Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 411/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 R 91/06 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3.Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die beklagte Sparkasse der klagenden Deutschen Rentenversicherung C einen Betrag von 1.777,35 EUR nach § 118 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs (SGB) VI zu erstatten hat.
Die Klägerin zahlte als Rentenversicherungsträger der Rentenberechtigten H1, der Witwe des 1986 verstorbenen Versicherten H2, seit November 1986 Witwenrente, auf ein Konto von Frau H1 bei der Beklagten. Frau H1 verstarb am 10.12.2004. Der Rentenanspruch bestand objektiv – unstreitig zwischen den Beteiligten – nur bis zum 31.12.2004 (§ 102 Abs. 5 SGB VI).
Die Witwenrente wurde aber weiterhin noch für die Zeit bis zum 30.04.2005 auf das Konto der verstorbenen Frau H1 bei der Beklagten überwiesen. Damit wurde ein Rentenbetrag von 2.418,40 EUR objektiv zu Unrecht weiterhin ausgezahlt, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
Am 07.03.2005 erhielt die Klägerin durch die DAK T Kenntnis, dass Frau H1 am 10.12.2004 gestorben ist (Bl. 323 der Verwaltungsakte). Der Renten-Service der Deutschen Q AG teilte der Klägerin am 11.04.2005 mit, er habe nur einen Teil der Rentenzahlungen von der Beklagten zurückerhalten.
Die Beklagte erklärt in einem Schreiben vom 05.04.2005 an den Renten-Service, sie sei erst durch die Rentenrückforderung vom Tode der Kontoinhaberin in Kenntnis gesetzt worden. Über die Rentenzahlungen sei bereits verfügt worden. Am 03.01., 03.02. und 28.02.2005 seien noch Verfügungen von 600 EUR, 650 EUR und 620 EUR erfolgt. Die Kontoinhaberin habe zwei Söhne mit Wohnsitz in T (N und B H3). Nähere Angaben könne sie leider nicht machen. Auf Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte noch mit, Frau H1 sei allein über ihr Konto verfügungsberechtigt gewesen. Da nach ihrem Tod über das Konto mittels Karte verfügt worden sei, gehe sie von missbräuchlicher Verwendung aus.
Die Klägerin forderte daraufhin von der Beklagten mit Schreiben vom 04.05.2005 einen Betrag von noch 1.803,44 EUR, den die Beklagte noch zu erstatten habe. Die Klägerin erklärte, die erwähnten Kontoverfügungen von 600 EUR, 650 EUR und 620 EUR könnten nur dann zugunsten der Beklagten rückzahlungsmindernd berücksichtigt werden, soweit diese durch verfügungsberechtigte Personen vorgenommen worden wären. Solches habe die Beklagte aber nicht nachweisen können.
Die Beklagte antwortete daraufhin, sie habe erst nach Bekanntwerden des Todes der Frau H1 das Konto gegen weitere Verfügungen gesperrt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits verfügt gewesen wie schon mitgeteilt. Das Konto weise nur noch ein Guthaben in Höhe von 26,09 EUR auf, welchen Betrag man inzwischen der Klägerin überwiesen habe.
Die Klägerin blieb aber bei ihrer Gesamtforderung. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie Verfügungen von nicht kontoverfügungsberechtigten Personen zugelassen habe. Das gelte auch bei Nutzung einer EC-Karte zu Barabhebungen. Die Beklagte erwiderte nun, Verfügungen am Geldautomaten könnten nur mit der EC-Karte und der PIN getätigt werden. Kenntnis von der PIN habe in der Regel nur der jeweilige Karteninhaber selber. Offenbar habe jedoch schon vor dem Tode von Frau H1 eine Weitergabe der Karte und der PIN an einen Dritten vorgelegen, sodass nach Auffassung der Beklagten eine Vollmacht über den Tod hinaus vorliege, sodass die Verfügungen doch als von einer berechtigten Person vorgenommen worden anzusehen seien. Deshalb zahle sie weiterhin nicht.
Am 05.09.2005 hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben mit dem Ziel der Zahlung von (noch) 1.777,35 EUR.
Zur Begründung nimmt die Klägerin Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren und vertieft dieses.
