Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 46/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 184/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger bei einem Unfall am 01.07.1997 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat.
Unter dem 04.07.1997 wurde von Seiten der Firma C, X, der Beklagten angezeigt, der Kläger sei am 01.07.1997 als Subunternehmer von einem Staplerfahrer angefahren worden und habe sich einen Oberschenkeltrümmerbruch zugezogen. Der Kläger teilte der Beklagten mit, seit 1990 ununterbrochen als Subunternehmer für die Firma C tätig gewesen zu sein. Er habe einen festen Arbeitsplatz auf dem Betriebsgelände. Das Arbeitsmaterial werde von der Firma gestellt. Er seit weitgehend in der Entscheidung frei, zu welchem Zeitpunkt er komme und gehe. Seine Anwesenheit müsse er jedoch durch Abstempeln einer Karte nachweisen. Die Bezahlung erfolge pro Stück der reparierten bzw. neu erstellten Paletten. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Entschädigung mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB VII verunfallt (Bescheid vom 16.12.1997). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.02.1998). Beim Sozialgericht Düsseldorf verfolgte der Kläger sein auf die Bewilligung von Entschädigung gerichtetes Begehren weiter. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage durch Urteil vom 05.01.2000 mit der Begründung ab, der Kläger habe den Unfall nicht als abhängig Beschäftigter erlitten. Im Berufungsverfahren hörte das Landessozialgericht den Kaufmann C als Zeugen. Im Termin vom 16.07.2002 nahm der Kläger die Berufung zurück, nachdem der Vorsitzende ihn darauf hingewiesen hatte, der Senat halte die Kriterien für überwiegend, die für die selbständigen Eigenschaft des Klägers sprächen. Unter dem 10.11.2003 begehrte der Kläger die Überprüfung des bindenden Bescheides vom 16.12.1997 im Wege des § 44 SGB X. Er machte, wie im Vorverfahren geltend, tatsächlich nicht als Unternehmer, sondern als Arbeitnehmer der Firma C verunglückt zu sein. Die Beklagte lehnte den Neufeststellungsantrag mit der Begründung ab, neue Tatsachen seien nicht vorgetragen worden, sämtliche Argumente seien bereits im Vorverfahren überprüft worden (Bescheid vom 16.12.2003). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2004). Mit seiner am 27.02.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend im Stückakkord gearbeitet zu haben, noch nicht einmal eigenes Werkzeug, sondern das Werkzeug des Arbeitgebers benutzt zu haben. Wenn keine Paletten zur Reparatur angestanden hätten, sei er im normalen Stundenlohn vergütet worden und habe mehr oder weniger die Halle oder den Arbeitsplatz gefegt. Der Arbeitgeber habe bewusst diese Konstellation unter Umgehung der gesetzlichen Verpflichtung gewählt, um die Lohnnebenkosten zu senken, die Kosten des Urlaubs einzusparen und das Risiko der Lohnfortzahlung auf ihn, den Kläger, zu überbürden. Es gebe kaum eine klarere Arbeitnehmerposition als die, die er eingenommen habe.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger, seinen Unfall vom 01.07.1997 als versicherungspflichtigen Unfall anzuerkennen und ihm die daraus resultierenden Versicherungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte begehrt die Klageabweisung.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die Vorprozessakten S 00 U 00/00 Bezug genommen.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtssstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGG, den bestandskräftigen und im Vorprozess bestätigten Bescheid vom 16.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1998 zurücknimmt und den Unfall vom 01.07.1997 als Arbeitsunfall festzustellt. Zu Recht hat die Beklagte den Versicherungsschutz des Kläger verneint, weil er am 01.07.1997 nicht als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verunglückt ist. Bei der Beurteilung der Frage der Beschäftigteneigenschaft ist von folgenden in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen auszugehen: Beschäftigung ist die nicht selbständige Art, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen Anordnungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Art, Zeit und Ort der Arbeitsausführung, die Stellung des Arbeitsmaterials und der Werkzeuge, Arbeiten in fremder Betriebsstätte, Überwachung der Arbeit durch Dritte, Gemeinschaftsarbeit, Vereinbarung bezahlten Urlaubs, persönliche Arbeitsleistung, feste Entlohnung und Anwendung eines Tarifvertrags. Eine selbständige unternehmerische Tätigkeit wird gekennzeichnet durch das Tragen eines Unternehmerrisikos, eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, das Schulden eines bestimmten Erfolges der Tätigkeit, die freie Bestimmung von Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung, das Tragen geschäftlicher Unkosten, eine Haftung sowie das Recht Hilfspersonen heranzuziehen, die auf eigene Rechnung zu bezahlen sind. Die genannten typusbildenden Merkmale müssen nicht komplett und gleichzeitig vorliegen. Entscheidend ist, welche Merkmale im Einzelfall überwiegen (vgl. Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung, SGB VII, Band I, § 2 Rn. 59 f. mit Rechtsprechungshinweisen). Ausgehend von diesen Überlegungen hat das Sozialgericht im Vorprozess die Eigenschaft des Klägers als Beschäftigter verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil vom 05.01.2000 wird Bezug genommen. Die Vernehmung des Kaufmanns C in der Berufungsinstanz, hat die Richtigkeit dieser Feststellungen bestätigt. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die gegebenenfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen, trägt der Kläger nicht vor. Damit bleibt festzuhalten, dass die Beklagte sich zu Recht auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 16.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides berufen hat: Es liegen keine Gesichtspunkte vor, die für die Fehlerhaftigkeit dieses Bescheides sprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger bei einem Unfall am 01.07.1997 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat.
