Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 37 AS 144/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) streitig.
Die am 00.00.1958 geborene Klägerin zu 1) lebt als Alleinerziehende mit ihrer am 00.00.1987 geborenen Tochter O (Klägerin zu 2)) zusammen.
Am 13.01.2005 beantragte sie für sich und für ihre Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und gab in dem Antrag an, dass ihr Arbeitslosengeldbezug (ALG I) am 22.01.2005 ende.
Mit Bescheid vom 31.01.2005 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 13.01.2005 bis zum 30.04.2005 in folgender Höhe:
Vom 13.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von 171,73 Euro Vom 01.02.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von 929,09 Euro und vom 01.04.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 624,38 Euro
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihnen der nach § 24 SGB II befristete Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II zu gewähren sei. Weiterhin seien von ihrem Einkommen Freibeträge abzurechnen und der Bewilligungsabschnitt könne erst ab dem 22.01.2005 bemessen werden, da ab diesem Zeitpunkt der Bezug von Arbeitslosengeld I ende; zudem seien die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in angemessener Höhe bewilligt worden.
Mit Änderungsbescheid vom 24.06.2005 wurden die monatlichen Leistungsbeträge in der Zeit vom 13.01.2005 bis 31.01.2005 auf 245,83 Euro, in der Zeit vom 01.02.2005 bis 31.03.2005 auf 1.143,09 Euro und für April 2005 auf 856,38 Euro angehoben. Hierbei wurde der Zuschlag nach § 24 SGB II sowie der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der monatliche Gesamtbedarf belaufe sich auf 1.390,09 Euro. Hierbei wurde für die Klägerin zu 1) eine Regelleistung in Höhe von 345,- Euro, für die Klägerin zu 2) bis zum 06.04.2005 eine Regelleistung in Höhe von 276,- Euro, ein Mehrbedarf wegen Erziehung von O in Höhe von 41,- Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 728,09 Euro zugrundegelegt. Unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes I, welches bis zum 22.01.2005 gezahlt wurde und des Kindergeldes in Höhe von 154,- Euro, welches ab 06.04.2005 der Klägerin zu 1) als Einkommen anzurechnen sei, sowie des Zuschlags nach § 24 SGB II ergebe sich kein höherer Leistungsbetrag als im Änderungsbescheid vom 24.06.2005. Entgegen der Ansicht der Klägerin wirke ihr Antrag vom 13.01.2005 nicht erst ab dem 01.02.2005. Die Beurteilung der Bedürftigkeit sei durch die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SGB II abhängig, wobei der Behörde insofern im Rahmen der Amtsermittlung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Bearbeitung obliege.
In der am 11.07.2005 erhobenen Klage tragen die Kläger vor, dass bei der Berechnung der Leistung für den Monat Januar 2005 die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht richtig angewandt worden sei. Sie vertreten die Auffassung, dass die Rundungen bei den einzelnen Leistungen – mit Ausnahme der Unterkunftskosten – zu geschehen habe. Dies ergebe zwar nur einen geringfügigen Differenzbetrag (0,73 Euro), sei aber eine grundsätzliche Frage. Auch sei die Leistung für den Monat Januar 2005 nicht korrekt berechnet worden. Da die Zahlung des Arbeitslosengeldes I erst zum 22.01.2005 eingestellt worden sei, beginne der Bewilligungszeitraum erst am 23.01.2005. Auch die Anrechnung des Arbeitslosengeldes sei nicht korrekt. So müsste das Arbeitslosengeld in Höhe von 916,96 Euro für Januar um 30,- Euro Pauschale bereinigt werden und auf die Zeit vom 13. bis 22.01.2005 umgerechnet werden. Die Frage der Rundung sei auch für den Monat April 2005 relevant, da der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende auf 7,- Euro aufzurunden sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 31.