Ergänzend trägt sie vor: Die Beklagte werde auch nicht durch missbräuchliche Nutzung der EC-Karte entlastet, selbst wenn die Nutzung im Innenverhältnis zum Geldinstitut wirksam wäre. Denn dann habe das Geldinstitut Namen und Anschriften der abhebenden Personen dem Rentenversicherungsträger bekannt zu geben. Dazu könne die Beklagte aber nichts vortragen. Sie hätte zumindest Schutzmaßnahmen gegen missbräuchliche Verwendung treffen müssen, z. B. durch aufzubewahrende Kameraaufnahmen von Geldabhebenden. Solche Maßnahmen fielen in die Sphäre der Beklagten, nicht die der Klägerin. Wenn die Beklagte keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen zur Nachverfolgung der Abhebungen getroffen habe, könne sie damit nicht gehört werden. Versäumnisse gingen also zu Lasten der Beklagten. Außerdem habe sich – wie die Sichtung der Kontoauszüge Bl. 14 – 21 der Gerichtsakte ergeben habe – das Konto vor Eingang der Rente im Januar 2005 mit 11,07 EUR im Soll befunden. Erst durch die Gutschrift der Rente sei das Debet ausgeglichen worden, die Beklagte habe also insoweit sogar unzulässigerweise mit dem überwiesenen Januar-Betrag eine eigene Forderung von 11,07 EUR befriedigt. Nach dem 23.03.2005 habe noch ein Guthaben von 2,90 EUR bestanden, das die Beklagte auch hätte zurückzahlen müssen. Im Hinblick auf bisherige unterschiedliche Entscheidungen der Instanzgerichte zur Frage wie zu verfahren sei, wenn Verfügende sich nicht mehr feststellen ließen, beantrage sie nunmehr Zulassung der Berufung, um die Nachprüfung durch eine weitere Tatsacheninstanz und eventuell weitergehende Rechtsmittel ermöglichen zu können.
Die Klägerin beantragt,
1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.777,35 EUR zu zahlen, 2.die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
1.die Klage abzuweisen, 2.die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre letzten Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Zur Stützung ihrer Auffassung trägt sie ferner vor, sie berufe sich u. a. auf ein Urteil der 39. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2004 (S 39 RJ 192/02) und einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2003 (S-31/RJ-3746/02). Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.08.1998 (B 4 RA 72/97 R) treffe nicht den hier zu beurteilenden Sachverhalt, weil es dort nur um Abhebungen gegangen sei, die auch persönlich durchgeführt werden können. Dann mache es auch Sinn, den Geldinstituten die Beweislast und eine Rückzahlungspflicht aufzuerlegen, weil Geldinstitute bei Barabhebungen in der Kassenhalle in direktem persönlichen Kontakt zu den Verfügenden stehen würden und Geldinstitute sich dann Namen und Anschriften notieren könnten. So sei es in ihrem Fall aber nicht gewesen.
Gerade aufgrund anonymer Vorgänge am Geldautomaten habe die Beklagte hier nämlich keine Kenntnis von der Person oder den Personen, die verfügt hätten. Die Beklagte habe jedenfalls jetzt auch keine Möglichkeit mehr, noch die Identität der Abhebenden festzustellen. Sie habe zwar Überwachungskameras im Bereich der Geldautomaten, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung einräumte; doch die Kameraaufnahmen im hier zu beurteilenden Zeitraum 03.01. - 28.02.2005 seien zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vom Tode der Kontoinhaberin (also frühestens nach Zugang der Mitteilung des Renten-Service vom 22.03.2005, Bl. 335 der Verwaltungsakte) bereits überspielt gewesen von jüngeren Video-Aufnahmen. Es gäbe keine Verpflichtung, solche Aufnahmen unbegrenzt lange aufzubewahren. Habe die Beklagte nun wie vorliegend keine Möglichkeit nachzuweisen, wer über die Rentenleistungen verfügt habe, müsse der Grundsatz durchbrochen werden, dass die Beweislast bei der Beklagten und das Haftungsrisiko bei der Beklagten liege. Außerdem bestehe hier sehr wohl die von der Klägerin nicht ausgeräumte Möglichkeit, dass ein Kontoverfügungsberechtigter die Abhebungen getätigt habe, der noch zu Lebzeiten der Verstorbenen Frau H1 bevollmächtigt gewesen sei, über das Konto zu verfügen. Gerade wenn eine Verfügung mittels Karte und PIN vorgenommen werde, spreche nach allgemeiner zivilrechtlicher Auffassung der Beweis des ersten