Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 7/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 197/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt zur Steigerung ihrer Altersrente eine weitergehende Berücksichtigung von Versicherungszeiten, auch ihrer Kinderberücksichtigungszeiten und darüber hinaus Altersrente ohne Abschläge.
Die Klägerin ist am 00.00.1943 im Kreis L in Schlesien geboren. Im März 1983 übersiedelte sie als Vertriebene ins Bundesgebiet und hat seitdem auch einen deutschen Personalausweis.
Am 29.04.2003 bat sie, als sie noch keine Rente bezog, im Rahmen einer Beratung um eine Rentenauskunft.
Die Beklagte erteilte daraufhin einen Bescheid mit Versicherungsverlauf vom 15.05.2003, mit dem sie die bisherigen Versicherungszeiten feststellte, und dem auch eine Rentenauskunft beigefügt war, die die Beklagte für unverbindlich erklärte (Bl. 50 ff. der Gerichtsakte).
Dagegen wandte sich die Klägerin am 13.06.2003 und bat um Überprüfung. Ihrer Meinung nach dürften die Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten (für ihre beiden am 00.00.1969 und 00.00.1974 geborenen Kinder) nicht mit einem Minderungsfaktor von 0,6 berechnet werden.
Die Beklagte erteilte daraufhin den angefochtenen Überprüfungsbescheid vom 02.07.2003, mit dem sie eine andere Speicherung bzw. Bewertung der Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten ablehnte. Zur Begründung heißt es dort, die maßgeblichen Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten könnten lediglich auf der Grundlage des § 28 b des Fremdrentengesetzes (FRG) anerkannt und gemäß § 22 Abs 1 und 4 FRG bewertet werden. Nach der Vorschrift des § 22 Abs 4 FRG erhielten Berechtigte nach dem FRG Leistungen nicht mehr nach den auf Durchschnittsverdiensten beruhenden Tabellenwerten, sondern nur noch einen bestimmten Anteil hiervon. Damit werde die Eingliederung in Gebiete des Bundesgebietes simuliert, um den unterschiedlichen Lebensbedingungen im Bundesgebiet Rechnung zu tragen. Mit der rück wirkenden Änderung dieser Vorschriften durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz werde dieses Prinzip fortgesetzt, der Umfang der Absenkung aber verstärkt. Jetzt könnten den Berechtigten nach dem FRG nur noch 60 % angerechnet werden. Seit dem 01.07.1998 seien auch die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten von der Absenkung betroffen, weil deren Bewertung von diesem Zeitpunkt an in § 22 Abs 1 FRG geregelt sei, auf den die Absenkungsvorschrift des § 22 Abs 4 FRG Bezug nehme. Damit erfolge die Absenkung der Tabellenwerte auf 60 % für die in Polen zurückgelegten Zeiten zu Recht mit der Folge, dass die Feststellung der Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten im Bescheid vom 15.05.2003 nicht zu beanstanden sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 05.08.20203 Widerspruch ein und blieb bei ihrer Auffassung. Sie sei Vertriebene, und nach einer Rentenbroschüre würden Zeiten im Herkunftsgebiet Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur ergänzenden Begründung führte sie aus, mit dem überprüften Kontenklärungsbescheid vom 15.05.2003 sei über die rechtliche Grundlage der Vormerkung der genannten Zeiten nach dem FRG zu entscheiden gewesen. Diese sei nicht zu beanstanden, da Entgeltpunkte nach dem FRG gem § 22 Abs 4 FRG nur im Umfang von 60 % anzurechnen seien. Der Hinweis auf den Vertriebenenausweis führe nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Die Vertriebeneneigenschaft seien bereits berücksichtigt worden. Gerade diese ermögliche nach § 28 b FRG erst die Vormerkung der Erziehungszeiten in der deutschen Rentenversicherung.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 12.03.2004 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Zur Begründung dieser Klage nimmt sie sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.
Am 28.01.2004 beantragte die Klägerin eine Teilrente von 1/3 mit Wirkung ab dem 01.05.2004.
Die Beklagte erteilte daraufhin den auch im Klageverfahren angefochtenen Rentenbescheid vom 19.05.2004 (Bl.67 der Beiakte). Mit diesem Rentenbescheid erkannte sie eine monatliche Rente von 257,64 Euro an, auf der Basis der bisher gespeicherten Versicherungszeiten, incl. auch der Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten (bis 04.04.1984, Bl. 72 R der Beiakte) und auch auf der Basis von Ersatzzeiten vom 29.03.1983 bis 11.06.1984. Im Übrigen wandte die Beklagte einen verringerten Zugangsfaktor von 0,922 und in der Folge Rentenabschläge an, weil die Rente schon vorzeitig in Anspruch genommen werde (um 26 Monate).
Gegen diesen Rentenbescheid legte die Klägerin am 17.06.2004 Widerspruch ein. Ihrer Meinung nach seien die bisherigen Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit noch nicht ausreichend anerkannt bzw. berücksichtigt. Außerdem mache sie Vertrauensschutz geltend, bei ihrer Rentenberechnung dürfe auch kein geminderter Zugangsfaktor angewandt werden.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2004 den Widerspruch gegen den Rentenbescheid zurück. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten sei der Widerspruch schon unzulässig, weil dies schon Gegenstand der Klage gegen den Bescheid vom 02.07.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 09.02.2004 sei. Was Vertrauensschutz und Nichtdurchführung von Rentenabschlägen angehe, sei der Widerspruch zwar zulässig, aber unbegründet. Denn auf die Klägerin finde eine Vertrauensschutzregelung keine Anwendung. Nach § 237 a Abs 3 Nr 3 SGB VI gelte eine Vertrauensschutzregelung (also keine Rentenabschläge) nur für Frauen, die schon vor dem 01.01.1942 geborenen seien und darüber hinaus 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt hätten. Die Klägerin sei schon nach diesem Zeitpunkt geboren. Folgerichtig habe die Beklagte bei einem Rentenbeginn am 01.05.2005 für die Ermittlung des Zugangsfaktors 26 Kalendermonate nach § 237 a Abs 2 SGB VI iVm der Anlage 20 zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI zugrunde gelegt.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 15.09.2004 eine weitere Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Die Klagen der Klägerin wurden inzwischen mit Beschluss des Sozialgerichts vom 03.12.2004 (Bl. 63 der Gerichtsakte) nach § 113 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) miteinander zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, so dass inzwischen nur noch ein einheitliches Klageverfahren vorliegt.
Das Verfahren hat zeitweilig vom 12.11.2004 bis zum 03.01.2006 geruht, um höchstrichterliche Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den hier streitigen Rechtsfragen abzuwarten.
