Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 254/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 326/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Der am 00.00.1925 in N (N) im Bezirk X, damals Polen, seit 1939 UdSSR gewesen, geborene Kläger ist Jude und Verfolgter des Nazi-Regimes und lebt seit November 1957 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
Ein erster Rentenantrag auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung blieb für den Kläger ohne Erfolg; er wurde mit Bescheiden vom 04.06. und 04.08.1993 abgelehnt mit der Begründung, der Kläger gehöre schon nicht zum deutschen Sprach- und Kulturkreis, weshalb keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorlägen, weder nach dem Fremdrentengesetz noch nach dem WGSVG.
Der Kläger beantragte am 11.10.2002 erneut die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, nun unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Er gab dabei an, er habe von Juli 1941 bis Herbst 1944 während seines Aufenthaltes im Ghetto von Myadel in Weißrussland innerhalb und auch außerhalb des Ghettos Tätigkeiten als Arbeiter verrichtet. Er habe im Kuhstall Kühe gepflegt und Reinigungsarbeiten in der Kaserne verrichtet. Er habe eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, 10 bis 15 Stunden täglich gearbeitet. Die Arbeit sei durch den Judenrat vermittelt worden. An die Höhe des Entgelts könne er sich nicht erinnern. Bekommen habe er Lebensmittel, aber keinen Barlohn und keine Sachbezüge (Bl. 105, 111 der Verwaltungsakte). Im Juli 1944 sei er befreit worden und habe später wieder in Myadel gearbeitet und sei dann von Polen 1957 nach Israel ausgewandert.
Die Beklagte zog die BEG-Vorgänge der Bezirksregierung E bei. Dort hatte der Kläger angegeben, von Juni 1941 bis August 1942 in Myadel im Ghetto gelebt zu haben. Dann sei er mit Familienmitgliedern geflüchtet und habe in den umliegenden Wäldern in der Illegalität gelebt, bis zur Befreiung (Bl. 87, 92 Verwaltungsakte). Zum Aufenthalt im Ghetto gab der Kläger im April 1966 an: " ... Die Nazis ... errichteten ein Ghetto und alle Juden mussten dort unter schrecklichsten Verhältnissen zusammengedrängt leben. Wir wurden gezwungen, den Judenstern zu tragen und wir alle, sogar ich, trotz meiner Jugend mussten die härtesten Zwangsarbeiten verrichten. Die Nazis teilten uns ein ungenießbares und unzureichendes Essen zu, mißhandelten, beschimpften und beleidigten uns täglich. Sie zielten dauernd mit ihren Gewehren auf uns, oftmals erschossen sie Menschen oder erschlugen sie, so dass auch ich in ständiger Todesangst schwebte. Als sie im Februar 1942 meinen Vater und auch meine Schwester töteten, beschlossen meine Familie und ich, aus dem Ghetto zu entkommen. Dies gelang uns im August 1942 ..." (Bl. 85 bis 87 Verwaltungsakte). Eine Zeugin L machte 1966 die gleichen Angaben, ein Zeuge S äußerte sich ähnlich (Bl. 94, 95 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 24.09.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Im Einzelnen führte die Beklagte aus, es gäbe schon Widersprüche zur Aufenthaltsdauer im Ghetto Myadel. Im Rentenfragebogen habe der Kläger angegeben, bis Herbst 1944 im Ghetto Myadel gearbeitet zu haben, nach dem Inhalt der Entschädigungsakte sei er aber schon im August 1942 aus dem Ghetto geflüchtet. Im Übrigen ließen die geschilderten Angaben zur Art der ausgeübten Tätigkeiten die Annahme einer entgeltlichen freiwilligen Beschäftigung nicht zu.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29.09.2004 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil der angefochtene Bescheid nach Aktenlage nicht zu beanstanden sei, schon allein weil der Widerspruch nicht begründet wurde.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 12.05.