Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 70/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 07. Juni 2005 unter Einbeziehung des Bescheides vom 31. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2005 verurteilt, dem Kläger Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 192,37 Euro zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) in der Zeit vom 15.4.2005 bis 31.5.2005 streitig.
Dem 1955 geborenen Kläger war nach Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitationsmaßnahme), während derer er von Seiten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Übergangsgeld bezogen hatte, in der Zeit vom 18.02.2005 bis zum 28.04.2005 weiterhin von der BfA Übergangsgeld in Höhe von 25,08 Euro kalendertäglich bewilligt worden, weil er sich arbeitslos gemeldet hatte und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen konnte (Bescheid vom 16.03.2005). Unter dem 21.03.2005 wurde das Übergangsgeld für die Zeit vom 18.02.2005 bis zum 15.03.2005 in Höhe von 702,24 Euro dem Konto des Klägers bei der E C gutgeschrieben. Ende März 2005 belief sich der Kontostand des Klägers auf 425,78 Euro. Im April erhielt der Kläger keine Zahlung von Übergangsgeld. Am 02.05.2005 ging auf sein Konto das Übergangsgeld für die Zeit vom 16.03.2005 bis zum 28.04.2005 in Höhe von 1078,44 Euro ein.
Auf seinen Antrag vom 15.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 07.06.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 30.11.2005 in Höhe von 705,70 Euro monatlich (Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,70 Euro). Die Beklagte teilte ergänzend mit, für Mai 2005 bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, da der Kläger am 02.05.2005 Übergangsgeld in Höhe von 1078,44 Euro erhalten habe.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger im wesentlichen geltend, die Zahlung des Übergangsgeldes für die Zeit 16.03.2005 bis 28.04.2005 sei verspätet am 02.05.2005 auf seinem Konto eingegangen. Die Zahlung beinhalte das Übergangsgeld für den Monat April 2005 in Höhe von 702,24 Euro. Vor dem Hintergrund der verspäteten Zahlung habe er im April 2005 einen kostenpflichtigen Dispokredit bei seiner Bank zur Deckung seines Lebensunterhalts in Anspruch nehmen müssen. Erst nach Zahlungseingang am 02.05.2005 habe er das Konto wieder ausgleichen können.
Die Beklagte half dem Widerspruch insoweit ab, als sie dem Kläger für die Zeit vom 15.04.2005 bis zum 30.4.2005 Regelleistung in anteiliger Höhe von 184,00 Euro (16/30 von 345,00 Euro) bewilligte (Bescheid vom 31.08.2005). Im übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2005 zurück. Dem Widerspruch bleibe der Erfolg versagt, soweit er sich auf den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 beziehe. Das mit Bescheid vom 16.03.2005 von der BfA bewilligte Übergangsgeld stelle zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II dar. Maßgeblich sei bei der Einkommensanrechnung nicht, für welchen Zeitraum der jeweilige Anspruch auf Übergangsgeld bestehe, sondern wann der Anspruch tatsächlich zur Auszahlung gelangt sei. Bei Gegenüberstellung des Bedarfs des Klägers im Mai 2005 in Höhe von 705,70 Euro (Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,70 Euro) und des anzurechnenden Übergangsgeldes in Höhe von 1078,44 Euro ergebe sich kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Da der Kläger seinen Lebensunterhalt im April 2005 aufgrund der verspäteten Zahlung des Übergangsgeldes durch Inanspruchnahme eines Dispokredits gesichert habe, seien auch zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von SGB II-Leistungen dem Grunde nach erfüllt gewesen. Die Leistungen nach dem SGB II würden jedoch nur auf Antrag erbracht. Daher komme die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vor Antragstellung am 15.04.2005 nicht in Betracht, so dass die ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge bereits am 01.04.2005 an den Vermieter gezahlte Miete zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden könne. Demzufolge bestünde für den Kläger in der Zeit vom 15.04.2005 bis zum 30.04.2005 lediglich ein Anspruch auf Regelleistung in anteiliger Höhe von 184,00 Euro.
