Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 112/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 225/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der Beklagten.
Das Unternehmen der Klägerin ist 2002 durch eine Umstrukturierung der Firmen T H GmbH & Co. KG M, T H GmbH & Co. KG C und H T & Co. KG entstanden. Die ehemaligen Mitarbeiter der H T GmbH & Co. KG, die – so die Klägerin – im "klassischen Gerüstbau" tätig waren, wechselten zur T H GmbH & Co. KG in M. Die anderen Mitarbeiter werden von der Klägerin weiter beschäftigt. Der Tätigkeitsbereich dieser Mitarbeiter besteht im Wesentlichen – so die Klägerin – im Transport der Gerüstmaterialien zu Baustellen bzw. Lagerplätzen der verschiedenen Gerüstbau-Firmen, im Be- und Entladen der LKW per Gabelstapler, in der Instandhaltung von Gerüstmaterial wie Aussortieren von defektem Gerüstmaterial, Reinigen von Gerüstmaterial, Einlagern und Paketieren von Gerüstmaterial, Lagerarbeiten und in Verwaltungsarbeiten. Mit Schreiben vom 04.10.2002 beantragte die Klägerin, ihre "6 – 7" Mitarbeiter einer niedrigeren Gefahrklasse zuzuordnen. Durch Bescheid vom 06.01.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Bei den Tätigkeiten der Mitarbeiter der Klägerin handele es sich um wesentliche und typische Teiltätigkeiten des Unternehmenszweigs Gerüstverleih. Nach dem Prinzip der gewerbsmäßigen Gliederung zum Sammelunternehmenszweig "Gerüstbau, Gerüstverleih" sei das Unternehmen der Klägerin deshalb einheitlich für alle ausgeführten Tätigkeiten korrekt zur laufenden Nummer 02010, Gefahrklasse 10,5 des Gefahrtarifs veranlagt. Eine Änderung der Veranlagung des Unternehmens zum Gefahrtarif sei deshalb nicht möglich. Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, bei der Tätigkeit eines Gerüstbauers handele es sich um eine besonders gefahrengeneigte Tätigkeit auf den Gerüsten. Die Tätigkeiten der Mitarbeiter des Unternehmens der Klägerin seien demgegenüber wesensverschieden. Es handele es sich um logistische Tätigkeiten, für die die hohe Gefahrenklasse 10,5 nicht gerechtfertigt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, Unternehmen des Gerüstverleihs würden nach Teil 1 des derzeit gültigen Gefahrtarifs der Tarifstelle 2, laufende Nummer 02010, "Gerüstbau, Gerüstverleih" zugeordnet. Eine weitere Unterteilung erfolge nicht. Von der laufenden Nummer 02010 würden alle Unternehmen, die im Bereich "Gerüstbau, Gerüstverleih" tätig seien, erfasst, unabhängig davon, in welcher Form die Arbeiten ausgeführt würden. Bei den Tätigkeiten der Mitarbeiter der Klägerin handele es sich um wesentliche und typische Teiltätigkeiten des Unternehmenszweigs "Gerüstverleih". Die Klägerin sei deshalb korrekt zur laufenden Nummer 02010, Gefahrklasse 10,5 des Gefahrtarifs veranlagt worden.
Mit ihrer am 27.05.2003 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter seien von ihrer Einstufung den unter der laufenden Nummer 3 sowie der laufenden Nummer 4 des Gefahrtarifs bezeichneten Tätigkeiten gleichzusetzen. Den Lagerarbeiten komme allenfalls ein Gefahr- und damit Unfallpotenzial gleich, dass den unter den Tarifstellen 03 bezeichneten Tätigkeiten entspreche. Ihre Mitarbeiter montierten weder Gerüste noch seien sie wie im Gerüstbau üblicherweise in großer Höhe tätig. Die Lagerverwaltung selbst sei potenziell ungefährlich. Insoweit könne auch nicht eine Veranlagung der Klägerin aufgrund des Berufsbildes der übrigen dem Gerüstbau zuzuordnenden Gesellschaften stattfinden. Eine Veranlagung zu einer einheitlichen Gefahrenklasse komme allein hinsichtlich der Mitarbeiter in Betracht, die auch die gefahrengeneigten Tätigkeiten dieses Gewerbezweiges in dieser Gefahrenklasse ausübten. Hierzu gehörten die Lagerverwaltung sowie die hiermit verbundenen Logistikdienstleistungen, wie sie von ihren Mitarbeitern erbracht würden gerade nicht. Eine einheitliche Veranlagung im Rahmen eines Unternehmens könne nicht gelten, wenn Mitarbeiter, die die Einstufung in die hohe Gefahrklasse rechtfertigten, nicht beschäftigt würden. In jedem Fall rechtfertige sich aber aufgrund des erheblichen niedrigeren Gefahrenpotenzials – sofern man die Zuordnung zur Tarifstelle 02 für zutreffend erachte eine Herabsetzung der Gefahrklasse nach Teil 2 Nr. 2 Satz 2 des Gefahrtarifs.
