S 26 R 373/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 373/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 249/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.)Die Klage wird abgewiesen. 2.) Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Der am 00.00.1933 in K1 im Bezirk M1 in Polen geborene Kläger ist Jude und Verfolgter des Nazi-Regimes und lebt seit März 1947 in Palästina bzw jetzt Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.

Er beantragte am 22.01.2003 die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Der Kläger gab dabei an, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben; er habe von Juli 1941 bis Mai 1943 während seines Aufenthaltes im Ghetto von Lemberg (Lwow) außerhalb Tätigkeiten als Bauarbeiter und Straßenreiniger verrichtet. Die Arbeit sei durch die deutschen Behörden vermittelt worden. Bekommen habe dafür täglich Brot und etwas Geld von den Deutschen. Danach sei er nach Bergen-Belsen in das Konzentrationslager gekommen. Anfang Mai 1945 sei er von den Amerikanern befreit worden, und dort zunächst geblieben, bis er im März 1947 nach Palästina ausgewandert sei. Seit dem 30.05.1947 lebe er in Palästina bzw Israel.

Die Beklagte zog die Entschädigungsvorgänge nach dem BEG der Wiedergutmachungsbehörde in Hannover bei. Dort hatte der Kläger 1955 angegeben: "Ich habe zur Zeit des Kriegsausbruchs bei meinen Eltern in M2 gewohnt und wurde am 20.08.1941 in das von den Deutschen in Lemberg errichtete Ghetto gebracht, wo ich bei Bauarbeiten zwangsweise beschäftigt wurde. In diesem Ghetto verblieb ich bis zum 22.05.1943 und flüchtete zu dieser Zeit ...". Ein Zeuge H1 gab damals an: " ... während der Sohn E bei Bauarbeiten Zwangsarbeit leisten musste". Der Kläger hatte unter dem 20.01.1962 noch erklärt: "Ich war zur Zeit als ich in das Ghetto Lemberg kam ein Kind von 8 Jahren. In meiner Kindheit war ich immer ein gesunder, kräftiger Junge, lebte aber gerade in den Jahren des Wachstums und der Entwicklung, die in die Verfolgungs- und Leidenszeit fielen, unter so elenden Bedingungen, dass meine Gesundheit sehr angegriffen wurde". Herr H1 erklärte erneut als Zeuge unter dem 20.12.1962: "Während seines fast 2jährigen Aufenthaltes im Ghetto Lemberg ... hatte E, der damals noch ein Kind von 8 Jahren war und normalerweise in diesem Alter hätte besonders gepflegt und behütet werden müssen, sämtliche Entbehrungen die den Insassen des Ghettos auferlegt waren zu erleiden, was auf seine noch unvollkommene Entwicklung einen sehr schlechten Einfluss hatte. Als ich ihn im Konzentrationslager Bergen-Belsen wiedertraf, war er nur noch ein scheuer, verängstigter, schwacher Junge". Ein Zeuge K2 erklärte unter dem 20.12.1962: "Während seines Aufenthaltes im Ghetto Lemberg hatte E, noch ein Kind von kaum 8 Jahren, Entbehrungen, Ängste und Leiden durchzumachen, die sich auf seinen noch unentwickelten Organismus sehr schlecht auswirkten ..." (Bl 36, 39, 47, 48 und 49 der Verwaltungsakte der Beklagten).

