Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 RA 189/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
3.Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für die Zeit ab 01.04.2004 bis 30.06.2005 eine höhere Zahlung seines Zuschusses zum freiwilligen Krankenversicherungsbeitrag; ferner ist er mit dem Wegfall seines Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag ab 01.04.2004 nicht einverstanden.
Der Kläger ist am 00.00.1937 geboren und von Beruf selbstständiger Rechtsanwalt. Er war zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt am 30.06.1975. Seit dem 01.07.1975 zahlte er an die Beklagte freiwillige Rentenversicherungsbeiträge, bis für September 2002. Krankenversichert war er damals als freiwilliges Mitglied bei der Deutschen Angestellten-Krankenkasse.
Aufgrund eines Rentenantrages vom 04.07.2002 erhielt er von der Beklagten mit Rentenbescheid vom 24.07.2002 (Bl. 32 ff der Gerichtsakte) Regelaltersrente ab dem 01.10.2002, zunächst unter Annahme bzw. Zugrundelegung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Mit einem Rentenbescheid vom 09.08.2002 (Bl. 41 ff der Gerichtsakte) stellte die Beklagte die Rente neu fest, rückwirkend seit dem 01.10.2002, unter Zuerkennung nun eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (von damals 39,66 Euro bzw. 4,82 Euro monatlich). Ein Widerspruch gegen diesen Rentenbescheid – wegen Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten und wegen Erhöhung der Rente und des Zuschusses zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag – blieb ohne Erfolg für den Kläger und wurde mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 08.11.2002 zurückgewiesen (Bl. 26 bis 32 der Rentenakte).
Mit dem Rentenbescheid vom 22.05.2003 (Bl. 55 ff der Rentenakte), der einen mit dem Widerspruch angefochtenen Rentenbescheid vom 01.04.2003 (Bl. 40 ff der Rentenakte) ersetzte, stellte die Beklagte die Rente neu fest, unter anderem da der Kläger ab dem 01.01.2003 inzwischen freiwilliges Mitglied einer anderen Krankenkasse, nämlich der AOK C, in der Kranken- und Pflegeversicherung geworden war. Sie berechnete nach veränderten Beitragssätzen die Zuschüsse ab dem 01.01.2003 neu. Der Rentenbescheid vom 22.05.2003 wurde nicht mit dem Widerspruch angefochten.
Unter dem 25.02.2004 erteilte die Beklagte einen neuen Rentenbescheid (Bl. 89 ff der Rentenakte), mit dem sie die Rente erneut neu feststellte; zur Begründung führte sie aus, die Daten zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hätten sich ab dem 01.04.2004 zu Ungunsten des Klägers geändert; ab dem 01.04.2004 sei ferner ein Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag gar nicht mehr zu zahlen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 08.03.2004 (Bl. 93 der Rentenakte) erklärte die Beklagte, den bisherigen Zuschuss zur Krankenversicherung ab dem 01.04.2004 in anderer Höhe zu zahlen; der bisherige Bescheid über die Höhe dieses Zuschusses werde insoweit ab 01.04.2004 nach § 48 SGB X aufgehoben. Der bisher geleistete Zuschuss zur Pflegeversicherung sei im übrigen ab dem 01.04.2004 nicht mehr zu zahlen; die Rechtsgrundlage dafür sei ab dem 01.04.2004 durch das 2. Gesetz zur Änderung des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) entfallen. Insoweit werde die bisherige Bewilligung ab dem 01.04.2004 nach § 48 SGB X aufgehoben. Zur Begründung führte sie aus, zum einen sei für die Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ab dem 01.04.2004 nun nur noch der allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkassen maßgebend anders als noch zuvor, und ferner seien Änderungen des Beitragssatzes künftig jeweils vom 1. Tag des 3. auf die Veränderung folgenden Monats an zu berücksichtigen. Des weiteren sei nun der Zuschuss zur Pflegeversicherung entfallen. Wegen wesentlicher Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen sei die Rente daher nach § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft neu festzustellen gewesen. Von einer Anhörung habe sie absehen können, weil gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl zu erlassen seien, § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X.
