Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 210/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 26.07.2006 von dem Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01.06.2006 die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 116,38 Euro zu zahlen,
hat keinen Erfolg.
Das Begehren des Antragstellers ist auf Gewährung höherer Heizkosten gerichtet. Mit der Änderungsentscheidung vom 14.06.2006 hat die Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers (u.a.) die Heizpauschale auf den Betrag von 57,50 Euro monatlich angehoben. Soweit der Antragsteller weitergehende Heizkosten geltend macht, als mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2006 zuerkannt, könnte er sein Begehren in der Hauptsache nur im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchsetzen. Sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist daher verfahrensrechtlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ("Regelungsanordnung") auszulegen (§ 123 SGG).
Soweit der Antragsteller höhere Heizkosten für den Monat Juni 2006 erstrebt, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Zahlung von vorläufigen Leistungen kann in der Regel erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrages bei Gericht –hier am 26.07.2006- verlangt werden. Leistungen für davor liegende Zeiträume sind grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu erstreiten.
Der weitergehende Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung höherer Heizkosten ab Juli 2006 ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch –hier höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II)- (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes –die Eilbedürftigkeit-(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Die Entscheidung des Gerichtes im einstweiligen Rechtsschutz darf grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache enthalten (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdn. 31).
Ungeachtet der Frage nach einem Anordnungsanspruch fehlt es vorliegend an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht kann nicht erkennen, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die abzuwenden wären (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG), also die Gefahr der Vereitelung des Rechts bestünde oder er schwere rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile hätte, wenn er bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten müsste. Die Gefahr, dass das beanspruchte Recht –hier höhere Leistungen nach dem SGB II- rechtlich oder tatsächlich vereitelt würde, ist nicht ersichtlich, da der Anspruch im Rahmen des gültigen Rechts geltend gemacht und die leistungsverpflichtete öffentliche Hand nicht konkursfähig ist. Es verbleibt für die Annahme der Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile nur das Auftreten einer akuten, existenziellen Not des Antragstellers, die es rechtfertigen könnte, ausnahmsweise die Hauptsache vorweg zu nehmen und die Antragsgegnerin vorläufig zur Zahlung der begehrten Leistungen zu verpflichten (LSG NRW Beschluss vom 09.06.2005 -L 9 B 25/05 AS ER-). Eine akute, existenzielle Notlage, die ein sofortiges Einschreiten des Gerichtes erforderlich macht, ist im Fall des Antragstellers nicht ersichtlich und von diesem weder hinreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Dem Antragsteller stehen derzeit hinreichende Mittel zur Sicherung seines unerlässlichen Lebensunterhaltes zur Verfügung, auch bestehen offensichtlich keine Stromkostenrückstände bei den Stadtwerken, die in naher Zukunft zu einer Stromsperre führen könnten.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Übernahme von Heizkosten in Höhe von 116,38 Euro monatlich. Die Antragsgegnerin zahlt ihm ab dem 01.07.2006 eine Heizpauschale in Höhe von 57,50 Euro monatlich, so dass zu Lasten des Antragstellers ein Betrag in Höhe von 58,88 Euro monatlich ungedeckt bleibt. Dieser Differenzbetrag ist –jedenfalls derzeit und weil keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten- nicht geeignet, eine akute, existenzielle Notlage bei dem Antragsteller auszulösen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren rechtfertigen könnte. Dem Antragsteller kann vielmehr zugemutet werden, diesen Differenzbetrag im Rahmen seines laufenden Leistungsbezuges vorläufig zu tragen. Hierdurch wird er in der Sicherstellung seines unerlässlichen Lebensunterhaltes nicht unzumutbar eingeschränkt.
