Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 (24) KN 30/04 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 272/06 U
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte dem Kläger für die Dauer eines Erholungsurlaubs in Florida einen höheren Tagessatz zu bewilligen hat, die in Florida anfallenden Kosten für die Inanspruchnahme eines Sauerstoffgerätes voll übernehmen muss und darüber hinaus eine etwaige notfallmäßige Rückführung des Klägers in die Bundesrepublik abzusichern hat.
Der 1933 geborene Kläger erhält von der Beklagten wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV die Vollrente. Wegen erheblicher Einschränkungen der Lungenfunktion unterzieht er sich einer Langzeitsauerstofftherapie. Mit Schreiben vom 19.06.2003 ersuchte der Kläger die Beklagte um einen Zuschuss zu einem Erholungsurlaub in Florida. Mit Schreiben vom 29.09.2003 beantragte er bei der Beklagten, auch die zu verranschlagenden Kosten für die Bereitstellung eines Sauerstoffgerätes in Florida zu übernehmen. Unter dem 23.10.2003 teilte die Beklagte mit, bei einer Versorgung im Ausland würden von ihr nur Kosten in Höhe der ansonsten im Inland anfallenden Kosten übernommen. Für die Inanspruchnahme des Sauerstoffgerätes im Inland entstünden täglich Kosten in Höhe von 1,00 Euro zuzüglich Kosten für 3 Monate in Höhe von 4,17 Euro für Verbrauchsmaterial. Diese Kosten würde für die Dauer des Aufenthalts in Florida übernommen, alle weiteren Kosten für die Sauerstoffversorgung müsse der Kläger selber tragen. Mit Schreiben vom 17.11.2003 bewilligte die Beklagte darüber hinaus zur Abgeltung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für Unterbringung, Verpflegung und Transport einen Zuschuss in Höhe eines pauschalen Tagessatzes von 25,00 Euro für längstens 28 Tage. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass Kosten für einen eventuell notfallmäßigen Rücktransport nicht übernommen würden. Empfehlenswert sei daher, vorsorglich eine entsprechende private Versicherung auf eigene Rechnung abzuschließen. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso überhaupt Kosten für einen etwa notfallmäßigen Rücktransport schon jetzt abgelehnt würden. Auch die Ablehnung der vollen Kostenübernahme für die Bereitstellung eines Sauerstoffgerätes in Florida sei rechtswidrig. Darüber hinaus sei der Zuschuss zu niedrig. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies den Widerspruch unter dem 18.02.2004 zurück. Mit seiner am 22.03.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, seiner schweren Berufskrankheit werde es nicht gerecht, wenn die Beklagte den Tagessatz auf 25,00 Euro festlege und dies nur für längstens 28 Tage zahle, obwohl der Erholungsurlaub vom 06.12.2003 bis zum 20.03.2004 vorgesehen sei. Die Beklagte möge auch dahin verurteilt werden, dass die Kosten der Sauerstoffversorgung in vollem Umfang getragen würden. Für eine notfallmäßige Repatriierung habe im Übrigen nicht er, sondern die Beklagte Vorsorge zu treffen und deshalb eine Versicherung abzuschließen.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2006 ist für den Kläger niemand aufgetreten. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist die Terminsmitteilung dem Klägerbevollmächtigten am 18.10.2006 zugegangen.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, einen höheren Tagessatz zu bewilligen, die vollen Kosten des Sauerstoffgerätes zu übernehmen und für eine etwaige notfallmäßige Repatriierung Sorge zu tragen bzw. diese abzusichern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2004 Bezug genommen (vgl. § 136 Abs. 3 SGG). Wegen Fehlens einer zwischenstaatlichen Regelung geht die Kammer mit Ricke (vgl. Kasseler-Kommentar § 97 SGB VII 7 Rnr. 7) davon aus, dass für Aufwendungen, die im Ausland berufskrankheitsbedingt zu erbringen sind, eine angemessene Erstattung geschuldet wird. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung von § 97 SGB VII. Unter "angemessener" Kostenerstattung im Ausland selbst beschaffter medizinischer oder Sachleistungen ist eine Erstattung grundsätzlich in voller Höhe, aber begrenzt auf vergleichbare deutsche Inlandssätze zu verstehen (vgl. Breiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, § 97 Rnr. 7). Zu Recht hat daher die Beklagte die Kosten für die Sauerstoffversorgung des Klägers in Florida nur teilweise übernommen, indem sie die vergleichbaren deutschen Inlandssätze erstattet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG,
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte dem Kläger für die Dauer eines Erholungsurlaubs in Florida einen höheren Tagessatz zu bewilligen hat, die in Florida anfallenden Kosten für die Inanspruchnahme eines Sauerstoffgerätes voll übernehmen muss und darüber hinaus eine etwaige notfallmäßige Rückführung des Klägers in die Bundesrepublik abzusichern hat.
Der 1933 geborene Kläger erhält von der Beklagten wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV die Vollrente. Wegen erheblicher Einschränkungen der Lungenfunktion unterzieht er sich einer Langzeitsauerstofftherapie. Mit Schreiben vom 19.06.2003 ersuchte der Kläger die Beklagte um einen Zuschuss zu einem Erholungsurlaub in Florida. Mit Schreiben vom 29.09.2003 beantragte er bei der Beklagten, auch die zu verranschlagenden Kosten für die Bereitstellung eines Sauerstoffgerätes in Florida zu übernehmen. Unter dem 23.10.2003 teilte die Beklagte mit, bei einer Versorgung im Ausland würden von ihr nur Kosten in Höhe der ansonsten im Inland anfallenden Kosten übernommen. Für die Inanspruchnahme des Sauerstoffgerätes im Inland entstünden täglich Kosten in Höhe von 1,00 Euro zuzüglich Kosten für 3 Monate in Höhe von 4,17 Euro für Verbrauchsmaterial. Diese Kosten würde für die Dauer des Aufenthalts in Florida übernommen, alle weiteren Kosten für die Sauerstoffversorgung müsse der Kläger selber tragen. Mit Schreiben vom 17.11.2003 bewilligte die Beklagte darüber hinaus zur Abgeltung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für Unterbringung, Verpflegung und Transport einen Zuschuss in Höhe eines pauschalen Tagessatzes von 25,00 Euro für längstens 28 Tage. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass Kosten für einen eventuell notfallmäßigen Rücktransport nicht übernommen würden. Empfehlenswert sei daher, vorsorglich eine entsprechende private Versicherung auf eigene Rechnung abzuschließen. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso überhaupt Kosten für einen etwa notfallmäßigen Rücktransport schon jetzt abgelehnt würden. Auch die Ablehnung der vollen Kostenübernahme für die Bereitstellung eines Sauerstoffgerätes in Florida sei rechtswidrig. Darüber hinaus sei der Zuschuss zu niedrig. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies den Widerspruch unter dem 18.02.2004 zurück. Mit seiner am 22.03.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, seiner schweren Berufskrankheit werde es nicht gerecht, wenn die Beklagte den Tagessatz auf 25,00 Euro festlege und dies nur für längstens 28 Tage zahle, obwohl der Erholungsurlaub vom 06.12.2003 bis zum 20.03.2004 vorgesehen sei. Die Beklagte möge auch dahin verurteilt werden, dass die Kosten der Sauerstoffversorgung in vollem Umfang getragen würden. Für eine notfallmäßige Repatriierung habe im Übrigen nicht er, sondern die Beklagte Vorsorge zu treffen und deshalb eine Versicherung abzuschließen.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2006 ist für den Kläger niemand aufgetreten. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist die Terminsmitteilung dem Klägerbevollmächtigten am 18.10.2006 zugegangen.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, einen höheren Tagessatz zu bewilligen, die vollen Kosten des Sauerstoffgerätes zu übernehmen und für eine etwaige notfallmäßige Repatriierung Sorge zu tragen bzw. diese abzusichern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2004 Bezug genommen (vgl. § 136 Abs. 3 SGG). Wegen Fehlens einer zwischenstaatlichen Regelung geht die Kammer mit Ricke (vgl. Kasseler-Kommentar § 97 SGB VII 7 Rnr. 7) davon aus, dass für Aufwendungen, die im Ausland berufskrankheitsbedingt zu erbringen sind, eine angemessene Erstattung geschuldet wird. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung von § 97 SGB VII. Unter "angemessener" Kostenerstattung im Ausland selbst beschaffter medizinischer oder Sachleistungen ist eine Erstattung grundsätzlich in voller Höhe, aber begrenzt auf vergleichbare deutsche Inlandssätze zu verstehen (vgl. Breiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, § 97 Rnr. 7). Zu Recht hat daher die Beklagte die Kosten für die Sauerstoffversorgung des Klägers in Florida nur teilweise übernommen, indem sie die vergleichbaren deutschen Inlandssätze erstattet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG,
Rechtskraft
Aus
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