Gegen diese beiden Bescheide vom 25.02. und 08.03.2004 legte der Kläger am 24.03.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er sei mit den Änderungen ab dem 01.04.2004 nicht einverstanden. Es sollte weiterhin bei dem letzten Rentenbescheid vom 22.05.2003 bleiben. Das zweite SGB-Änderungsgesetz mit den Änderungen ab 01.04.2004 greife in seinen Besitzstand zu Unrecht ein und könnte allenfalls Geltung haben für neue Renten, die erst ab dem 01.04.2004 erstmals beginnen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass für Rentenbezugzeiten ab April 2004 kein Anspruch mehr bestehe auf die Zahlung eines Zuschusses auch zur Pflegeversicherung, weil die zuvor bestehende gesetzliche Grundlage des § 106 a SGB VI weggefallen sei. Die Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2003 über die vormalige Bewilligung des Zuschusses zur Pflegeversicherung sei daher nach § 48 SGB X zu Recht erfolgt. Des weiteren sei für die Zeit ab 01.04.2004 für die Ermittlung der Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung der am 01.01.2004 maßgebende allgemeine Beitragssatz für die Krankenkasse des Kläger in Höhe von 13,9 % zugrundezulegen. Die Aufhebung des zuvor ergangenen Bescheides über die damalige Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 48 SGB X erfolge daher zu Recht. An die gesetzlichen Änderungen, die sich aus dem zweiten Gesetz zur Änderung des 6. Buches des Sozialgesetzbuches und andere Gesetze vom 27.12.2003 (Bundesgesetzblatt I, 3013) ergäben, sei sie gebunden und könne bei der Umsetzung dieser Gesetze nicht davon abweichen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 00.00.0000 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Das zweite SGB-Änderungsgesetz vom 27.12.2003 greife grundgesetzwidrig in den durch den rechtskräftigen Bescheid vom 22.05.2003 gegründeten Besitzstand ein. Nach Maßgabe dieses Bescheides habe die Beklagte ihm deshalb weiterhin die bisher zugesagten Zuschüsse zu gewähren, zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Soweit sich ein Bestandsschutz nach allgemeinem Verfahrensrecht nicht ergebe, sei seine Rechtsstellung in verfassungswidriger Weise tangiert worden, sodaß hilfsweise zur Frage der Rechtmäßigkeit der Gesetzesänderungen das Bundesverfassungsgericht anzurufen sei. Was die Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag ab dem 01.07.2005 angehe, so habe die Beklagten bzw. der der Beklagten zuzurechnende Postrenten-Service inzwischen eine Anpassungsmitteilung erteilt (über den Rentenzahlbetrag ab 01.07.2005), die ihm am 08.06.2005 zugegangen sei, und die als Bescheid zu qualifizieren sei, weil die Beklagte damit den Zuschuss weiter nach § 48 SGB X vermindert habe. Dagegen habe er deshalb fristgerecht Widerspruch eingelegt, den die Beklagte noch im Widerspruchsverfahren ruhend gestellt habe, mit Schriftsatz vom 03.08.2005.
Der Kläger beantragt,
1.die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 25.02. und 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2004 zu verurteilen,
a) an ihn auch für die Zeit vom 01.04.2004 bis 30.06.2005 monatlich als Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag 40,93 Euro zu zahlen abzüglich monatlich bereits gezahlter 39,78 Euro, für diesen Zeitraum mithin (15 Monate x 1,15 Euro =) 17,25 Euro nachzuzahlen,
b) an ihn auch für die Zeit vom 01.04.2004 bis 30.06.2005 monatlich als Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag 4,87 Euro zu zahlen, für diesen Zeitraum mithin (15 Monate x 4,87 Euro =) 73,05 Euro nachzuzahlen,
c) im übrigen an ihn für die Zeit ab 01.07.2005 weiterhin den Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag nach Maßgabe der am 22.05.2003 geltenden Rechtsvorschriften von monatlich 4,87 Euro zu zahlen,
2.hilfsweise nach Artikel 100 des Grundgesetzes den Rechtsstreit auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen zur Frage, ob die Gesetzesänderungen zum Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag ab dem 01.04.2004 verfassungswidrig sind und ob die Gesetzesänderungen zum Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit ab dem 01.04.2004 bis zum 30.06.2005 verfassungswidrig sind,
3.weiter hilfsweise, die Berufung und die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, und die Berufung und die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Sie sieht sich auch weiterhin an die gesetzlichen Vorschriften gebunden und an einer anderen Feststellung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers gehindert. Im übrigen halte sie eine Vorlage des Rechtsstreites an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 des Grundgesetzes für nicht geboten. Die Beklagte vertieft ihre Ausführungen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag mit Schriftsatz vom 10.08.2005. Insbesondere liege danach keine Verletzung des grundrechtlichen Eigentumsschutzes nach Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes vor, weil durch den Wegfall des Zuschusses zur Pflegeversicherung der existenzsichernde Charakter der Rente nicht gefährdet werde. Die Pflegeversicherung bestehe noch nicht so lange, dass daraus – wie in der allgemeinen Rentenversicherung – ein so weitgehender Eigentumsschutz hergeleitet werden könne. Im übrigen sei die Funktionssicherung der Rente durch den Wegfall des Zuschusses zur Pflegeversicherung nur unwesentlich beeinträchtigt. Ausgehend von einer Bruttostandardrente von rund 1.176,00 Euro in den alten Ländern führe die streitgegenständliche Regelung dazu, dass monatlich lediglich ein Betrag in Höhe von 10,00 Euro entfalle. Somit finde nur ein moderater Eingriff statt, der den Kläger und andere Versicherte nicht unzumutbar belaste. Der Eingriff sei aber geboten gewesen, um den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung stabilisieren zu können und die Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Rentenversicherung kurz- und mittelfristig beseitigen zu können. Der Gesetzgeber habe somit geeignete und zumutbare Maßnahmen ergriffen, wenn mit dem Wegfall des Zuschusses zur Pflegeversicherung ab 01.04.2004 monatlich nur ein Betrag in Höhe von 0,85 % des jeweiligen Rentenbetrages entfalle. Im übrigen habe mit diesen Argumenten bzw. ähnlichen Argumenten auch bereits das Sozialgericht Leipzig den Wegfall der hälftigen Beitragstragung zur Pflegeversicherung bei gesetzlichen Versicherten nicht beanstandet (Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25.05.2005 – S 12 RJ 297/04). Diese Entscheidung sei auch mit dem Rechtsfall des Klägers durchaus vergleichbar, auch wenn er selbst freiwilliges Mitglied einer Kranken- bzw. Pflegekasse sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende der 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf darauf hingewiesen, dass sich in Bezug auf die Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ab dem 01.07.2005 eine weitere neue Rechtsfrage stelle wegen des "Sonderbeitrages" und der Verringerung des Zuschusses um 0,45 %. Dazu liege auch noch keine Entscheidung im derzeit ja noch ruhenden Widerspruchsverfahren vor, sodaß deshalb nach § 78 SGG erhebliche prozessuale Bedenken bestünden, die Höhe des Krankenversicherungszuschusses ab dem 01.07.2005 jetzt zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens zu machen. Die Beklagte und der Kläger haben dazu erklärt, auch sie sähen den Widerspruch gegen die Anpassungsmitteilung zum 01.07.2005 als fristgerecht und ruhend an und machten die Höhe des Krankenversicherungszuschusses ab dem 01.07.2005 nicht zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens, diesbezüglich werde die Beklagte zu gegebener Zeit noch das Widerspruchsverfahren abschließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 25.02.2004 und vom 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2004, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden mit Wirkung ab dem 01.04.2004 die Zuschüsse des Klägers zum Krankenversicherungsbeitrag bis 30.06.2005 zu Recht in neuer Höhe festgestellt hat und weil sie zu Recht mit Wirkung ab dem 01.04.2004 den Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag zu Recht hat entfallen lassen.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt diese für richtig (mit Ausnahme der Bezugnahme auf § 247 SGB V und § 59 SGB XI, welche Vorschriften nur für gesetzlich pflichtversicherte Rentner gelten), und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: In der rechtlichen Würdigung sind von einander zu trennen die Neufeststellung der Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ab 01.04.2004 bis 30.06.2005 und das Entfallenlassen des Zuschusses zur Pflegeversicherung mit Wirkung ab dem 01.04.2004.