Der Antragsteller verfügt ab dem 01.07.2006 über Arbeitslosengeld II in Höhe von 747,50 Euro monatlich (Änderungsbescheid vom 14.06.2006). Zur Deckung des zum Leben unerlässlichen Bedarfs sind für den Antragsteller nach Auffassung des Gerichtes 80% der in § 20 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro, also abgesenkt in Höhe von 276,00 Euro anzusetzen (SG Düsseldorf Beschluss vom 24.08.2005 -S 28 AS 15/05 ER-; SG Düsseldorf Beschluss vom 30.08.2005 –S 37 AS 152/05 ER-; so auch ständige Rechtsprechung des OVG NRW im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, beispielsweise Beschluss vom 10.05.2002 -12 B 423/02- in juris; a.A. 19.Senat des LSG NRW, Beschluss vom 01.08.2005 –L19 B 33/05 AS ER-). Für die Kammer ist insoweit maßgebend, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem für den Bereich der Grundsicherungsleistungen richtungsweisenden Beschluss vom 12.05.2005 (-1 BvR 569/05-) es für zulässig erachtet hat, Grundsicherungsleistungen im Eilverfahren nur mit einem Abschlag zu zusprechen. Entsprechend ist bei der Ermittlung des unerlässlichen Bedarfs die anzusetzende Regelleistung abzusenken. In den notwendigen Bedarf des Antragstellers sind des weiteren die Mietkosten in Höhe von 345,00 Euro (eine Absenkung der Mietkosten ist untunlich, da die Miete dem Vermieter als unbeteiligten Dritten ungekürzt geschuldet wird) und die –vom Antragsteller begehrten- tatsächlichen Stromheizkosten in Höhe von 116,38 Euro einzustellen. Im Ergebnis ergibt sich ein unerlässlicher Bedarf in Höhe von 737,38 Euro, der von den ausgeschütteten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 747,50 Euro vollumfänglich gedeckt werden kann. Eine besondere Eilbedürftigkeit für eine Vorabentscheidung vermag das Gericht mithin nicht zu erkennen. Ob der Antragsteller ggf. berechtigterweise die Übernahme höherer Heizkosten von der Antragsgegnerin begehrt, muss an dieser Stelle offen bleiben und ist allein im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) zu klären, denn eine einstweilige Anordnung ist grundsätzlich nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen. Anders nur, wenn eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit besteht, die es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Diese Voraussetzungen liegen hier –jedenfalls derzeit- nicht vor.
Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 04.08.2006 auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.05.2005 (aaO) verweist, ergibt sich unter Beachtung dieser Entscheidung keine andere Beurteilung. Die Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch besteht, bei dessen Unaufklärbarkeit im Rahmen des einstweiligen Verfahrens nach der Maßgabe des BVerfG das erkennende Gericht in eine Folgenabwägung einzutreten hätte, erübrigt sich vorliegend, da es jedenfalls –wie oben dargestellt- am Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt. Für eine solche Anordnung müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund kumulativ und nicht lediglich alternativ vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Gründe:
Der am 26.07.2006 von dem Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01.06.2006 die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 116,38 Euro zu zahlen,
hat keinen Erfolg.
Das Begehren des Antragstellers ist auf Gewährung höherer Heizkosten gerichtet. Mit der Änderungsentscheidung vom 14.06.2006 hat die Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers (u.a.) die Heizpauschale auf den Betrag von 57,50 Euro monatlich angehoben. Soweit der Antragsteller weitergehende Heizkosten geltend macht, als mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2006 zuerkannt, könnte er sein Begehren in der Hauptsache nur im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchsetzen. Sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist daher verfahrensrechtlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ("Regelungsanordnung") auszulegen (§ 123 SGG).
Soweit der Antragsteller höhere Heizkosten für den Monat Juni 2006 erstrebt, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Zahlung von vorläufigen Leistungen kann in der Regel erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrages bei Gericht –hier am 26.07.2006- verlangt werden. Leistungen für davor liegende Zeiträume sind grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu erstreiten.
Der weitergehende Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung höherer Heizkosten ab Juli 2006 ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch –hier höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II)- (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes –die Eilbedürftigkeit-(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Die Entscheidung des Gerichtes im einstweiligen Rechtsschutz darf grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache enthalten (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdn. 31).