Der Kläger hat Klage erhoben und wiederholt im wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, bei den Übergangsgeldleistungen handele es sich um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, da sie im Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit bzw. einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme stünden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.06.2005 unter Einbeziehung des Bescheides vom 31.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2005 zur verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 15.04.2005 bis zum 30.04.2005 die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und ab dem 01.05.2005 bis zum 31.05.2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung geblieben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten (Gz. 00000 BG 0000000).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid vom 07.06.2005 unter Einbeziehung des Bescheides vom 31.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2005 ist insoweit rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), als von Seiten der Beklagten die Gewährung von Unterkunftskosten für die Zeit vom 15.04.2005 bis zum 30.04.2005 verweigert worden ist. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung der Unterkunftskosten im streitgegenständlichen Zeitraum in anteiliger Höhe von 192,37 Euro, insoweit war der Klage stattzugeben (1). Im übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht, denn einen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II für den Monat Mai 2005 steht ihm nicht zu. Insoweit war die Klage abzuweisen (2).
(1) Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von anteiligen Unterkunftskosten für die Zeit vom 15.04.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 192,37 Euro verlangen, denn er war in dieser Zeit hilfebedürftig im Sinne des SGB II und hat mit Datum vom 15.04.2005 einen anspruchsauslösenden Leistungsantrag gestellt.
Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit ( ) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Der Kläger hat im zu prüfenden Kalendermonat April 2005 als Bedarfszeitraum keinerlei Einkommen erzielt. Zwar hatte er gegenüber der BfA Berlin einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 28.04.2005. Das Übergangsgeld ist jedoch im Laufe des Kalendermonats April 2005 nicht zur Auszahlung gelangt und damit dem Kläger nicht als zu berücksichtigendes Einkommen zugeflossen. Auch über zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II verfügte der Kläger nicht. Sein Girokonto bei der E C wies am 31.03.2005 einen Haben-Betrag in Höhe von 425,78 Euro aus, welcher mit Blick auf den für den im April 2005 49 jährigen Kläger anzusetzende Vermögensfreibetrag in Höhe von 10550,00 Euro (49 x 200,00 Euro zuzüglich 750,00 Euro gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II) unbeachtlich bleibt. Damit bestand zugunsten des Klägers ab dem 01.04.2005 ein Grundanspruch (Stammrecht) auf Arbeitslosengeld II, d.h. auf Gewährung von Regelleistung (§ 20 SGB II) und Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Das Stammrecht entsteht unabhängig von einem Antrag auf Leistungen nach § 37 SGB II. Der Antrag bewirkt indes, dass die einzelne Leistung fällig wird und zur Auszahlung gelangen kann. Der Antrag nach § 37 SGB II ist mithin für den Beginn der Leistungserbringung maßgeblich. Leistungen stehen dem Hilfebedürftigen ab dem Tag zu, an dem diese beantragt wurden. Damit kann der Kläger ab dem 15.04.2005 Arbeitslosengeld II in anteiliger Höhe bis zum Ende des Kalendermonats April 2005 verlangen, wovon auch anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst werden. Ausgehend von 30 Kalendertagen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II) verbleiben 16 Kalendertage, in denen anteilige Leistungen und daher auch anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 192,37 Euro zu zahlen sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bereits am 01.04.2005 die Miete an den Vermieter überwiesen hat. Die Erfüllung der Mietschuld für den Monat April 2005 am 01.04.2005 von Seiten des Klägers führt nicht zu einem vollständigen Rechtsverlust hinsichtlich der Übernahme von Kosten für die Unterkunft im Bedarfszeitraum vom 15.04.2005 bis 31.04.2005. Insoweit steht die Auffassung der Beklagten, bei Antragstellung am 15.04.2005 habe im Falle des Klägers durch die bereits erfolgte Tilgung der Mietschulden für April 2005 kein deckungswürdiger Bedarf an Unterkunftskosten mehr bestanden und deshalb scheide die Gewährung solcher Kosten aus, nicht im Einklang mit dem Gesetz. Das SGB II stellt vor dem Hintergrund der Regelung in § 9 SGB II maßgeblich darauf ab, ob der Hilfenachsuchende in dem zu prüfenden Bedarfszeitraum aus dem ihm zur Verfügung stehenden und zu berücksichtigenden Einkommen bzw. Vermögen seinen Lebensunterhalt ausreichend decken kann. Dementsprechend mindern gemäß § 19 Satz 2 SGB II allein zu berücksichtigendes Einkommen bzw. Vermögen den Leistungsanspruch, nicht dagegen der Umstand, dass (Unterkunfts-)Kosten, auf die der Hilfebedürftige aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab Antragstellung einen Anspruch hat, bereits vor Antragstellung von ihm gegenüber einem Dritten (hier dem Vermieter) erfüllt worden sind, weil er hierzu aufgrund (miet-)vertraglicher Vereinbarung –vorliegend hat der Kläger ausweislich des Mietvertrages die monatliche Miete spätestens bis zum 3. Werktag des Monats zu entrichten- verpflichtet war. Insoweit bewirkt die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Dritten nicht ein Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II, denn die vertragliche Verpflichtung zur Vorauszahlung von Kosten gegenüber einem Dritten kann sich im Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht zum Nachteil des Hilfebedürftigen auswirken. Ein begrenzter Rechtsverlust der dem Grunde nach zustehenden Unterkunftskosten tritt im vorliegenden allein dadurch ein, dass der Antrag nach § 37 SGB II vom Kläger nicht unmittelbar nach Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gestellt worden ist, weil Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden (§ 37 Abs. Abs. 2 Satz 1 SGB II). Deshalb kann der Kläger vorliegend auch erst ab dem 15.4.2005 anteilige Unterkunftskosten verlangen.