Anschreibens dafür, dass ein Berechtigter die Karte eingesetzt habe. Die zivilrechtliche Rechtsprechung habe dies wiederholt bestätigt (BGH-Urteil vom 05.10.2004 – XI ZR 210/03 und Landgericht Bonn in WM 1995, 575, 576). Dieser Anscheinsbeweis sei hier auch nicht erschüttert worden; es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die der EC-Karte zugehörige Geheimnummer durch Dritte ausgespäht worden sei. Gegen ein der Beklagten aufzuerlegendes Rückzahlungsrisiko spreche auch, dass es die Klägerin selbst sei, die das bargeldlose System zur Auszahlung von Rente nutze. Sie überweise ja sogar Rentenbeträge im Voraus. Von daher habe die Klägerin in gewisser Weise auch selbst die Ursache für die Überzahlung gesetzt. Die Klägerin könne auch nicht zur Durchsetzung des jetzigen Klageziels noch zusätzlich heranführen, dass die Beklagte in Höhe von 11,07 EUR zum Ablauf des Dezembers 2004 eigene Forderungen befriedigt habe und dass am 22.03.2005 noch ein Guthaben von 2,90 EUR bestanden habe. Dafür sei schließlich der Klägerin zur Befriedigung auch dieser Ansprüche durch die Beklagte schon zum Ende des Verwaltungsverfahrens ein Betrag in Höhe von 26,09 EUR überwiesen worden, die Beklagte habe damit also sogar mehr als letztlich geschuldet überwiesen. Genau deshalb sei die ursprüngliche Forderung hier im Klageverfahren auf 1.777,35 EUR beschränkt worden. Da auch die Beklagte eine weitere Klärung der Rechtslage wünsche, beantrage auch sie die Überprüfung der Angelegenheit zunächst noch einmal in einer weiteren Tatsacheninstanz und bitte darum um Zulassung der Berufung.
Das Gericht hat anonymisierte Kopien aus dem Verfahren der 39. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf S 39 RJ 192/02 zur Gerichtsakte genommen und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beklagten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der öffentlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist zulässig als allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (vgl. BSG-Urteil vom 25.01.2001 – B 4 RA 64/99 R). Daran hat sich für Fälle der Rückforderung von einem Geldinstitut auch nichts geändert durch § 118 Abs. 4 Satz 2 SGG, wonach gegenüber anderen Personen als Geldinstituten Rückzahlungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen sind.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der in Höhe von noch 1.777,35 EUR überzahlten Rente. Ein solcher Rückzahlungsanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin hier nicht aus § 118 Abs. 3 SGB VI. Einem solchen von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch steht nämlich hier der anspruchsvernichtende Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte nämlich einwenden, dass über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde. Davon ist dann auszugehen, wenn der Rentenberechtigte noch zu Lebzeiten oder ein Bevollmächtigter das Konto belastet hat, z. B. durch Barauszahlungen am Geldautomaten, und wenn das Geldinstitut noch vor Eingang des Rückforderungsanspruchs die Belastung ausgeführt hat. Ein Rücküberweisungsanspruch besteht dann nur noch, wenn dieser noch aus dem Guthaben beim Geldinstitut befriedigt werden kann. Soweit jedoch noch ein Guthaben bestand in Höhe von 26,09 EUR, hat die Beklagte dies bereits der Klägerin zurücküberwiesen (Schriftsatz vom 03.06.2005). Die Kammer schließt sich dem Vorbringen der Beklagten und der Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2004 (S 39 RJ 192/02) vollumfänglich an. Bei Eingang des Rückforderungsschreibens des Renten-Service der Deutschen Q AG vom 22.03.2005 bei der Beklagten war bereits anderweitig über die Rentenzahlungen der Klägerin verfügt worden im Sinne vom § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Die Auswertung der Kontoauszüge Bl. 18 – 21 ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits durch dreimalige Verfügung am Geldautomaten verfügt worden war über Rentenzahlung von 600 EUR, 650 EUR und 620 EUR. Die Klägerin kann sich nicht zu Lasten der Beklagten darauf berufen, die Beklagte habe ihr eine unvollständige Auskunft im Sinne von § 118 Abs. 4 SGB VI erteilt, nur weil sie die Namen und Anschriften der am Geldautomaten Verfügenden nicht