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung macht der Kläger geltend, für seine Tätigkeit von Juni 1941 bis August 1942 - als Arbeiter in der Küche und Reinigungsarbeiter - habe er Lohn in Form von Sachbezügen - wöchentlich zusätzliche Lebensmittel für zu Hause und Heizmaterial - zur beliebigen Verfügung bekommen. Dies hätte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Freiwillige Arbeiten seien im Entschädigungsverfahren nicht abgefragt worden. Ein von willkürlicher physischer und psychischer Schikane geprägtes Leben habe früher nur mit verallgemeinernden Schlagworten beschrieben werden können. In einer schriftlichen Erklärung vom 05.07.2005 erklärt der Kläger selbst: " ... Ich bin schon zu alt, um mich genau an die Daten zu erinnern ... bis August 1942 ... ist ... richtig. Aber im Ghetto hat man uns fast nichts zu essen gegeben und ich wandte mich an den Judenrat mit der Bitte um Arbeit. Zuerst habe ich Reinigungsarbeiten in der Kaserne erfüllt, dann habe ich Kühe gepflegt. Dafür bekam ich von der Ghettoverwaltung zusätzliche Lebensmittel für zu Hause wöchentlich, das waren Brot, Gemüse, Kartoffeln, Erbsen, Kohl, Zwiebel usw ... Außerdem bekam ich Heizmaterial. Das war sehr große Hilfe für mich und meine Familie. Da fast alle Mitglieder meiner Familie zwangsgearbeitet hatten, habe ich ihnen wirklich sehr geholfen".
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG – für die von ihm anlässlich des Aufenthalts im Ghetto Myadel von Juni 1941 bis August 1942 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung – und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung gegebenenfalls noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Ergänzend macht sie geltend, unter Berücksichtigung des den Beteiligten bekannten Urteils des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 sei hier von schon nicht ausreichendem Entgelt im Sinne des ZRBG auszugehen. Denn nach den Angaben des Klägers und der Zeugen noch im Entschädigungsverfahren habe er als Entlohnung für die im Ghetto geleistete Arbeit nur sehr kümmerliches und oft ungenießbares Essen bekommen; er habe Hunger gelitten. Heutige dem entgegenstehende Angaben seien deshalb nicht glaubhaft.
Auch sprächen die Misshandlungen nicht für ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis. Dass auch der Kläger bisher nicht davon ausgegangen sei, dass er im Ghetto entgeltliche Beschäftigung ausgeübt habe, sei aus Sicht der Beklagten schon anlässlich des ersten Rentenverfahrens ersichtlich, in dem er diese Zeiten gerade nicht als Beitragszeiten angegeben habe. Im Übrigen habe das LSG NRW inzwischen auch bereits in der Entscheidung vom 18.07.2005 (L 3 RJ 101/04) festgestellt, dass die frühere Bezeichnung von Arbeiten als Zwangsarbeiten auch einen allgemein gültigen Sinngehalt habe dahingehend, dass der Begriff des Zwangs allgemein als Gegenbegriff zur freien Willensentscheidung verstanden werde und das Merkmal der Freiwilligkeit ausschließe. Den Erhalt der nun angeführten weiteren Sachbezüge hätten weder der Kläger noch Zeugen früher behauptet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser mit der ihm form- und fristgerecht zugestellten Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 24.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs.2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend glaubhaft gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen. Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2004, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in diesem Bescheid auch bereits die entscheidende Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben.
Ergänzend führt das Gericht noch Folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente ist nach § 35 SGB VI neben der Vollendung des 65. Lebensjahres die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Darauf anrechenbare Zeiten im Sinne von §§ 50 ff SGB VI hat der Kläger aber nicht; die Anwendbarkeit des ZRBG zu seinen Gunsten zur Begründung von Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente auch ins Ausland scheitert hier schon daran, dass eine Beschäftigung während Aufenthalts in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG nicht nachgewiesen bzw. ausreichend glaubhaft gemacht ist, die auch eine "entgeltliche" Beschäftigung aus "eigenem Willensentschluss" darzustellen geeignet wäre.