Die Klägerin hat nun mit ihren Schriftsätzen vom 04.01.und 07.02.2006 um ein Urteil gebeten, um den Streit zu beenden. Das Gericht hat der Klägerin daraufhin mitgeteilt, dass laut telefonischer Auskunft des BVerfG die dortigen grundsätzlichen Verfahren zur Kürzung der Fremdrentenzeiten um den Faktor 0,6 z. Zt. beraten würden. Wann genau die Entscheidungen ergingen, sei noch unklar, aber sicher bis Ende des Jahres 2006, so das BVerfG. Das Gericht hat daraufhin bei der Klägerin angefragt, ob das Verfahren bei dieser Sachlage wieder ruhen sollte, oder ob die Klägerin gleichwohl schon vor den Urteilen des BVerfG eine Entscheidung in ihrer Sache wünsche. Die Klägerin ist daraufhin mit Schriftsatz vom 24.04.2006 dabei geblieben, dass sie das Gericht um ein Urteil bitte (Bl. 141, 142 der Gerichtsakte).
Die Beklagte hat inzwischen einen Rentenbescheid vom 22.12.2005 (Bl. 125 ff der Gerichtsakte) über Vollrente wegen Alters ab 01.03.2006 erteilt. Mit diesem Rentenbescheid gewährt die Beklagte weiterhin Rente auch auf der Basis der bisher anerkannten Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten und berücksichtigt auch weiterhin einen verminderten Zugangsfaktor, nun von 0,998 (anstelle von 0,922 - wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Anlage 6 Seite 1 zu diesem Bescheid Bl. 130 der Gerichtsakte). Die Beklagte hat erklärt, diesen Bescheid nach § 96 Abs 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, jedenfalls soweit es um die bisherigen Begehren der Klägerin gehe.
Die Beklagte hat inzwischen auch einen weiteren Rentenbescheid vom 05.04.2006 erteilt, mit dem sie nach einer Anhörung die Altersteilrente für die Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2006 aufhob und zurückfordert, wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen in diesem Zeitraum. Gegen diesen Bescheid ist von der Klägerin bei der Beklagten Widerspruch eingelegt worden, über den die Beklagte noch nicht entschieden hat und den die Beklagte ruhend gestellt hat, bis das Sozialgericht eine Entscheidung über die Versicherungszeiten bzw. die Elemente der Rentenhöhe und den Zugangsfaktor getroffen hat (Bl. 156 bis 160, 163 R, 167 der Gerichtsakte).
Die Klägerin ist nun weiterhin mit der von der Beklagten errechneten Höhe ihrer Altersteilrente und Altersvollrente unter Zugrundelegung eines geringeren als des allgemeinen Zugangsfaktors (1,0) nicht einverstanden und bittet um ein Urteil.
Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Die Beklagte habe immer noch nicht alle Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten in ausreichendem Umfang anerkannt und berücksichtigt. Die Kinderberücksichtigungszeit vom 01.03.1983 bis 04.04.1984 würde fehlen (Bl. 83 Gerichtsakte) und im Übrigen seien diese Zeiten zu Unrecht mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt worden, abweichend von einer Rentenbroschüre. Die Beklagte müsse auch den allgemeinen Zugangsfaktor von 1,0 berücksichtigen, da sie ihrer Meinung nach Vertrauensschutz genieße. Sie habe schon bis Mai 2004 543 Monate Beitragszeiten zurückgelegt, Bl. 118, 119 Gerichtsakte. Außerdem fehle noch die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 2903.1983 bis 12.06.1984, wie mit Widerspruch vom 13.06.2004 geltend gemacht (Bl. 82 ff der Beiakte). Außerdem habe sie im Zeitraum vom März 1983 bis Juni 1984 vom Arbeitsamt auch Unterhaltsgeld erhalten wegen Kombimaßnahmen für Aussiedler, was bisher auch noch nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.05.2003, Aufhebung des Bescheides vom 02.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2004, Abänderung des Rentenbescheides vom 19.05.2004 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2004 und unter Abänderung des Rentenbescheides vom 22.12.2205 zu verurteilen, 1.bei der Berechnung der Altersteilrente und der Altersvollrente Kinderberücksichtigungszeiten auch für die Zeit vom 01.03.1983 bis 04.04.1084 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und des Schriftsatzes vom 28.05.2006 zu berücksichtigen, 2.bei der Berechnung der Altersteilrente und der Altersvollrente weitere Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Ausbildung im Zeitraum vom 29.03.1983 bis 30.06.1984 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und des Schriftsatzes vom 28.05.2006 anzuerkennen und zu berücksichtigen, 3.bei der Berechnung der Altersteilrente und der Altersvollrente die Entgeltpunkt für die Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten und sonstige Versicherungszeiten nach dem FRG nicht nach § 22 FRG mit dem Faktor 0,6 oder einem anderen effektiv kürzenden Faktor zu vervielfältigen, 4.bei der Berechnung der gesamten persönlichen Entgeltpunkt für die Altersteilrente und die Altersvollrente den allgemeinen Rentenzugangsfaktor von 1,0 zugrunde zu legen, anstelle von Zugangsfaktoren von 0,922 oder 0,988.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und hält diese weiterhin für zutreffend. An die gesetzlichen Bestimmungen sei sie gebunden. Die Beklagte trägt ferner vor, auf eine Vorlage des BVerfG wegen der fraglichen Verfassungswidrigkeit der Rentenabschläge nach § 237 a SGB VI komme es hier nicht an wegen des Geburtsjahrgangs der Klägerin, außerdem würde die Klägerin auch die Voraussetzung der 45 Versicherungsjahre für die Erfüllung des Vertrauensschutzes unabhängig vom Geburtsjahr nicht erfüllen. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, nach Anlage 4 S 3 des Bescheides vom 19.05.2004 habe sie schon 543 Monate zurückgelegt, missverstehe die Klägerin die Rentenberechnung; mit diesen 543 Monaten sei nur die Berechnung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes im Sinne von § 71 Abs 1 SGB VI im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemeint. 45 Versicherungsjahre bzw. 540 Monate Versicherungszeiten mit Pflichtbeiträgen für eine Beschäftigung oder Tätigkeit lägen aber im Versicherungsverlauf der Klägerin nicht vor. Im Übrigen habe die Beklagte auch für die Zeit bis zum 04.04.1984 in ihren Rentenbescheiden eine Kinderberücksichtigungszeit berücksichtigt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung. Für den Zeitraum vom 29.03.1983 bis 11.06.1984 seien dabei sowohl die anerkannten Ersatzzeiten wie auch zusätzliche Kinderberücksichtigungszeiten mit Entgeltpunkten bewertet worden. Eine zusätzliche schulische Anrechnungszeit sei bisher weder beantragt gewesen noch durch entsprechende Unterlagen belegt und auch nie Gegenstand der angefochtenen Bescheide gewesen.