benennen könne. Die Beklagte hat nämlich keine Möglichkeit, diejenigen Personen zu benennen, die am Geldautomaten abgehoben haben, denn inzwischen sind die Kameraaufnahmen vom Geldautomat gelöscht bzw. überspielt worden und es kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass zum Zeitpunkt des 22.03.2005 diese nicht mehr vorhanden waren, nachdem die letzte Abhebung vom 28.02.2005 bereits mehr als 3 Wochen zurücklag. Es kann von der Beklagten nicht verlangt werden, Kameraaufnahmen mehr als ca. 1 – 2 Wochen aufzubewahren, denn im Falle unberechtigter Nutzungen melden sich Betroffene üblicherweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt beim Geldinstitut. Außerdem ist der Beklagten in der Auffassung zu folgen, dass bei Abhebungen mittels EC-Karte unter Verwendung der PIN zunächst vom ersten Anschein berechtigter Benutzung auszugehen ist, denn hier gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die PIN der verstorbenen Frau H1 von Dritten ausgespäht wurde (vgl. BGH-Urteil vom 05.10.2004 – XI ZR 210/03). Weder der Beklagten noch der Klägerin sind Anhaltspunkte für eine derart unzulässige Ausspähung bekannt geworden; im Zweifel muss daher davon ausgegangen werden, dass die verstorbene Frau H1 bereits zu Lebzeiten ihre EC-Karte Dritten aushändigte und auch ihre PIN bekannt gab. Dann aber besteht keine unberechtigte Verfügung im Verhältnis gegenüber der Klägerin, sondern vielmehr eine "anderweitige Verfügung" im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Damit geht in Übereinstimmung mit der 39. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf das Risiko selbst einer möglicherweise unberechtigten Kartenbenutzung an Geldautomaten jedenfalls unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände nicht zu Lasten des beklagten Geldinstituts. Die Argumentation der Klägerin, der Beklagten sei in Fällen der Verfügung möglicherweise Nichtberechtigter am Geldautomaten die Berufung auf den Entreicherungseinwand verwehrt, würde sonst zu einem gesetzlich nicht existierenden Schadensersatzanspruch gegenüber Geldinstituten führen. Schließlich bedient sich auch die Klägerin des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, sodass es nicht gerechtfertigt wäre, das Risiko potenziell unberechtigter Abhebungen stets und allein einem Geldinstitut aufzuerlegen, wenn sich die näheren Umstände der Abhebung nicht klären lassen.
Im Übrigen hat das Vorbringen der Klägerin vom 05.05.2006 und 16.12.2005 keinen Erfolg, die Beklagte habe jedenfalls in Höhe von noch 11,97 EUR und 2,90 EUR Rente zurück zu erstatten. Soweit insofern nämlich noch ein Guthaben zugunsten der Beklagten entstanden war, ist dieses bereits der Klägerin zugeflossen durch die Rücküberweisung in Höhe von noch 26,09 EUR mit dem Schriftsatz vom 03.06.2005.
Aufgrund des nach alledem schlüssig dargelegten anspruchsvernichtenden Entreicherungseinwands der Beklagten stehen der Klägerin daher weitere Rücküberweisungsansprüche nach § 118 Abs. 3 SGB VI nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Danach hat die Klägerin als unterlegener Teil des Rechtsstreits automatisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die die nach § 197 a SGG anfallenden Gerichtskosten beinhalten.
Das Gericht hat auf Antrag der Beteiligten nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung zugelassen, da auch die Kammer dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimisst; denn eine höchstrichterliche Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit liegt noch nicht vor zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Geldinstitut die über eine Rentenzahlung verfügenden Personen nicht benennen kann im Falle der Abhebung an Geldautomaten. Die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hier an sich nicht statthafte Berufung (die Beklagte ist als Sparkasse juristische Person des öffentlichen Rechts, § 2 des Sparkassengesetzes) war hier demzufolge durch die Kammer zuzulassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die beklagte Sparkasse der klagenden Deutschen Rentenversicherung C einen Betrag von 1.777,35 EUR nach § 118 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs (SGB) VI zu erstatten hat.