I. Es fehlt schon an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme von regelmäßigen und auch regelmäßig entgeltlichen Tätigkeiten, für die - um rentenversicherungsrechtlich relevant zu sein - sogar ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen haben müsste (§ 1227 der zum Zeitpunkt der behaupteten Tätigkeiten geltenden Reichsversicherungsordnung). Der Kläger hat nämlich im Entschädigungsverfahren wie seine damaligen Zeugen damals wesentlich zeitnäher als heute Umstände eines Überlebenskampfes im Ghetto geschildert, die mehr dagegen als dafür sprechen, dass ein wirklich freiwilliges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde und dies auch noch gegen ein so auch bezeichenbares Entgelt. Die Schilderungen des Klägers im Antrag auf Entschädigung nach dem BEG sind hier äußerst plastisch. Der Kläger sprach nicht nur von allgemeinen Zwangsarbeiten, sondern schilderte "härteste" Zwangsarbeiten, wofür er nur ein ungenießbares und unzureichendes Essen erhielt, unter Inkaufnahme von Mißhandlungen und Beschimpfungen und Beleidigungen bei dauernden Bedrohungen mit Gewehren. Es kam sogar dazu, dass sich diese Bedrohungen manifestierten in der Tötung des Vaters und der Schwester des Klägers. Nach alledem kann nach den früheren zeitnäheren Angaben des Klägers seine heutige Darstellung einer Arbeit gegen diverse Sachbezüge nicht als wahrscheinlicher angesehen werden als die frühere Schilderung einer Ausnutzung seiner Arbeitskraft gegen völlig unzureichende Nahrung. Hinzu kommt, dass der Kläger in seinem Rentenantrag auf Leistungen nach dem ZRBG zunächst selbst angab, an die Höhe eines Entgelts könne er sich nicht erinnern, sondern nur an Lebensmittel. Barlohn habe er nicht erhalten und Sachbezüge habe er auch nicht erhalten (Bl. 105, 111 Rentenakte). Wie die Beklagte zutreffend darauf hinweist, hat der Kläger auch in seinem früheren ersten Rentenantrag von 1991 die jetzt behaupteten Beschäftigungen auch nicht als Beitragszeiten angegeben. Dass jetzt, 13 Jahre nach der ersten Rentenablehnung, der Kläger freiwillige Arbeit schildert für verschiedenste Arten von Sachbezügen, erscheint bei alledem nicht glaubhaft, jedenfalls nicht wahrscheinlicher als seine frühere Darstellung. Dies wirkt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen, die auch für das sozialgerichtliche Verfahren gelten, zu seinen Lasten. Zudem sind auch weitere Widersprüche im Sachvortrag insofern aufgetreten, als der Kläger im Rentenverfahren zunächst einen Aufenthalt im Ghetto bis 1944 angab und erst im Klageverfahren einräumt, nur bis 1942 im Ghetto gewesen zu sein. Soweit jetzt im Klageverfahren auch von Küchenarbeiten die Rede ist, war dies auch nicht Gegenstand des Vortrags im Rentenverfahren gewesen.
II. Im Übrigen steht einer Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG hier ohnehin auch die fehlende Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis entgegen. Denn nach der aktuellen Rechtsprechung des LSG NRW (Urteil vom 13.01.2006 - L 4 RJ 113/04 u. a.) ist das ZRBG nur ein Gesetz zur Zahlbarmachung von Ansprüchen ins Ausland und verlangt weiterhin entsprechend §§ 15, 16, 17 a des Fremdrentengesetzes in Verbindung mit dem WGSVG weiterhin die Erfüllung auch aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem FRG; da der Kläger die von ihm behauptete Tätigkeit in einem Ghetto im ehemaligen Reichskommissariat Ostland zurückgelegt hat, in dem die deutschen Reichsversicherungsgesetze nicht unmittelbar galten, wäre eine Anerkennung über die vorgenannten Vorschriften nach dem FRG nur möglich, wenn der Kläger auch dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hätte. Eine solche Zugehörigkeit ist aber mit den nach § 77 SGG bindenden Bescheiden vom 04.06. und 04.08.1993 abgelehnt worden.