I. Was die geänderte Berechnung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ab 01.04.2004 angeht, so ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag im Zeitraum vom 01.04.2004 bis 30.06.2005. Denn nur insoweit ist auch ein Klageantrag gestellt, weil die Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ab 01.07.2005 Gegenstand der Anpassungsmitteilung zum 01.07.2005 ist, welche mit einem zulässigen Widerspruch angefochten ist. Da das Widerspruchsverfahren insoweit noch ruht, auch mit Zustimmung des Klägers, in entsprechender Anwendung von § 202 SGG in Verbindung mit § 251 der Zivilprozessordnung, kann dies nicht Klagegegenstand sein, zumal darüber auch noch keine abschließende Entscheidung der Beklagten im Vorverfahren (§ 78 SGG) vorliegt und weil diesbezüglich auch noch ein weiterer rechtlicher Gesichtspunkt vorliegt, durch die weitere Verringerung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag vor dem Hintergrund des "Sonderbeitrags" zur Krankenversicherung. Den somit streitgegenständlichen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag im Zeitraum vom 01.04.2004 bis 30.06.2005 hat die Beklagte aber in zutreffender Höhe festgesetzt. Insoweit hat die Beklagte zutreffend unter Anwendung von § 106 SGB VI in der ab 01.04.2004 geltenden Fassung (neu gefasst durch Bekanntmachung vom 19.02.2002 im Bundesgesetzblatt I, 754) den Zuschuss neu festgesetzt. Danach ist für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Beitrags zu leisten, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist dabei der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung jeweils zum 01. März eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet festgestellt hat. Daraus ergibt sich ein rechnerisch unstreitiger geringerer Beitragszuschuss zur Krankenversicherung als vor dem 01.04.2004. Wegen der Gesetzesänderung zum Krankenversicherungszuschuss war die Beklagte somit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB ) X berechtigt, mit Wirkung ab 01.04.2004 den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in neuer Höhe festzustellen, unter auch insoweit erfolgender Aufhebung des früheren Rentenbescheides vom 22.05.2003. Es liegt nämlich mit den Rechtsänderungen zum Krankenversicherungszuschuss eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse vor, die beim Erlass des Bescheides vom 22.05.2003 als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gegolten haben. Da § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mithin eingreift, kann sich der Kläger auf die Bestandskraft des Dauerverwaltungsaktes vom 22.05.2003 nicht berufen. Die Kammer hat diesbezüglich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere verstößt die gesetzliche Neuregelung hinsichtlich des bisherigen Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag nicht gegen den Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Der bisherige Zuschuss von noch 40,93 Euro monatlich im Mai 2003 wurde verringert um 1,15 Euro monatlich und ist somit schon nicht in seinem Kernbereich tangiert. Nach Auffassung der Kammer liegt nur ein geringfügiger und moderater grundgesetzlich nicht geschützter Eingriff vor, der der Beitragsstabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung, also der Erhaltung des Beitragssatzes vom 19,5 %, dienen soll, was zur kurz- und mittelfristigen Aufrechterhaltung der Sozialversicherungssysteme geeignet und den Rentnern zumutbar ist. Eine Aussetzung und Vorlage des Rechtsstreits nach Artikel 100 des Grundgesetzes war somit nicht geboten.