Die Klägerin zahlte als Rentenversicherungsträger der Rentenberechtigten H1, der Witwe des 1986 verstorbenen Versicherten H2, seit November 1986 Witwenrente, auf ein Konto von Frau H1 bei der Beklagten. Frau H1 verstarb am 10.12.2004. Der Rentenanspruch bestand objektiv – unstreitig zwischen den Beteiligten – nur bis zum 31.12.2004 (§ 102 Abs. 5 SGB VI).
Die Witwenrente wurde aber weiterhin noch für die Zeit bis zum 30.04.2005 auf das Konto der verstorbenen Frau H1 bei der Beklagten überwiesen. Damit wurde ein Rentenbetrag von 2.418,40 EUR objektiv zu Unrecht weiterhin ausgezahlt, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
Am 07.03.2005 erhielt die Klägerin durch die DAK T Kenntnis, dass Frau H1 am 10.12.2004 gestorben ist (Bl. 323 der Verwaltungsakte). Der Renten-Service der Deutschen Q AG teilte der Klägerin am 11.04.2005 mit, er habe nur einen Teil der Rentenzahlungen von der Beklagten zurückerhalten.
Die Beklagte erklärt in einem Schreiben vom 05.04.2005 an den Renten-Service, sie sei erst durch die Rentenrückforderung vom Tode der Kontoinhaberin in Kenntnis gesetzt worden. Über die Rentenzahlungen sei bereits verfügt worden. Am 03.01., 03.02. und 28.02.2005 seien noch Verfügungen von 600 EUR, 650 EUR und 620 EUR erfolgt. Die Kontoinhaberin habe zwei Söhne mit Wohnsitz in T (N und B H3). Nähere Angaben könne sie leider nicht machen. Auf Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte noch mit, Frau H1 sei allein über ihr Konto verfügungsberechtigt gewesen. Da nach ihrem Tod über das Konto mittels Karte verfügt worden sei, gehe sie von missbräuchlicher Verwendung aus.
Die Klägerin forderte daraufhin von der Beklagten mit Schreiben vom 04.05.2005 einen Betrag von noch 1.803,44 EUR, den die Beklagte noch zu erstatten habe. Die Klägerin erklärte, die erwähnten Kontoverfügungen von 600 EUR, 650 EUR und 620 EUR könnten nur dann zugunsten der Beklagten rückzahlungsmindernd berücksichtigt werden, soweit diese durch verfügungsberechtigte Personen vorgenommen worden wären. Solches habe die Beklagte aber nicht nachweisen können.
Die Beklagte antwortete daraufhin, sie habe erst nach Bekanntwerden des Todes der Frau H1 das Konto gegen weitere Verfügungen gesperrt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits verfügt gewesen wie schon mitgeteilt. Das Konto weise nur noch ein Guthaben in Höhe von 26,09 EUR auf, welchen Betrag man inzwischen der Klägerin überwiesen habe.
Die Klägerin blieb aber bei ihrer Gesamtforderung. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie Verfügungen von nicht kontoverfügungsberechtigten Personen zugelassen habe. Das gelte auch bei Nutzung einer EC-Karte zu Barabhebungen. Die Beklagte erwiderte nun, Verfügungen am Geldautomaten könnten nur mit der EC-Karte und der PIN getätigt werden. Kenntnis von der PIN habe in der Regel nur der jeweilige Karteninhaber selber. Offenbar habe jedoch schon vor dem Tode von Frau H1 eine Weitergabe der Karte und der PIN an einen Dritten vorgelegen, sodass nach Auffassung der Beklagten eine Vollmacht über den Tod hinaus vorliege, sodass die Verfügungen doch als von einer berechtigten Person vorgenommen worden anzusehen seien. Deshalb zahle sie weiterhin nicht.
Am 05.09.2005 hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben mit dem Ziel der Zahlung von (noch) 1.777,35 EUR.
Zur Begründung nimmt die Klägerin Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren und vertieft dieses.
