S 26 R 438/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 438/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 R 183/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.)Die Klage wird abgewiesen. 2.) Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Die am 00.00.1928 in Q in Polen geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit 1949 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.

Sie beantragte am 17.06.2003 die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG.

Sie gab dabei an, sie habe zwar nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört (dSK-Blatt 16), sie habe aber von November 1939 – Februar 1943 während ihres Aufenthaltes im Ghetto von Piotrkow-Tribunalski Tätigkeiten in einer Strickerei-Werkstatt verrichtet. Sie habe Socken, Mützen und Pullover gestrickt. Sie habe 8 – 9 Stunden täglich gearbeitet. Die Arbeit sei durch den Judenrat vermittelt worden. Bekommen habe Sie dafür Lebensmittel, Brennstoffe und einige Zloty pro Woche.

Eine eidesstattliche Versicherung und eine Zeugenerklärung zu den Einzelheiten wurden eingereicht (Blatt 30, 31 der VA).

Im Februar 1943 sei sie dann in das Zwangsarbeitslager in Skarzisko-Kamienne und später Czenstochau gekommen. Dort sei sie am 17.01.1945 befreit worden. 1946 – 1948 sei sie u. a. in DP-Lagern in Landsberg und Eschwege gewesen.

Ansprüche gegenüber der Claims-Conference bzw. gegenüber der Zwangsarbeiterstiftung habe sie nicht geltend gemacht. 1949 sei sie nach Israel ausgewandert.

Die Beklagte zog die Vorgänge nach dem Bundesentschädigungsgesetz des Regierungspräsidiums Darmstadt bei.

Mit Bescheid vom 21.09.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht.

Im Bescheid heißt es dazu im Einzelnen:

"Da Sie zu Beginn Ihrer Beschäftigung noch ein Kind waren, ist nicht glaubhaft, dass eine Beschäftigung im Sinne des ZRBG ausgeübt wurde. Darüber hinaus wurde diese (angeblich) mehr als zwei Jahre dauernde Beschäftigung im damaligen Entschädigungsverfahren mit keinem Wort erwähnt.

Dies war zwar nicht zwingend notwendig, es sei aber sehr außerwöhnlich. Nicht nur, dass die Beschäftigung in den eidesstattlichen Versicherungen nicht erwähnt werde, auch in den ärztlichen Guten Gutachten aus der Entschädigungsakte werde nur ein Ghettoaufenthalt (und nicht mehr) angegeben.

Da in solchen ärztlichen Gutachten immer auch auf die Beschäftigungen eingegangen worden sei, sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Ghetto also nicht beschäftigt gewesen sei.

So sei z. B. unter der Rubrik "Vorgeschichte" zu I. "Beruflicher Werdegang" der Satz aufgeführt: "Möglichst lückenlose Erfassung der Tätigkeiten vor, während und nach der Verfolgung bis zur Gegenwart, in Stichworten". In dem Gutachten vom 19.02.1962 werde nur angegeben: "1939 wurde der Schulbesuch durch den Einmarsch der Deutschen abgebrochen. Die Antragstellerin hat dann bis 1943 im Ghetto gelebt, kam dann nach dem Lager Starczyski zur Zwangsarbeit ..."."

Nach allem könne mangels weiterer zeitnäherer Unterlagen nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen Beschäftigung im Ghetto ausgegangen werden.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 26.10.2004 Widerspruch ein.

Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Beklagte sollte auf ihre glaubhafte Darstellung im Rentenverfahren abstellen und nicht nur auf frühere Angaben im Entschädigungsverfahren. Ihre Tätigkeit im Ghetto sei auch glaubhaft, denn Arbeit hätte vor Deportationen und Erschießungen bewahrt. Ihrem kindlichen Alter sei dabei insofern Rechnung getragen worden, als sie lediglich leichte Arbeiten im Strickbereich ausgeführt habe. Im Entschädigungsverfahren darauf hinzuweisen, habe für dieses damals keine Bedeutung gehabt. Außerdem sei die Tatsache der Arbeit von Kindern in Ghettos durch zahlreiche historische Unterlagen belegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2005 gewährte die Beklagte zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchfrist, und sah den Widerspruch als zulässig an, wies aber den Widerspruch als in der Sache unbegründet zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung auch noch mal wieder.

Im Übrigen gehe die Beklagte davon aus, dass für etwaige Tätigkeiten im Ghetto allenfalls geringfügiges Entgelt gewährt worden sei. Es könne allenfalls von Bezahlung im Wesentlichen in Form von Essen ausgegangen werden, nicht aber von Zahlung eines ausreichenden Entgelts im eigentlichen Sinne. Eine über den freien Unterhalt hinausgehende Entlohnung sei schon nicht glaubhaft. Ein Entgelt im Sinne der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts vom 07. Oktober 2004 könne sie nicht als glaubhaft ansehen.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 26.09.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses.

In erster Linie habe sie neben den Lebensmitteln im Ghetto auch Bargeld bekommen. Sie reicht noch eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 18.12.2005 zur Gerichtsakte. In dieser heißt es, die Beschäftigung sei von großer Bedeutung für das Überleben gewesen. Sie habe sich an den Judenrat gewandt, der die Arbeit vermittelt habe. Im Frühling 1940 habe sie die Arbeit durch die Vermittlung des Judenrates bekommen und begonnen in der Strickerei-Werkstatt zu arbeiten, innerhalb des Ghettos. Sie habe die ganze Zeit dort gearbeitet. Im Oktober 1942 seien diejenigen Bewohner deportiert worden, die keinen Arbeitsausweis besessen hätten. Sie habe wegen Besitzes eines Arbeitsausweises dort bleiben können und weiter arbeiten können bis Februar 1943.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2005 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG – für die von ihr im Ghetto Piotrkow-Tribunalski von Frühling 1940 bis Februar 1943 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung – und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung nach Maßgabe des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.04.2006 anzuerkennenden Ersatzzeiten eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Ergänzend macht sie geltend, auch die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 18.12.2005 überzeuge sie weiter nicht vom Vorliegen einer entgeltlichen Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss.

Weiterhin sei unter Berücksichtigung des Urteils des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 hier von schon nicht ausreichendem Entgelt im Sinne des ZRBG auszugehen.

Das Gericht hat die Entschädigungsakten des Regierungspräsidiums Darmstadt beigezogen, und den Beteiligten Unterlagen aus der Keom-Liste zum Ghetto Piotrkow-Tribunalski übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Entschädigungsakte Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte in Abwesenheit des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser in der Terminsmitteilung, die durch Zustellung ordnungsgemäß am 22.05.2006 bewirkt wurde, auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.

Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der verspäteten Einlegung des Widerspruchs, denn insoweit hat die Beklagte bereits für das Gericht bindend Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gewährt und im Widerspruchsverfahren auch eine Sachentscheidung getroffen.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 21.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat.

Der dahingehend begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind, und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen.

Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem Bescheid vom 21.09.2004 auch bereits die entscheidende Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben und weshalb hier nicht von freiwilliger und auch entgeltlicher Beschäftigung im Sinne des ZRBG ausreichend glaubhaft ausgegangen werden kann.

Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente ist nach § 35 des Sozialgesetzbuches (SGB) zu VI neben der Vollendung des 65. Lebensjahres die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Darauf anrechenbare Zeiten im Sinne von §§ 50 ff SGB VI hat die Klägerin aber nicht; die Anwendbarkeit des ZRBG, also des "Ghetto-Gesetzes" zu ihren Gunsten zur Begründung von Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente ins Ausland scheitert hier schon daran, dass sie keine Beschäftigung in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG nachgewiesen bzw. ausreichend glaubhaft gemacht hat, die auch eine "entgeltliche" Beschäftigung aus "eigenem Willensentschluss" darzustellen geeignet wäre.

I. Es fehlt schon an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme einer regelmäßigen- auch regelmäßig entgeltlichen – Tätigkeit, für die sogar ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen haben müsste, um rentenrechtlich relevant zu sein (§ 1227 der 1940 – 1943 geltenden Reichsversicherungsordnung). Gerade angesichts des Schweigens der Entschädigungsakte zu den Umständen des Ghettoaufenthaltes der Klägerin erscheint es hier nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin während ihres Ghettoaufenthaltes angesichts ihres kindlichen Alters eine Tätigkeit ausgeübt hat; denn in Bezug auf einen doch relativ langen Zeitraum von drei Jahren wurden im Entschädigungsverfahren überhaupt keine Angaben gemacht, auch nicht in dem ärztlichen Gutachten, worauf die Beklagte in dem Ausgangsbescheid zutreffend hingewiesen hat. Es kann jedoch letztlich dahin stehen, ob das Schweigen der Entschädigungsakte zu etwaigen früheren Tätigkeiten im Ghetto ein Argument gegen die heutige Behauptung einer Tätigkeit ist. Denn es fehlt hier schon an der Behauptung eines so auch bezeichenbaren "Entgeltes" für geleistete Arbeit, das über die bloße Lebens- und Unterhaltssicherung hinausging.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (im Urteil vom 07.10.2004 – B 13 AJ 59/03 R) hat doch nämlich recht hohe Hürden aufgestellt, um auch ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis glaubhaft zu machen. Nach dieser Entscheidung, der das Sozialgericht Düsseldorf grundsätzlich folgt, kann die Gewährung von lediglich Lebensmitteln und Brennstoffen bei Zahlung lediglich "einiger Zloty" allenfalls zur Sicherung des Unterhaltes gedient haben, was ein solches Entgelt aber nicht versicherungspflichtig im Sinne von § 1227 RVO (alte Fassung) machte. Die Klägerin hat auch keine klaren Angaben dazu gemacht, wieviel Zloty sie hier pro Woche erhielt; es kann damit allenfalls, soweit Zloty gezahlt wurden, dies lediglich als bloße Taschengeldgewährung angesehen werden, das eine Beschäftigung aber nicht rentenversicherungspflichtig macht.

So wurde sogar 1938 schon eine monatliche Barvergütung sogar bis zu 15 Reichsmark, die neben freier Wohnung und Verpflegung z. B. Krankenschwestern gezahlt wurde, nur als nicht versicherungspflichtiges Taschengeld angesehen (vgl.: Das Angestelltenversicherungsgesetz, Kommentar von Koch/Hartmann 2. Auflage 1973, Band I, Seite 154b). Es reichen also nicht einmal geringe Entlohnungen oder im Einzelfall sogar "gute Verpflegungen", die nur zur Überlebenssicherung geeignet waren.

Wie das Bundessozialgericht im erwähnten Urteil ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit dem Wortlaut des Gesetzes davon abgesehen, jegliche durch in Ghettos verrichtete Arbeit erlittenen Schäden auch in der Rentenversicherung zu kompensieren; den Entgeltbegriff im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG könne man nicht völlig von der Angemessenheit des für geleistete Arbeit Erlangten lösen.

Auch das LSG NRW hat u. a. in einer Entscheidung vom 03.06.2005 (Az. L 4 R 3/05) bekräftigt, dass z. B. selbst Arbeit von 8 – 9 Stunden für Essen und Lebensmittel in Form von Brot, Margarine, Zucker und Kartoffeln nicht für die Annahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses mit Entgelt entspreche; das Vorliegen eines "freien" Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 1 Abs. 1 ZRBG erfordere vielmehr, dass auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnissen in Ghettos ein "wirtschaftliches Austauschverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem Entgelt" vorliege.

Hier ist, wie bereits oben dargelegt, von einer freiwilligen entgeltlichen Beschäftigung im Sinne eines solchen Austauschverhältnisses zwischen Arbeit und Entgelt nicht glaubhaft auszugehen.

Aus der beigezogenen Entschädigungsakte ergibt sich hier auch nicht ein der Klägerin günstigerer Sachverhalt, da dort schon gar keine Angaben zu einer Beschäftigung im Ghetto gemacht wurden.

II. Auf die Verhältnisse in anderen Ghettos und ob dort Kinder auch schon arbeiteten kommt es hier nicht an, vielmehr auf die individuellen Umstände, wonach eben individuell ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis glaubhaft gemacht werden muss.

III. Im Übrigen wird klägerischerseits offenbar verkannt, dass das ZRBG in der vorliegenden so von der Bundesregierung 2002 initiierten und vom Bundestag verabschiedeten Form, von vornherein nicht geeignet ist, Ansprüche für einen wirklich größeren Personenkreis zu begründen und die von den meisten heute noch lebenden Ghetto-Insassen gehegten Erwartungen zu erfüllen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht, wie oben schon ausgeführt, nicht jede Art von Tätigkeit in einem Ghetto – selbst soweit es überhaupt im maßgeblichen Zeitraum glaubhaft gemacht wurde – aus, um ins Ausland zahlbare Rentenansprüche nach dem ZRBG zu begründen; hinzukommen muss auch die Ausübung der Tätigkeit "gegen Entgelt" (vgl. BSG – wie bereits oben angegeben; LSG NRW Urteile vom 18.07.2005 – L 3 RJ 101/04 und vom 13.01.2006 L 4 RJ 113/04).

Nach der zuletzt genannten Entscheidung soll sogar die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis erforderlich sein, die die Klägerin mit Blatt 16 der Rentenakten verneint hat.

IV. Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal der Klägerin, sieht aber nach Lage der gesetzlichen Vorschriften und der zuletzt vom Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht NRW aufgestellten Voraussetzungen keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu entsprechen.

Das ZRBG gibt solches für sie nach ihrem bisherigen Vortrag nicht her.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, IV SGG.
Rechtskraft
Aus
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