Während das Klageverfahren noch ruhte, hat das BVerfG inzwischen mit Beschluss vom 21.10.2004 entschieden, dass diverse Verfahren betreffend die Zuerkennung von mehr als einem Jahr Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (statt 3 Jahren) nicht zur Entscheidung angenommen werden (Bl. 99 ff. der Gerichtsakte). Das BVerfG hat eine Verfassungswidrigkeit dieser Situation auch im Verfahren B 0 RA 00/00 R grundsätzlich nicht gesehen, mit dem Urteil vom 18.10.2005. In dem Verfahren B 0 RA 00/00 R des BSG kam es einzelfallbedingt wegen des Sachverhalts nicht zu einer verfassungsrechtlichen Prüfung der Rentenabschläge nach § 237 a SGB VI (Bl. 110 der Gerichtsakte). Im Verfahren B 0 RA 00/00 R hat das BSG mit Entscheidung vom 23.08.2005 (Bl. 115 f der Gerichtsakte) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Rentenabschläge bei der Rente nach § 237 a SGB VI verfassungwidrig sind, sofern die Norm nur diejenigen vor dem 01.01.1942 geborenen versicherten Frauen begünstigt, die 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine Beschäftigung oder Tätigkeit haben, ohne auch diejenigen vor dem 01.01.1942 geborenen Versicherten in die Begünstigung mit einzubeziehen, die eine vergleichbare Vorleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht haben (Bl. 115 Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen,
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar grundsätzlich zulässig. Denn die inzwischen zu einer gemeinsamen Klage verbundenen Klagen der Klägerin wurden fristgerecht erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 09.02.2004 gilt nach § 37 Abs 2 SGB X fiktiv als frühestens am 12.02.2004 zugegangen. Die Klagefrist lief damit bis zum Ablauf des 12.03.2004, an diesem Tag ging auch die entsprechende Klage der Klägerin ein. Auch gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.08.2004 hat die Klägerin innerhalb von einem Monat am 15.09.2004 fristgerecht Klage erhoben. Der in den Klageantrag mit einbezogene Rentenbescheid über Vollrente vom 22.12.2005 ist auch nach § 96 SGG zulässiger Verfahrensgegenstand des Klageverfahrens geworden, soweit es um Versicherungszeiten und deren Umfang und um die Rentenabschläge geht, also die Elemente der Rentenberechnung. Denn dies war auch schon Gegenstand der zuvor angefochtenen Bescheide.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gem § 136 Abs 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in deren angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus:
Die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 15.05.2003, vom 02.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2004, vom 19.05.2004 und vom 26.08.2004 wie auch vom 22.12.2005 sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden eine weitergehende Anerkennung bzw. Berücksichtigung von Versicherungszeiten abgelehnt hat und die Altersteilrente und die Altersvollrente dem Grunde nach in zulässiger Höhe festgestellt hat und weil die Beklagte zu Recht auch Rentenabschläge durchgeführt hat unter Zugrundelegung eines verringerten Zugangsfaktors.
Zu den einzelnen Begehren der Klägerin:
1. Weitergehende Kinderberücksichtigungszeiten sind für die Klägerin nicht zu berücksichtigen. Denn für die Zeit vom 01.03.1983 bis 04.04.1984 hat die Beklagte diese Zeiträume bereits als Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt und bei der Rentenberechnung auch berücksichtigt. Es wird insoweit Bezug genommen auf den Rentenbescheid vom 19.05.2004, siehe dazu Anlage 2 Seite 2, Anlage 3 Seite 4 und Anlage 4 Seite 1; dabei überschneiden sich diese Kinderberücksichtigungszeiten sogar mit den der Klägerin günstigeren schon anerkannten Ersatzzeiten, siehe dazu Anlage 4 Seite 4 des Bescheides vom 19.05.2004. Im Rahmen der Gesamtleistungswertung nach § 71 SGB VI sind also diese Kinderberücksichtigungszeiten bereits in die Rentenberechnung mit eingeflossen, eigenständige Entgeltpunkte werden für Kinderberücksichtigungszeiten nach den gesetzlichen Vorschriften nicht vergeben. Die vorgenannten Kinderberücksichtigungszeiten sind so auch entsprechend in den Vollrentenbescheid vom 22.12.2005 mit eingeflossen bzw. in diesen Bescheid mit übernommen worden, denn dafür wurden gleiche Entgeltpunkte ermittelt (und zwar 35, 2742 Entgeltpunkt; siehe dazu Anlage 6 Seite 1 zu den jeweiligen Bescheiden). Dazu musste nicht notwendig zu dem Altersvollrentenbescheid ein neuer Versicherungsverlauf erstellt werden. Die Klägerin ist also insoweit nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs 2 SGG.
2. Weitergehende Ersatzzeiten oder Anrechnungszeiten kommen für die Klägerin auch nicht in Betracht. Die Beklagte hat nämlich schon ab dem Zeitpunkt der Übersiedlung der Klägerin ins Bundesgebiet (29.03.1983) bis zum 11.06.1984 im Versicherungsverlauf Ersatzzeiten wegen Vertreibung/Flucht anerkannt und berücksichtigt, Ersatzzeiten nach § 250 Abs 1 Nr. 6 SGB VI sind also gerade wegen der Arbeitslosigkeit nach der Übersiedlung anerkannt worden. Es spielt dabei keine Rolle, dass im Versicherungsverlauf die Ersatzzeit nur bis zum 11.06.1984 vorgemerkt wurde, denn nur teilweise belegte Monate zählen insoweit als gesamte Monate, so § 122 Abs 1 SGB VI. Die Beklagte hat also die gesamte Zeit von der Auswanderung an bis zum Vor-Monat der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet (Juli 1984) ausreichend als Ersatzzeit berücksichtigt. Weitergehende Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Ausbildung nach § 58 SGB VI kommen hier auch nicht rentensteigernd zur Anwendung. Soweit sich die Klägerin mit ihren Schriftsätzen vom 13.06.2004 und 23.11.2005 (Bl. 29, 121 Gerichtsakte) darauf beruft, es seien auch Anrechnungszeiten insoweit vom 29.03.1983 bis 30.06.1984 noch anzuerkennen und zu berücksichtigen, ist dies für die Höhe der Rente schon deshalb irrelevant, weil die "schwächeren" beitragsgeminderten Anrechnungszeiten ohnehin durch die dafür anerkannten "stärkeren" Ersatzzeiten (dafür 1,185 Entgeltpunkte – Anlage 4 Seite 4 zum Rentenbescheid vom 19.05.2004) verdrängt werden, über § 71 Abs 1 iVm § 66 Abs 1 Nr 2 SGB VI, wonach bei der Klägerin die ihr günstigeren "stärkeren" Ersatzzeiten berücksichtigt wurden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung. Die Klägerin ist also auch insoweit nicht beschwert. Es kann damit dahinstehen, ob die Anerkennung bzw. Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten überhaupt zulässiger Gegenstand des Klageverfahrens sein kann, weil diese Zeiten bisher nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide waren.