Ergänzend trägt sie vor: Die Beklagte werde auch nicht durch missbräuchliche Nutzung der EC-Karte entlastet, selbst wenn die Nutzung im Innenverhältnis zum Geldinstitut wirksam wäre. Denn dann habe das Geldinstitut Namen und Anschriften der abhebenden Personen dem Rentenversicherungsträger bekannt zu geben. Dazu könne die Beklagte aber nichts vortragen. Sie hätte zumindest Schutzmaßnahmen gegen missbräuchliche Verwendung treffen müssen, z. B. durch aufzubewahrende Kameraaufnahmen von Geldabhebenden. Solche Maßnahmen fielen in die Sphäre der Beklagten, nicht die der Klägerin. Wenn die Beklagte keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen zur Nachverfolgung der Abhebungen getroffen habe, könne sie damit nicht gehört werden. Versäumnisse gingen also zu Lasten der Beklagten. Außerdem habe sich – wie die Sichtung der Kontoauszüge Bl. 14 – 21 der Gerichtsakte ergeben habe – das Konto vor Eingang der Rente im Januar 2005 mit 11,07 EUR im Soll befunden. Erst durch die Gutschrift der Rente sei das Debet ausgeglichen worden, die Beklagte habe also insoweit sogar unzulässigerweise mit dem überwiesenen Januar-Betrag eine eigene Forderung von 11,07 EUR befriedigt. Nach dem 23.03.2005 habe noch ein Guthaben von 2,90 EUR bestanden, das die Beklagte auch hätte zurückzahlen müssen. Im Hinblick auf bisherige unterschiedliche Entscheidungen der Instanzgerichte zur Frage wie zu verfahren sei, wenn Verfügende sich nicht mehr feststellen ließen, beantrage sie nunmehr Zulassung der Berufung, um die Nachprüfung durch eine weitere Tatsacheninstanz und eventuell weitergehende Rechtsmittel ermöglichen zu können.
Die Klägerin beantragt,
1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.777,35 EUR zu zahlen, 2.die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
1.die Klage abzuweisen, 2.die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre letzten Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Zur Stützung ihrer Auffassung trägt sie ferner vor, sie berufe sich u. a. auf ein Urteil der 39. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2004 (S 39 RJ 192/02) und einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2003 (S-31/RJ-3746/02). Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.08.1998 (B 4 RA 72/97 R) treffe nicht den hier zu beurteilenden Sachverhalt, weil es dort nur um Abhebungen gegangen sei, die auch persönlich durchgeführt werden können. Dann mache es auch Sinn, den Geldinstituten die Beweislast und eine Rückzahlungspflicht aufzuerlegen, weil Geldinstitute bei Barabhebungen in der Kassenhalle in direktem persönlichen Kontakt zu den Verfügenden stehen würden und Geldinstitute sich dann Namen und Anschriften notieren könnten. So sei es in ihrem Fall aber nicht gewesen.
Gerade aufgrund anonymer Vorgänge am Geldautomaten habe die Beklagte hier nämlich keine Kenntnis von der Person oder den Personen, die verfügt hätten. Die Beklagte habe jedenfalls jetzt auch keine Möglichkeit mehr, noch die Identität der Abhebenden festzustellen. Sie habe zwar Überwachungskameras im Bereich der Geldautomaten, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung einräumte; doch die Kameraaufnahmen im hier zu beurteilenden Zeitraum 03.01. - 28.02.2005 seien zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vom Tode der Kontoinhaberin (also frühestens nach Zugang der Mitteilung des Renten-Service vom 22.03.2005, Bl. 335 der Verwaltungsakte) bereits überspielt gewesen von jüngeren Video-Aufnahmen. Es gäbe keine Verpflichtung, solche Aufnahmen unbegrenzt lange aufzubewahren. Habe die Beklagte nun wie vorliegend keine Möglichkeit nachzuweisen, wer über die Rentenleistungen verfügt habe, müsse der Grundsatz durchbrochen werden, dass die Beweislast bei der Beklagten und das Haftungsrisiko bei der Beklagten liege. Außerdem bestehe hier sehr wohl die von der Klägerin nicht ausgeräumte Möglichkeit, dass ein Kontoverfügungsberechtigter die Abhebungen getätigt habe, der noch zu Lebzeiten der Verstorbenen Frau H1 bevollmächtigt gewesen sei, über das Konto zu verfügen. Gerade wenn eine Verfügung mittels Karte und PIN vorgenommen werde, spreche nach allgemeiner