II. Was den Wegfall des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag des Klägers mit Wirkung ab dem 01.04.2004 angeht, so ist diese Vorgehensweise der Beklagten auch zu Recht erfolgt wegen der Streichung des § 106 a SGB VI mit Wirkung ab dem 01.04.2004 (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.12.2003 im Bundesgesetzblatt I, 3013). Auch insoweit haben sich die rechtlichen Verhältnisse, die noch beim Erlass des Rentenbescheides vom 22.05.2003 als Rentenbescheid mit Dauerwirkung vorgelegen haben, wesentlich geändert, sodaß die Beklagte zur Aufhebung des Rentenbescheides vom 22.05.2003 insoweit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X berechtigt war. Die Aufhebung ist auch erst mit Wirkung für die Zukunft ab 01.04.2004 mit den Bescheiden vom 25.02. und 08.03.2004 ausgesprochen worden. Das Gericht hat bezüglich dieses Ergebnisses auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und sieht Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere den Bestandsschutz des Art. 14 des Grundgesetzes, als nicht tangiert an. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen der Beklagen in deren Schriftsatz vom 10.08.2005 an und auch den Ausführungen des Sozialgerichts Leipzig im Urteil vom 25.05.2005 (S 12 RJ 297/04 – dagegen Revision anhängig beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 5 RJ 36/05 R). Danach verstößt die effektive Minderung der Rentenbezüge durch das zweite SGB VI-Änderungsgesetz , wonach die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung allein von den Rentnern zu tragen sind, nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes und auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – das Persönlichkeitsrecht mit daraus folgendem Teilhaberecht – ist – auch in Verbindung mit dem allgemeinen Vertrauensschutzprinzip – nicht verletzt. Die Beklagte weist insbesondere zu Recht darauf hin, dass durch den Wegfall des Zuschusses zur Pflegeversicherung der existenzsichernde Charakter der Rente – der durch Art. 14 des Grundgesetzes dem Grunde nach geschützt ist – nicht gefährdet wird. Der Kläger bezieht noch nicht seit sehr langen Zeiträumen Leistungen in Form von Zuschüssen zum Pflegeversicherungsbeitrag, dass diese sich so verfestigt hätten, dass er mit ihnen auf Dauer rechnen durfte. Er bezieht Rente mit daraus folgenden Zuschüssen erst seit Oktober 2002, mit einem Wegfall bereits im März 2004 nach noch nicht einmal zwei Jahren. Die Pflegeversicherung besteht auch erst sei 1995. Durch den Wegfall des Zuschusses ab April 2004 wird die Funktionssicherung der Rente hier nur unwesentlich beeinträchtigt, gerade und auch in der Position des Klägers. Die Rente des Klägers ab Oktober 2002 betrug ohne Zuschüsse 566,50 Euro, inzwischen beträgt sie 572,41 Euro. Die Streichung de § 106 a SGB VI führt hier dazu, dass der Kläger monatlich lediglich weitere 4,87 Euro nicht mehr erhält, weil der Zuschussbetrag ohnehin nur 0,85 % des jeweiligen Rentenbetrages betrug. Setzt man diesen Verlust des Zuschusses als bloßen Annex zur eigentlichen Rente in Verhältnis zu dieser, so ergibt sich ein moderater Eingriff, um kurz- und mittelfristig die Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Rentenversicherung zu beseitigen und um den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung allgemein bei 19,5 zu halten. Das ist nicht zu beanstanden und auch mit dem Gleichheitsgrundsatz, dem Persönlichkeitsrecht und Teilhaberechten und dem Eigentumsschutz vereinbar. Im übrigen gibt es auch keinen allgemeinen Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Beiträge auf den Versicherten und denjenigen, von dem die Einnahmen bezogen werden (Bundessozialgericht Urteil vom 03.09.1998 – B 12 P 4/97 R). So hat das Bundessozialgericht kürzlich sogar die Verdoppelung des Krankenkassenbeitrags auf Betriebsrenten für rechtmäßig gehalten (Urteil vom 24.08.2005 – B 12 KR 29/04 R – im Termin – Bericht Nr. 42/05). Auch danach gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die Beiträge von Versicherungspflichtigen in der Krankenversicherung stets nur zur Hälfte von diesen selbst und zur anderen Hälfte von einem anderen getragen werde. Diese Grundsätze können auch auf die Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung übertragen werden, zumal der Eingriff in der Pflegeversicherung wesentlich moderater ist als er bei den Versorgungsbezügen – z. B. bei Betriebsrenten – ist. Mithin kann der Kläger auch aus dem Rentenbescheid vom 22.05.2003 keine Bestandskraft dahingehend herleiten, dass weiterhin nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften Zuschüsse zum Pflegeversicherungsbeitrag zu entrichten wären.
III. Eine spezialgesetzliche Regelung dahingehend, dass die gesetzlichen Veränderungen zu den Zuschüssen zum Krankenversicherungsbeitrag und zum Pflegeversicherungsbeitrag erst gelten würden für Renten, die erst ab dem 01.04.2004 beginnen, gibt es nicht; mithin war wegen der Änderungen in den Rechtsvorschriften nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Abänderung des Rentenbescheides vom 22.05.2003 geboten. Weitergehende Rechtsansprüche kann der Kläger somit nach § 31 SGB I nicht begründen, nach welcher Vorschrift Rechte und Pflichten in Sozialleistungsbereichen des Gesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es (ausdrücklich) vorschreibt oder zulässt.
IV. Nach den vorstehenden Ausführungen war der Rechtsstreit daher auch nicht nach Artikel 100 des Grundgesetzes auszusetzen und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend dem Hilfsantrag zu 2. nicht geboten.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
VI. Die Kammer hat jedoch auf Antrag der Beteiligten nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG bzw. nach § 161 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG die Berufung und die Sprungrevision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; denn höchstrichterliche Entscheidungen zur Änderung der Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag für freiwillig Versicherte und zum Wegfall des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag für freiwillig Versicherte liegen bislang noch nicht vor und die Rechtslage ist insoweit durch eine höchstrichterliche Entscheidung klärungsbedürftig.