III. Im Übrigen wird klägerischerseits offenbar verkannt, dass das ZRBG in der vorliegenden Form von vornherein nicht geeignet ist, Ansprüche für einen wirklich größeren Personenkreis zu begründen und die von den meisten heute noch lebenden Ghetto-Insassen gehegten Erwartungen zu erfüllen. Denn nach dem Wortlaut dieses Gesetzes reicht eben nicht jede Art von Tätigkeit anlässlich Aufenthalt in einem Ghetto aus, um ins Ausland zahlbare Rentenansprüche nach dem ZRBG zu begründen (vgl. BSG vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - und LSG NRW Urteil vom 18.07.2005 - L 3 RJ 101/04 -). Von dem Kläger wurde nichts glaubhaft vorgetragen, was im Lichte dieser vorgenannten Entscheidungen hier die Ghettotätigkeiten überzeugend anders bewerten könnte.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" zur Frage der Überarbeitung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (BT-Drucksache 16/1955 und 16/1785). Danach soll das ZRBG auch angesichts der hohen Ablehnungsquote nicht geändert werden und auch die Bundesregierung geht davon aus, dass im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Kriterien wie Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit zwingende Voraussetzungen sind für die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit; ansonsten würden der gesetzlichen Rentenversicherung Aufgaben zugewiesen, die keinerlei Bezug mehr zur Sozialversicherung hätten. Soweit und sofern Arbeiten erbracht worden seien, die als Zwangsarbeiten oder als nicht entgeltlich zu qualifizieren seien, bleibe es bei den bisherigen dafür vorgesehenen Leistungen nach anderen Entschädigungsgesetzen, gleich ob dafür Entschädigungen gewährt wurden oder nicht. Die Antwort der Bundesregierung war insofern jedoch nicht weiter relevant, da schon nach den vorstehenden Ausführungen die Kriterien für die Anwendbarkeit des ZRBG in der Person des Klägers nicht gegeben waren.
IV. Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal des Klägers, sieht aber nach Lage der gesetzlichen Vorschriften und der zuletzt vom Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht NRW aufgestellten Voraussetzungen keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch des Klägers zu entsprechen; denn das ZRBG gibt solche Ansprüche für ihn nicht her.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Der am 00.00.1925 in N (N) im Bezirk X, damals Polen, seit 1939 UdSSR gewesen, geborene Kläger ist Jude und Verfolgter des Nazi-Regimes und lebt seit November 1957 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
Ein erster Rentenantrag auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung blieb für den Kläger ohne Erfolg; er wurde mit Bescheiden vom 04.06. und 04.08.1993 abgelehnt mit der Begründung, der Kläger gehöre schon nicht zum deutschen Sprach- und Kulturkreis, weshalb keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorlägen, weder nach dem Fremdrentengesetz noch nach dem WGSVG.
Der Kläger beantragte am 11.10.2002 erneut die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, nun unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Er gab dabei an, er habe von Juli 1941 bis Herbst 1944 während seines Aufenthaltes im Ghetto von Myadel in Weißrussland innerhalb und auch außerhalb des Ghettos Tätigkeiten als Arbeiter verrichtet. Er habe im Kuhstall Kühe gepflegt und Reinigungsarbeiten in der Kaserne verrichtet. Er habe eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, 10 bis 15 Stunden täglich gearbeitet. Die Arbeit sei durch den Judenrat vermittelt worden. An die Höhe des Entgelts könne er sich nicht erinnern. Bekommen habe er Lebensmittel, aber keinen Barlohn und keine Sachbezüge (Bl. 105, 111 der Verwaltungsakte). Im Juli 1944 sei er befreit worden und habe später wieder in Myadel gearbeitet und sei dann von Polen 1957 nach Israel ausgewandert.