zivilrechtlicher Auffassung der Beweis des ersten Anschreibens dafür, dass ein Berechtigter die Karte eingesetzt habe. Die zivilrechtliche Rechtsprechung habe dies wiederholt bestätigt (BGH-Urteil vom 05.10.2004 – XI ZR 210/03 und Landgericht Bonn in WM 1995, 575, 576). Dieser Anscheinsbeweis sei hier auch nicht erschüttert worden; es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die der EC-Karte zugehörige Geheimnummer durch Dritte ausgespäht worden sei. Gegen ein der Beklagten aufzuerlegendes Rückzahlungsrisiko spreche auch, dass es die Klägerin selbst sei, die das bargeldlose System zur Auszahlung von Rente nutze. Sie überweise ja sogar Rentenbeträge im Voraus. Von daher habe die Klägerin in gewisser Weise auch selbst die Ursache für die Überzahlung gesetzt. Die Klägerin könne auch nicht zur Durchsetzung des jetzigen Klageziels noch zusätzlich heranführen, dass die Beklagte in Höhe von 11,07 EUR zum Ablauf des Dezembers 2004 eigene Forderungen befriedigt habe und dass am 22.03.2005 noch ein Guthaben von 2,90 EUR bestanden habe. Dafür sei schließlich der Klägerin zur Befriedigung auch dieser Ansprüche durch die Beklagte schon zum Ende des Verwaltungsverfahrens ein Betrag in Höhe von 26,09 EUR überwiesen worden, die Beklagte habe damit also sogar mehr als letztlich geschuldet überwiesen. Genau deshalb sei die ursprüngliche Forderung hier im Klageverfahren auf 1.777,35 EUR beschränkt worden. Da auch die Beklagte eine weitere Klärung der Rechtslage wünsche, beantrage auch sie die Überprüfung der Angelegenheit zunächst noch einmal in einer weiteren Tatsacheninstanz und bitte darum um Zulassung der Berufung.
Das Gericht hat anonymisierte Kopien aus dem Verfahren der 39. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf S 39 RJ 192/02 zur Gerichtsakte genommen und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beklagten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der öffentlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist zulässig als allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (vgl. BSG-Urteil vom 25.01.2001 – B 4 RA 64/99 R). Daran hat sich für Fälle der Rückforderung von einem Geldinstitut auch nichts geändert durch § 118 Abs. 4 Satz 2 SGG, wonach gegenüber anderen Personen als Geldinstituten Rückzahlungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen sind.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der in Höhe von noch 1.777,35 EUR überzahlten Rente. Ein solcher Rückzahlungsanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin hier nicht aus § 118 Abs. 3 SGB VI. Einem solchen von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch steht nämlich hier der anspruchsvernichtende Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte nämlich einwenden, dass über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde. Davon ist dann auszugehen, wenn der Rentenberechtigte noch zu Lebzeiten oder ein Bevollmächtigter das Konto belastet hat, z. B. durch Barauszahlungen am Geldautomaten, und wenn das Geldinstitut noch vor Eingang des Rückforderungsanspruchs die Belastung ausgeführt hat. Ein Rücküberweisungsanspruch besteht dann nur noch, wenn dieser noch aus dem Guthaben beim Geldinstitut befriedigt werden kann. Soweit jedoch noch ein Guthaben bestand in Höhe von 26,09 EUR, hat die Beklagte dies bereits der Klägerin zurücküberwiesen (Schriftsatz vom 03.06.2005). Die Kammer schließt sich dem Vorbringen der Beklagten und der Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2004 (S 39 RJ 192/02) vollumfänglich an. Bei Eingang des Rückforderungsschreibens des Renten-Service der Deutschen Q AG vom 22.03.2005 bei der Beklagten war bereits anderweitig über die Rentenzahlungen der Klägerin verfügt worden im Sinne vom § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Die Auswertung der Kontoauszüge Bl. 18 – 21 ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits durch dreimalige Verfügung am Geldautomaten verfügt worden war über Rentenzahlung von 600 EUR, 650 EUR und 620 EUR. Die Klägerin kann sich nicht zu Lasten der Beklagten darauf berufen, die Beklagte habe ihr eine unvollständige Auskunft im Sinne von § 118 Abs. 