S 16 (24) KN 22/05 U

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 (24) KN 22/05 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 274/06 U
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Rente wegen eines Erstattungsanspruchs der Bundesknappschaft teilweise erloschen ist.

Der 1933 geborene Kläger war nach den Feststellungen der Beklagten zuletzt im März 1960 als Hauer Quarzstäuben ausgesetzt. Ab dem 01.01.1994 erhielt er von der Bundesknappschaft Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.1995 bewilligte die Beklagte ab dem 11.02.1993 Rente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV nach einer MdE von 20 vom Hundert. Wegen sich verschlimmernder Berufskrankheitsfolgen gewährt die Beklagte seit dem 01.06.2004 die Vollrente (Bescheid vom 19.07.2004). Den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.973,19 Euro behielt die Beklagte wegen eines etwaigen Erstattungsanspruchs der Bundesknappschaft vorsorglich ein. Auf das Ersuchen der Bundesknappschaft vom 19.08.2004 hin erstattete die Beklagte einen Betrag von 1.293,51 Euro. Den Restbetrag der Nachzahlung in Höhe von 679,68 Euro zahlte die Beklagte an den Kläger aus (Bescheid vom 03.09.2004). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, in einem derart schweren Fall der Silikose gebühre die Nachzahlung nicht dem nicht geschädigten Träger der Rentenversicherung, sondern dem Silikoseerkrankten. Dies folge aus dem Schmerzensgeldgedanken, der laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft innewohne. In einem derarten schweren Fall wie dem vorliegenden erreiche der Schmerzensgeldanteil konkurrierend zum Erwerbsschaden jedenfalls einen Grad von 100 %. Diesbezüglich fehle es dann allerdings an einer Kongruenz der Leistung, weil in den Rentenversicherungsleistungen keine Schmerzensgeldleistungen enthalten seien. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagen wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005). Mit seiner am 18.02.2005 bei Gericht eingangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2006 ist für den Kläger niemand aufgetreten. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist die Terminsmitteilung dem Klägerbevollmächtigten am 18.10.2006 zugegangen. Seinem schriftsätzlichen Begehren nach verlangt der Kläger die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages in voller Höhe (1.293,51 Euro).

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.293,51 Euro mit befreiender Wirkung an die Bundesknappschaft überwiesen. Der Auszahlungsanspruch des Klägers gilt damit als erfüllt (vgl. § 107 Abs. 1 SGB X). Der Bundesknappschaft stand in Höhe von 1.293,51 Euro ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte als Unfallversicherungsträger wegen überzahlter Regelaltersrente zu. Der Erstattungsanspruch folgt aus § 104 Abs. 1 SGB X. Die Beklagte ist im Sinne dieser Vorschrift ein "nachrangig" verpflichteter Leistungsträger (vgl. BSGE 58, 109, 123). Die rückwirkend eingetretene Überzahlung der Regelaltersrente folgt aus § 93 SGB VI. Nach dieser Vorschrift wird eine Rente insoweit nicht geleistet als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnungen den jeweiligen Grenzübertrag übersteigt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung besteht. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Regelaltersrente wie auch einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Anhaltspunkte die dafür sprechen, dass die Bundesknappschaft den Grenzbetrag unrichtig berechnet hat, liegen nicht vor. Auch ein Ausnahmefall gemäß § 93 Abs. 5 SGB VI kommt nicht in Betracht. Von einer Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann deshalb nicht abgesehen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Anrechnung bestehen nicht. Dieser Auffassung des BSG, vgl. Urteil vom 27.08.1998 - B 8 KN 20/97 R - schließt sich die Kammer an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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