Mit Bescheid vom 18.11.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenen Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr sei nach den eigenen Schilderungen des Klägers von seinen Arbeitseinsätzen dies jeweils als Zwangsarbeit anzusehen gewesen, die nach dem ZRBG nicht anerkannt werden könne. Allein die Angabe des Klägers im Rentenverfahren, dass er "etwas Geld erhalten habe", sei für die erforderliche Entgeltlichkeit nicht ausreichend. Es müsse vielmehr angenommen werden, dass es sich in der Höhe von Taschengeld allenfalls bewegte, welches aber kein Entgelt im Sinne des ZRBG sei. Damit komme für die Zeit des Ghettoaufenthaltes bis Mai 1943 die Anerkennung von Beitragszeiten nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20.12.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, die von ihm nachgereichte eidesstattliche Erklärung vom 06.01.2005 bestätige, dass er als Bauhilfsarbeiter eine entlohnte Beschäftigung im Sinne des ZRBG ausgeübt habe. In dieser eidesstattlichen Erklärung heißt es u. a. "Am 20.08.1941 wurden wir in dieses Ghetto interniert. Wir lebten in diesem Ghetto unter unmenschlichen Bedingungen und nur durch ein Wunder überlebte ich. Dort waren die Umstände unsagbar unerträglich. Menschen starben von Hunger, Krankheiten und Kälte. Es mangelte an Medikamenten und ärztlicher Hilfe. Menschen starben auf der Straße von Hunger. Während diesen Zeiten im Ghetto habe auch ich schwer an Hunger gelitten. Ich habe mich freiwillig, obwohl ich erst im kindlichen Alter von kaum 9 Jahren war, zur Arbeit gemeldet. Ich wurde zugeteilt zur Arbeit bei den Bauhilfarbeiten, und zwar waren diese Arbeiten außerhalb des Ghettos. Damit wir nicht flüchten konnten, wurden wir auf dem Weg zur Arbeit und von der Arbeit von den deutschen Soldaten begleitet, dass heißt nur im Zusammenhang mit der Arbeit außerhalb des Ghettos, sonst bewegten wir uns zur Arbeit und bei der Arbeit frei. Für die Arbeit habe ich ein halbes Brot, eine Wassersuppe und Ghettogeld, das fast keinen Wert hatte, bekommen. Nur durch ein Wunder bin ich Dank meiner Arbeit am Leben geblieben. Dies dauerte ununterbrochen an bis zum 29.05.1943, als es mir gelungen ist, aus dem Ghetto nach Lodz zu flüchten ...".

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und blieb bei ihrer Ablehnung. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung wieder und vertiefte diese. Im übrigen gehe die Beklagte davon aus, dass für die Tätigkeit im Ghetto allenfalls geringfügiges Entgelt gewährt worden sei in Form von Essen, nicht aber Zahlung eines ausreichenden Entgelts im eigentlichen Sinne.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 05.08.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Zur Begründung nimmt der Kläger sinngemäß Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und vertieft dieses und überreicht eine weitere eidesstattliche Erklärung von ihm selbst vom 22.08.2005, und eine weitere eidesstattliche Erklärung des Zeugen H, der schon im BEG-Verfahren Erklärungen abgegeben hatte. In dessen Erklärung vom 05.09.2005 heißt es u. a.: "Wir lebten in diesem Ghetto unter unerträglichen Bedingungen und nur durch ein Wunder überlegten wir ... Menschen starben auf der Straße von Hunger. Während diesen Zeiten im Ghetto haben auch wir Kinder schwer an Hunger gelitten. Daher haben sich T und H2 eine Arbeit freiwillig angestrebt, obwohl sie erst im kindlichen Alter waren, und Arbeit verlangt ...H2 hat Arbeit bei den Bauhilfarbeiten erhalten ...für die Arbeit haben sie Lohn bekommen. Für dieses wenige Geld konnten sie sich einiges kaufen. Darüber hinaus haben sie täglich Verpflegung bekommen und ein halbes Brot täglich und hin und wieder Gemüse ... Dies dauerte ununterbrochen bis Ende Mai 1943 an ...". Damit lägen, so der Kläger, die Voraussetzungen für eine nach dem ZRBG anzuerkennende Beitragszeit seiner Auffassung nach vor.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2005 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG -für die von ihm anlässlich des Aufenthalts im Ghetto Lemberg verrichteten Arbeiten von Juli 1941 bis Mai 1943 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung- und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung ggf. noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, der Kläger mache offenbar ausschließlich Tätigkeiten außerhalb des Ghettos geltend, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger für den gesamten Zeitraum sowohl auf dem Wege von und zur Arbeit und wie auch während der Arbeit bewacht worden sei. Unter solchen Umständen sei auch von den Sozialgerichten dies schon allein als ein Zeichen von Zwangsarbeit gewertet worden, die nicht dem ZRBG unterfalle. Nach einer Entscheidung der 50. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf könne von einer Angemessenheit von Entgelt ohnehin nicht mehr ausgegangen werden, wenn die gewährten Sachbezüge nicht einmal zur Stillung des Hungers ausgereicht hätten. Damit sei unter Berücksichtigung des Urteils des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 hier von einem schon nicht ausreichendem "Entgelt" im Sinne des ZRBG auszugehen, bzw ein solches Entgelt auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte in Abwesenheit des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser in der Terminsmitteilung, die durch Zustellung ordnungsgemäß am 22.05.2006 bewirkt wurde, auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.

Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 18.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen.

Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem Bescheid vom 18.11.2004 auch bereits die entscheidende Vorschrift des § 1 Abs 1 ZRBG mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben und weshalb hier nicht von freiwilliger und auch entgeltlicher Beschäftigung im Sinne des ZRBG ausgegangen werden kann.

Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente ist nach § 35 des Sozialgesetzbuches (SGB) VI neben der Vollendung des 65. Lebensjahres die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Darauf anrechenbare Zeiten im Sinne von §§ 50 ff SGB VI hat der Kläger aber nicht; die Anwendbarkeit des ZRBG, also des "Ghetto-Gesetzes" zu seinen Gunsten zur Begründung von Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente ins Ausland, scheitert hier schon daran, dass er keine Beschäftigung in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 ZRBG nachgewiesen bzw ausreichend glaubhaft gemacht hat, die auch eine "entgeltliche" Beschäftigung aus "eigenem Willensentschluss" darzustellen geeignet wäre.

I. Es fehlt schon an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme einer regelmäßigen -auch entgeltlichen- Tätigkeit, für die sogar ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen haben müsste, um rentenrechtlich relevant zu sein (§ 1227 der 1941-1943 geltenden Reichsversicherungsordnung). Gerade angesichts der Angaben des Klägers bzw seiner damaligen Zeugen im Entschädigungsverfahren nach dem BEG, die der Kläger bzw die Zeugen damals 1955 und 1962 wesentlich zeitnäher machten, erscheint die Annahme einer "entgeltlichen" Beschäftigung selbst unter Berücksichtigung der nachgereichten Erklärungen des Klägers und des Zeugen H1 (vom 22.08. und 05.09.2005) nicht schlüssig bzw nicht glaubhaft. Geschildert wurde vielmehr schon im Entschädigungsverfahren ein Überlebenskampf unter elenden Bedingungen, wobei der Kläger hungern musste und durch die Arbeit auch in seiner Gesundheit sehr angegriffen wurde. Selbst unter Berücksichtigung der Erklärung des Klägers im Rentenfragebogen und seiner später nachgereichten eidesstattlichen Erklärungen kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger für Tätigkeiten im Ghetto allenfalls Nahrungsmittel im Umfang von etwas Brot und einer Wassersuppe erhielt, die gerade noch zum Überleben ausreichten. Der Kläger selbst hat in seiner Erklärung vom 06.01.2005 eingeräumt, dass das Ghettogeld, das er bekommen habe, "fast keinen Wert" gehabt habe. Auch in seiner Erklärung vom 22.08.2005 hat er betont, dass er nur durch ein Wunder überhaupt am Leben geblieben sei. Angesichts der Schilderung all dieser Umstände der Verfolgung des Klägers und der Ausnutzung seiner Arbeitskraft kann hier nicht einmal davon ausgegangen werden, dass der Kläger "gute Verpflegung" erhielt, die nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (B 13 RJ 59/03 R) nicht einmal ausreichen würde, um Entgeltlichkeit im Sinne des ZRBG und im Sinne der RVO zu erfüllen. Denn nach dem zum Zeitpunkt der Ghetto-Tätigkeiten gültigen § 1227 RVO galt: "Eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, ist versicherungsfrei". So wurde 1938 sogar eine monatliche Barvergütung bis zu 15 Reichsmark, die neben freier Wohnung und Verpflegung z. B. Krankenschwestern gezahlt wurde, nur als nicht versicherungspflichtiges Taschengeld angesehen (vgl: das Angestelltenversicherungsgesetz, Kommentar von Koch/Hartmann, 2. Auflage 1973, Bd I, S 154b). Es reichen also nicht einmal geringe Entlohnung und im Einzelfall sogar "gute Verpflegung" die nur gerade zur Überlebenssicherung geeignet waren. Alle geschilderten Umstände, auch die in der Entschädigungsakte, sprechen hier also dagegen, dass der Kläger im Alter von ca 8 Jahren schwere und harte Bauarbeitertätigkeiten wirklich aus freien Stücken aufnahm, und dass er mehr als nur das gerade Allernotwendigste zum Überleben bekam; als dies spricht für Ausnutzung der Arbeitskraft durch das nationalsozialistische Regime, das es sich zum Ziel gesetzt hatte, "die Juden durch Arbeit zu vernichten". Dass der Kläger schwer an Hunger litt, wurde vom Kläger und dem Zeugen H1 auch noch zuletzt in den Erklärungen vom 22.08. und 05.09.2005 eingeräumt. Die dem Kläger frei gewährte Unterkunft im Ghetto kann auch nicht als Entgeltbestandteil angesehen werden, denn die Unterbringung im Ghetto war schon Teil der Verfolgung, und es wurden auch Juden im Ghetto untergebracht, die nicht arbeiteten. Die Zuweisung von Wohnraum im Ghetto kann damit nicht als besondere Form einer Entgelterbringung angesehen werden. Was den vom Kläger behaupteten Erhalt auch von Geld angeht, so kann er diesbezüglich schon selbst keine näheren Angaben mehr machen zur Höhe; außerdem wurde schon in der Erklärung vom 06.01.2005 eingeräumt, dass dieses Ghettogeld ohnehin fast keinen Wert gehabt habe, der Erhalt von fast wertlosem Geld ist also kein "Entgelt" im Sinne des ZRBG bzw der Rentenversicherung.