3. Die Klägerin hat auch keinen Erfolg mit ihrem Einwand, für ihre Kinderberücksichtigungszeiten und Kindererziehungszeiten käme eine Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 nicht in Betracht. Denn wie die Beklagte in den Bescheiden vom 02.07.2003 und 09.02.2004 zutreffend ausgeführt hat, sind die Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung nach § 28 b FRG gem § 22 Abs 4 FRG mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen. Dabei liegt eine unzulässige Rückwirkung auch nicht vor, weil die Rente der Klägerin erstmals in 2004 begonnen hat, also erst nach den entsprechenden Gesetzesänderungen u. a. durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (aus den 90er Jahren). Dabei erstreckt sich diese Vervielfältigung um den Faktor 0,6 auch auf alle Zeiten nach dem FRG, also auch auf die sonstigen Versicherungszeiten der Klägerin, die sie in Polen zurückgelegt hat.
Soweit sich die Klägerin noch im Widerspruchsverfahren auf eine Rentenbroschüre zur Gebietsgleichstellung von Kindererziehungszeiten berufen hat, missversteht sie diese Broschüre. Denn über § 28 b FRG erfolgt nur eine Gebietsgleichstellung der Kindererziehungszeiten, um sie überhaupt in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigen zu können. Es spielt also zwar keine Rolle, ob die Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten im Bundesgebiet oder im FRG-Gebiet zurückgelegt wurden, damit sie überhaupt angerechnet werden können; gleichwohl haben aber die Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten teil an der allgemeinen Kürzung der FRG-Versicherungs-Zeiten in Polen über § 22 Abs 4 FRG. Die Kammer hält diese Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig und sieht sich darin bestätigt durch das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 23.11.2000 (L 20 RJ 672/99). Danach ist – und dies sieht die Kammer genau so – die effektive Kürzung von Entgeltpunkten für Zeiten im FRG-Gebiet durch § 22 Abs 4 FRG mit der Verfassung zu vereinbaren und nicht zu beanstanden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass Zeiten im FRG-Gebiet unabhängig von einer Beitragsleistung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt angerechnet werden. Im Hinblick auf den Solidaritätsgedanken innerhalb der Versichertengemeinschaft verstößt diese Kürzung auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder den Eigentumsschutz des Grundgesetzes – GG -. Denn die angeordnete Kürzung erfoglte im Rahmen des WFG und gerade dieses Gesetz hat in großem Umfang eigentumsrelevante Ansprüche und Anwartschaften langjähriger Beitragszahler gegenüber der rentenrechtlichen Solidargemeinschaft eingeschränkt (ua bei der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten). Das Gesamtkonzept dieses WFG zielte auf Einsparungen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Versicherten, die als Beitragszahler schon im Bundesgebiet Ansprüche und Anwartschaften nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes bzw. des SGB VI erworben haben, ebenfalls einschneidende Kürzungen hinnehmen mussten, war es aus der Sicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, auch Ansprüche und Anwartschaften einzuschränken, die sich nur aus dem FRG ergaben. Eine schonendere Übergangsregelung war nicht geboten. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des GG liegt nicht vor. Mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 des GG ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, inwieweit Ansprüche – jedenfalls solche, die sich erst für die Zukunft ergeben – eingeschränkt werden. So hat auch der 13. Senat des BSG § 22 Abs 4 FRG schon früher als verfassungsmäßig angesehen, soweit eine erste Kürzung mit dem Faktor 0,7 erfolgte (BSG Urteil vom 09.09.1998 – B 13 RJ 5/98 R -). Einer anderen Auffassung des 4. Senates des BSG folgt das Sozialgericht Düsseldorf nicht. Noch offene und noch nicht entschiedene Verfahren des BVerfG zur Kürzung für FRG-Zeiten um den Faktor 0,6 bzw. 0,7 (1 BvL 9/00 und 12/00 und 1 BvR 2187/98) abzuwarten war hier nicht mehr geboten und nicht mehr möglich, da die Klägerin auch in Ansehung des Schreibens des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.04.2006 weiterhin auf einer Entscheidung durch Urteil bestand.
4. Soweit die Klägerin im Übrigen begehrt, dass bei der Berechnung ihrer gesamten persönlichen Entgeltpunkte für die Altersteilrente und die Altersvollrente der allgemeine Rentenzugangsfaktor von 1,0 zugrunde zu legen sei, anstelle bei ihr zugrunde gelegten Zugangsfaktoren von 0,922 oder 0,988, hat ihre Klage auch keinen Erfolg. Denn § 237 a Absätze 2 und 3 SGB VI iVm der Anlage 20 zum SGB VI ordnen für den Personenkreis der Klägerin – also nach 1941 geborene Frauen – doch Abschläge an und in der Folge einen kleineren Zugangsfaktor als 1,0; die Klägerin unterliegt mithin keinem "Vertrauensschutz", als erst am 00.00.1943 geborene. Selbst soweit das BSG mit Beschluss vom 24.08.2005 im Verfahren B 0 RA 00/00 R Bedenken hat bezüglich Versicherten (die vor 1942 geboren sind!), die schon 45 echte Beitragsjahre haben, spielt dies hier auch keine Rolle, da die Klägerin bei dem maßgeblichen ersten Rentenbeginn (01.05.2004) noch keine 45 Beitragsjahre hatte. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit der Bezugnahme auf Anlage 4 Seite 3 des Bescheides vom 19.05.2004 dies verwechselt mit dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum nach § 71 Abs 1 SGB VI. Insoweit wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beklagten vom 14.09.2005 und 26.10.2005. Der bei dem ersten Rentenbeginn somit vergebene verringerte Zugangsfaktor (0,922 - § 77 Abs 1 SGB VI -) gilt dann nun auch für die Folgerente, hier also die Vollrente, fort (§ 77 Abs 2 SGB VI), bzw. ist er insofern noch etwas besser für die Klägerin geworden, weil die Klägerin bis zur Altersrente weiter arbeitete (deshalb bei Erreichung der Vollrente Zugangsfaktor 0,988; siehe dazu Anlage 6 Seite 1 im Rentenbescheid vom 22.12.2005). Im Übrigen ist die Klägerin ohnehin erst nach der Stichtagsregelung (31.12.1941) geboren.
Eine Entscheidung über die Aufhebung bzw. Rückforderung der Altersteilrente für die Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2006 (mit dem Bescheid vom 05.04.2006, Bl. 149 ff der Gerichtsakte) war vom Sozialgericht nicht zu treffen, zumal sie auch von der Klägerin nicht in diesem Klageverfahren beantragt wurde, weil insofern noch das derzeit ruhende Widerspruchsverfahren der Beklagten offen ist und zudem der Bescheid vom 05.04.2006 nicht zulässiger Verfahrensgegenstand geworden ist (wie mit Schreiben vom 04.05.2006 den Beteiligten vom Sozialgericht Düsseldorf mitgeteilt). Über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 05.04.2006 sollte die Beklagte evtl. - was aber im Ermessen der Beklagten steht – erst nach rechtskräftiger Erledigung des Klageverfahrens entscheiden, da die Höhe des zulässigen Hinzuverdienstes auch abhängt von der allgemeinen Höhe der Rente und der Entgeltpunkte und des der Klägerin zustehenden Zugangsfaktors.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt zur Steigerung ihrer Altersrente eine weitergehende Berücksichtigung von Versicherungszeiten, auch ihrer Kinderberücksichtigungszeiten und darüber hinaus Altersrente ohne Abschläge.