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.06.2005 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2005 weitere Leistungen unter Berücksichtigung eines Leistungszeitpunktes vom 23.01.2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass den Klägern höhere Leistungen nicht zustünden. Insbesondere die Berechnung im Monat Januar 2005 sei nicht zum Nachteil der Kläger zu beanstanden. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger sei sogar ein zu geringer Anrechnungsbetrag aus dem Arbeitslosengeld in die Berechnung eingestellt worden, sodass keinesfalls weitergehende Ansprüche der Kläger bestünden. Die Überprüfung der Frage, ob die Vorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II (Rundung) zutreffend berücksichtigt worden sei, könne deshalb dahinstehen. Da den Klägern im Januar 2005 der Anspruch auf Grundsicherung für 18 Tage zustehe, errechnet sich daher anzurechnendes Einkommen aus dem Arbeitslosengeld in Höhe von 532,18 Euro (886,96 Euro/30 x 18 Tage). Die Verteilung des Einkommens auf den Zeitraum vom 13. bis 22.01.2005 wie im Änderungsbescheid vom 24.06.2005 sei insofern nicht möglich. Zudem hätte die Beklagte die erfolgende Mietzinszahlung nicht in die Berechnung mit einfließen lassen dürfen, da Hilfebedürftigkeit im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft am 13.01.2005 wegen bereits erfolgter Entrichtung des Mietzinses nicht bestanden habe. Im Januar 2005 wäre demnach Hilfebedürftigkeit insgesamt zu verneinen gewesen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass Hilfebedürftigkeit erst am 23.01.2005 begonnen habe, da bis zu diesem Zeitpunkt der Bedarf der Familie durch die Leistungen des Arbeitslosengeldes I gedeckt gewesen sei. Unter Zugrundelegung eines Bewilligungszeitraumes ab 23.01.2005 ergebe sich ein höherer Leistungsanspruch, da das Arbeitslosengeld I aus der Berechnung wegfiele. Auch hätten die Klägerin zu 1) für einen längeren Zeitraum den Zuschlag nach § 24 SGB II.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässig Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie sind deshalb durch den Bescheid vom 31.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Nach § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II.
1)Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung 2)unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht
1)durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2)aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sicher kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Im Monat Januar 2005, dessen Berechnung im Wesentlichen streitig ist, haben die Kläger keinen höheren Anspruch als die Beklagte ihn im Änderungsbescheid vom 24.06.2005 festgesetzt hat.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist als Bedarfszeit der Monat Januar 2005 anzusehen und nicht erst die Zeit ab 22.01.2005.
Schon zu Geltungszeiten des Bundessozialhilfegesetzes hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als Bedarfszeit den jeweiligen Kalendermonat angenommen und nicht auf einen im Beginn variablen Zeitraum von 30 Tagen abgestellt. Auch ohne ausdrückliche Regelung zur Dauer und zur Abgrenzung des für die Bedarfsrechnung maßgeblichen Bedarfszeitraumes konnte diese Auslegung aus der Gesetzessystemathik und dem gesetzgeberischen Ziel hergeleitet werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 22.04.2004, AZ: 5 C 68/03 in NJW 2004, 2608 bis 2609 mit weiteren Nachweisen). Dass der Gesetzgeber mit Einführung des SGB II an dieser Rechtsprechung festhalten wollte, ist u.a. an der Norm des § 41 Abs. 1 SGB II zu sehen. Hiernach besteht Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden.
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Rechtsicherheit wurde das Monatsprinzip gewählt mit der Folge, dass ganze Monate mit 30 Tagen gerechnet werden, um monatlich gleichbleibende Leistungen sicherzustellen. Bei Leistungen für Teilmonate wird die Zahl der Anspruchstage mit 1/30 der vollen monatlichen Leistung multipliziert (zur Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 15/1516, Seite 43; Eicher/Spellbrink Kommentar SGB II § 41 Rdnr. 2).
Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II wäre bedeutungslos, wenn als Bedarfszeit nicht der jeweilige Monat, sondern variable Zeitabschnitte angesehen würden. Auch in der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – ALG II–V) hat der Gesetzgeber in § 2 bei der Berechnung des Einkommens das Monatsprinzip zugrunde gelegt. Nach § 2 Absatz 2 sind beispielsweise laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Für laufende Einnahmen die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen gilt Abs. 3 entsprechend. Nach § 2 Abs. 3 ALG II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Insgesamt legt das Gericht diese Normen so aus, dass der Gesetzgeber sich für das Monatsprinzip – wie auch schon zu Geltungszeiten des BSHG – entschieden hat, ohne eine ausdrückliche Regelung hierzu zu treffen.
Bei der Annahme, dass der Monat Januar 2005 den Bedarfszeitraum bildet, ist unerheblich, dass die Klägerin zu 1) den Antrag bereits am 13.01.2005 und nicht erst am 23.01.2005 gestellt hat, da das bis zum 22.01.2005 gezahlte Arbeitslosengeld I in beiden Fällen in die Berechnung mit einfließt.
Der Antrag auf Leistungen nach § 37 SGB II bewirkt nämlich nur, dass die einzelne Leistung fällig wird und zur Auszahlung gelangen kann. Die Wirkungen des Antrages sind in erster Linie verfahrensrechtlicher Art; d.h. der Leistungsträger wird verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren durchzuführen. Daneben hat der Antrag auch konstitutive Wirkung (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1516, Seite 62 zu § 37), d.h. ohne Antrag können keine Leistungen gewährt werden. Der Antrag wird ex nunc, sodass grundsätzlich keine rückwirkende Leistungserbringung erfolgt (Link in Eicher/Spellbrink Kommentar SGB II § 37 Rdnr. 24). Unabhängig von der Stellung des Antrags innerhalb eines Monats gilt nach Auffassung der Kammer das Monatsprinzip bei der Berechnung des Bedarfs.
Im Bedarfszeitraum Januar 2005 stehen den Klägern keine weiteren Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II zu, weil die Kläger über den bewilligten Betrag hinaus nicht hilfebedürftig sind.
Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung weiterer Leistungen, die über den bewilligten Betrag im Änderungsbescheid vom 24.06.2005 (245,83 Euro) für die Zeit vom 13.01.2005 bis 31.01.2005 hinausgehen, abgelehnt.
Unter Berücksichtigung des Antrags der Kläger vom 13.01.2005 war ein Anspruch für die Zeit vom 13.01.2005 bis 31.01.2005 (= 19 Tage) zu prüfen. Die anteilige Regelleistung für die Klägerin zu 1) (19/30 von 345,- Euro) und für die Klägerin zu 2) (Tochter O) (19/30 von 276,- Euro) sowie den anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende (19/30 von 41,- Euro) betragen insgesamt 419,27 Euro. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht den Klägern im Rahmen der Bedarfsrechnung auch anteilig Kosten für Unterkunft und Heizung zu. Ausgehend von 30 Kalendertagen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II) errechnen sich 19 Kalendertage, in denen anteilige Unterkunftskosten inklusive Heizung in Höhe von 291,96 Euro (19/30 von 461,12 Euro) zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass die Kläger den Mietzins bereits am Monatsanfang und damit vor Antrag auf Leistungen nach dem SGB II entrichtet haben, steht der Berücksichtigung nicht entgegen. Der Gesetzgeber ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs. 1 SGB II dem im Sozialhilferecht herrschenden "Bedürftigkeitsprinzip" gefolgt (Bundestagsdrucksache 15/1516, Seite 44 ff. 56). Der Leistungsumfang entspricht demnach der Differenz zwischen Bedarf und der Summe der Mittel, die dem Hilfebedürftigen zu dessen Deckung zur Verfügung stehen. Dementsprechend mindern nur zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nach § 19 Satz 2, 28 Absatz 2 SGB II die zu erbringenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Unter Zugrundlegung des "Monatsprinzips" ist der zu entrichtende Mietzins am Monatsanfang anteilmäßig in die Bedarfsberechnung mit einzubeziehen.