Die Beklagte zog die BEG-Vorgänge der Bezirksregierung E bei. Dort hatte der Kläger angegeben, von Juni 1941 bis August 1942 in Myadel im Ghetto gelebt zu haben. Dann sei er mit Familienmitgliedern geflüchtet und habe in den umliegenden Wäldern in der Illegalität gelebt, bis zur Befreiung (Bl. 87, 92 Verwaltungsakte). Zum Aufenthalt im Ghetto gab der Kläger im April 1966 an: " ... Die Nazis ... errichteten ein Ghetto und alle Juden mussten dort unter schrecklichsten Verhältnissen zusammengedrängt leben. Wir wurden gezwungen, den Judenstern zu tragen und wir alle, sogar ich, trotz meiner Jugend mussten die härtesten Zwangsarbeiten verrichten. Die Nazis teilten uns ein ungenießbares und unzureichendes Essen zu, mißhandelten, beschimpften und beleidigten uns täglich. Sie zielten dauernd mit ihren Gewehren auf uns, oftmals erschossen sie Menschen oder erschlugen sie, so dass auch ich in ständiger Todesangst schwebte. Als sie im Februar 1942 meinen Vater und auch meine Schwester töteten, beschlossen meine Familie und ich, aus dem Ghetto zu entkommen. Dies gelang uns im August 1942 ..." (Bl. 85 bis 87 Verwaltungsakte). Eine Zeugin L machte 1966 die gleichen Angaben, ein Zeuge S äußerte sich ähnlich (Bl. 94, 95 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 24.09.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Im Einzelnen führte die Beklagte aus, es gäbe schon Widersprüche zur Aufenthaltsdauer im Ghetto Myadel. Im Rentenfragebogen habe der Kläger angegeben, bis Herbst 1944 im Ghetto Myadel gearbeitet zu haben, nach dem Inhalt der Entschädigungsakte sei er aber schon im August 1942 aus dem Ghetto geflüchtet. Im Übrigen ließen die geschilderten Angaben zur Art der ausgeübten Tätigkeiten die Annahme einer entgeltlichen freiwilligen Beschäftigung nicht zu.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29.09.2004 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil der angefochtene Bescheid nach Aktenlage nicht zu beanstanden sei, schon allein weil der Widerspruch nicht begründet wurde.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 12.05.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung macht der Kläger geltend, für seine Tätigkeit von Juni 1941 bis August 1942 - als Arbeiter in der Küche und Reinigungsarbeiter - habe er Lohn in Form von Sachbezügen - wöchentlich zusätzliche Lebensmittel für zu Hause und Heizmaterial - zur beliebigen Verfügung bekommen. Dies hätte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Freiwillige Arbeiten seien im Entschädigungsverfahren nicht abgefragt worden. Ein von willkürlicher physischer und psychischer Schikane geprägtes Leben habe früher nur mit verallgemeinernden Schlagworten beschrieben werden können. In einer schriftlichen Erklärung vom 05.07.2005 erklärt der Kläger selbst: " ... Ich bin schon zu alt, um mich genau an die Daten zu erinnern ... bis August 1942 ... ist ... richtig. Aber im Ghetto hat man uns fast nichts zu essen gegeben und ich wandte mich an den Judenrat mit der Bitte um Arbeit. Zuerst habe ich Reinigungsarbeiten in der Kaserne erfüllt, dann habe ich Kühe gepflegt. Dafür bekam ich von der Ghettoverwaltung zusätzliche Lebensmittel für zu Hause wöchentlich, das waren Brot, Gemüse, Kartoffeln, Erbsen, Kohl, Zwiebel usw ... Außerdem bekam ich Heizmaterial. Das war sehr große Hilfe für mich und meine Familie. Da fast alle Mitglieder meiner Familie zwangsgearbeitet hatten, habe ich ihnen wirklich sehr geholfen".
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG – für die von ihm anlässlich des Aufenthalts im Ghetto Myadel von Juni 1941 bis August 1942 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung – und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung gegebenenfalls noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Ergänzend macht sie geltend, unter Berücksichtigung des den Beteiligten bekannten Urteils des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 sei hier von schon nicht ausreichendem Entgelt im Sinne des ZRBG auszugehen. Denn nach den Angaben des Klägers und der Zeugen noch im Entschädigungsverfahren habe er als Entlohnung für die im Ghetto geleistete Arbeit nur sehr kümmerliches und oft ungenießbares Essen bekommen; er habe Hunger gelitten. Heutige dem entgegenstehende Angaben seien deshalb nicht glaubhaft.
Auch sprächen die Misshandlungen nicht für ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis. Dass auch der Kläger bisher nicht davon ausgegangen sei, dass er im Ghetto entgeltliche Beschäftigung ausgeübt habe, sei aus Sicht der Beklagten schon anlässlich des ersten Rentenverfahrens ersichtlich, in dem er diese Zeiten gerade nicht als Beitragszeiten angegeben habe. Im Übrigen habe das LSG NRW inzwischen auch bereits in der Entscheidung vom 18.07.2005 (L 3 RJ 101/04) festgestellt, dass die frühere Bezeichnung von Arbeiten als Zwangsarbeiten auch einen allgemein gültigen Sinngehalt habe dahingehend, dass der Begriff des Zwangs allgemein als Gegenbegriff zur freien Willensentscheidung verstanden werde und das Merkmal der Freiwilligkeit ausschließe. Den Erhalt der nun angeführten weiteren Sachbezüge hätten weder der Kläger noch Zeugen früher behauptet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser mit der ihm form- und fristgerecht zugestellten Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 24.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs.2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend glaubhaft gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen. Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2004, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in diesem Bescheid auch bereits die entscheidende Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben.
Ergänzend führt das Gericht noch Folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente ist nach § 35 SGB VI neben der Vollendung des 65. Lebensjahres die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Darauf anrechenbare Zeiten im Sinne von §§ 50 ff SGB VI hat der Kläger aber nicht; die Anwendbarkeit des ZRBG zu seinen Gunsten zur Begründung von Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente auch ins Ausland scheitert hier schon daran, dass eine Beschäftigung während Aufenthalts in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG nicht nachgewiesen bzw. ausreichend glaubhaft gemacht ist, die auch eine "entgeltliche" Beschäftigung aus "eigenem Willensentschluss" darzustellen geeignet wäre.
I. Es fehlt schon an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme von regelmäßigen und auch regelmäßig entgeltlichen Tätigkeiten, für die - um rentenversicherungsrechtlich relevant zu sein - sogar ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen haben müsste (§ 1227 der zum Zeitpunkt der behaupteten Tätigkeiten geltenden Reichsversicherungsordnung). Der Kläger hat nämlich im Entschädigungsverfahren wie seine damaligen Zeugen damals wesentlich zeitnäher als heute Umstände eines Überlebenskampfes im Ghetto geschildert, die mehr dagegen als dafür sprechen, dass ein wirklich freiwilliges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde und dies auch noch gegen ein so auch bezeichenbares Entgelt. Die Schilderungen des Klägers im Antrag auf Entschädigung nach dem BEG sind hier äußerst plastisch. Der Kläger sprach nicht nur von allgemeinen Zwangsarbeiten, sondern schilderte "härteste" Zwangsarbeiten, wofür er nur ein ungenießbares und unzureichendes Essen erhielt, unter Inkaufnahme von Mißhandlungen und Beschimpfungen und Beleidigungen bei dauernden Bedrohungen mit Gewehren. Es kam sogar dazu, dass sich diese Bedrohungen manifestierten in der Tötung des Vaters und der Schwester des Klägers. Nach alledem kann nach den früheren zeitnäheren Angaben des Klägers seine heutige Darstellung einer Arbeit gegen diverse Sachbezüge nicht als wahrscheinlicher angesehen werden als die frühere Schilderung einer Ausnutzung seiner Arbeitskraft gegen völlig unzureichende Nahrung. Hinzu kommt, dass der Kläger in seinem Rentenantrag auf Leistungen nach dem ZRBG zunächst selbst angab, an die Höhe eines Entgelts könne er sich nicht erinnern, sondern nur an Lebensmittel. Barlohn habe er nicht erhalten und Sachbezüge habe er auch nicht erhalten (Bl. 105, 111 Rentenakte). Wie die Beklagte zutreffend darauf hinweist, hat der Kläger auch in seinem früheren ersten Rentenantrag von 1991 die jetzt behaupteten Beschäftigungen auch nicht als Beitragszeiten angegeben. Dass jetzt, 13 Jahre nach der ersten Rentenablehnung, der Kläger freiwillige Arbeit schildert für verschiedenste Arten von Sachbezügen, erscheint bei alledem nicht glaubhaft, jedenfalls nicht wahrscheinlicher als seine frühere Darstellung. Dies wirkt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen, die auch für das sozialgerichtliche Verfahren gelten, zu seinen Lasten. Zudem sind auch weitere Widersprüche im Sachvortrag insofern aufgetreten, als der Kläger im Rentenverfahren zunächst einen Aufenthalt im Ghetto bis 1944 angab und erst im Klageverfahren einräumt, nur bis 1942 im Ghetto gewesen zu sein. Soweit jetzt im Klageverfahren auch von Küchenarbeiten die Rede ist, war dies auch nicht Gegenstand des Vortrags im Rentenverfahren gewesen.
II. Im Übrigen steht einer Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG hier ohnehin auch die fehlende Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis entgegen. Denn nach der aktuellen Rechtsprechung des LSG NRW (Urteil vom 13.01.2006 - L 4 RJ 113/04 u. a.) ist das ZRBG nur ein Gesetz zur Zahlbarmachung von Ansprüchen ins Ausland und verlangt weiterhin entsprechend §§ 15, 16, 17 a des Fremdrentengesetzes in Verbindung mit dem WGSVG weiterhin die Erfüllung auch aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem FRG; da der Kläger die von ihm behauptete Tätigkeit in einem Ghetto im ehemaligen Reichskommissariat Ostland zurückgelegt hat, in dem die deutschen Reichsversicherungsgesetze nicht unmittelbar galten, wäre eine Anerkennung über die vorgenannten Vorschriften nach dem FRG nur möglich, wenn der Kläger auch dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hätte. Eine solche Zugehörigkeit ist aber mit den nach § 77 SGG bindenden Bescheiden vom 04.06. und 04.08.1993 abgelehnt worden.
III. Im Übrigen wird klägerischerseits offenbar verkannt, dass das ZRBG in der vorliegenden Form von vornherein nicht geeignet ist, Ansprüche für einen wirklich größeren Personenkreis zu begründen und die von den meisten heute noch lebenden Ghetto-Insassen gehegten Erwartungen zu erfüllen. Denn nach dem Wortlaut dieses Gesetzes reicht eben nicht jede Art von Tätigkeit anlässlich Aufenthalt in einem Ghetto aus, um ins Ausland zahlbare Rentenansprüche nach dem ZRBG zu begründen (vgl. BSG vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - und LSG NRW Urteil vom 18.07.2005 - L 3 RJ 101/04 -). Von dem Kläger wurde nichts glaubhaft vorgetragen, was im Lichte dieser vorgenannten Entscheidungen hier die Ghettotätigkeiten überzeugend anders bewerten könnte.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" zur Frage der Überarbeitung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (BT-Drucksache 16/1955 und 16/1785). Danach soll das ZRBG auch angesichts der hohen Ablehnungsquote nicht geändert werden und auch die Bundesregierung geht davon aus, dass im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Kriterien wie Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit zwingende Voraussetzungen sind für die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit; ansonsten würden der gesetzlichen Rentenversicherung Aufgaben zugewiesen, die keinerlei Bezug mehr zur Sozialversicherung hätten. Soweit und sofern Arbeiten erbracht worden seien, die als Zwangsarbeiten oder als nicht entgeltlich zu qualifizieren seien, bleibe es bei den bisherigen dafür vorgesehenen Leistungen nach anderen Entschädigungsgesetzen, gleich ob dafür Entschädigungen gewährt wurden oder nicht. Die Antwort der Bundesregierung war insofern jedoch nicht weiter relevant, da schon nach den vorstehenden Ausführungen die Kriterien für die Anwendbarkeit des ZRBG in der Person des Klägers nicht gegeben waren.
IV. Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal des Klägers, sieht aber nach Lage der gesetzlichen Vorschriften und der zuletzt vom Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht NRW aufgestellten Voraussetzungen keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch des Klägers zu entsprechen; denn das ZRBG gibt solche Ansprüche für ihn nicht her.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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