Schriftsätzlich begehrt die Klägerin, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2003 sie, die Klägerin, nach der Tarifstelle 03 laufende Nummer 303012 Gefahrklasse 4 gemäß Teil I der Tarifstellen und Gefahrklassen der Beklagten zu veranlagen.
Die Beklagte begehrt die Klageabweisung.
Die Beklagte hat vorgetragen, das BSG habe bereits 1991 entschieden, Unfallversicherungsträger müssten für abgrenzbare Unternehmensteile keine gesonderten Tarifstellen bilden. Auch die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbszweigprinzip habe des BSG bereits 1981 nicht beanstandet. Neben der Klägerin gebe es nur zwei weitere Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand lediglich der Gerüstverleih sei. Diese beiden weiteren Unternehmen hätten eine Gesamtjahreslohnsumme von (insgesamt) 100.000,00 Euro. Darüber hinaus habe die Klägerin auch keinen formellen Antrag nach Teil II Nr. 2 des bis zum 31.12.2004 gültigen Gefahrtarifs gestellt, dessen Voraussetzung im Übrigen bei der Klägerin auch nicht vorliegen würden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die Herabsetzung der Gefahrklasse gemäß Teil II Nr. 2 des Gefahrtarifs der Beklagten begehrt. Die Beklagte hat über diesen erstmals im Klageverfahren ausdrücklich erhobenen Anspruch bisher nicht durch Verwaltungsakt entschieden. Der angefochtene Bescheid vom 06.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2003 befasst sich nur mit der Zuordnung des Unternehmens der Klägerin zu den in Teil I des Gefahrtarifs aufgeführten Tarifstellen und Gefahrklassen. Mit einer reinen Leistungsklage kann das Klageziel nicht erreicht werden, weil die Entscheidung darüber, ob eine Herabsetzung der Gefahrklasse nach Teil II des Gefahrtarifs angezeigt ist, durch Verwaltungsakt zu treffen ist. Richtige Klageart ist damit die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG. Deren Erhebung setzt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens voraus. Ein solches Verwaltungsverfahren ist bisher nicht durchgeführt worden. Darüber hinaus ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte das Unternehmen der Klägerin dem Unternehmenszweig "Gerüstbau, Gerüstverleih" unter der Tarifstelle 02 (laufende Nummer 02010), zugeordnet. Unstreitig sind die Mitarbeiter der Klägerin im Gerüstverleih und damit in dem von der laufenden Nummer 02010 beschriebenen Gewerbezweig tätig. Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R – ausführt, hat der Begriff "Gewerbezweig" in der gesetzlichen Unfallversicherung eine lange Tradition sowohl im Beitrags- wie auch im Organisations- und Zuständigkeitsrecht. Gewerbezweige haben sich historisch entwickelt und der Begriff des Gewerbezweiges darf, so das Bundessozialgericht – nicht zu eng verstanden werden. Dass der Gerüstbau und der Gerüstverleih nach wie vor als ein Gewerbezweig angesehen werden muss, ergibt sich bereits daraus, dass die Zahl der Firmen, die sich auf den Gerüstverleih beschränkt haben, so gering ist, dass dies vor dem Hintergrund der üblichen Risikovermischung der Tätigkeiten im Gewerbezweig "Gerüstbau, Gerüstverleih", der typischerweise nach wie vor beide Tätigkeitssparten umfasst, vernachlässigt werden kann. Mit dem Bundessozialgericht geht die Kammer weiter davon aus, dass der Gesichtspunkt, auf den sich die Klägerin beruft, es dürften nur Gefahrengemeinschaften mit annähernd gleichen Gefährdungsrisiken zusammengefasst werden, nur dann zum Tragen kommt, wenn mehrere Gewerbezweige in einer Tarifstelle zusammengefasst werden (vgl. BSG a. a. O. mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der Beklagten.
Das Unternehmen der Klägerin ist 2002 durch eine Umstrukturierung der Firmen T H GmbH & Co. KG M, T H GmbH & Co. KG C und H T & Co. KG entstanden. Die ehemaligen Mitarbeiter der H T GmbH & Co. KG, die – so die Klägerin – im "klassischen Gerüstbau" tätig waren, wechselten zur T H GmbH & Co. KG in M. Die anderen Mitarbeiter werden von der Klägerin weiter beschäftigt. Der Tätigkeitsbereich dieser Mitarbeiter besteht im Wesentlichen – so die Klägerin – im Transport der Gerüstmaterialien zu Baustellen bzw. Lagerplätzen der verschiedenen Gerüstbau-Firmen, im Be- und Entladen der LKW per Gabelstapler, in der Instandhaltung von Gerüstmaterial wie Aussortieren von defektem Gerüstmaterial, Reinigen von Gerüstmaterial, Einlagern und Paketieren von Gerüstmaterial, Lagerarbeiten und in Verwaltungsarbeiten. Mit Schreiben vom 04.10.2002 beantragte die Klägerin, ihre "6 – 7" Mitarbeiter einer niedrigeren Gefahrklasse zuzuordnen. Durch Bescheid vom 06.01.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Bei den Tätigkeiten der Mitarbeiter der Klägerin handele es sich um wesentliche und typische Teiltätigkeiten des Unternehmenszweigs Gerüstverleih. Nach dem Prinzip der gewerbsmäßigen Gliederung zum Sammelunternehmenszweig "Gerüstbau, Gerüstverleih" sei das Unternehmen der Klägerin deshalb einheitlich für alle ausgeführten Tätigkeiten korrekt zur laufenden Nummer 02010, Gefahrklasse 10,5 des Gefahrtarifs veranlagt. Eine Änderung der Veranlagung des Unternehmens zum Gefahrtarif sei deshalb nicht möglich. Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, bei der Tätigkeit eines Gerüstbauers handele es sich um eine besonders gefahrengeneigte Tätigkeit auf den Gerüsten. Die Tätigkeiten der Mitarbeiter des Unternehmens der Klägerin seien demgegenüber wesensverschieden. Es handele es sich um logistische Tätigkeiten, für die die hohe Gefahrenklasse 10,5 nicht gerechtfertigt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, Unternehmen des Gerüstverleihs würden nach Teil 1 des derzeit gültigen Gefahrtarifs der Tarifstelle 2, laufende Nummer 02010, "Gerüstbau, Gerüstverleih" zugeordnet. Eine weitere Unterteilung erfolge nicht. Von der laufenden Nummer 02010 würden alle Unternehmen, die im Bereich "Gerüstbau, Gerüstverleih" tätig seien, erfasst, unabhängig davon, in welcher Form die Arbeiten ausgeführt würden. Bei den Tätigkeiten der Mitarbeiter der Klägerin handele es sich um wesentliche und typische Teiltätigkeiten des Unternehmenszweigs "Gerüstverleih". Die Klägerin sei deshalb korrekt zur laufenden Nummer 02010, Gefahrklasse 10,5 des Gefahrtarifs veranlagt worden.
Mit ihrer am 27.05.2003 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter seien von ihrer Einstufung den unter der laufenden Nummer 3 sowie der laufenden Nummer 4 des Gefahrtarifs bezeichneten Tätigkeiten gleichzusetzen. Den Lagerarbeiten komme allenfalls ein Gefahr- und damit Unfallpotenzial gleich, dass den unter den Tarifstellen 03 bezeichneten Tätigkeiten entspreche. Ihre Mitarbeiter montierten weder Gerüste noch seien sie wie im Gerüstbau üblicherweise in großer Höhe tätig. Die Lagerverwaltung selbst sei potenziell ungefährlich. Insoweit könne auch nicht eine Veranlagung der Klägerin aufgrund des Berufsbildes der übrigen dem Gerüstbau zuzuordnenden Gesellschaften stattfinden. Eine Veranlagung zu einer einheitlichen Gefahrenklasse komme allein hinsichtlich der Mitarbeiter in Betracht, die auch die gefahrengeneigten Tätigkeiten dieses Gewerbezweiges in dieser Gefahrenklasse ausübten. Hierzu gehörten die Lagerverwaltung sowie die hiermit verbundenen Logistikdienstleistungen, wie sie von ihren Mitarbeitern erbracht würden gerade nicht. Eine einheitliche Veranlagung im Rahmen eines Unternehmens könne nicht gelten, wenn Mitarbeiter, die die Einstufung in die hohe Gefahrklasse rechtfertigten, nicht beschäftigt würden. In jedem Fall rechtfertige sich aber aufgrund des erheblichen niedrigeren Gefahrenpotenzials – sofern man die Zuordnung zur Tarifstelle 02 für zutreffend erachte eine Herabsetzung der Gefahrklasse nach Teil 2 Nr. 2 Satz 2 des Gefahrtarifs.
Schriftsätzlich begehrt die Klägerin, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2003 sie, die Klägerin, nach der Tarifstelle 03 laufende Nummer 303012 Gefahrklasse 4 gemäß Teil I der Tarifstellen und Gefahrklassen der Beklagten zu veranlagen.
Die Beklagte begehrt die Klageabweisung.
Die Beklagte hat vorgetragen, das BSG habe bereits 1991 entschieden, Unfallversicherungsträger müssten für abgrenzbare Unternehmensteile keine gesonderten Tarifstellen bilden. Auch die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbszweigprinzip habe des BSG bereits 1981 nicht beanstandet. Neben der Klägerin gebe es nur zwei weitere Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand lediglich der Gerüstverleih sei. Diese beiden weiteren Unternehmen hätten eine Gesamtjahreslohnsumme von (insgesamt) 100.000,00 Euro. Darüber hinaus habe die Klägerin auch keinen formellen Antrag nach Teil II Nr. 2 des bis zum 31.12.2004 gültigen Gefahrtarifs gestellt, dessen Voraussetzung im Übrigen bei der Klägerin auch nicht vorliegen würden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die Herabsetzung der Gefahrklasse gemäß Teil II Nr. 2 des Gefahrtarifs der Beklagten begehrt. Die Beklagte hat über diesen erstmals im Klageverfahren ausdrücklich erhobenen Anspruch bisher nicht durch Verwaltungsakt entschieden. Der angefochtene Bescheid vom 06.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2003 befasst sich nur mit der Zuordnung des Unternehmens der Klägerin zu den in Teil I des Gefahrtarifs aufgeführten Tarifstellen und Gefahrklassen. Mit einer reinen Leistungsklage kann das Klageziel nicht erreicht werden, weil die Entscheidung darüber, ob eine Herabsetzung der Gefahrklasse nach Teil II des Gefahrtarifs angezeigt ist, durch Verwaltungsakt zu treffen ist. Richtige Klageart ist damit die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG. Deren Erhebung setzt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens voraus. Ein solches Verwaltungsverfahren ist bisher nicht durchgeführt worden. Darüber hinaus ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte das Unternehmen der Klägerin dem Unternehmenszweig "Gerüstbau, Gerüstverleih" unter der Tarifstelle 02 (laufende Nummer 02010), zugeordnet. Unstreitig sind die Mitarbeiter der Klägerin im Gerüstverleih und damit in dem von der laufenden Nummer 02010 beschriebenen Gewerbezweig tätig. Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R – ausführt, hat der Begriff "Gewerbezweig" in der gesetzlichen Unfallversicherung eine lange Tradition sowohl im Beitrags- wie auch im Organisations- und Zuständigkeitsrecht. Gewerbezweige haben sich historisch entwickelt und der Begriff des Gewerbezweiges darf, so das Bundessozialgericht – nicht zu eng verstanden werden. Dass der Gerüstbau und der Gerüstverleih nach wie vor als ein Gewerbezweig angesehen werden muss, ergibt sich bereits daraus, dass die Zahl der Firmen, die sich auf den Gerüstverleih beschränkt haben, so gering ist, dass dies vor dem Hintergrund der üblichen Risikovermischung der Tätigkeiten im Gewerbezweig "Gerüstbau, Gerüstverleih", der typischerweise nach wie vor beide Tätigkeitssparten umfasst, vernachlässigt werden kann. Mit dem Bundessozialgericht geht die Kammer weiter davon aus, dass der Gesichtspunkt, auf den sich die Klägerin beruft, es dürften nur Gefahrengemeinschaften mit annähernd gleichen Gefährdungsrisiken zusammengefasst werden, nur dann zum Tragen kommt, wenn mehrere Gewerbezweige in einer Tarifstelle zusammengefasst werden (vgl. BSG a. a. O. mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.
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