(2) Die weitergehende Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II für den Monat Mai 2005 zu. Es fehlt insoweit an der Hilfebedürftigkeit des Klägers in diesem Zeitraum. Die Beklagte hat zu Recht das dem Kläger am 02.05.2005 ausgezahlte Übergangsgeld in Höhe von 1078,44 Euro als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen, welches im Ergebnis den Leistungsanspruch des Klägers nach dem SGB II für den Monat Mai 2005 entfallen lässt.
Bei dem am 02.05.2005 dem Kläger zugeflossenen Übergangsgeld handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass das gezahlte Übergangsgeld rückwirkende Forderungszeiträume (16.03.2005 bis 28.04.2005) betraf. Bei Einnahmen aus bereits bestehenden Rechtspositionen handelt es sich in der Regel um Einkommen und nicht um Vermögen (§ 12 SGB II). Denn Einkommen ist alles das, was der Hilfebedürftige während des zu prüfenden Bedarfszeitraumes (Kalendermonat) wertmäßig dazu erhält, ihm zufließt (sog."Zuflussprinzip") und Vermögen, das was er bei Beginn des Bedarfszeitraumes bereits hat. Wird eine für den Hilfebedürftigen bestehende Forderung –wie hier die Forderung auf Übergangsgeld für die Zeit 16.3.2005 bis 28.4.2005- im Bedarfszeitraum erstmalig realisiert und fließt ihm der entsprechende Geldbetrag zu, so handelt es sich um Einkommen, weil bei der Erfüllung von Geldforderungen in der Regel der tatsächliche Zufluss gegenüber der ihm zugrunde liegende Forderung im Vordergrund steht (zum Ganzen: Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitssuchende –SGB II- 2005, § 11 Rdn. 14ff). Des weiteren handelt es sich bei dem bezogenen Übergangsgeld nicht –wie der Kläger geltend macht- um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Im Rahmen der Einkommensermittlung unterbleibt eine Berücksichtigung von Einnahmen nur dann, wenn diese mit Blick auf ihre Zweckbestimmung anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II dienen (Eicher/Spellbrink, aaO, § 11 Rdn. 81). Eine Zweckdifferenz zwischen dem Arbeitslosengeld II und dem Übergangsgeld kann das Gericht nicht sehen. Nach 51 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch –Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (SGB IX) wird Leistungsempfängern, die im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos sind, während der Arbeitslosigkeit das Übergangsgeld bis zu drei Monaten weitergezahlt, wenn sie sich arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können. Nach dem Gesetzeszweck soll durch das Anschlussübergangsgeld die wirtschaftliche Versorgung des rehabilitierten Versicherten, der nach der Umschulung (noch) keinen Arbeitsplatz gefunden und auch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld hat, übergangsweise gewährleistet sein. Bei dem Anschlussübergangsgeld und dem Arbeitslosengeld II handelt es sich um zweckidentische Leistungen, da beide der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Leistungsempfängers dienen.
Das am 02.05.2005 ausgezahlte Übergangsgeld als zu berücksichtigendes Einkommen ist als einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V ) von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließt, also ab Mai 2005. Durch diese Einnahme in Höhe von 1078,44 Euro konnte der notwendige Bedarf des Klägers zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes in Höhe von 705,70 Euro (Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 345,00 Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,70 Euro) im Mai 2005 vollumfänglich gedeckt werden. Im Ergebnis war daher mangels Bedarfslücke ein Leistungsanspruch des Klägers für den Kalendermonat Mai 2005 zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Eine Kostenquotelung ist angemessen, da der Kläger nur teilweise obsiegt hat.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) in der Zeit vom 15.4.2005 bis 31.5.2005 streitig.