Insgesamt errechnet sich für den Monat Januar (13. bis 31.01.2005) ein Bedarf der Kläger in Höhe von 711,23 Euro.
Dem gegenüber stehen die Einnahmen der Kläger.
Das der Klägerin zu 1) bis einschließlich 22.01.2005 bewilligte Arbeitslosengeld I nach dem SGB III beläuft sich auf 916,96 Euro (41,68 Euro x 22 Tage). Gemindert um die Pauschale für angemessene Versicherung nach § 3 Nr. 1 der ALG II-V lag das bereinigte Einkommen bei 886,96 Euro, das im Zuflussmonat anteilig mit 580,74 Euro (886,96 Euro/30 x 19) zu berücksichtigen ist.
Bei dem zugeflossenen Arbeitslosengeld I handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II, denn Einkommen ist all das, was der Hilfebedürftige während des zu prüfenden Bedarfszeitraumes (Kalendermonat) wertmäßig dazu erhält, ihm zufließt ("Zuflusstheorie"). Dagegen ist Vermögen nach § 12 SGB II das, was er bei Beginn des Bedarfszeitraumes bereit hat.
Das bis zum 22.01.2005 gezahlte Arbeitslosengeld I als zu berücksichtigendes Einkommen ist als laufende Einnahme gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt.
Selbst ohne Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes und des Unterhalts für die Tochter O (Klägerin zu 2)) und unter Berücksichtigung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II in Höhe von 64,20 Euro ergibt sich ein Leistungsanspruch der Kläger im Monat Januar, der noch unter 200,- Euro liegt.
Bei der Berechnung wurde der anteilige Bedarf im Monat Januar ab Antrag (711,23 Euro) dem anteiligen Einkommen (580,74 Euro) aus Arbeitslosengeld I gegenübergestellt, so dass noch ein Bedarf in Höhe von 130,49 Euro gegeben ist. Unter Berücksichtigung des Zuschlags nach § 24 SGB II (anteilig 64,20 Euro) ergibt sich ein Bedarf in Höhe von 194,49 Euro.
Der Änderungsbescheid vom 24.06.2005 weist für den Monat Januar 2005 einen bewilligten Betrag in Höhe von 254,83 Euro aus.
Selbst ohne Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes und Unterhaltes für die Klägerin zu 2) haben die Kläger für den Monat Januar 2005 etwa 60,- Euro zu viel erhalten.
Ein weitergehender Anspruch besteht jedenfalls nicht.
Die von den Klägern aufgeführte Rundungsproblematik, die auch im Monat April 2005 seine Bedeutung hat, muss vorliegend nicht entschieden werden, da diese zu vernachlässigenden Kleinbeträge bei der gravierenden Überzahlung keine Rolle spielen und für die Entscheidung hierfür kein Rechtschutzbedürfnis besteht.
Im Rahmen der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II, wonach Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden sind, vertritt die Kammer jedoch die Auffassung, dass diese Vorschrift eng auszulegen ist. Entgegen der Auffassung der Kläger ist unter "Betrag" im Sinne des § 41 Abs. 2 SGB II nicht der einzelne Teilbetrag (jeweiliger Regelsatz, Zuschläge etc.) zu verstehen, sondern der Endbetrag. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, nämlich die Auszahlung von Bagatellbeträgen zu vermeiden (so auch Eicher in Eicher/Spellbrink Kommentar SGB II § 41 Rdnr. 7). Dagegen kann die Vorschrift nicht als generelle Berechnungsvorschrift für alle Zwischenschritte verstanden werden, wie diese etwa für § 338 SGB III gilt.
An der richtigen Berechnung der Leistungen ab Februar bis April 2005 bestehen seitens der Kammer keine Bedenken.
Im Hinblick auf die Frage der Geltung des Monatsprinzips bei der Ermittlung des Bedarfszeitraums war die Berufung zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) streitig.
Die am 00.00.1958 geborene Klägerin zu 1) lebt als Alleinerziehende mit ihrer am 00.00.1987 geborenen Tochter O (Klägerin zu 2)) zusammen.
Am 13.01.2005 beantragte sie für sich und für ihre Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und gab in dem Antrag an, dass ihr Arbeitslosengeldbezug (ALG I) am 22.01.2005 ende.
Mit Bescheid vom 31.01.2005 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 13.01.2005 bis zum 30.04.2005 in folgender Höhe:
Vom 13.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von 171,73 Euro Vom 01.02.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von 929,09 Euro und vom 01.04.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 624,38 Euro
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihnen der nach § 24 SGB II befristete Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II zu gewähren sei. Weiterhin seien von ihrem Einkommen Freibeträge abzurechnen und der Bewilligungsabschnitt könne erst ab dem 22.01.2005 bemessen werden, da ab diesem Zeitpunkt der Bezug von Arbeitslosengeld I ende; zudem seien die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in angemessener Höhe bewilligt worden.
Mit Änderungsbescheid vom 24.06.2005 wurden die monatlichen Leistungsbeträge in der Zeit vom 13.01.2005 bis 31.01.2005 auf 245,83 Euro, in der Zeit vom 01.02.2005 bis 31.03.2005 auf 1.143,09 Euro und für April 2005 auf 856,38 Euro angehoben. Hierbei wurde der Zuschlag nach § 24 SGB II sowie der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der monatliche Gesamtbedarf belaufe sich auf 1.390,09 Euro. Hierbei wurde für die Klägerin zu 1) eine Regelleistung in Höhe von 345,- Euro, für die Klägerin zu 2) bis zum 06.04.2005 eine Regelleistung in Höhe von 276,- Euro, ein Mehrbedarf wegen Erziehung von O in Höhe von 41,- Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 728,09 Euro zugrundegelegt. Unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes I, welches bis zum 22.01.2005 gezahlt wurde und des Kindergeldes in Höhe von 154,- Euro, welches ab 06.04.2005 der Klägerin zu 1) als Einkommen anzurechnen sei, sowie des Zuschlags nach § 24 SGB II ergebe sich kein höherer Leistungsbetrag als im Änderungsbescheid vom 24.06.2005. Entgegen der Ansicht der Klägerin wirke ihr Antrag vom 13.01.2005 nicht erst ab dem 01.02.2005. Die Beurteilung der Bedürftigkeit sei durch die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SGB II abhängig, wobei der Behörde insofern im Rahmen der Amtsermittlung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Bearbeitung obliege.
In der am 11.07.2005 erhobenen Klage tragen die Kläger vor, dass bei der Berechnung der Leistung für den Monat Januar 2005 die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht richtig angewandt worden sei. Sie vertreten die Auffassung, dass die Rundungen bei den einzelnen Leistungen – mit Ausnahme der Unterkunftskosten – zu geschehen habe. Dies ergebe zwar nur einen geringfügigen Differenzbetrag (0,73 Euro), sei aber eine grundsätzliche Frage. Auch sei die Leistung für den Monat Januar 2005 nicht korrekt berechnet worden. Da die Zahlung des Arbeitslosengeldes I erst zum 22.01.2005 eingestellt worden sei, beginne der Bewilligungszeitraum erst am 23.01.2005. Auch die Anrechnung des Arbeitslosengeldes sei nicht korrekt. So müsste das Arbeitslosengeld in Höhe von 916,96 Euro für Januar um 30,- Euro Pauschale bereinigt werden und auf die Zeit vom 13. bis 22.01.2005 umgerechnet werden. Die Frage der Rundung sei auch für den Monat April 2005 relevant, da der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende auf 7,- Euro aufzurunden sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 31.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.06.2005 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2005 weitere Leistungen unter Berücksichtigung eines Leistungszeitpunktes vom 23.01.2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass den Klägern höhere Leistungen nicht zustünden. Insbesondere die Berechnung im Monat Januar 2005 sei nicht zum Nachteil der Kläger zu beanstanden. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger sei sogar ein zu geringer Anrechnungsbetrag aus dem Arbeitslosengeld in die Berechnung eingestellt worden, sodass keinesfalls weitergehende Ansprüche der Kläger bestünden. Die Überprüfung der Frage, ob die Vorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II (Rundung) zutreffend berücksichtigt worden sei, könne deshalb dahinstehen. Da den Klägern im Januar 2005 der Anspruch auf Grundsicherung für 18 Tage zustehe, errechnet sich daher anzurechnendes Einkommen aus dem Arbeitslosengeld in Höhe von 532,18 Euro (886,96 Euro/30 x 18 Tage). Die Verteilung des Einkommens auf den Zeitraum vom 13. bis 22.01.2005 wie im Änderungsbescheid vom 24.06.2005 sei insofern nicht möglich. Zudem hätte die Beklagte die erfolgende Mietzinszahlung nicht in die Berechnung mit einfließen lassen dürfen, da Hilfebedürftigkeit im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft am 13.01.2005 wegen bereits erfolgter Entrichtung des Mietzinses nicht bestanden habe. Im Januar 2005 wäre demnach Hilfebedürftigkeit insgesamt zu verneinen gewesen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass Hilfebedürftigkeit erst am 23.01.2005 begonnen habe, da bis zu diesem Zeitpunkt der Bedarf der Familie durch die Leistungen des Arbeitslosengeldes I gedeckt gewesen sei. Unter Zugrundelegung eines Bewilligungszeitraumes ab 23.01.2005 ergebe sich ein höherer Leistungsanspruch, da das Arbeitslosengeld I aus der Berechnung wegfiele. Auch hätten die Klägerin zu 1) für einen längeren Zeitraum den Zuschlag nach § 24 SGB II.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässig Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie sind deshalb durch den Bescheid vom 31.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Nach § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II.
1)Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung 2)unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht
1)durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2)aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sicher kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Im Monat Januar 2005, dessen Berechnung im Wesentlichen streitig ist, haben die Kläger keinen höheren Anspruch als die Beklagte ihn im Änderungsbescheid vom 24.06.2005 festgesetzt hat.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist als Bedarfszeit der Monat Januar 2005 anzusehen und nicht erst die Zeit ab 22.01.2005.
Schon zu Geltungszeiten des Bundessozialhilfegesetzes hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als Bedarfszeit den jeweiligen Kalendermonat angenommen und nicht auf einen im Beginn variablen Zeitraum von 30 Tagen abgestellt. Auch ohne ausdrückliche Regelung zur Dauer und zur Abgrenzung des für die Bedarfsrechnung maßgeblichen Bedarfszeitraumes konnte diese Auslegung aus der Gesetzessystemathik und dem gesetzgeberischen Ziel hergeleitet werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 22.04.2004, AZ: 5 C 68/03 in NJW 2004, 2608 bis 2609 mit weiteren Nachweisen). Dass der Gesetzgeber mit Einführung des SGB II an dieser Rechtsprechung festhalten wollte, ist u.a. an der Norm des § 41 Abs. 1 SGB II zu sehen. Hiernach besteht Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden.
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Rechtsicherheit wurde das Monatsprinzip gewählt mit der Folge, dass ganze Monate mit 30 Tagen gerechnet werden, um monatlich gleichbleibende Leistungen sicherzustellen. Bei Leistungen für Teilmonate wird die Zahl der Anspruchstage mit 1/30 der vollen monatlichen Leistung multipliziert (zur Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 15/1516, Seite 43; Eicher/Spellbrink Kommentar SGB II § 41 Rdnr. 2).
Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II wäre bedeutungslos, wenn als Bedarfszeit nicht der jeweilige Monat, sondern variable Zeitabschnitte angesehen würden. Auch in der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – ALG II–V) hat der Gesetzgeber in § 2 bei der Berechnung des Einkommens das Monatsprinzip zugrunde gelegt. Nach § 2 Absatz 2 sind beispielsweise laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Für laufende Einnahmen die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen gilt Abs. 3 entsprechend. Nach § 2 Abs. 3 ALG II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Insgesamt legt das Gericht diese Normen so aus, dass der Gesetzgeber sich für das Monatsprinzip – wie auch schon zu Geltungszeiten des BSHG – entschieden hat, ohne eine ausdrückliche Regelung hierzu zu treffen.
Bei der Annahme, dass der Monat Januar 2005 den Bedarfszeitraum bildet, ist unerheblich, dass die Klägerin zu 1) den Antrag bereits am 13.01.2005 und nicht erst am 23.01.2005 gestellt hat, da das bis zum 22.01.2005 gezahlte Arbeitslosengeld I in beiden Fällen in die Berechnung mit einfließt.
Der Antrag auf Leistungen nach § 37 SGB II bewirkt nämlich nur, dass die einzelne Leistung fällig wird und zur Auszahlung gelangen kann. Die Wirkungen des Antrages sind in erster Linie verfahrensrechtlicher Art; d.h. der Leistungsträger wird verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren durchzuführen. Daneben hat der Antrag auch konstitutive Wirkung (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1516, Seite 62 zu § 37), d.h. ohne Antrag können keine Leistungen gewährt werden. Der Antrag wird ex nunc, sodass grundsätzlich keine rückwirkende Leistungserbringung erfolgt (Link in Eicher/Spellbrink Kommentar SGB II § 37 Rdnr. 24). Unabhängig von der Stellung des Antrags innerhalb eines Monats gilt nach Auffassung der Kammer das Monatsprinzip bei der Berechnung des Bedarfs.
Im Bedarfszeitraum Januar 2005 stehen den Klägern keine weiteren Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II zu, weil die Kläger über den bewilligten Betrag hinaus nicht hilfebedürftig sind.
Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung weiterer Leistungen, die über den bewilligten Betrag im Änderungsbescheid vom 24.06.2005 (245,83 Euro) für die Zeit vom 13.01.2005 bis 31.01.2005 hinausgehen, abgelehnt.
Unter Berücksichtigung des Antrags der Kläger vom 13.01.2005 war ein Anspruch für die Zeit vom 13.01.2005 bis 31.01.2005 (= 19 Tage) zu prüfen. Die anteilige Regelleistung für die Klägerin zu 1) (19/30 von 345,- Euro) und für die Klägerin zu 2) (Tochter O) (19/30 von 276,- Euro) sowie den anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende (19/30 von 41,- Euro) betragen insgesamt 419,27 Euro. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht den Klägern im Rahmen der Bedarfsrechnung auch anteilig Kosten für Unterkunft und Heizung zu. Ausgehend von 30 Kalendertagen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II) errechnen sich 19 Kalendertage, in denen anteilige Unterkunftskosten inklusive Heizung in Höhe von 291,96 Euro (19/30 von 461,12 Euro) zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass die Kläger den Mietzins bereits am Monatsanfang und damit vor Antrag auf Leistungen nach dem SGB II entrichtet haben, steht der Berücksichtigung nicht entgegen. Der Gesetzgeber ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs. 1 SGB II dem im Sozialhilferecht herrschenden "Bedürftigkeitsprinzip" gefolgt (Bundestagsdrucksache 15/1516, Seite 44 ff. 56). Der Leistungsumfang entspricht demnach der Differenz zwischen Bedarf und der Summe der Mittel, die dem Hilfebedürftigen zu dessen Deckung zur Verfügung stehen. Dementsprechend mindern nur zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nach § 19 Satz 2, 28 Absatz 2 SGB II die zu erbringenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Unter Zugrundlegung des "Monatsprinzips" ist der zu entrichtende Mietzins am Monatsanfang anteilmäßig in die Bedarfsberechnung mit einzubeziehen.