Ungeachtet der Frage nach einem Anordnungsanspruch fehlt es vorliegend an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht kann nicht erkennen, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die abzuwenden wären (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG), also die Gefahr der Vereitelung des Rechts bestünde oder er schwere rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile hätte, wenn er bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten müsste. Die Gefahr, dass das beanspruchte Recht –hier höhere Leistungen nach dem SGB II- rechtlich oder tatsächlich vereitelt würde, ist nicht ersichtlich, da der Anspruch im Rahmen des gültigen Rechts geltend gemacht und die leistungsverpflichtete öffentliche Hand nicht konkursfähig ist. Es verbleibt für die Annahme der Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile nur das Auftreten einer akuten, existenziellen Not des Antragstellers, die es rechtfertigen könnte, ausnahmsweise die Hauptsache vorweg zu nehmen und die Antragsgegnerin vorläufig zur Zahlung der begehrten Leistungen zu verpflichten (LSG NRW Beschluss vom 09.06.2005 -L 9 B 25/05 AS ER-). Eine akute, existenzielle Notlage, die ein sofortiges Einschreiten des Gerichtes erforderlich macht, ist im Fall des Antragstellers nicht ersichtlich und von diesem weder hinreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Dem Antragsteller stehen derzeit hinreichende Mittel zur Sicherung seines unerlässlichen Lebensunterhaltes zur Verfügung, auch bestehen offensichtlich keine Stromkostenrückstände bei den Stadtwerken, die in naher Zukunft zu einer Stromsperre führen könnten.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Übernahme von Heizkosten in Höhe von 116,38 Euro monatlich. Die Antragsgegnerin zahlt ihm ab dem 01.07.2006 eine Heizpauschale in Höhe von 57,50 Euro monatlich, so dass zu Lasten des Antragstellers ein Betrag in Höhe von 58,88 Euro monatlich ungedeckt bleibt. Dieser Differenzbetrag ist –jedenfalls derzeit und weil keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten- nicht geeignet, eine akute, existenzielle Notlage bei dem Antragsteller auszulösen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren rechtfertigen könnte. Dem Antragsteller kann vielmehr zugemutet werden, diesen Differenzbetrag im Rahmen seines laufenden Leistungsbezuges vorläufig zu tragen. Hierdurch wird er in der Sicherstellung seines unerlässlichen Lebensunterhaltes nicht unzumutbar eingeschränkt.
Der Antragsteller verfügt ab dem 01.07.2006 über Arbeitslosengeld II in Höhe von 747,50 Euro monatlich (Änderungsbescheid vom 14.06.2006). Zur Deckung des zum Leben unerlässlichen Bedarfs sind für den Antragsteller nach Auffassung des Gerichtes 80% der in § 20 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro, also abgesenkt in Höhe von 276,00 Euro anzusetzen (SG Düsseldorf Beschluss vom 24.08.2005 -S 28 AS 15/05 ER-; SG Düsseldorf Beschluss vom 30.08.2005 –S 37 AS 152/05 ER-; so auch ständige Rechtsprechung des OVG NRW im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, beispielsweise Beschluss vom 10.05.2002 -12 B 423/02- in juris; a.A. 19.Senat des LSG NRW, Beschluss vom 01.08.2005 –L19 B 33/05 AS ER-). Für die Kammer ist insoweit maßgebend, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem für den Bereich der Grundsicherungsleistungen richtungsweisenden Beschluss vom 12.05.2005 (-1 BvR 569/05-) es für zulässig erachtet hat, Grundsicherungsleistungen im Eilverfahren nur mit einem Abschlag zu zusprechen. Entsprechend ist bei der Ermittlung des unerlässlichen Bedarfs die anzusetzende Regelleistung abzusenken. In den notwendigen Bedarf des Antragstellers sind des weiteren die Mietkosten in Höhe von 345,00 Euro (eine Absenkung der Mietkosten ist untunlich, da die Miete dem Vermieter als unbeteiligten Dritten ungekürzt geschuldet wird) und die –vom Antragsteller begehrten- tatsächlichen Stromheizkosten in Höhe von 116,38 Euro einzustellen. Im Ergebnis ergibt sich ein unerlässlicher Bedarf in Höhe von 737,38 Euro, der von den ausgeschütteten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 747,50 Euro vollumfänglich gedeckt werden kann. Eine besondere Eilbedürftigkeit für eine Vorabentscheidung vermag das Gericht mithin nicht zu erkennen. Ob der Antragsteller ggf. berechtigterweise die Übernahme höherer Heizkosten von der Antragsgegnerin begehrt, muss an dieser Stelle offen bleiben und ist allein im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) zu klären, denn eine einstweilige Anordnung ist grundsätzlich nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen. Anders nur, wenn eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit besteht, die es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Diese Voraussetzungen liegen hier –jedenfalls derzeit- nicht vor.
Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 04.08.2006 auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.05.2005 (aaO) verweist, ergibt sich unter Beachtung dieser Entscheidung keine andere Beurteilung. Die Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch besteht, bei dessen Unaufklärbarkeit im Rahmen des einstweiligen Verfahrens nach der Maßgabe des BVerfG das erkennende Gericht in eine Folgenabwägung einzutreten hätte, erübrigt sich vorliegend, da es jedenfalls –wie oben dargestellt- am Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt. Für eine solche Anordnung müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund kumulativ und nicht lediglich alternativ vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
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