Unter dem 04.07.1997 wurde von Seiten der Firma C, X, der Beklagten angezeigt, der Kläger sei am 01.07.1997 als Subunternehmer von einem Staplerfahrer angefahren worden und habe sich einen Oberschenkeltrümmerbruch zugezogen. Der Kläger teilte der Beklagten mit, seit 1990 ununterbrochen als Subunternehmer für die Firma C tätig gewesen zu sein. Er habe einen festen Arbeitsplatz auf dem Betriebsgelände. Das Arbeitsmaterial werde von der Firma gestellt. Er seit weitgehend in der Entscheidung frei, zu welchem Zeitpunkt er komme und gehe. Seine Anwesenheit müsse er jedoch durch Abstempeln einer Karte nachweisen. Die Bezahlung erfolge pro Stück der reparierten bzw. neu erstellten Paletten. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Entschädigung mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB VII verunfallt (Bescheid vom 16.12.1997). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.02.1998). Beim Sozialgericht Düsseldorf verfolgte der Kläger sein auf die Bewilligung von Entschädigung gerichtetes Begehren weiter. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage durch Urteil vom 05.01.2000 mit der Begründung ab, der Kläger habe den Unfall nicht als abhängig Beschäftigter erlitten. Im Berufungsverfahren hörte das Landessozialgericht den Kaufmann C als Zeugen. Im Termin vom 16.07.2002 nahm der Kläger die Berufung zurück, nachdem der Vorsitzende ihn darauf hingewiesen hatte, der Senat halte die Kriterien für überwiegend, die für die selbständigen Eigenschaft des Klägers sprächen. Unter dem 10.11.2003 begehrte der Kläger die Überprüfung des bindenden Bescheides vom 16.12.1997 im Wege des § 44 SGB X. Er machte, wie im Vorverfahren geltend, tatsächlich nicht als Unternehmer, sondern als Arbeitnehmer der Firma C verunglückt zu sein. Die Beklagte lehnte den Neufeststellungsantrag mit der Begründung ab, neue Tatsachen seien nicht vorgetragen worden, sämtliche Argumente seien bereits im Vorverfahren überprüft worden (Bescheid vom 16.12.2003). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2004). Mit seiner am 27.02.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend im Stückakkord gearbeitet zu haben, noch nicht einmal eigenes Werkzeug, sondern das Werkzeug des Arbeitgebers benutzt zu haben. Wenn keine Paletten zur Reparatur angestanden hätten, sei er im normalen Stundenlohn vergütet worden und habe mehr oder weniger die Halle oder den Arbeitsplatz gefegt. Der Arbeitgeber habe bewusst diese Konstellation unter Umgehung der gesetzlichen Verpflichtung gewählt, um die Lohnnebenkosten zu senken, die Kosten des Urlaubs einzusparen und das Risiko der Lohnfortzahlung auf ihn, den Kläger, zu überbürden. Es gebe kaum eine klarere Arbeitnehmerposition als die, die er eingenommen habe.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger, seinen Unfall vom 01.07.1997 als versicherungspflichtigen Unfall anzuerkennen und ihm die daraus resultierenden Versicherungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte begehrt die Klageabweisung.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die Vorprozessakten S 00 U 00/00 Bezug genommen.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtssstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGG, den bestandskräftigen und im Vorprozess bestätigten Bescheid vom 16.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1998 zurücknimmt und den Unfall vom 01.07.1997 als Arbeitsunfall festzustellt. Zu Recht hat die Beklagte den Versicherungsschutz des Kläger verneint, weil er am 01.07.1997 nicht als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verunglückt ist. Bei der Beurteilung der Frage der Beschäftigteneigenschaft ist von folgenden in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen auszugehen: Beschäftigung ist die nicht selbständige Art, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen Anordnungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Art, Zeit und Ort der Arbeitsausführung, die Stellung des Arbeitsmaterials und der Werkzeuge, Arbeiten in fremder Betriebsstätte, Überwachung der Arbeit durch Dritte, Gemeinschaftsarbeit, Vereinbarung bezahlten Urlaubs, persönliche Arbeitsleistung, feste Entlohnung und Anwendung eines Tarifvertrags. Eine selbständige unternehmerische Tätigkeit wird gekennzeichnet durch das Tragen eines Unternehmerrisikos, eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, das Schulden eines bestimmten Erfolges der Tätigkeit, die freie Bestimmung von Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung, das Tragen geschäftlicher Unkosten, eine Haftung sowie das Recht Hilfspersonen heranzuziehen, die auf eigene Rechnung zu bezahlen sind. Die genannten typusbildenden Merkmale müssen nicht komplett und gleichzeitig vorliegen. Entscheidend ist, welche Merkmale im Einzelfall überwiegen (vgl. Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung, SGB VII, Band I, § 2 Rn. 59 f. mit Rechtsprechungshinweisen). Ausgehend von diesen Überlegungen hat das Sozialgericht im Vorprozess die Eigenschaft des Klägers als Beschäftigter verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil vom 05.01.2000 wird Bezug genommen. Die Vernehmung des Kaufmanns C in der Berufungsinstanz, hat die Richtigkeit dieser Feststellungen bestätigt. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die gegebenenfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen, trägt der Kläger nicht vor. Damit bleibt festzuhalten, dass die Beklagte sich zu Recht auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 16.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides berufen hat: Es liegen keine Gesichtspunkte vor, die für die Fehlerhaftigkeit dieses Bescheides sprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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