II. Im übrigen wird klägerischerseits offenbar verkannt, dass das ZRBG oder auch "Ghetto-Gesetz" in der vorliegenden, so von der Bundesregierung 2002 initiierten und vom Bundestag verabschiedeten Form, von vornherein nicht geeignet ist, Ansprüche für einen wirklich größeren Personenkreis zu begründen und die von den meisten heute noch lebenden Ghetto-Insassen gehegten Erwartungen zu erfüllen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht nicht jede Art von Tätigkeit anlässlich eines Aufenthaltes in einem Ghetto aus, um ins Ausland zahlbare Rentenansprüche nach dem ZRBG zu begründen (vgl BSG Urteil vom 07.10.2004 wie bereits oben zitiert; LSG NRW Urteile vom 03.06.2005 -L 4 R 3/05 und vom 18.07.2005 -L 3 RJ 101/04 und vom 13.01.2006 -L 4 RJ 113/04). Von dem Kläger wurde nichts vorgetragen, was im Lichte dieser vorgenannten Entscheidungen und dem dort abgesteckten Rahmen zu den Anforderungen an eine Ghetto-Tätigkeit hier die Ghetto-Tätigkeiten des Klägers anders bewerten könnte. Eine Abgeltung bzw Entschädigung in Form einer Rente für die vom Kläger von 1941 bis 1943 in Lemberg verrichteten Arbeiten wäre nur durch eine Abänderung bzw Korrektur der gesetzlichen Vorschriften des ZRBG möglich, nicht aber im Klagewege mit dem derzeitigen Wortlaut des ZRBG. Denn nach den vom Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht NRW oben genannten Entscheidungen und dem dort abgesteckten Rahmen können Ansprüche nach dem ZRBG gar nicht erst entstehen, wenn -wie hier- allenfalls Tätigkeiten angenommen werden können ohne nennenswertes tatsächlich auch angemessenes Entgelt für geleistete Arbeit, das nicht über die Lebenssicherung auch hinaus ging. Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal des Klägers, sieht aber nach Lage der gesetzlichen Vorschriften und der zuletzt vom Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht NRW aufgestellten Voraussetzungen keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch des Klägers zu entsprechen. Das ZRBG gibt solches nicht her.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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