Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 51/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) streitig.
Die 1964 und 1962 geborenen Kläger sind Eltern von sechs Kindern (geboren 1985, 1986, 1988, 1990, 1991, 1995). Sie bezogen ab dem 01.01.2005 (Bescheid vom 23.12.2004) und beziehen weiterhin (Bescheid vom 03.03.2006) von der B N aktiv für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld).
Unter dem 12.12.2004 beantragten sie bei der Beklagten die Gewährung von Kinderzuschlag ab dem 01.01.2005.
Mit Bescheid vom 12.05.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, das Einkommen bzw. Vermögen der Klägerin zu 1) erreiche nicht die Mindesteinkommensgrenze (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG). Das Mindesteinkommen betrage für allein stehende Elternteile 345,00 Euro bzw. für Elternpaare 622,00 Euro zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger im wesentlichen geltend, sie erreichten als Elternpaar die Regelleistung in Höhe von 622,00 Euro zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung und infolgedessen das Mindesteinkommen im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 BKGG.
Auf Nachfrage der Beklagten teilten die Kläger mit Schreiben vom 29.06.2005 mit, dass sie neben den Leistungen nach dem SGB II kein weiteres Einkommen bezögen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag sei im Fall der Kläger ausgeschlossen, denn sie verfügten weder über eigenes Einkommen noch Vermögen. Den Kinderzuschlag erhielten allein kindergeldberechtigte Personen/Eltern für ihre minderjährigen unverheirateten Kinder im Haushalt, die zwar den elterlichen Bedarf, nicht aber den gesamten Bedarf der Familie/Bedarfsgemeinschaft –jeweils im Sinne des SGB II- durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen könnten. Soweit in einer Bedarfsgemeinschaft allein wegen der darin lebenden Kinder Hilfebedürftigkeit (trotz erzielter Einkommen sei eine Aufstockung erforderlich) entstehe, werde zur Vermeidung der Zahlung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ein Kinderzuschlag in Höhe von maximal 140,00 Euro je Kind für eine Gesamtdauer von bis zu 36 Monaten, maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes gezahlt.
Die Kläger haben am 01.08.2005 Klage erhoben. Sie wiederholen im wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und bestätigen erneut, über kein eigenes Vermögen und keine anderen Einnahmen als die Leistungen nach dem SGB II zu verfügen.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
die Beklagte zu verurteilen, für ihre vier Kinder unter 18 Jahren Kinderzuschlag in Höhe von 560,00 Euro monatlich ab Januar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07.07.2005. Ergänzend trägt sie vor, die Leistungen nach dem SGB II seien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger haben mit Schreiben vom 16.02.2006 um eine Entscheidung des Gerichtes im "schriftlichen Verfahren" gebeten. Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 15.08.2005 ausdrücklich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären. Das Gericht konnte daher ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 12.5.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2005 ist rechtmäßig und beschwert die Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Kinderzuschlag, denn sie gehören nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis, da sie über kein eigenes Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II verfügen. Die Klage war daher abzuweisen.
Nach § 6a Abs. 1 BKGG erhalten Personen nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1.sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen und Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II mindestens in der Höhe des Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 verfügen und
3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, d.h. fehlt es an einer Voraussetzung, scheidet ein Anspruch auf Kinderzuschlag aus. Im Fall der Kläger sind die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht erfüllt, denn sie verfügen über keinerlei Einkommen bzw. Vermögen im Sinne von §§ 11, 12 SGB II.
Bei den von den Klägern und ihrer Bedarfsgemeinschaft bezogenen Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) handelt es sich nicht um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Denn die Regelung bestimmt, dass als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch –d.h. nach dem SGB II- zu berücksichtigen sind. Anderes berücksichtigungsfähiges Einkommen bezogen bzw. beziehen die Kläger unstreitig nicht. Auch über Vermögen im Sinne des § 12 SGB II verfügen sie unstreitig nicht.