2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
3.Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für die Zeit ab 01.04.2004 bis 30.06.2005 eine höhere Zahlung seines Zuschusses zum freiwilligen Krankenversicherungsbeitrag; ferner ist er mit dem Wegfall seines Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag ab 01.04.2004 nicht einverstanden.
Der Kläger ist am 00.00.1937 geboren und von Beruf selbstständiger Rechtsanwalt. Er war zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt am 30.06.1975. Seit dem 01.07.1975 zahlte er an die Beklagte freiwillige Rentenversicherungsbeiträge, bis für September 2002. Krankenversichert war er damals als freiwilliges Mitglied bei der Deutschen Angestellten-Krankenkasse.
Aufgrund eines Rentenantrages vom 04.07.2002 erhielt er von der Beklagten mit Rentenbescheid vom 24.07.2002 (Bl. 32 ff der Gerichtsakte) Regelaltersrente ab dem 01.10.2002, zunächst unter Annahme bzw. Zugrundelegung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Mit einem Rentenbescheid vom 09.08.2002 (Bl. 41 ff der Gerichtsakte) stellte die Beklagte die Rente neu fest, rückwirkend seit dem 01.10.2002, unter Zuerkennung nun eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (von damals 39,66 Euro bzw. 4,82 Euro monatlich). Ein Widerspruch gegen diesen Rentenbescheid – wegen Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten und wegen Erhöhung der Rente und des Zuschusses zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag – blieb ohne Erfolg für den Kläger und wurde mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 08.11.2002 zurückgewiesen (Bl. 26 bis 32 der Rentenakte).
Mit dem Rentenbescheid vom 22.05.2003 (Bl. 55 ff der Rentenakte), der einen mit dem Widerspruch angefochtenen Rentenbescheid vom 01.04.2003 (Bl. 40 ff der Rentenakte) ersetzte, stellte die Beklagte die Rente neu fest, unter anderem da der Kläger ab dem 01.01.2003 inzwischen freiwilliges Mitglied einer anderen Krankenkasse, nämlich der AOK C, in der Kranken- und Pflegeversicherung geworden war. Sie berechnete nach veränderten Beitragssätzen die Zuschüsse ab dem 01.01.2003 neu. Der Rentenbescheid vom 22.05.2003 wurde nicht mit dem Widerspruch angefochten.
Unter dem 25.02.2004 erteilte die Beklagte einen neuen Rentenbescheid (Bl. 89 ff der Rentenakte), mit dem sie die Rente erneut neu feststellte; zur Begründung führte sie aus, die Daten zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hätten sich ab dem 01.04.2004 zu Ungunsten des Klägers geändert; ab dem 01.04.2004 sei ferner ein Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag gar nicht mehr zu zahlen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 08.03.2004 (Bl. 93 der Rentenakte) erklärte die Beklagte, den bisherigen Zuschuss zur Krankenversicherung ab dem 01.04.2004 in anderer Höhe zu zahlen; der bisherige Bescheid über die Höhe dieses Zuschusses werde insoweit ab 01.04.2004 nach § 48 SGB X aufgehoben. Der bisher geleistete Zuschuss zur Pflegeversicherung sei im übrigen ab dem 01.04.2004 nicht mehr zu zahlen; die Rechtsgrundlage dafür sei ab dem 01.04.2004 durch das 2. Gesetz zur Änderung des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) entfallen. Insoweit werde die bisherige Bewilligung ab dem 01.04.2004 nach § 48 SGB X aufgehoben. Zur Begründung führte sie aus, zum einen sei für die Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ab dem 01.04.2004 nun nur noch der allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkassen maßgebend anders als noch zuvor, und ferner seien Änderungen des Beitragssatzes künftig jeweils vom 1. Tag des 3. auf die Veränderung folgenden Monats an zu berücksichtigen. Des weiteren sei nun der Zuschuss zur Pflegeversicherung entfallen. Wegen wesentlicher Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen sei die Rente daher nach § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft neu festzustellen gewesen. Von einer Anhörung habe sie absehen können, weil gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl zu erlassen seien, § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X.