Dem 1955 geborenen Kläger war nach Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitationsmaßnahme), während derer er von Seiten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Übergangsgeld bezogen hatte, in der Zeit vom 18.02.2005 bis zum 28.04.2005 weiterhin von der BfA Übergangsgeld in Höhe von 25,08 Euro kalendertäglich bewilligt worden, weil er sich arbeitslos gemeldet hatte und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen konnte (Bescheid vom 16.03.2005). Unter dem 21.03.2005 wurde das Übergangsgeld für die Zeit vom 18.02.2005 bis zum 15.03.2005 in Höhe von 702,24 Euro dem Konto des Klägers bei der E C gutgeschrieben. Ende März 2005 belief sich der Kontostand des Klägers auf 425,78 Euro. Im April erhielt der Kläger keine Zahlung von Übergangsgeld. Am 02.05.2005 ging auf sein Konto das Übergangsgeld für die Zeit vom 16.03.2005 bis zum 28.04.2005 in Höhe von 1078,44 Euro ein.
Auf seinen Antrag vom 15.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 07.06.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 30.11.2005 in Höhe von 705,70 Euro monatlich (Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,70 Euro). Die Beklagte teilte ergänzend mit, für Mai 2005 bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, da der Kläger am 02.05.2005 Übergangsgeld in Höhe von 1078,44 Euro erhalten habe.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger im wesentlichen geltend, die Zahlung des Übergangsgeldes für die Zeit 16.03.2005 bis 28.04.2005 sei verspätet am 02.05.2005 auf seinem Konto eingegangen. Die Zahlung beinhalte das Übergangsgeld für den Monat April 2005 in Höhe von 702,24 Euro. Vor dem Hintergrund der verspäteten Zahlung habe er im April 2005 einen kostenpflichtigen Dispokredit bei seiner Bank zur Deckung seines Lebensunterhalts in Anspruch nehmen müssen. Erst nach Zahlungseingang am 02.05.2005 habe er das Konto wieder ausgleichen können.
Die Beklagte half dem Widerspruch insoweit ab, als sie dem Kläger für die Zeit vom 15.04.2005 bis zum 30.4.2005 Regelleistung in anteiliger Höhe von 184,00 Euro (16/30 von 345,00 Euro) bewilligte (Bescheid vom 31.08.2005). Im übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2005 zurück. Dem Widerspruch bleibe der Erfolg versagt, soweit er sich auf den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 beziehe. Das mit Bescheid vom 16.03.2005 von der BfA bewilligte Übergangsgeld stelle zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II dar. Maßgeblich sei bei der Einkommensanrechnung nicht, für welchen Zeitraum der jeweilige Anspruch auf Übergangsgeld bestehe, sondern wann der Anspruch tatsächlich zur Auszahlung gelangt sei. Bei Gegenüberstellung des Bedarfs des Klägers im Mai 2005 in Höhe von 705,70 Euro (Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,70 Euro) und des anzurechnenden Übergangsgeldes in Höhe von 1078,44 Euro ergebe sich kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Da der Kläger seinen Lebensunterhalt im April 2005 aufgrund der verspäteten Zahlung des Übergangsgeldes durch Inanspruchnahme eines Dispokredits gesichert habe, seien auch zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von SGB II-Leistungen dem Grunde nach erfüllt gewesen. Die Leistungen nach dem SGB II würden jedoch nur auf Antrag erbracht. Daher komme die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vor Antragstellung am 15.04.2005 nicht in Betracht, so dass die ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge bereits am 01.04.2005 an den Vermieter gezahlte Miete zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden könne. Demzufolge bestünde für den Kläger in der Zeit vom 15.04.2005 bis zum 30.04.2005 lediglich ein Anspruch auf Regelleistung in anteiliger Höhe von 184,00 Euro.