Soweit die Kläger meinen, die von ihnen bezogenen Leistungen nach dem SGB II seien im Rahmen des § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG als Einkommen zu berücksichtigen, verkennen sie den Begriff des Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Darüber hinaus verkennen sie Ziel und Zweck des § 6a BKGG. Die Gewährung von Kinderzuschlag soll verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsbelastungen durch ihre Kinder in den Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld überwechseln müssen (Bundestags-Drucksache 15/1516 Seite 2). Entscheidend ist für einen Anspruch auf Kinderzuschlag, dass durch die Gewährung von Kinderzuschlag an eine Bedarfsgemeinschaft diese insgesamt aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausscheidet (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 6a BKGG, Rdn. 2). Das setzt zunächst voraus, dass die Eltern über hinreichende Einkünfte im Sinne der §§ 11, 12 SGB II verfügen, um ihren eigenen Bedarf (Elternbedarf) vollumfänglich zu decken. Das ist bei den Klägern nachweislich nicht gegeben. Auch bei Bezug von Kinderzuschlag für ihre minderjährigen Kinder würden sie (und damit auch die Bedarfsgemeinschaft) nicht aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II herausfallen, sondern wären weiterhin auf diese Leistungen angewiesen, weil ihr eigener Bedarf (Elternbedarf) allein durch Arbeitslosengeld II gesichert werden kann. In ihrem Fall kann also die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familien, die die Unterhaltsbelastungen durch ihre Kinder nicht (hinreichend) tragen können vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu bewahren, von vorneherein nicht erreicht werden, weil die Kläger mangels eigener Einkünfte zur Deckung ihres eigenen Bedarfes (Elternbedarf) auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Nur Eltern, die eigene Einkünfte erwirtschaften, mit denen sie zwar ihren eigenen Bedarf (Elternbedarf), nicht aber den ihrer Kinder zu decken vermögen, sollen als Arbeitsanreiz Kinderzuschlag nach § 6a BKGG erhalten können, um hinsichtlich der erforderlichen finanziellen Aufstockung nicht auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II angewiesen zu sein. Bei dem Kinderzuschlag handelt es sich dagegen nicht –wie die Kläger offensichtlich meinen- um eine zusätzliche "Kinderleistung" neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II. Familien, die über keinerlei Einkommen und Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II verfügen, sondern ausschließlich Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld für ihre Bedarfsgemeinschaft beziehen, sind von dem Bezug von Kinderzuschlag ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) streitig.
Die 1964 und 1962 geborenen Kläger sind Eltern von sechs Kindern (geboren 1985, 1986, 1988, 1990, 1991, 1995). Sie bezogen ab dem 01.01.2005 (Bescheid vom 23.12.2004) und beziehen weiterhin (Bescheid vom 03.03.2006) von der B N aktiv für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld).
Unter dem 12.12.2004 beantragten sie bei der Beklagten die Gewährung von Kinderzuschlag ab dem 01.01.2005.
Mit Bescheid vom 12.05.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, das Einkommen bzw. Vermögen der Klägerin zu 1) erreiche nicht die Mindesteinkommensgrenze (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG). Das Mindesteinkommen betrage für allein stehende Elternteile 345,00 Euro bzw. für Elternpaare 622,00 Euro zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger im wesentlichen geltend, sie erreichten als Elternpaar die Regelleistung in Höhe von 622,00 Euro zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung und infolgedessen das Mindesteinkommen im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 BKGG.
Auf Nachfrage der Beklagten teilten die Kläger mit Schreiben vom 29.06.2005 mit, dass sie neben den Leistungen nach dem SGB II kein weiteres Einkommen bezögen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag sei im Fall der Kläger ausgeschlossen, denn sie verfügten weder über eigenes Einkommen noch Vermögen. Den Kinderzuschlag erhielten allein kindergeldberechtigte Personen/Eltern für ihre minderjährigen unverheirateten Kinder im Haushalt, die zwar den elterlichen Bedarf, nicht aber den gesamten Bedarf der Familie/Bedarfsgemeinschaft –jeweils im Sinne des SGB II- durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen könnten. Soweit in einer Bedarfsgemeinschaft allein wegen der darin lebenden Kinder Hilfebedürftigkeit (trotz erzielter Einkommen sei eine Aufstockung erforderlich) entstehe, werde zur Vermeidung der Zahlung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ein Kinderzuschlag in Höhe von maximal 140,00 Euro je Kind für eine Gesamtdauer von bis zu 36 Monaten, maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes gezahlt.
Die Kläger haben am 01.08.2005 Klage erhoben. Sie wiederholen im wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und bestätigen erneut, über kein eigenes Vermögen und keine anderen Einnahmen als die Leistungen nach dem SGB II zu verfügen.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
die Beklagte zu verurteilen, für ihre vier Kinder unter 18 Jahren Kinderzuschlag in Höhe von 560,00 Euro monatlich ab Januar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07.07.2005. Ergänzend trägt sie vor, die Leistungen nach dem SGB II seien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger haben mit Schreiben vom 16.02.2006 um eine Entscheidung des Gerichtes im "schriftlichen Verfahren" gebeten. Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 15.08.2005 ausdrücklich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären. Das Gericht konnte daher ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 12.5.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2005 ist rechtmäßig und beschwert die Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Kinderzuschlag, denn sie gehören nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis, da sie über kein eigenes Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II verfügen. Die Klage war daher abzuweisen.
Nach § 6a Abs. 1 BKGG erhalten Personen nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1.sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen und Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II mindestens in der Höhe des Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 verfügen und
3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, d.h. fehlt es an einer Voraussetzung, scheidet ein Anspruch auf Kinderzuschlag aus. Im Fall der Kläger sind die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht erfüllt, denn sie verfügen über keinerlei Einkommen bzw. Vermögen im Sinne von §§ 11, 12 SGB II.
Bei den von den Klägern und ihrer Bedarfsgemeinschaft bezogenen Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) handelt es sich nicht um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Denn die Regelung bestimmt, dass als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch –d.h. nach dem SGB II- zu berücksichtigen sind. Anderes berücksichtigungsfähiges Einkommen bezogen bzw. beziehen die Kläger unstreitig nicht. Auch über Vermögen im Sinne des § 12 SGB II verfügen sie unstreitig nicht.
Soweit die Kläger meinen, die von ihnen bezogenen Leistungen nach dem SGB II seien im Rahmen des § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG als Einkommen zu berücksichtigen, verkennen sie den Begriff des Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Darüber hinaus verkennen sie Ziel und Zweck des § 6a BKGG. Die Gewährung von Kinderzuschlag soll verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsbelastungen durch ihre Kinder in den Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld überwechseln müssen (Bundestags-Drucksache 15/1516 Seite 2). Entscheidend ist für einen Anspruch auf Kinderzuschlag, dass durch die Gewährung von Kinderzuschlag an eine Bedarfsgemeinschaft diese insgesamt aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausscheidet (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 6a BKGG, Rdn. 2). Das setzt zunächst voraus, dass die Eltern über hinreichende Einkünfte im Sinne der §§ 11, 12 SGB II verfügen, um ihren eigenen Bedarf (Elternbedarf) vollumfänglich zu decken. Das ist bei den Klägern nachweislich nicht gegeben. Auch bei Bezug von Kinderzuschlag für ihre minderjährigen Kinder würden sie (und damit auch die Bedarfsgemeinschaft) nicht aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II herausfallen, sondern wären weiterhin auf diese Leistungen angewiesen, weil ihr eigener Bedarf (Elternbedarf) allein durch Arbeitslosengeld II gesichert werden kann. In ihrem Fall kann also die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familien, die die Unterhaltsbelastungen durch ihre Kinder nicht (hinreichend) tragen können vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu bewahren, von vorneherein nicht erreicht werden, weil die Kläger mangels eigener Einkünfte zur Deckung ihres eigenen Bedarfes (Elternbedarf) auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Nur Eltern, die eigene Einkünfte erwirtschaften, mit denen sie zwar ihren eigenen Bedarf (Elternbedarf), nicht aber den ihrer Kinder zu decken vermögen, sollen als Arbeitsanreiz Kinderzuschlag nach § 6a BKGG erhalten können, um hinsichtlich der erforderlichen finanziellen Aufstockung nicht auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II angewiesen zu sein. Bei dem Kinderzuschlag handelt es sich dagegen nicht –wie die Kläger offensichtlich meinen- um eine zusätzliche "Kinderleistung" neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II. Familien, die über keinerlei Einkommen und Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II verfügen, sondern ausschließlich Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld für ihre Bedarfsgemeinschaft beziehen, sind von dem Bezug von Kinderzuschlag ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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