Gegen diese beiden Bescheide vom 25.02. und 08.03.2004 legte der Kläger am 24.03.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er sei mit den Änderungen ab dem 01.04.2004 nicht einverstanden. Es sollte weiterhin bei dem letzten Rentenbescheid vom 22.05.2003 bleiben. Das zweite SGB-Änderungsgesetz mit den Änderungen ab 01.04.2004 greife in seinen Besitzstand zu Unrecht ein und könnte allenfalls Geltung haben für neue Renten, die erst ab dem 01.04.2004 erstmals beginnen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass für Rentenbezugzeiten ab April 2004 kein Anspruch mehr bestehe auf die Zahlung eines Zuschusses auch zur Pflegeversicherung, weil die zuvor bestehende gesetzliche Grundlage des § 106 a SGB VI weggefallen sei. Die Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2003 über die vormalige Bewilligung des Zuschusses zur Pflegeversicherung sei daher nach § 48 SGB X zu Recht erfolgt. Des weiteren sei für die Zeit ab 01.04.2004 für die Ermittlung der Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung der am 01.01.2004 maßgebende allgemeine Beitragssatz für die Krankenkasse des Kläger in Höhe von 13,9 % zugrundezulegen. Die Aufhebung des zuvor ergangenen Bescheides über die damalige Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 48 SGB X erfolge daher zu Recht. An die gesetzlichen Änderungen, die sich aus dem zweiten Gesetz zur Änderung des 6. Buches des Sozialgesetzbuches und andere Gesetze vom 27.12.2003 (Bundesgesetzblatt I, 3013) ergäben, sei sie gebunden und könne bei der Umsetzung dieser Gesetze nicht davon abweichen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 00.00.0000 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Das zweite SGB-Änderungsgesetz vom 27.12.2003 greife grundgesetzwidrig in den durch den rechtskräftigen Bescheid vom 22.05.2003 gegründeten Besitzstand ein. Nach Maßgabe dieses Bescheides habe die Beklagte ihm deshalb weiterhin die bisher zugesagten Zuschüsse zu gewähren, zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Soweit sich ein Bestandsschutz nach allgemeinem Verfahrensrecht nicht ergebe, sei seine Rechtsstellung in verfassungswidriger Weise tangiert worden, sodaß hilfsweise zur Frage der Rechtmäßigkeit der Gesetzesänderungen das Bundesverfassungsgericht anzurufen sei. Was die Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag ab dem 01.07.2005 angehe, so habe die Beklagten bzw. der der Beklagten zuzurechnende Postrenten-Service inzwischen eine Anpassungsmitteilung erteilt (über den Rentenzahlbetrag ab 01.07.2005), die ihm am 08.06.2005 zugegangen sei, und die als Bescheid zu qualifizieren sei, weil die Beklagte damit den Zuschuss weiter nach § 48 SGB X vermindert habe. Dagegen habe er deshalb fristgerecht Widerspruch eingelegt, den die Beklagte noch im Widerspruchsverfahren ruhend gestellt habe, mit Schriftsatz vom 03.08.2005.
Der Kläger beantragt,
1.die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 25.02. und 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2004 zu verurteilen,
a) an ihn auch für die Zeit vom 01.04.2004 bis 30.06.2005 monatlich als Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag 40,93 Euro zu zahlen abzüglich monatlich bereits gezahlter 39,78 Euro, für diesen Zeitraum mithin (15 Monate x 1,15 Euro =) 17,25 Euro nachzuzahlen,
b) an ihn auch für die Zeit vom 01.04.2004 bis 30.06.2005 monatlich als Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag 4,87 Euro zu zahlen, für diesen Zeitraum mithin (15 Monate x 4,87 Euro =) 73,05 Euro nachzuzahlen,
c) im übrigen an ihn für die Zeit ab 01.07.2005 weiterhin den Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag nach Maßgabe der am 22.05.2003 geltenden Rechtsvorschriften von monatlich 4,87 Euro zu zahlen,
2.hilfsweise nach Artikel 100 des Grundgesetzes den Rechtsstreit auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen zur Frage, ob die Gesetzesänderungen zum Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag ab dem 01.04.2004 verfassungswidrig sind und ob die Gesetzesänderungen zum Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit ab dem 01.04.2004 bis zum 30.06.2005 verfassungswidrig sind,
3.weiter hilfsweise, die Berufung und die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, und die Berufung und die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Sie sieht sich auch weiterhin an die gesetzlichen Vorschriften gebunden und an einer anderen Feststellung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers gehindert. Im übrigen halte sie eine Vorlage des Rechtsstreites an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 des Grundgesetzes für nicht geboten. Die Beklagte vertieft ihre Ausführungen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag mit Schriftsatz vom 10.08.2005. Insbesondere liege danach keine Verletzung des grundrechtlichen Eigentumsschutzes nach Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes vor, weil durch den Wegfall des Zuschusses zur Pflegeversicherung der existenzsichernde Charakter der Rente nicht gefährdet werde. Die Pflegeversicherung bestehe noch nicht so lange, dass daraus – wie in der allgemeinen Rentenversicherung – ein so weitgehender Eigentumsschutz hergeleitet werden könne. Im übrigen sei die Funktionssicherung der Rente durch den Wegfall des Zuschusses zur Pflegeversicherung nur unwesentlich beeinträchtigt. Ausgehend von einer Bruttostandardrente von rund 1.176,00 Euro in den alten Ländern führe die streitgegenständliche Regelung dazu, dass monatlich lediglich ein Betrag in Höhe von 10,00 Euro entfalle. Somit finde nur ein moderater Eingriff statt, der den Kläger und andere Versicherte nicht unzumutbar belaste. Der Eingriff sei aber geboten gewesen, um den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung stabilisieren zu können und die Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Rentenversicherung kurz- und mittelfristig beseitigen zu können. Der Gesetzgeber habe somit geeignete und zumutbare Maßnahmen ergriffen, wenn mit dem Wegfall des Zuschusses zur Pflegeversicherung ab 01.04.2004 monatlich nur ein Betrag in Höhe von 0,85 % des jeweiligen Rentenbetrages entfalle. Im übrigen habe mit diesen Argumenten bzw. ähnlichen Argumenten auch bereits das Sozialgericht Leipzig den Wegfall der hälftigen Beitragstragung zur Pflegeversicherung bei gesetzlichen Versicherten nicht beanstandet (Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25.05.2005 – S 12 RJ 297/04). Diese Entscheidung sei auch mit dem Rechtsfall des Klägers durchaus vergleichbar, auch wenn er selbst freiwilliges Mitglied einer Kranken- bzw. Pflegekasse sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende der 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf darauf hingewiesen, dass sich in Bezug auf die Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ab dem 01.07.2005 eine weitere neue Rechtsfrage stelle wegen des "Sonderbeitrages" und der Verringerung des Zuschusses um 0,45 %. Dazu liege auch noch keine Entscheidung im derzeit ja noch ruhenden Widerspruchsverfahren vor, sodaß deshalb nach § 78 SGG erhebliche prozessuale Bedenken bestünden, die Höhe des Krankenversicherungszuschusses ab dem 01.07.2005 jetzt zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens zu machen. Die Beklagte und der Kläger haben dazu erklärt, auch sie sähen den Widerspruch gegen die Anpassungsmitteilung zum 01.07.2005 als fristgerecht und ruhend an und machten die Höhe des Krankenversicherungszuschusses ab dem 01.07.2005 nicht zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens, diesbezüglich werde die Beklagte zu gegebener Zeit noch das Widerspruchsverfahren abschließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 25.02.2004 und vom 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2004, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden mit Wirkung ab dem 01.04.2004 die Zuschüsse des Klägers zum Krankenversicherungsbeitrag bis 30.06.2005 zu Recht in neuer Höhe festgestellt hat und weil sie zu Recht mit Wirkung ab dem 01.04.2004 den Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag zu Recht hat entfallen lassen.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt diese für richtig (mit Ausnahme der Bezugnahme auf § 247 SGB V und § 59 SGB XI, welche Vorschriften nur für gesetzlich pflichtversicherte Rentner gelten), und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: In der rechtlichen Würdigung sind von einander zu trennen die Neufeststellung der Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ab 01.04.2004 bis 30.06.2005 und das Entfallenlassen des Zuschusses zur Pflegeversicherung mit Wirkung ab dem 01.04.2004.
I. Was die geänderte Berechnung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ab 01.04.2004 angeht, so ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag im Zeitraum vom 01.04.2004 bis 30.06.2005. Denn nur insoweit ist auch ein Klageantrag gestellt, weil die Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ab 01.07.2005 Gegenstand der Anpassungsmitteilung zum 01.07.2005 ist, welche mit einem zulässigen Widerspruch angefochten ist. Da das Widerspruchsverfahren insoweit noch ruht, auch mit Zustimmung des Klägers, in entsprechender Anwendung von § 202 SGG in Verbindung mit § 251 der Zivilprozessordnung, kann dies nicht Klagegegenstand sein, zumal darüber auch noch keine abschließende Entscheidung der Beklagten im Vorverfahren (§ 78 SGG) vorliegt und weil diesbezüglich auch noch ein weiterer rechtlicher Gesichtspunkt vorliegt, durch die weitere Verringerung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag vor dem Hintergrund des "Sonderbeitrags" zur Krankenversicherung. Den somit streitgegenständlichen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag im Zeitraum vom 01.04.2004 bis 30.06.2005 hat die Beklagte aber in zutreffender Höhe festgesetzt. Insoweit hat die Beklagte zutreffend unter Anwendung von § 106 SGB VI in der ab 01.04.2004 geltenden Fassung (neu gefasst durch Bekanntmachung vom 19.02.2002 im Bundesgesetzblatt I, 754) den Zuschuss neu festgesetzt. Danach ist für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Beitrags zu leisten, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist dabei der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung jeweils zum 01. März eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet festgestellt hat. Daraus ergibt sich ein rechnerisch unstreitiger geringerer Beitragszuschuss zur Krankenversicherung als vor dem 01.04.2004. Wegen der Gesetzesänderung zum Krankenversicherungszuschuss war die Beklagte somit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB ) X berechtigt, mit Wirkung ab 01.04.2004 den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in neuer Höhe festzustellen, unter auch insoweit erfolgender Aufhebung des früheren Rentenbescheides vom 22.05.2003. Es liegt nämlich mit den Rechtsänderungen zum Krankenversicherungszuschuss eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse vor, die beim Erlass des Bescheides vom 22.05.2003 als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gegolten haben. Da § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mithin eingreift, kann sich der Kläger auf die Bestandskraft des Dauerverwaltungsaktes vom 22.05.2003 nicht berufen. Die Kammer hat diesbezüglich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere verstößt die gesetzliche Neuregelung hinsichtlich des bisherigen Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag nicht gegen den Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Der bisherige Zuschuss von noch 40,93 Euro monatlich im Mai 2003 wurde verringert um 1,15 Euro monatlich und ist somit schon nicht in seinem Kernbereich tangiert. Nach Auffassung der Kammer liegt nur ein geringfügiger und moderater grundgesetzlich nicht geschützter Eingriff vor, der der Beitragsstabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung, also der Erhaltung des Beitragssatzes vom 19,5 %, dienen soll, was zur kurz- und mittelfristigen Aufrechterhaltung der Sozialversicherungssysteme geeignet und den Rentnern zumutbar ist. Eine Aussetzung und Vorlage des Rechtsstreits nach Artikel 100 des Grundgesetzes war somit nicht geboten.
II. Was den Wegfall des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag des Klägers mit Wirkung ab dem 01.04.2004 angeht, so ist diese Vorgehensweise der Beklagten auch zu Recht erfolgt wegen der Streichung des § 106 a SGB VI mit Wirkung ab dem 01.04.2004 (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.12.2003 im Bundesgesetzblatt I, 3013). Auch insoweit haben sich die rechtlichen Verhältnisse, die noch beim Erlass des Rentenbescheides vom 22.05.2003 als Rentenbescheid mit Dauerwirkung vorgelegen haben, wesentlich geändert, sodaß die Beklagte zur Aufhebung des Rentenbescheides vom 22.05.2003 insoweit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X berechtigt war. Die Aufhebung ist auch erst mit Wirkung für die Zukunft ab 01.04.2004 mit den Bescheiden vom 25.02. und 08.03.2004 ausgesprochen worden. Das Gericht hat bezüglich dieses Ergebnisses auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und sieht Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere den Bestandsschutz des Art. 14 des Grundgesetzes, als nicht tangiert an. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen der Beklagen in deren Schriftsatz vom 10.08.2005 an und auch den Ausführungen des Sozialgerichts Leipzig im Urteil vom 25.05.2005 (S 12 RJ 297/04 – dagegen Revision anhängig beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 5 RJ 36/05 R). Danach verstößt die effektive Minderung der Rentenbezüge durch das zweite SGB VI-Änderungsgesetz , wonach die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung allein von den Rentnern zu tragen sind, nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes und auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – das Persönlichkeitsrecht mit daraus folgendem Teilhaberecht – ist – auch in Verbindung mit dem allgemeinen Vertrauensschutzprinzip – nicht verletzt. Die Beklagte weist insbesondere zu Recht darauf hin, dass durch den Wegfall des Zuschusses zur Pflegeversicherung der existenzsichernde Charakter der Rente – der durch Art. 14 des Grundgesetzes dem Grunde nach geschützt ist – nicht gefährdet wird. Der Kläger bezieht noch nicht seit sehr langen Zeiträumen Leistungen in Form von Zuschüssen zum Pflegeversicherungsbeitrag, dass diese sich so verfestigt hätten, dass er mit ihnen auf Dauer rechnen durfte. Er bezieht Rente mit daraus folgenden Zuschüssen erst seit Oktober 2002, mit einem Wegfall bereits im März 2004 nach noch nicht einmal zwei Jahren. Die Pflegeversicherung besteht auch erst sei 1995. Durch den Wegfall des Zuschusses ab April 2004 wird die Funktionssicherung der Rente hier nur unwesentlich beeinträchtigt, gerade und auch in der Position des Klägers. Die Rente des Klägers ab Oktober 2002 betrug ohne Zuschüsse 566,50 Euro, inzwischen beträgt sie 572,41 Euro. Die Streichung de § 106 a SGB VI führt hier dazu, dass der Kläger monatlich lediglich weitere 4,87 Euro nicht mehr erhält, weil der Zuschussbetrag ohnehin nur 0,85 % des jeweiligen Rentenbetrages betrug. Setzt man diesen Verlust des Zuschusses als bloßen Annex zur eigentlichen Rente in Verhältnis zu dieser, so ergibt sich ein moderater Eingriff, um kurz- und mittelfristig die Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Rentenversicherung zu beseitigen und um den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung allgemein bei 19,5 zu halten. Das ist nicht zu beanstanden und auch mit dem Gleichheitsgrundsatz, dem Persönlichkeitsrecht und Teilhaberechten und dem Eigentumsschutz vereinbar. Im übrigen gibt es auch keinen allgemeinen Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Beiträge auf den Versicherten und denjenigen, von dem die Einnahmen bezogen werden (Bundessozialgericht Urteil vom 03.09.1998 – B 12 P 4/97 R). So hat das Bundessozialgericht kürzlich sogar die Verdoppelung des Krankenkassenbeitrags auf Betriebsrenten für rechtmäßig gehalten (Urteil vom 24.08.2005 – B 12 KR 29/04 R – im Termin – Bericht Nr. 42/05). Auch danach gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die Beiträge von Versicherungspflichtigen in der Krankenversicherung stets nur zur Hälfte von diesen selbst und zur anderen Hälfte von einem anderen getragen werde. Diese Grundsätze können auch auf die Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung übertragen werden, zumal der Eingriff in der Pflegeversicherung wesentlich moderater ist als er bei den Versorgungsbezügen – z. B. bei Betriebsrenten – ist. Mithin kann der Kläger auch aus dem Rentenbescheid vom 22.05.2003 keine Bestandskraft dahingehend herleiten, dass weiterhin nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften Zuschüsse zum Pflegeversicherungsbeitrag zu entrichten wären.
III. Eine spezialgesetzliche Regelung dahingehend, dass die gesetzlichen Veränderungen zu den Zuschüssen zum Krankenversicherungsbeitrag und zum Pflegeversicherungsbeitrag erst gelten würden für Renten, die erst ab dem 01.04.2004 beginnen, gibt es nicht; mithin war wegen der Änderungen in den Rechtsvorschriften nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Abänderung des Rentenbescheides vom 22.05.2003 geboten. Weitergehende Rechtsansprüche kann der Kläger somit nach § 31 SGB I nicht begründen, nach welcher Vorschrift Rechte und Pflichten in Sozialleistungsbereichen des Gesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es (ausdrücklich) vorschreibt oder zulässt.
IV. Nach den vorstehenden Ausführungen war der Rechtsstreit daher auch nicht nach Artikel 100 des Grundgesetzes auszusetzen und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend dem Hilfsantrag zu 2. nicht geboten.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
VI. Die Kammer hat jedoch auf Antrag der Beteiligten nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG bzw. nach § 161 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG die Berufung und die Sprungrevision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; denn höchstrichterliche Entscheidungen zur Änderung der Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag für freiwillig Versicherte und zum Wegfall des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag für freiwillig Versicherte liegen bislang noch nicht vor und die Rechtslage ist insoweit durch eine höchstrichterliche Entscheidung klärungsbedürftig.
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