Der Kläger hat Klage erhoben und wiederholt im wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, bei den Übergangsgeldleistungen handele es sich um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, da sie im Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit bzw. einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme stünden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.06.2005 unter Einbeziehung des Bescheides vom 31.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2005 zur verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 15.04.2005 bis zum 30.04.2005 die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und ab dem 01.05.2005 bis zum 31.05.2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung geblieben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten (Gz. 00000 BG 0000000).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid vom 07.06.2005 unter Einbeziehung des Bescheides vom 31.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2005 ist insoweit rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), als von Seiten der Beklagten die Gewährung von Unterkunftskosten für die Zeit vom 15.04.2005 bis zum 30.04.2005 verweigert worden ist. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung der Unterkunftskosten im streitgegenständlichen Zeitraum in anteiliger Höhe von 192,37 Euro, insoweit war der Klage stattzugeben (1). Im übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht, denn einen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II für den Monat Mai 2005 steht ihm nicht zu. Insoweit war die Klage abzuweisen (2).
(1) Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von anteiligen Unterkunftskosten für die Zeit vom 15.04.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 192,37 Euro verlangen, denn er war in dieser Zeit hilfebedürftig im Sinne des SGB II und hat mit Datum vom 15.04.2005 einen anspruchsauslösenden Leistungsantrag gestellt.
Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit ( ) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Der Kläger hat im zu prüfenden Kalendermonat April 2005 als Bedarfszeitraum keinerlei Einkommen erzielt. Zwar hatte er gegenüber der BfA Berlin einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 28.04.2005. Das Übergangsgeld ist jedoch im Laufe des Kalendermonats April 2005 nicht zur Auszahlung gelangt und damit dem Kläger nicht als zu berücksichtigendes Einkommen zugeflossen. Auch über zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II verfügte der Kläger nicht. Sein Girokonto bei der E C wies am 31.03.2005 einen Haben-Betrag in Höhe von 425,78 Euro aus, welcher mit Blick auf den für den im April 2005 49 jährigen Kläger anzusetzende Vermögensfreibetrag in Höhe von 10550,00 Euro (49 x 200,00 Euro zuzüglich 750,00 Euro gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II) unbeachtlich bleibt. Damit bestand zugunsten des Klägers ab dem 01.04.2005 ein Grundanspruch (Stammrecht) auf Arbeitslosengeld II, d.h. auf Gewährung von Regelleistung (§ 20 SGB II) und Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Das Stammrecht entsteht unabhängig von einem Antrag auf Leistungen nach § 37 SGB II. Der Antrag bewirkt indes, dass die einzelne Leistung fällig wird und zur Auszahlung gelangen kann. Der Antrag nach § 37 SGB II ist mithin für den Beginn der Leistungserbringung maßgeblich. Leistungen stehen dem Hilfebedürftigen ab dem Tag zu, an dem diese beantragt wurden. Damit kann der Kläger ab dem 15.04.2005 Arbeitslosengeld II in anteiliger Höhe bis zum Ende des Kalendermonats April 2005 verlangen, wovon auch anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst werden. Ausgehend von 30 Kalendertagen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II) verbleiben 16 Kalendertage, in denen anteilige Leistungen und daher auch anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 192,37 Euro zu zahlen sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bereits am 01.04.2005 die Miete an den Vermieter überwiesen hat. Die Erfüllung der Mietschuld für den Monat April 2005 am 01.04.2005 von Seiten des Klägers führt nicht zu einem vollständigen Rechtsverlust hinsichtlich der Übernahme von Kosten für die Unterkunft im Bedarfszeitraum vom 15.04.2005 bis 31.04.2005. Insoweit steht die Auffassung der Beklagten, bei Antragstellung am 15.04.2005 habe im Falle des Klägers durch die bereits erfolgte Tilgung der Mietschulden für April 2005 kein deckungswürdiger Bedarf an Unterkunftskosten mehr bestanden und deshalb scheide die Gewährung solcher Kosten aus, nicht im Einklang mit dem Gesetz. Das SGB II stellt vor dem Hintergrund der Regelung in § 9 SGB II maßgeblich darauf ab, ob der Hilfenachsuchende in dem zu prüfenden Bedarfszeitraum aus dem ihm zur Verfügung stehenden und zu berücksichtigenden Einkommen bzw. Vermögen seinen Lebensunterhalt ausreichend decken kann. Dementsprechend mindern gemäß § 19 Satz 2 SGB II allein zu berücksichtigendes Einkommen bzw. Vermögen den Leistungsanspruch, nicht dagegen der Umstand, dass (Unterkunfts-)Kosten, auf die der Hilfebedürftige aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab Antragstellung einen Anspruch hat, bereits vor Antragstellung von ihm gegenüber einem Dritten (hier dem Vermieter) erfüllt worden sind, weil er hierzu aufgrund (miet-)vertraglicher Vereinbarung –vorliegend hat der Kläger ausweislich des Mietvertrages die monatliche Miete spätestens bis zum 3. Werktag des Monats zu entrichten- verpflichtet war. Insoweit bewirkt die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Dritten nicht ein Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II, denn die vertragliche Verpflichtung zur Vorauszahlung von Kosten gegenüber einem Dritten kann sich im Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht zum Nachteil des Hilfebedürftigen auswirken. Ein begrenzter Rechtsverlust der dem Grunde nach zustehenden Unterkunftskosten tritt im vorliegenden allein dadurch ein, dass der Antrag nach § 37 SGB II vom Kläger nicht unmittelbar nach Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gestellt worden ist, weil Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden (§ 37 Abs. Abs. 2 Satz 1 SGB II). Deshalb kann der Kläger vorliegend auch erst ab dem 15.4.2005 anteilige Unterkunftskosten verlangen.
(2) Die weitergehende Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II für den Monat Mai 2005 zu. Es fehlt insoweit an der Hilfebedürftigkeit des Klägers in diesem Zeitraum. Die Beklagte hat zu Recht das dem Kläger am 02.05.2005 ausgezahlte Übergangsgeld in Höhe von 1078,44 Euro als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen, welches im Ergebnis den Leistungsanspruch des Klägers nach dem SGB II für den Monat Mai 2005 entfallen lässt.
Bei dem am 02.05.2005 dem Kläger zugeflossenen Übergangsgeld handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass das gezahlte Übergangsgeld rückwirkende Forderungszeiträume (16.03.2005 bis 28.04.2005) betraf. Bei Einnahmen aus bereits bestehenden Rechtspositionen handelt es sich in der Regel um Einkommen und nicht um Vermögen (§ 12 SGB II). Denn Einkommen ist alles das, was der Hilfebedürftige während des zu prüfenden Bedarfszeitraumes (Kalendermonat) wertmäßig dazu erhält, ihm zufließt (sog."Zuflussprinzip") und Vermögen, das was er bei Beginn des Bedarfszeitraumes bereits hat. Wird eine für den Hilfebedürftigen bestehende Forderung –wie hier die Forderung auf Übergangsgeld für die Zeit 16.3.2005 bis 28.4.2005- im Bedarfszeitraum erstmalig realisiert und fließt ihm der entsprechende Geldbetrag zu, so handelt es sich um Einkommen, weil bei der Erfüllung von Geldforderungen in der Regel der tatsächliche Zufluss gegenüber der ihm zugrunde liegende Forderung im Vordergrund steht (zum Ganzen: Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitssuchende –SGB II- 2005, § 11 Rdn. 14ff). Des weiteren handelt es sich bei dem bezogenen Übergangsgeld nicht –wie der Kläger geltend macht- um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Im Rahmen der Einkommensermittlung unterbleibt eine Berücksichtigung von Einnahmen nur dann, wenn diese mit Blick auf ihre Zweckbestimmung anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II dienen (Eicher/Spellbrink, aaO, § 11 Rdn. 81). Eine Zweckdifferenz zwischen dem Arbeitslosengeld II und dem Übergangsgeld kann das Gericht nicht sehen. Nach 51 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch –Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (SGB IX) wird Leistungsempfängern, die im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos sind, während der Arbeitslosigkeit das Übergangsgeld bis zu drei Monaten weitergezahlt, wenn sie sich arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können. Nach dem Gesetzeszweck soll durch das Anschlussübergangsgeld die wirtschaftliche Versorgung des rehabilitierten Versicherten, der nach der Umschulung (noch) keinen Arbeitsplatz gefunden und auch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld hat, übergangsweise gewährleistet sein. Bei dem Anschlussübergangsgeld und dem Arbeitslosengeld II handelt es sich um zweckidentische Leistungen, da beide der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Leistungsempfängers dienen.
Das am 02.05.2005 ausgezahlte Übergangsgeld als zu berücksichtigendes Einkommen ist als einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V ) von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließt, also ab Mai 2005. Durch diese Einnahme in Höhe von 1078,44 Euro konnte der notwendige Bedarf des Klägers zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes in Höhe von 705,70 Euro (Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 345,00 Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,70 Euro) im Mai 2005 vollumfänglich gedeckt werden. Im Ergebnis war daher mangels Bedarfslücke ein Leistungsanspruch des Klägers für den Kalendermonat Mai 2005 zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Eine Kostenquotelung ist angemessen, da der Kläger nur teilweise obsiegt hat.
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