angaben des Klägers im seinerzeitigen Entschädigungsverfahren. Dort hat er angegeben, im Ghetto Diatlovo im September 1941 trotz seines jugendlichen Alters diverse Zwangsarbeiten verrichtet zu haben, ohne hierbei eine Differenzierung nach deren Gewichtigkeit vorzunehmen. Hinzu kommt, dass der Zeuge A im Entschädigungsverrfahren bekundet hat,der Kläger habe gemeinsam mit ihm Straßenreinigungsarbeiten verrichtet und einen Dracheldrahtverhau angebracht; außerdem hätten sie noch diverse andere Arbeiten verrichten müssen. Auch diese Zeugenerklärung lässt sich mit der jetzigen Einlassung des Klägers, er habe überwiegend in der Seifenfabrik gearbeitet und sei nur gelegentlich zu Straßenreinigungsarbeiten herangezogen worden, nicht in Einklang bringen. Der Erklärung des Zeugen A lässt sich nicht entnehmen, der Kläger habe überwiegend nur eine Tätigkeit verrichtet, nämlich die jetzt von ihm im Rentenverfahren geltend gemachte Tätigkeit in der Seifenfabrik. Im Übrigen muss sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er im ursprünglichen Rentenverfahren geltend gemacht hat, ausschließlich in der Seifenfabrik gearbeitet zu haben. Erst nachdem er von der Beklagten auf die vorgenannten Widersprüchlichkeiten hingewiesen worden ist, hat er seinen Vortrag ergänzt und geltend gemacht, er sei auch gelegentlich zu Straßenreinigungsarbeiten herangezogen worden.
Abgesehen davon ist es aber auch nicht glaubhaft, dass die vom Kläger geltend gemachte Tätigkeit vom ZRBG erfasst wird. Wie das ZRBG durch die Tatbestandsmerkmale der Freiwilligkeit ("aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen") und Entgeltlichkeit in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verdeutlicht, erfasst das Gesetz nur solche Tätigkeiten, die einen Bezug zur beitragsfinanzierten deutschen Rentenversicherung aufweisen. Dieser Bezug ist nur dann hergestellt, wenn die geltend gemachte Beschäftigung dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig ist, was auf Zwangsarbeitsverhältnisse nicht zutrifft. Letztere haben sich vom Typus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung so weit entfernt, dass allein aus diesen Arbeiten keine Rentenzahlung gewährt werden kann. Dabei wird eine Tätigkeit freiwillig ausgeübt, wenn der Betroffene noch im Mindestmaß eine Entscheidungsfreiheit hatte, das Beschäftigungsverhältnis einzugehen, und ferner - ebenfalls im Mindestmaß - noch Einfluss auf die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nehmen konnte. Demgegenüber liegt (unfreiwillige) Zwangsarbeit vor, destomehr das Arbeitsverhältnis durch obrigkeitliche Maßnahmen (Bewachung auf dem Weg von und zur Arbeit und während der Arbeit, Gewaltanwendung oder ähnliches) überlagert wurde. Ferner erfüllt eine Beschäftigung nur dann das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit, wenn für die Tätigkeit eine angemessene Gegenleistung gewährt wurde. Dies ist bei der reinen Verpflegung des Beschäftigten nicht gegeben, weil die Verpflegung als Teilbestandteil freier Unterhaltsgewährung nach § 1227 Reichsversicherungsordnung (RVO) keine Rentenversicherungspflicht begründet. Überdies kann die Gewährung von Verpflegung auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen im Ghetto kein Entgelt im Sinne einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begründen, weil sonst für eine Differenzierung der Ghettoarbeiten nach dem Typus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einerseits und der nicht versicherten Zwangsarbeit andererseits kaum noch Raum wäre. Denn auch der Zwangsarbeiter erhielt Verpflegung - zur Erhaltung seiner Arbeitskraft (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -; LSG NW, Urteil vom 03.06.2005 - L 4 R 3/05 -).
Dies berücksichtigend ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger - die Beschäftigung dem Grunde nach als glaubhaft unterstellt - freiwillig und entgeltlich tätig geworden ist. Gegen Freiwilligkeit der Beschäftigung spricht, dass der Kläger auf dem Weg von und zur Arbeit und auch während der Arbeit bewacht worden ist, auch wenn die Bewachung während der Arbeit nach dem (ergänzenden) Sachvortrag des Klägers aus dem Klageverfahren nur zur Verhinderung von Diebstählen erfolgt sein soll. Ferner spricht gegen Freiwilligkeit der Beschäftigung der Umstand, dass der Kläger im Klageverfahren angegeben hat, er sei auch gelegentlich zu Straßenreinigungsarbeiten herangezogen worden. Hierbei spricht die vom Kläger verwendete Formulierung der Heranziehung dafür, dass diese Tätigkeiten gegen den Willen des Klägers von diesem ausgeübt werden mussten, es sich demnach hierbei um Zwangsarbeit gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist es aber wenig wahrscheinlich, dass der Kläger einerseits zu Zwangsarbeiten herangezogen worden ist, andererseits aber die Möglichkeit gehabt haben soll, freiwillig einer anderen Beschäftigung nachzugehen.
Abgesehen davon erfolgt der Arbeitseinsatz des Klägers aber auch nicht entgeltlich im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG. Denn der Kläger hat nach seinem ursprünglichen Vortrag aus dem Rentenverfahren lediglich ein wenig Nahrung (Erklärung vom 17.10.2002) bzw. "ein Schnitt Brot" (Rentenantrag vom 14.10.2002) erhalten. Dies begründet kein rentenversicherungspflichtiges Entgelt, weil die Gewährung von Lebensmittel zur eigenen Verpflegung - und hierzu waren sie wegen ihres Umfangs bestimmt - keine Rentenversicherungspflicht auslöst. Die Gewährung freien Unterhalts begründet nach der Sondervorschrift in § 1227 RVO keine Rentenversicherungspflicht.
Soweit der Kläger im Klageverfahren nunmehr die Gewährung von Lebensmitteln in größerem Umfang schildert, muss er sich - was die Glaubhaftmachung anbelangt - entgegen halten lassen, dass er diese Erklärung erst abgegeben hat, nachdem er von der Beklagten auf die vorgenannten Unzulänglichkeiten hingewiesen worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kann es sich bei den Angaben aus dem förmlichen Rentenantrag vom 14.10.2002 auch nicht um ein Versehen handeln. Zum einen hat der Kläger selbst diesen Antrag unterschrieben. Zum anderen hat er in einer weiteren Erklärung vom 17.10.2002 - insoweit übereinstimmend mit dem förmlichen Rentenantrag - angegeben, für die Tätigkeit in der Seifenfabrik (lediglich) ein wenig Nahrung erhalten zu haben. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Denn selbst wenn der Kläger Lebensmittel in dem nunmehr von ihm geltend gemachten Umfang und zusätzlich auch einmal im Monat ein Stück Seife erhalten sollte, stellt dies keine angemessene Gegenleistung für seine ganztägige Arbeit in der Seifenfabrik dar. Dabei können die besonderen Ghettobedingungen aus den vorstehenden Gründen keine Berücksichtigung finden.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
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