4 SGB VI erteilt, nur weil sie die Namen und Anschriften der am Geldautomaten Verfügenden nicht benennen könne. Die Beklagte hat nämlich keine Möglichkeit, diejenigen Personen zu benennen, die am Geldautomaten abgehoben haben, denn inzwischen sind die Kameraaufnahmen vom Geldautomat gelöscht bzw. überspielt worden und es kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass zum Zeitpunkt des 22.03.2005 diese nicht mehr vorhanden waren, nachdem die letzte Abhebung vom 28.02.2005 bereits mehr als 3 Wochen zurücklag. Es kann von der Beklagten nicht verlangt werden, Kameraaufnahmen mehr als ca. 1 – 2 Wochen aufzubewahren, denn im Falle unberechtigter Nutzungen melden sich Betroffene üblicherweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt beim Geldinstitut. Außerdem ist der Beklagten in der Auffassung zu folgen, dass bei Abhebungen mittels EC-Karte unter Verwendung der PIN zunächst vom ersten Anschein berechtigter Benutzung auszugehen ist, denn hier gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die PIN der verstorbenen Frau H1 von Dritten ausgespäht wurde (vgl. BGH-Urteil vom 05.10.2004 – XI ZR 210/03). Weder der Beklagten noch der Klägerin sind Anhaltspunkte für eine derart unzulässige Ausspähung bekannt geworden; im Zweifel muss daher davon ausgegangen werden, dass die verstorbene Frau H1 bereits zu Lebzeiten ihre EC-Karte Dritten aushändigte und auch ihre PIN bekannt gab. Dann aber besteht keine unberechtigte Verfügung im Verhältnis gegenüber der Klägerin, sondern vielmehr eine "anderweitige Verfügung" im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Damit geht in Übereinstimmung mit der 39. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf das Risiko selbst einer möglicherweise unberechtigten Kartenbenutzung an Geldautomaten jedenfalls unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände nicht zu Lasten des beklagten Geldinstituts. Die Argumentation der Klägerin, der Beklagten sei in Fällen der Verfügung möglicherweise Nichtberechtigter am Geldautomaten die Berufung auf den Entreicherungseinwand verwehrt, würde sonst zu einem gesetzlich nicht existierenden Schadensersatzanspruch gegenüber Geldinstituten führen. Schließlich bedient sich auch die Klägerin des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, sodass es nicht gerechtfertigt wäre, das Risiko potenziell unberechtigter Abhebungen stets und allein einem Geldinstitut aufzuerlegen, wenn sich die näheren Umstände der Abhebung nicht klären lassen.
Im Übrigen hat das Vorbringen der Klägerin vom 05.05.2006 und 16.12.2005 keinen Erfolg, die Beklagte habe jedenfalls in Höhe von noch 11,97 EUR und 2,90 EUR Rente zurück zu erstatten. Soweit insofern nämlich noch ein Guthaben zugunsten der Beklagten entstanden war, ist dieses bereits der Klägerin zugeflossen durch die Rücküberweisung in Höhe von noch 26,09 EUR mit dem Schriftsatz vom 03.06.2005.
Aufgrund des nach alledem schlüssig dargelegten anspruchsvernichtenden Entreicherungseinwands der Beklagten stehen der Klägerin daher weitere Rücküberweisungsansprüche nach § 118 Abs. 3 SGB VI nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Danach hat die Klägerin als unterlegener Teil des Rechtsstreits automatisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die die nach § 197 a SGG anfallenden Gerichtskosten beinhalten.
Das Gericht hat auf Antrag der Beteiligten nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung zugelassen, da auch die Kammer dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimisst; denn eine höchstrichterliche Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit liegt noch nicht vor zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Geldinstitut die über eine Rentenzahlung verfügenden Personen nicht benennen kann im Falle der Abhebung an Geldautomaten. Die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hier an sich nicht statthafte Berufung (die Beklagte ist als Sparkasse juristische Person des öffentlichen Rechts, § 2 des Sparkassengesetzes) war hier demzufolge durch die Kammer zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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