Die Klägerin ist am 00.00.1943 im Kreis L in Schlesien geboren. Im März 1983 übersiedelte sie als Vertriebene ins Bundesgebiet und hat seitdem auch einen deutschen Personalausweis.
Am 29.04.2003 bat sie, als sie noch keine Rente bezog, im Rahmen einer Beratung um eine Rentenauskunft.
Die Beklagte erteilte daraufhin einen Bescheid mit Versicherungsverlauf vom 15.05.2003, mit dem sie die bisherigen Versicherungszeiten feststellte, und dem auch eine Rentenauskunft beigefügt war, die die Beklagte für unverbindlich erklärte (Bl. 50 ff. der Gerichtsakte).
Dagegen wandte sich die Klägerin am 13.06.2003 und bat um Überprüfung. Ihrer Meinung nach dürften die Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten (für ihre beiden am 00.00.1969 und 00.00.1974 geborenen Kinder) nicht mit einem Minderungsfaktor von 0,6 berechnet werden.
Die Beklagte erteilte daraufhin den angefochtenen Überprüfungsbescheid vom 02.07.2003, mit dem sie eine andere Speicherung bzw. Bewertung der Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten ablehnte. Zur Begründung heißt es dort, die maßgeblichen Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten könnten lediglich auf der Grundlage des § 28 b des Fremdrentengesetzes (FRG) anerkannt und gemäß § 22 Abs 1 und 4 FRG bewertet werden. Nach der Vorschrift des § 22 Abs 4 FRG erhielten Berechtigte nach dem FRG Leistungen nicht mehr nach den auf Durchschnittsverdiensten beruhenden Tabellenwerten, sondern nur noch einen bestimmten Anteil hiervon. Damit werde die Eingliederung in Gebiete des Bundesgebietes simuliert, um den unterschiedlichen Lebensbedingungen im Bundesgebiet Rechnung zu tragen. Mit der rück wirkenden Änderung dieser Vorschriften durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz werde dieses Prinzip fortgesetzt, der Umfang der Absenkung aber verstärkt. Jetzt könnten den Berechtigten nach dem FRG nur noch 60 % angerechnet werden. Seit dem 01.07.1998 seien auch die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten von der Absenkung betroffen, weil deren Bewertung von diesem Zeitpunkt an in § 22 Abs 1 FRG geregelt sei, auf den die Absenkungsvorschrift des § 22 Abs 4 FRG Bezug nehme. Damit erfolge die Absenkung der Tabellenwerte auf 60 % für die in Polen zurückgelegten Zeiten zu Recht mit der Folge, dass die Feststellung der Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten im Bescheid vom 15.05.2003 nicht zu beanstanden sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 05.08.20203 Widerspruch ein und blieb bei ihrer Auffassung. Sie sei Vertriebene, und nach einer Rentenbroschüre würden Zeiten im Herkunftsgebiet Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur ergänzenden Begründung führte sie aus, mit dem überprüften Kontenklärungsbescheid vom 15.05.2003 sei über die rechtliche Grundlage der Vormerkung der genannten Zeiten nach dem FRG zu entscheiden gewesen. Diese sei nicht zu beanstanden, da Entgeltpunkte nach dem FRG gem § 22 Abs 4 FRG nur im Umfang von 60 % anzurechnen seien. Der Hinweis auf den Vertriebenenausweis führe nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Die Vertriebeneneigenschaft seien bereits berücksichtigt worden. Gerade diese ermögliche nach § 28 b FRG erst die Vormerkung der Erziehungszeiten in der deutschen Rentenversicherung.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 12.03.2004 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Zur Begründung dieser Klage nimmt sie sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.
Am 28.01.2004 beantragte die Klägerin eine Teilrente von 1/3 mit Wirkung ab dem 01.05.2004.
Die Beklagte erteilte daraufhin den auch im Klageverfahren angefochtenen Rentenbescheid vom 19.05.2004 (Bl.67 der Beiakte). Mit diesem Rentenbescheid erkannte sie eine monatliche Rente von 257,64 Euro an, auf der Basis der bisher gespeicherten Versicherungszeiten, incl. auch der Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten (bis 04.04.1984, Bl. 72 R der Beiakte) und auch auf der Basis von Ersatzzeiten vom 29.03.1983 bis 11.06.1984. Im Übrigen wandte die Beklagte einen verringerten Zugangsfaktor von 0,922 und in der Folge Rentenabschläge an, weil die Rente schon vorzeitig in Anspruch genommen werde (um 26 Monate).
Gegen diesen Rentenbescheid legte die Klägerin am 17.06.2004 Widerspruch ein. Ihrer Meinung nach seien die bisherigen Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit noch nicht ausreichend anerkannt bzw. berücksichtigt. Außerdem mache sie Vertrauensschutz geltend, bei ihrer Rentenberechnung dürfe auch kein geminderter Zugangsfaktor angewandt werden.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2004 den Widerspruch gegen den Rentenbescheid zurück. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten sei der Widerspruch schon unzulässig, weil dies schon Gegenstand der Klage gegen den Bescheid vom 02.07.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 09.02.2004 sei. Was Vertrauensschutz und Nichtdurchführung von Rentenabschlägen angehe, sei der Widerspruch zwar zulässig, aber unbegründet. Denn auf die Klägerin finde eine Vertrauensschutzregelung keine Anwendung. Nach § 237 a Abs 3 Nr 3 SGB VI gelte eine Vertrauensschutzregelung (also keine Rentenabschläge) nur für Frauen, die schon vor dem 01.01.1942 geborenen seien und darüber hinaus 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt hätten. Die Klägerin sei schon nach diesem Zeitpunkt geboren. Folgerichtig habe die Beklagte bei einem Rentenbeginn am 01.05.2005 für die Ermittlung des Zugangsfaktors 26 Kalendermonate nach § 237 a Abs 2 SGB VI iVm der Anlage 20 zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI zugrunde gelegt.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 15.09.2004 eine weitere Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Die Klagen der Klägerin wurden inzwischen mit Beschluss des Sozialgerichts vom 03.12.2004 (Bl. 63 der Gerichtsakte) nach § 113 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) miteinander zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, so dass inzwischen nur noch ein einheitliches Klageverfahren vorliegt.
Das Verfahren hat zeitweilig vom 12.11.2004 bis zum 03.01.2006 geruht, um höchstrichterliche Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den hier streitigen Rechtsfragen abzuwarten.
Die Klägerin hat nun mit ihren Schriftsätzen vom 04.01.und 07.02.2006 um ein Urteil gebeten, um den Streit zu beenden. Das Gericht hat der Klägerin daraufhin mitgeteilt, dass laut telefonischer Auskunft des BVerfG die dortigen grundsätzlichen Verfahren zur Kürzung der Fremdrentenzeiten um den Faktor 0,6 z. Zt. beraten würden. Wann genau die Entscheidungen ergingen, sei noch unklar, aber sicher bis Ende des Jahres 2006, so das BVerfG. Das Gericht hat daraufhin bei der Klägerin angefragt, ob das Verfahren bei dieser Sachlage wieder ruhen sollte, oder ob die Klägerin gleichwohl schon vor den Urteilen des BVerfG eine Entscheidung in ihrer Sache wünsche. Die Klägerin ist daraufhin mit Schriftsatz vom 24.04.2006 dabei geblieben, dass sie das Gericht um ein Urteil bitte (Bl. 141, 142 der Gerichtsakte).
Die Beklagte hat inzwischen einen Rentenbescheid vom 22.12.2005 (Bl. 125 ff der Gerichtsakte) über Vollrente wegen Alters ab 01.03.2006 erteilt. Mit diesem Rentenbescheid gewährt die Beklagte weiterhin Rente auch auf der Basis der bisher anerkannten Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten und berücksichtigt auch weiterhin einen verminderten Zugangsfaktor, nun von 0,998 (anstelle von 0,922 - wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Anlage 6 Seite 1 zu diesem Bescheid Bl. 130 der Gerichtsakte). Die Beklagte hat erklärt, diesen Bescheid nach § 96 Abs 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, jedenfalls soweit es um die bisherigen Begehren der Klägerin gehe.
Die Beklagte hat inzwischen auch einen weiteren Rentenbescheid vom 05.04.2006 erteilt, mit dem sie nach einer Anhörung die Altersteilrente für die Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2006 aufhob und zurückfordert, wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen in diesem Zeitraum. Gegen diesen Bescheid ist von der Klägerin bei der Beklagten Widerspruch eingelegt worden, über den die Beklagte noch nicht entschieden hat und den die Beklagte ruhend gestellt hat, bis das Sozialgericht eine Entscheidung über die Versicherungszeiten bzw. die Elemente der Rentenhöhe und den Zugangsfaktor getroffen hat (Bl. 156 bis 160, 163 R, 167 der Gerichtsakte).
Die Klägerin ist nun weiterhin mit der von der Beklagten errechneten Höhe ihrer Altersteilrente und Altersvollrente unter Zugrundelegung eines geringeren als des allgemeinen Zugangsfaktors (1,0) nicht einverstanden und bittet um ein Urteil.
Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Die Beklagte habe immer noch nicht alle Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten in ausreichendem Umfang anerkannt und berücksichtigt. Die Kinderberücksichtigungszeit vom 01.03.1983 bis 04.04.1984 würde fehlen (Bl. 83 Gerichtsakte) und im Übrigen seien diese Zeiten zu Unrecht mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt worden, abweichend von einer Rentenbroschüre. Die Beklagte müsse auch den allgemeinen Zugangsfaktor von 1,0 berücksichtigen, da sie ihrer Meinung nach Vertrauensschutz genieße. Sie habe schon bis Mai 2004 543 Monate Beitragszeiten zurückgelegt, Bl. 118, 119 Gerichtsakte. Außerdem fehle noch die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 2903.1983 bis 12.06.1984, wie mit Widerspruch vom 13.06.2004 geltend gemacht (Bl. 82 ff der Beiakte). Außerdem habe sie im Zeitraum vom März 1983 bis Juni 1984 vom Arbeitsamt auch Unterhaltsgeld erhalten wegen Kombimaßnahmen für Aussiedler, was bisher auch noch nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.05.2003, Aufhebung des Bescheides vom 02.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2004, Abänderung des Rentenbescheides vom 19.05.2004 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2004 und unter Abänderung des Rentenbescheides vom 22.12.2205 zu verurteilen, 1.bei der Berechnung der Altersteilrente und der Altersvollrente Kinderberücksichtigungszeiten auch für die Zeit vom 01.03.1983 bis 04.04.1084 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und des Schriftsatzes vom 28.05.2006 zu berücksichtigen, 2.bei der Berechnung der Altersteilrente und der Altersvollrente weitere Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Ausbildung im Zeitraum vom 29.03.1983 bis 30.06.1984 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und des Schriftsatzes vom 28.05.2006 anzuerkennen und zu berücksichtigen, 3.bei der Berechnung der Altersteilrente und der Altersvollrente die Entgeltpunkt für die Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten und sonstige Versicherungszeiten nach dem FRG nicht nach § 22 FRG mit dem Faktor 0,6 oder einem anderen effektiv kürzenden Faktor zu vervielfältigen, 4.bei der Berechnung der gesamten persönlichen Entgeltpunkt für die Altersteilrente und die Altersvollrente den allgemeinen Rentenzugangsfaktor von 1,0 zugrunde zu legen, anstelle von Zugangsfaktoren von 0,922 oder 0,988.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und hält diese weiterhin für zutreffend. An die gesetzlichen Bestimmungen sei sie gebunden. Die Beklagte trägt ferner vor, auf eine Vorlage des BVerfG wegen der fraglichen Verfassungswidrigkeit der Rentenabschläge nach § 237 a SGB VI komme es hier nicht an wegen des Geburtsjahrgangs der Klägerin, außerdem würde die Klägerin auch die Voraussetzung der 45 Versicherungsjahre für die Erfüllung des Vertrauensschutzes unabhängig vom Geburtsjahr nicht erfüllen. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, nach Anlage 4 S 3 des Bescheides vom 19.05.2004 habe sie schon 543 Monate zurückgelegt, missverstehe die Klägerin die Rentenberechnung; mit diesen 543 Monaten sei nur die Berechnung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes im Sinne von § 71 Abs 1 SGB VI im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemeint. 45 Versicherungsjahre bzw. 540 Monate Versicherungszeiten mit Pflichtbeiträgen für eine Beschäftigung oder Tätigkeit lägen aber im Versicherungsverlauf der Klägerin nicht vor. Im Übrigen habe die Beklagte auch für die Zeit bis zum 04.04.1984 in ihren Rentenbescheiden eine Kinderberücksichtigungszeit berücksichtigt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung. Für den Zeitraum vom 29.03.1983 bis 11.06.1984 seien dabei sowohl die anerkannten Ersatzzeiten wie auch zusätzliche Kinderberücksichtigungszeiten mit Entgeltpunkten bewertet worden. Eine zusätzliche schulische Anrechnungszeit sei bisher weder beantragt gewesen noch durch entsprechende Unterlagen belegt und auch nie Gegenstand der angefochtenen Bescheide gewesen.
Während das Klageverfahren noch ruhte, hat das BVerfG inzwischen mit Beschluss vom 21.10.2004 entschieden, dass diverse Verfahren betreffend die Zuerkennung von mehr als einem Jahr Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (statt 3 Jahren) nicht zur Entscheidung angenommen werden (Bl. 99 ff. der Gerichtsakte). Das BVerfG hat eine Verfassungswidrigkeit dieser Situation auch im Verfahren B 0 RA 00/00 R grundsätzlich nicht gesehen, mit dem Urteil vom 18.10.2005. In dem Verfahren B 0 RA 00/00 R des BSG kam es einzelfallbedingt wegen des Sachverhalts nicht zu einer verfassungsrechtlichen Prüfung der Rentenabschläge nach § 237 a SGB VI (Bl. 110 der Gerichtsakte). Im Verfahren B 0 RA 00/00 R hat das BSG mit Entscheidung vom 23.08.2005 (Bl. 115 f der Gerichtsakte) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Rentenabschläge bei der Rente nach § 237 a SGB VI verfassungwidrig sind, sofern die Norm nur diejenigen vor dem 01.01.1942 geborenen versicherten Frauen begünstigt, die 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine Beschäftigung oder Tätigkeit haben, ohne auch diejenigen vor dem 01.01.1942 geborenen Versicherten in die Begünstigung mit einzubeziehen, die eine vergleichbare Vorleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht haben (Bl. 115 Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen,
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar grundsätzlich zulässig. Denn die inzwischen zu einer gemeinsamen Klage verbundenen Klagen der Klägerin wurden fristgerecht erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 09.02.2004 gilt nach § 37 Abs 2 SGB X fiktiv als frühestens am 12.02.2004 zugegangen. Die Klagefrist lief damit bis zum Ablauf des 12.03.2004, an diesem Tag ging auch die entsprechende Klage der Klägerin ein. Auch gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.08.2004 hat die Klägerin innerhalb von einem Monat am 15.09.2004 fristgerecht Klage erhoben. Der in den Klageantrag mit einbezogene Rentenbescheid über Vollrente vom 22.12.2005 ist auch nach § 96 SGG zulässiger Verfahrensgegenstand des Klageverfahrens geworden, soweit es um Versicherungszeiten und deren Umfang und um die Rentenabschläge geht, also die Elemente der Rentenberechnung. Denn dies war auch schon Gegenstand der zuvor angefochtenen Bescheide.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gem § 136 Abs 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in deren angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus:
Die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 15.05.2003, vom 02.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2004, vom 19.05.2004 und vom 26.08.2004 wie auch vom 22.12.2005 sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden eine weitergehende Anerkennung bzw. Berücksichtigung von Versicherungszeiten abgelehnt hat und die Altersteilrente und die Altersvollrente dem Grunde nach in zulässiger Höhe festgestellt hat und weil die Beklagte zu Recht auch Rentenabschläge durchgeführt hat unter Zugrundelegung eines verringerten Zugangsfaktors.
Zu den einzelnen Begehren der Klägerin:
1. Weitergehende Kinderberücksichtigungszeiten sind für die Klägerin nicht zu berücksichtigen. Denn für die Zeit vom 01.03.1983 bis 04.04.1984 hat die Beklagte diese Zeiträume bereits als Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt und bei der Rentenberechnung auch berücksichtigt. Es wird insoweit Bezug genommen auf den Rentenbescheid vom 19.05.2004, siehe dazu Anlage 2 Seite 2, Anlage 3 Seite 4 und Anlage 4 Seite 1; dabei überschneiden sich diese Kinderberücksichtigungszeiten sogar mit den der Klägerin günstigeren schon anerkannten Ersatzzeiten, siehe dazu Anlage 4 Seite 4 des Bescheides vom 19.05.2004. Im Rahmen der Gesamtleistungswertung nach § 71 SGB VI sind also diese Kinderberücksichtigungszeiten bereits in die Rentenberechnung mit eingeflossen, eigenständige Entgeltpunkte werden für Kinderberücksichtigungszeiten nach den gesetzlichen Vorschriften nicht vergeben. Die vorgenannten Kinderberücksichtigungszeiten sind so auch entsprechend in den Vollrentenbescheid vom 22.12.2005 mit eingeflossen bzw. in diesen Bescheid mit übernommen worden, denn dafür wurden gleiche Entgeltpunkte ermittelt (und zwar 35, 2742 Entgeltpunkt; siehe dazu Anlage 6 Seite 1 zu den jeweiligen Bescheiden). Dazu musste nicht notwendig zu dem Altersvollrentenbescheid ein neuer Versicherungsverlauf erstellt werden. Die Klägerin ist also insoweit nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs 2 SGG.
2. Weitergehende Ersatzzeiten oder Anrechnungszeiten kommen für die Klägerin auch nicht in Betracht. Die Beklagte hat nämlich schon ab dem Zeitpunkt der Übersiedlung der Klägerin ins Bundesgebiet (29.03.1983) bis zum 11.06.1984 im Versicherungsverlauf Ersatzzeiten wegen Vertreibung/Flucht anerkannt und berücksichtigt, Ersatzzeiten nach § 250 Abs 1 Nr. 6 SGB VI sind also gerade wegen der Arbeitslosigkeit nach der Übersiedlung anerkannt worden. Es spielt dabei keine Rolle, dass im Versicherungsverlauf die Ersatzzeit nur bis zum 11.06.1984 vorgemerkt wurde, denn nur teilweise belegte Monate zählen insoweit als gesamte Monate, so § 122 Abs 1 SGB VI. Die Beklagte hat also die gesamte Zeit von der Auswanderung an bis zum Vor-Monat der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet (Juli 1984) ausreichend als Ersatzzeit berücksichtigt. Weitergehende Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Ausbildung nach § 58 SGB VI kommen hier auch nicht rentensteigernd zur Anwendung. Soweit sich die Klägerin mit ihren Schriftsätzen vom 13.06.2004 und 23.11.2005 (Bl. 29, 121 Gerichtsakte) darauf beruft, es seien auch Anrechnungszeiten insoweit vom 29.03.1983 bis 30.06.1984 noch anzuerkennen und zu berücksichtigen, ist dies für die Höhe der Rente schon deshalb irrelevant, weil die "schwächeren" beitragsgeminderten Anrechnungszeiten ohnehin durch die dafür anerkannten "stärkeren" Ersatzzeiten (dafür 1,185 Entgeltpunkte – Anlage 4 Seite 4 zum Rentenbescheid vom 19.05.2004) verdrängt werden, über § 71 Abs 1 iVm § 66 Abs 1 Nr 2 SGB VI, wonach bei der Klägerin die ihr günstigeren "stärkeren" Ersatzzeiten berücksichtigt wurden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung. Die Klägerin ist also auch insoweit nicht beschwert. Es kann damit dahinstehen, ob die Anerkennung bzw. Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten überhaupt zulässiger Gegenstand des Klageverfahrens sein kann, weil diese Zeiten bisher nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide waren.
3. Die Klägerin hat auch keinen Erfolg mit ihrem Einwand, für ihre Kinderberücksichtigungszeiten und Kindererziehungszeiten käme eine Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 nicht in Betracht. Denn wie die Beklagte in den Bescheiden vom 02.07.2003 und 09.02.2004 zutreffend ausgeführt hat, sind die Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung nach § 28 b FRG gem § 22 Abs 4 FRG mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen. Dabei liegt eine unzulässige Rückwirkung auch nicht vor, weil die Rente der Klägerin erstmals in 2004 begonnen hat, also erst nach den entsprechenden Gesetzesänderungen u. a. durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (aus den 90er Jahren). Dabei erstreckt sich diese Vervielfältigung um den Faktor 0,6 auch auf alle Zeiten nach dem FRG, also auch auf die sonstigen Versicherungszeiten der Klägerin, die sie in Polen zurückgelegt hat.
Soweit sich die Klägerin noch im Widerspruchsverfahren auf eine Rentenbroschüre zur Gebietsgleichstellung von Kindererziehungszeiten berufen hat, missversteht sie diese Broschüre. Denn über § 28 b FRG erfolgt nur eine Gebietsgleichstellung der Kindererziehungszeiten, um sie überhaupt in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigen zu können. Es spielt also zwar keine Rolle, ob die Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten im Bundesgebiet oder im FRG-Gebiet zurückgelegt wurden, damit sie überhaupt angerechnet werden können; gleichwohl haben aber die Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten teil an der allgemeinen Kürzung der FRG-Versicherungs-Zeiten in Polen über § 22 Abs 4 FRG. Die Kammer hält diese Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig und sieht sich darin bestätigt durch das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 23.11.2000 (L 20 RJ 672/99). Danach ist – und dies sieht die Kammer genau so – die effektive Kürzung von Entgeltpunkten für Zeiten im FRG-Gebiet durch § 22 Abs 4 FRG mit der Verfassung zu vereinbaren und nicht zu beanstanden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass Zeiten im FRG-Gebiet unabhängig von einer Beitragsleistung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt angerechnet werden. Im Hinblick auf den Solidaritätsgedanken innerhalb der Versichertengemeinschaft verstößt diese Kürzung auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder den Eigentumsschutz des Grundgesetzes – GG -. Denn die angeordnete Kürzung erfoglte im Rahmen des WFG und gerade dieses Gesetz hat in großem Umfang eigentumsrelevante Ansprüche und Anwartschaften langjähriger Beitragszahler gegenüber der rentenrechtlichen Solidargemeinschaft eingeschränkt (ua bei der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten). Das Gesamtkonzept dieses WFG zielte auf Einsparungen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Versicherten, die als Beitragszahler schon im Bundesgebiet Ansprüche und Anwartschaften nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes bzw. des SGB VI erworben haben, ebenfalls einschneidende Kürzungen hinnehmen mussten, war es aus der Sicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, auch Ansprüche und Anwartschaften einzuschränken, die sich nur aus dem FRG ergaben. Eine schonendere Übergangsregelung war nicht geboten. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des GG liegt nicht vor. Mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 des GG ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, inwieweit Ansprüche – jedenfalls solche, die sich erst für die Zukunft ergeben – eingeschränkt werden. So hat auch der 13. Senat des BSG § 22 Abs 4 FRG schon früher als verfassungsmäßig angesehen, soweit eine erste Kürzung mit dem Faktor 0,7 erfolgte (BSG Urteil vom 09.09.1998 – B 13 RJ 5/98 R -). Einer anderen Auffassung des 4. Senates des BSG folgt das Sozialgericht Düsseldorf nicht. Noch offene und noch nicht entschiedene Verfahren des BVerfG zur Kürzung für FRG-Zeiten um den Faktor 0,6 bzw. 0,7 (1 BvL 9/00 und 12/00 und 1 BvR 2187/98) abzuwarten war hier nicht mehr geboten und nicht mehr möglich, da die Klägerin auch in Ansehung des Schreibens des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.04.2006 weiterhin auf einer Entscheidung durch Urteil bestand.
4. Soweit die Klägerin im Übrigen begehrt, dass bei der Berechnung ihrer gesamten persönlichen Entgeltpunkte für die Altersteilrente und die Altersvollrente der allgemeine Rentenzugangsfaktor von 1,0 zugrunde zu legen sei, anstelle bei ihr zugrunde gelegten Zugangsfaktoren von 0,922 oder 0,988, hat ihre Klage auch keinen Erfolg. Denn § 237 a Absätze 2 und 3 SGB VI iVm der Anlage 20 zum SGB VI ordnen für den Personenkreis der Klägerin – also nach 1941 geborene Frauen – doch Abschläge an und in der Folge einen kleineren Zugangsfaktor als 1,0; die Klägerin unterliegt mithin keinem "Vertrauensschutz", als erst am 00.00.1943 geborene. Selbst soweit das BSG mit Beschluss vom 24.08.2005 im Verfahren B 0 RA 00/00 R Bedenken hat bezüglich Versicherten (die vor 1942 geboren sind!), die schon 45 echte Beitragsjahre haben, spielt dies hier auch keine Rolle, da die Klägerin bei dem maßgeblichen ersten Rentenbeginn (01.05.2004) noch keine 45 Beitragsjahre hatte. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit der Bezugnahme auf Anlage 4 Seite 3 des Bescheides vom 19.05.2004 dies verwechselt mit dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum nach § 71 Abs 1 SGB VI. Insoweit wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beklagten vom 14.09.2005 und 26.10.2005. Der bei dem ersten Rentenbeginn somit vergebene verringerte Zugangsfaktor (0,922 - § 77 Abs 1 SGB VI -) gilt dann nun auch für die Folgerente, hier also die Vollrente, fort (§ 77 Abs 2 SGB VI), bzw. ist er insofern noch etwas besser für die Klägerin geworden, weil die Klägerin bis zur Altersrente weiter arbeitete (deshalb bei Erreichung der Vollrente Zugangsfaktor 0,988; siehe dazu Anlage 6 Seite 1 im Rentenbescheid vom 22.12.2005). Im Übrigen ist die Klägerin ohnehin erst nach der Stichtagsregelung (31.12.1941) geboren.
Eine Entscheidung über die Aufhebung bzw. Rückforderung der Altersteilrente für die Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2006 (mit dem Bescheid vom 05.04.2006, Bl. 149 ff der Gerichtsakte) war vom Sozialgericht nicht zu treffen, zumal sie auch von der Klägerin nicht in diesem Klageverfahren beantragt wurde, weil insofern noch das derzeit ruhende Widerspruchsverfahren der Beklagten offen ist und zudem der Bescheid vom 05.04.2006 nicht zulässiger Verfahrensgegenstand geworden ist (wie mit Schreiben vom 04.05.2006 den Beteiligten vom Sozialgericht Düsseldorf mitgeteilt). Über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 05.04.2006 sollte die Beklagte evtl. - was aber im Ermessen der Beklagten steht – erst nach rechtskräftiger Erledigung des Klageverfahrens entscheiden, da die Höhe des zulässigen Hinzuverdienstes auch abhängt von der allgemeinen Höhe der Rente und der Entgeltpunkte und des der Klägerin zustehenden Zugangsfaktors.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1, 4 SGG.
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