Insgesamt errechnet sich für den Monat Januar (13. bis 31.01.2005) ein Bedarf der Kläger in Höhe von 711,23 Euro.
Dem gegenüber stehen die Einnahmen der Kläger.
Das der Klägerin zu 1) bis einschließlich 22.01.2005 bewilligte Arbeitslosengeld I nach dem SGB III beläuft sich auf 916,96 Euro (41,68 Euro x 22 Tage). Gemindert um die Pauschale für angemessene Versicherung nach § 3 Nr. 1 der ALG II-V lag das bereinigte Einkommen bei 886,96 Euro, das im Zuflussmonat anteilig mit 580,74 Euro (886,96 Euro/30 x 19) zu berücksichtigen ist.
Bei dem zugeflossenen Arbeitslosengeld I handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II, denn Einkommen ist all das, was der Hilfebedürftige während des zu prüfenden Bedarfszeitraumes (Kalendermonat) wertmäßig dazu erhält, ihm zufließt ("Zuflusstheorie"). Dagegen ist Vermögen nach § 12 SGB II das, was er bei Beginn des Bedarfszeitraumes bereit hat.
Das bis zum 22.01.2005 gezahlte Arbeitslosengeld I als zu berücksichtigendes Einkommen ist als laufende Einnahme gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt.
Selbst ohne Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes und des Unterhalts für die Tochter O (Klägerin zu 2)) und unter Berücksichtigung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II in Höhe von 64,20 Euro ergibt sich ein Leistungsanspruch der Kläger im Monat Januar, der noch unter 200,- Euro liegt.
Bei der Berechnung wurde der anteilige Bedarf im Monat Januar ab Antrag (711,23 Euro) dem anteiligen Einkommen (580,74 Euro) aus Arbeitslosengeld I gegenübergestellt, so dass noch ein Bedarf in Höhe von 130,49 Euro gegeben ist. Unter Berücksichtigung des Zuschlags nach § 24 SGB II (anteilig 64,20 Euro) ergibt sich ein Bedarf in Höhe von 194,49 Euro.
Der Änderungsbescheid vom 24.06.2005 weist für den Monat Januar 2005 einen bewilligten Betrag in Höhe von 254,83 Euro aus.
Selbst ohne Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes und Unterhaltes für die Klägerin zu 2) haben die Kläger für den Monat Januar 2005 etwa 60,- Euro zu viel erhalten.
Ein weitergehender Anspruch besteht jedenfalls nicht.
Die von den Klägern aufgeführte Rundungsproblematik, die auch im Monat April 2005 seine Bedeutung hat, muss vorliegend nicht entschieden werden, da diese zu vernachlässigenden Kleinbeträge bei der gravierenden Überzahlung keine Rolle spielen und für die Entscheidung hierfür kein Rechtschutzbedürfnis besteht.
Im Rahmen der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II, wonach Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden sind, vertritt die Kammer jedoch die Auffassung, dass diese Vorschrift eng auszulegen ist. Entgegen der Auffassung der Kläger ist unter "Betrag" im Sinne des § 41 Abs. 2 SGB II nicht der einzelne Teilbetrag (jeweiliger Regelsatz, Zuschläge etc.) zu verstehen, sondern der Endbetrag. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, nämlich die Auszahlung von Bagatellbeträgen zu vermeiden (so auch Eicher in Eicher/Spellbrink Kommentar SGB II § 41 Rdnr. 7). Dagegen kann die Vorschrift nicht als generelle Berechnungsvorschrift für alle Zwischenschritte verstanden werden, wie diese etwa für § 338 SGB III gilt.
An der richtigen Berechnung der Leistungen ab Februar bis April 2005 bestehen seitens der Kammer keine Bedenken.
Im Hinblick auf die Frage der Geltung des Monatsprinzips bei der Ermittlung des Bedarfszeitraums war die Berufung zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved