Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KA 189/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 KA 14/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Streitig ist die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von analytischer Psychotherapie als Einzelbehandlung bei Erwachsenen.
Die Klägerin ist Diplom-Psychologin sowie Diplom-Sportlehrerin und besitzt die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin. Mit Beschluss vom 10.11.1999 wurde sie gem. § 95 Abs. 10 SGB V als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragsärztlichen Versorgung in L1 zugelassen. Die Fachkunde galt als nachgewiesen im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie. Für dieses Richtlinienverfahren wurde ihr mit Bescheid vom 27.04.2000 eine Abrechnungsgenehmigung für die Einzelbehandlung von Erwachsenen erteilt.
Im Oktober 1999 beantragte sie u.a. die Abrechnungsgenehmigung für analytische Psychotherapie als Einzelbehandlung bei Erwachsenen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.09.2000 ab. Die theoretische Ausbildung sei fast ausschließlich durch Tagungsbesuche der Lindauer Psychotherapiewochen in Höhe von 600 Stunden nachgewiesen worden. Die Lindauer Therapiewochen seien weiterbildungsbefugt für die Durchführung tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, nicht jedoch für analytische Psychotherapie.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2002 zurück. Die eingereichten Unterlagen seien einer erneuten Prüfung unterzogen worden. Danach könnten 185 Behandlungsstunden nachvollzogen und somit anerkannt werden. Ferner hätten 15 Fälle von dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfällen anerkannt werden können. Die Nachweise für Theoriestunden könnten nicht anerkannt werden, weil es sich bei den jeweiligen Ausbildungseinrichtungen nicht um anerkannte Ausbildungsinstitute handele. Schließlich handele es sich bei der Supervisorin L2 nicht um eine anerkannte Supervisorin.
Die Klägerin hat am 26.08.2002 Klage erhoben. Sie trägt zu deren Begründung vor, dass sie eine ausreichende Anzahl von Therapiestunden habe belegen können. Das Argument der Beklagten, dass die Ausbildungsinstitute nicht anerkannt seien, greife nicht. Denn das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass der Beklagten allein ein formales Prüfungsrecht zustehe. Die Beklagte könne daher nur prüfen, ob die Qualifikation in einem Richtlinienverfahren erworben worden sei, eine weitere inhaltliche Prüfung der erworbenen theoretischen Qualifikation sei ihr jedoch verwehrt. Sie könne insbesondere nicht mehr die Qualität des Ausbildungsinstituts überprüfen. Gleiches gelte für die Qualifikation der Supervisorin L2.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2002 zu verurteilen, ihr die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von analytischer Psychotherapie als Einzelbehandlung bei Erwachsenen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die von der Klägerin vorgelegten Theorienachweise reichten als Nachweis der theoretischen Ausbildung nicht aus. Auch wenn nicht darauf abgestellt werde, dass das Ausbildungsinstitut von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anerkannt ist, so sei doch zu fordern, dass die inhaltliche Qualität der Ausbildung mit derer anerkannter Ausbildungseinrichtungen vergleichbar ist. Einen entsprechenden Nachweis habe die Klägerin nicht gebracht. Die für die theoretische Ausbildung vorgelegten Bescheinigungen ließen nicht den Schluss zu, dass die theoretische Ausbildung currikulär oder durch qualifizierte Dozenten erfolgt sei. Darüber hinaus sei vielen Belegen nicht zu entnehmen, dass die Ausbildung im Richtlinienverfahren der analytischen Psychotherapie erfolgt sei. Auch die Supervisorin erfülle nicht die an sie hinsichtlich der Qualifikation zu stellenden Anforderungen. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Abrechnung der analytischen Psychotherapie sei mit Bescheid vom 28.04.1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.1988 bestandskräftig abgelehnt worden.
Das Gericht hat die Approbationsakte der Klägerin bei der Bezirksregierung L1 und die Zulassungsakte der L2 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Approbationsakte und Zulassungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn diese Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin eine Abrechnungsgenehmigung für die analytische Psychotherapie als Einzelbehandlung bei Erwachsenen zu erteilen. Hierauf hat die Klägerin keinen Anspruch.
Für die Klägerin, die nach § 95 Abs. 10 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist und die eine Abrechnungsgenehmigung für die Einzelbehandlung von Erwachsenen für das Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie besitzt, richtet sich die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für ein weiteres Richtlinienverfahren nach den Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarung (Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 07.12.1998, in Kraft seit dem 01.01.1999, Deutsches Ärzteblatt 95, A-3315ff). § 16 Abs. 2 Satz 1 der Psychotherapie-Vereinbarung (Übergangsbestimmungen) sieht vor, dass Psychologische Psychotherapeuten, die nach den Übergangsregelungen in § 95 Abs. 10 SGB V zugelassen worden sind, die Abrechnungsgenehmigung für das Verfahren erhalten, für welches sie gegenüber dem Zulassungsausschuss den Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen geführt haben. Eine Abrechnungsgenehmigung ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 der Psychotherapie-Vereinbarung für mehr als ein Verfahren nur dann zu erteilen, wenn gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung die Erfüllung der Anforderungen nachgewiesen werden, die dem Zulassungsausschuss hätten nachgewiesen werden müssen, um die entsprechende Zulassung zu erhalten.
Demgemäß hat die Klägerin die Abrechnungsgenehmigung für das Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie erhalten, weil es sich um das Verfahren handelt, für welches sie dem Zulassungsausschuss Zeugnisse und Bescheinigungen vorgelegt hat, die dieser als Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in dem Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie anerkannt hat. Um eine Abrechnungsgenehmigung für das weitere Richtlinienverfahren analytische Psychotherapie zu erhalten, muss die Klägerin allerdings gegenüber der Beklagten die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Verfahren nachweisen wie sie auch dem Zulassungsausschuss gegenüber hätten nachgewiesen werden müssen. Ausweislich des § 95 Abs. 10 SGB V ist hierfür erforderlich, dass der Fachkundenachweis nach § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V geführt wird. Danach setzt der Fachkundenachweis für den nach § 12 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) approbierten Psychotherapeuten voraus, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweist. Die Approbation setzte für Diplom-Psychologen wie die Klägerin nach § 12 Abs. 3 Satz 3 PsychThG den Nachweis voraus, dass sie bis zum 31.12.1998 1. mindestens 2000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen, 2. mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen, 3. mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet haben und 4. am 24.06.1997 für die Krankenkasse tätig waren oder ihre Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem Unternehmen der privaten Krankenkasse vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind.
Die Voraussetzungen zu 1) und 4) hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer vorliegend nachgewiesen. Anhand der vorgelegten Unterlagen ließen sich etwas mehr als 2.000 Behandlungsstunden in dem Richtlinienverfahren der analytischen Psychotherapie belegen. Ferner hat die Klägerin bereits am 24.06.1997 Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) therapiert und diese Leistungen gegenüber den Krankenkassen abgerechnet. Demgegenüber sieht die Kammer jedoch die Voraussetzungen zu 2) und 3) als nicht erbracht an. Weder hat die Klägerin 280 Stunden theoretische Ausbildung im Richtlinienverfahren der analytischen Psychotherapie in der hierfür erforderlichen Weise noch fünf Behandlungsfälle unter Supervision nachgewiesen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Lehrveranstaltungen während des Psychologiestudiums bei der Prüfung des Nachweises der Theoriestunden keine Berücksichtigung finden können. Denn die in § 12 Abs. 3 bzw. 4 PsychThG geforderte theoretische Ausbildung muss postgraduell durchgeführt worden sein (vgl. BSG Urteil vom 31.08.2005 - B 6 KA 59/04 R -; LSG NRW Urteil vom 21.07.2004 – L 10 KA 42/03 –). Die somit allein zu berücksichtigenden Nachweise über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen während der so genannten Lindauer Psychotherapiewochen (LPW) sind nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, die erforderliche theoretische Ausbildung zu belegen. Die LPW werden von der Vereinigung für psychotherapeutische Fort- und Weiterbildung e.V. veranstaltet. Die Weiterbildungen finden in Form von Blockseminaren in jährlich zwei unabhängigen Wochen statt. Den von der Klägerin hierzu beigebrachten Belegen ist zu entnehmen, dass sie seit 1982 regelmäßig an Veranstaltungen der LPW zu den unterschiedlichsten Themen teilgenommen hat. Darüber hinaus ist den Belegen aber schon nicht sicher zu entnehmen, dass die jeweilige Lehrveranstaltung qualitativ und inhaltlich den Anforderungen an eine Zusatzausbildung im Richtlinienverfahren analytische Psychotherapie genügt. Hierfür ist zu fordern, dass die Weiterbildung der Form und dem Inhalt nach den Anforderungen genügt hat, die bis zum 31. Dezember 1998 an eine den Kriterien der Psychotherapie-Vereinbarungen entsprechende Ausbildung zu stellen waren. Dies erfordert zum einen, dass die Zielsetzung des Ausbildungsinstituts dahin geht, eine vollständige Zusatzausbildung etwa "auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie" gemäß Abschnitt I der Anlage 1 zu den Psychotherapie-Vereinbarungen durchzuführen, sodass die Kursteilnehmer nach erfolgreichem Abschluss befähigt sind, genau jene Therapieformen in der Praxis anzuwenden. Nur wenn die gesamte Zusatzausbildung auf den Erwerb der Qualifikation zur Praktizierung eines Behandlungsverfahrens abzielt, das vom Leistungskatalog der GKV umfasst ist, können auch die in diesem Rahmen angebotenen Einheiten zur theoretischen Wissensvermittlung einer "theoretischen Ausbildung in einem anerkannten Behandlungsverfahren" im Sinne von § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V zugeordnet werden (BSG Urteil vom 31.08.2005 – B 6 KA 27/04 R –). Dabei muss das Ausbildungsinstitut nicht von der KBV im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen anerkannt sein. Bei von der KBV anerkannten Ausbildungsinstituten ist lediglich zu vermuten, dass diesen Anforderungen genügt worden ist. Bei allen anderen Ausbildungsinstituten ist dies vom Bewerber nachzuweisen (BSG Beschluss vom 28.04.2004 – B 6 KA 110/03 B –). Der Nachweis kann mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Beweismittel geführt werden, wobei der Bewerber die objektive Beweislast trägt, mithin bei verbleibenden ernstlichen Zweifeln eine Abrechnungsgenehmigung nicht erteilt werden kann (BSG Urteil vom 31.08.2005 a.a.O.).
Bezogen auf die Lehrveranstaltungen der LPW und der hierzu von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen bedeuten die vorgehend dargestellten Grundsätze, dass der Klägerin der erforderliche Nachweis einer theoretischen Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 PsychThG für das Richtlinienverfahren analytische Psychotherapie nicht gelungen ist. Zwar beziehen sich einige Lehrveranstaltungen erkennbar auf die analytische Psychotherapie. Jedoch ist den Bescheinigungen, die aus den Jahren 1982 bis 1998 stammen, kein Ausbildungskonzept im Sinne eines Curriculums zu entnehmen, das auf die Qualität einer Zusatzausbildung gemäß der bis zum 31.12.1998 geltenden Bestimmungen schließen lassen könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die im Laufe von 16 Jahren besuchten Veranstaltungen aufeinander aufbauen und einem konkreten Ausbildungsgang entsprechen.
Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob die Klägerin die weitere Voraussetzung des Nachweises von fünf supervidierten Behandlungsfällen erbracht hat. Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Kammer hieran Zweifel hat. Zwar soll hierbei die grundsätzliche Qualifikation der Supervisorin nicht in Frage gestellt werden und ist darüber hinaus auch nicht zu fordern, dass sie von der KBV als Supervisorin anerkannt ist. Die Kammer ist hingegen der Auffassung, dass – sofern auf das jeweilige Richtlinienverfahren abzustellen ist – die Qualifikation der Supervisorin in Bezug auf dieses Richtlinienverfahren zu hinterfragen ist. Aufgrund des Umstandes, dass die Supervisorin selbst seit ihrer Zulassung zum 01.01.1985 zu keinem Zeitpunkt Behandlungen im Richtlinienverfahren analytische Psychotherapie zu Lasten der GKV erbracht hat, bestehen an dieser Qualifikation Bedenken.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Tatbestand:
Streitig ist die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von analytischer Psychotherapie als Einzelbehandlung bei Erwachsenen.
Die Klägerin ist Diplom-Psychologin sowie Diplom-Sportlehrerin und besitzt die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin. Mit Beschluss vom 10.11.1999 wurde sie gem. § 95 Abs. 10 SGB V als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragsärztlichen Versorgung in L1 zugelassen. Die Fachkunde galt als nachgewiesen im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie. Für dieses Richtlinienverfahren wurde ihr mit Bescheid vom 27.04.2000 eine Abrechnungsgenehmigung für die Einzelbehandlung von Erwachsenen erteilt.
Im Oktober 1999 beantragte sie u.a. die Abrechnungsgenehmigung für analytische Psychotherapie als Einzelbehandlung bei Erwachsenen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.09.2000 ab. Die theoretische Ausbildung sei fast ausschließlich durch Tagungsbesuche der Lindauer Psychotherapiewochen in Höhe von 600 Stunden nachgewiesen worden. Die Lindauer Therapiewochen seien weiterbildungsbefugt für die Durchführung tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, nicht jedoch für analytische Psychotherapie.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2002 zurück. Die eingereichten Unterlagen seien einer erneuten Prüfung unterzogen worden. Danach könnten 185 Behandlungsstunden nachvollzogen und somit anerkannt werden. Ferner hätten 15 Fälle von dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfällen anerkannt werden können. Die Nachweise für Theoriestunden könnten nicht anerkannt werden, weil es sich bei den jeweiligen Ausbildungseinrichtungen nicht um anerkannte Ausbildungsinstitute handele. Schließlich handele es sich bei der Supervisorin L2 nicht um eine anerkannte Supervisorin.
Die Klägerin hat am 26.08.2002 Klage erhoben. Sie trägt zu deren Begründung vor, dass sie eine ausreichende Anzahl von Therapiestunden habe belegen können. Das Argument der Beklagten, dass die Ausbildungsinstitute nicht anerkannt seien, greife nicht. Denn das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass der Beklagten allein ein formales Prüfungsrecht zustehe. Die Beklagte könne daher nur prüfen, ob die Qualifikation in einem Richtlinienverfahren erworben worden sei, eine weitere inhaltliche Prüfung der erworbenen theoretischen Qualifikation sei ihr jedoch verwehrt. Sie könne insbesondere nicht mehr die Qualität des Ausbildungsinstituts überprüfen. Gleiches gelte für die Qualifikation der Supervisorin L2.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2002 zu verurteilen, ihr die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von analytischer Psychotherapie als Einzelbehandlung bei Erwachsenen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die von der Klägerin vorgelegten Theorienachweise reichten als Nachweis der theoretischen Ausbildung nicht aus. Auch wenn nicht darauf abgestellt werde, dass das Ausbildungsinstitut von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anerkannt ist, so sei doch zu fordern, dass die inhaltliche Qualität der Ausbildung mit derer anerkannter Ausbildungseinrichtungen vergleichbar ist. Einen entsprechenden Nachweis habe die Klägerin nicht gebracht. Die für die theoretische Ausbildung vorgelegten Bescheinigungen ließen nicht den Schluss zu, dass die theoretische Ausbildung currikulär oder durch qualifizierte Dozenten erfolgt sei. Darüber hinaus sei vielen Belegen nicht zu entnehmen, dass die Ausbildung im Richtlinienverfahren der analytischen Psychotherapie erfolgt sei. Auch die Supervisorin erfülle nicht die an sie hinsichtlich der Qualifikation zu stellenden Anforderungen. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Abrechnung der analytischen Psychotherapie sei mit Bescheid vom 28.04.1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.1988 bestandskräftig abgelehnt worden.
Das Gericht hat die Approbationsakte der Klägerin bei der Bezirksregierung L1 und die Zulassungsakte der L2 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Approbationsakte und Zulassungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn diese Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin eine Abrechnungsgenehmigung für die analytische Psychotherapie als Einzelbehandlung bei Erwachsenen zu erteilen. Hierauf hat die Klägerin keinen Anspruch.
Für die Klägerin, die nach § 95 Abs. 10 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist und die eine Abrechnungsgenehmigung für die Einzelbehandlung von Erwachsenen für das Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie besitzt, richtet sich die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für ein weiteres Richtlinienverfahren nach den Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarung (Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 07.12.1998, in Kraft seit dem 01.01.1999, Deutsches Ärzteblatt 95, A-3315ff). § 16 Abs. 2 Satz 1 der Psychotherapie-Vereinbarung (Übergangsbestimmungen) sieht vor, dass Psychologische Psychotherapeuten, die nach den Übergangsregelungen in § 95 Abs. 10 SGB V zugelassen worden sind, die Abrechnungsgenehmigung für das Verfahren erhalten, für welches sie gegenüber dem Zulassungsausschuss den Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen geführt haben. Eine Abrechnungsgenehmigung ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 der Psychotherapie-Vereinbarung für mehr als ein Verfahren nur dann zu erteilen, wenn gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung die Erfüllung der Anforderungen nachgewiesen werden, die dem Zulassungsausschuss hätten nachgewiesen werden müssen, um die entsprechende Zulassung zu erhalten.
Demgemäß hat die Klägerin die Abrechnungsgenehmigung für das Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie erhalten, weil es sich um das Verfahren handelt, für welches sie dem Zulassungsausschuss Zeugnisse und Bescheinigungen vorgelegt hat, die dieser als Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in dem Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie anerkannt hat. Um eine Abrechnungsgenehmigung für das weitere Richtlinienverfahren analytische Psychotherapie zu erhalten, muss die Klägerin allerdings gegenüber der Beklagten die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Verfahren nachweisen wie sie auch dem Zulassungsausschuss gegenüber hätten nachgewiesen werden müssen. Ausweislich des § 95 Abs. 10 SGB V ist hierfür erforderlich, dass der Fachkundenachweis nach § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V geführt wird. Danach setzt der Fachkundenachweis für den nach § 12 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) approbierten Psychotherapeuten voraus, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweist. Die Approbation setzte für Diplom-Psychologen wie die Klägerin nach § 12 Abs. 3 Satz 3 PsychThG den Nachweis voraus, dass sie bis zum 31.12.1998 1. mindestens 2000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen, 2. mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen, 3. mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet haben und 4. am 24.06.1997 für die Krankenkasse tätig waren oder ihre Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem Unternehmen der privaten Krankenkasse vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind.
Die Voraussetzungen zu 1) und 4) hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer vorliegend nachgewiesen. Anhand der vorgelegten Unterlagen ließen sich etwas mehr als 2.000 Behandlungsstunden in dem Richtlinienverfahren der analytischen Psychotherapie belegen. Ferner hat die Klägerin bereits am 24.06.1997 Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) therapiert und diese Leistungen gegenüber den Krankenkassen abgerechnet. Demgegenüber sieht die Kammer jedoch die Voraussetzungen zu 2) und 3) als nicht erbracht an. Weder hat die Klägerin 280 Stunden theoretische Ausbildung im Richtlinienverfahren der analytischen Psychotherapie in der hierfür erforderlichen Weise noch fünf Behandlungsfälle unter Supervision nachgewiesen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Lehrveranstaltungen während des Psychologiestudiums bei der Prüfung des Nachweises der Theoriestunden keine Berücksichtigung finden können. Denn die in § 12 Abs. 3 bzw. 4 PsychThG geforderte theoretische Ausbildung muss postgraduell durchgeführt worden sein (vgl. BSG Urteil vom 31.08.2005 - B 6 KA 59/04 R -; LSG NRW Urteil vom 21.07.2004 – L 10 KA 42/03 –). Die somit allein zu berücksichtigenden Nachweise über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen während der so genannten Lindauer Psychotherapiewochen (LPW) sind nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, die erforderliche theoretische Ausbildung zu belegen. Die LPW werden von der Vereinigung für psychotherapeutische Fort- und Weiterbildung e.V. veranstaltet. Die Weiterbildungen finden in Form von Blockseminaren in jährlich zwei unabhängigen Wochen statt. Den von der Klägerin hierzu beigebrachten Belegen ist zu entnehmen, dass sie seit 1982 regelmäßig an Veranstaltungen der LPW zu den unterschiedlichsten Themen teilgenommen hat. Darüber hinaus ist den Belegen aber schon nicht sicher zu entnehmen, dass die jeweilige Lehrveranstaltung qualitativ und inhaltlich den Anforderungen an eine Zusatzausbildung im Richtlinienverfahren analytische Psychotherapie genügt. Hierfür ist zu fordern, dass die Weiterbildung der Form und dem Inhalt nach den Anforderungen genügt hat, die bis zum 31. Dezember 1998 an eine den Kriterien der Psychotherapie-Vereinbarungen entsprechende Ausbildung zu stellen waren. Dies erfordert zum einen, dass die Zielsetzung des Ausbildungsinstituts dahin geht, eine vollständige Zusatzausbildung etwa "auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie" gemäß Abschnitt I der Anlage 1 zu den Psychotherapie-Vereinbarungen durchzuführen, sodass die Kursteilnehmer nach erfolgreichem Abschluss befähigt sind, genau jene Therapieformen in der Praxis anzuwenden. Nur wenn die gesamte Zusatzausbildung auf den Erwerb der Qualifikation zur Praktizierung eines Behandlungsverfahrens abzielt, das vom Leistungskatalog der GKV umfasst ist, können auch die in diesem Rahmen angebotenen Einheiten zur theoretischen Wissensvermittlung einer "theoretischen Ausbildung in einem anerkannten Behandlungsverfahren" im Sinne von § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V zugeordnet werden (BSG Urteil vom 31.08.2005 – B 6 KA 27/04 R –). Dabei muss das Ausbildungsinstitut nicht von der KBV im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen anerkannt sein. Bei von der KBV anerkannten Ausbildungsinstituten ist lediglich zu vermuten, dass diesen Anforderungen genügt worden ist. Bei allen anderen Ausbildungsinstituten ist dies vom Bewerber nachzuweisen (BSG Beschluss vom 28.04.2004 – B 6 KA 110/03 B –). Der Nachweis kann mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Beweismittel geführt werden, wobei der Bewerber die objektive Beweislast trägt, mithin bei verbleibenden ernstlichen Zweifeln eine Abrechnungsgenehmigung nicht erteilt werden kann (BSG Urteil vom 31.08.2005 a.a.O.).
Bezogen auf die Lehrveranstaltungen der LPW und der hierzu von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen bedeuten die vorgehend dargestellten Grundsätze, dass der Klägerin der erforderliche Nachweis einer theoretischen Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 PsychThG für das Richtlinienverfahren analytische Psychotherapie nicht gelungen ist. Zwar beziehen sich einige Lehrveranstaltungen erkennbar auf die analytische Psychotherapie. Jedoch ist den Bescheinigungen, die aus den Jahren 1982 bis 1998 stammen, kein Ausbildungskonzept im Sinne eines Curriculums zu entnehmen, das auf die Qualität einer Zusatzausbildung gemäß der bis zum 31.12.1998 geltenden Bestimmungen schließen lassen könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die im Laufe von 16 Jahren besuchten Veranstaltungen aufeinander aufbauen und einem konkreten Ausbildungsgang entsprechen.
Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob die Klägerin die weitere Voraussetzung des Nachweises von fünf supervidierten Behandlungsfällen erbracht hat. Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Kammer hieran Zweifel hat. Zwar soll hierbei die grundsätzliche Qualifikation der Supervisorin nicht in Frage gestellt werden und ist darüber hinaus auch nicht zu fordern, dass sie von der KBV als Supervisorin anerkannt ist. Die Kammer ist hingegen der Auffassung, dass – sofern auf das jeweilige Richtlinienverfahren abzustellen ist – die Qualifikation der Supervisorin in Bezug auf dieses Richtlinienverfahren zu hinterfragen ist. Aufgrund des Umstandes, dass die Supervisorin selbst seit ihrer Zulassung zum 01.01.1985 zu keinem Zeitpunkt Behandlungen im Richtlinienverfahren analytische Psychotherapie zu Lasten der GKV erbracht hat, bestehen an dieser Qualifikation Bedenken.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved