Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 282/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1.Der Bescheid vom 28.07.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 werden aufgehoben. 2.Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltend.
Er beantragte nach Aktenlage am 03.03.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangte eine medizinische Unterlage in spanischer Sprache im Vordruck E 213, die die Beklagte auszugsweise übersetzen ließ (zu Punkten 3.1., 4.5., 7. und 8.).
Mit Bescheid vom 28.07.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne und deshalb weder berufsunfähig noch teilweise oder voll erwerbsgemindert sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangten dann noch ärztliche spanische Unterlagen unter anderem im Vordruck E 213, die von der Beklagten teilweise übersetzt wurden (jedoch ohne Übersetzung von 11.4 des E 213).
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und blieb bei ihrer Auffassung, dass der Kläger weder berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert sei. Denn er sei nach den medizinischen Feststellungen der Beklagten noch in der Lage, 6 Stunden und mehr täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 03.11.2006 bei einer spanischen Behörde in Berlin bzw. am 06.11.2006 beim Sozialgericht Düsseldorf Klage eingereicht.
Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt zu beabsichtigen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Es sei voraussichtlich mit einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG zu rechnen. Denn bisher ließen die zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangten Unterlagen noch keine klare Leistungsbeurteilung erkennen, ob und in welchem Umfang in Stunden pro Tag der Kläger noch leistungsfähig sein solle oder nicht. Die zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangten Unterlagen, soweit sie überhaupt übersetzt wurden, ließen eine verlässliche und auch ausreichend begründete Entscheidung nicht zu, ob der Kläger teilweise oder voll erwerbsgemindert sei. Die Beklagte werde daher nach Aufhebung ihrer Bescheide noch die spanischen Unterlagen in weiterem Umfang zu übersetzen haben und erforderlichenfalls auch noch ein oder mehrere Gutachten einzuholen haben mit auch eindeutiger Aussage zum Leistungsvermögen pro Tag. Das Gericht hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.02.2007 gegeben.
Die Beklagte hat mitgeteilt, sie halte die Vorschrift des § 131 Abs. 5 SGG für nicht anwendbar auf Verpflichtungsklagen, Außerdem liege kein Ermittlungsausfall vor. Sie habe keine erheblichen Ermittlungen unterlassen. Das Gericht würde durch weitere Ermittlungen wie z. B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nennenswert belastet. Für die Beklagte sei eine Leistungsbeurteilung aufgrund der medizinischen Unterlagen möglich gewesen. Nach den ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen einschließlich der beiden Rentengutachten aus Spanien könne aus gutachterlicher medizinischer Sicht eingeschätzt werden, dass der Kläger nach Befundlage auch weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten in einem Zeitrahmen von 6 Stunden und mehr verrichten könne. Im übrigen habe die Beklagte die Berufsbiographie des Klägers ausreichend geklärt, was sich aus Bl. 56 und 57 der Verwaltungsakte mit den dortigen Angaben in einem spanischen Fragebogen ergebe; danach sei der Kläger nur als angelernter Arbeiter ohne abgelegte Prüfung anzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Beteiligten entsprechend schriftlich angehört wurden und Gelegenheit innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist (21.02.2007) hatten.
B Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Schon der Eingang beim Sozialgericht Düsseldorf erst am 06.11.2006 reicht aus, um die Klagefrist zu wahren.
C Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide war hier auch nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung geboten. Diese Vorschrift besagt: "Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist".
I. Diese Vorschrift ist anwendbar. Sie gilt für gerichtliche Entscheidungen ab dem 01.09.2004, Art. 14 des 1. Gesetzes zur Modernisierung der Justiz. Die Vorschrift ist auch anwendbar, weil bisher noch keine 6 Monate nach Eingang der Verwaltungsakte der Beklagten (23.11.2006) vergangen sind, § 131 Abs. 5 Satz 4 SGG.
§ 131 Abs. 5 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren auch auf Klagen anwendbar, die auf eine Verpflichtung der beklagten Behörde gerichtet werden könnten. Denn § 131 Abs. 5 SGG ist ein seit dem 01.09.2004 im Sozialgerichtsgesetz eingefügtes besonderes Instrument des Gerichts, das ohne Bindung an bisher gestellte Anträge gebraucht werden kann, wenn das Gericht die bisherige Sachaufklärung der Beklagten für unzureichend hält. Die Anwendbarkeit von § 131 Abs. 5 SGG sogar in Fällen einer ausdrücklichen Verpflichtungsklage ist auch bereits bestätigt worden durch das Landessozialgerichts NRW (Urteil vom 11.05.2005 - L 8 RJ 141/04 - zur Zeit in der Revision unter Aktenzeichen B 5 RJ 30/05 R) und für grundsätzlich möglich auch gehalten worden vom sächsischen LSG (Urteil vom 26.10.2005 - L 6 SB 34/05, wobei dort nur im Einzelfall eine Zurückverweisung an die Beklagte nicht ausgesprochen wurde). Nach diesen Entscheidungen ist es irrelevant, dass nach der Praxis der Verwaltungsgerichte eine solche Aufhebung nicht möglich sein soll bei eventuellen Verpflichtungsklagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit einer Beschränkung der Anwendbarkeit von § 131 Abs. 5 SGG auf Anfechtungsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren würde die Sozialgerichtsbarkeit aber eines wichtigen Verfahrensinstruments für die überwiegende Anzahl von Verfahren beraubt, die im sozialgerichtlichen Verfahren überwiegend auf Gewährung einer Sozialleistung ausgerichtet sind. Auch der Gesetzeswortlaut enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschrift sich nur auf Anfechtungsklagen beschränken soll; vielmehr sprechen gerade die Bundestags-Drucksache zur Neufassung des SGG (Drucksache 378/03 Seite 67) gerade dafür, diese Vorschrift gerade und auch bei Verpflichtungsklagen anzuwenden. Diese Vorschrift sollte nämlich gerade für das sozialgerichtliche Verfahren geschaffen werden, um dem Gericht eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärung zu ersparen, weil nach Beobachtung der Praxis die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen werde, was bisher zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte führe. Die typische Sachverhaltsaufklärung gerade bei medizinischen Ermittlungen fällt aber typischerweise hauptsächlich auch bei den Verpflichtungsklagen an, wie insbesondere Klagen auf Gewährung von Sozialleistungen wie Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld und vieles mehr. Gerade solche - und nicht nur Anfechtungsfälle - muss der Gesetzgeber bei der Einführung von § 131 Abs. 5 SGG hier im Auge gehabt haben. Es ist auch kein relevanter Rechtsnachteil für den Kläger, wenn bisher nur eine Zurückverweisung ohne Sachentscheidung ergeht. Denn diese Vorgehensweise hat für ihn auch den Vorteil, das ihm quasi erneut das volle Rechtsmittelverfahren eröffnet wird, nämlich das Verwaltungsverfahren einschließlich Widerspruchsverfahren, ohne dass er schon jetzt mit Kosten belastet werden würde.
II. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG vor. Es sind nach Art und Umfang noch Ermittlungen erforderlich, um den Sachverhalt wirklich sachgerecht und abschließend beurteilen zu können. Aus den zur Verwaltungsakte gelangten medizinischen Unterlagen, die nur zum Teil übersetzt worden sind, lässt sich nämlich nicht ausdrücklich entnehmen, dass der Kläger für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch 6 Stunden und mehr täglich einsatzfähig sein soll. Den Übersetzungen der Beklagten lässt sich jedenfalls eine solche Aussage nicht eindeutig entnehmen. Im Gegenteil: die von der Beklagten nicht übersetzten Passagen (zu 11.4 im E 213) scheinen eher dagegen zu sprechen. Der Vorsitzende hat einen Kollegen aus dem Rentenbereich, der etwas spanisch spricht, dazu befragt. Im allgemeinen wird mit Frage 11.4 nach einem vollschichtigen Leistungsvermögen gefragt "tiempo clompleto", und auf die Fragestellung "Si o no" wurde ausgefüllt "No", also neine. Ob sich diese Aussage jetzt allgemein auf das allgemeine Leistungsvermögen bezieht oder nur auf das Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, lässt sich den Aussagen der ärztlichen Unterlagen bzw. der spanischen Gutachter nicht eindeutig entnehmen. Entscheidend ist aber, wenn der Kläger als angelernter Arbeiter nur anzusehen ist, ob und in welchem Umfang er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch unter 6 Stunden täglich verrichten kann oder noch zumindest im Umfang von 6 Stunden. Eine dahingehende entsprechende Fragestellung gibt es in den Formularen E 213 offenbar so gar nicht; die Beklagte hat dann nur nach Aktenlage gemeint, dies allein aufgrund der mitgeteilten Befunde entscheiden zu können. Damit aber sind die Beklagte und auch der Widerspruchsausschuss ihrer eigentlichen Aufgabe nicht gerecht geworden, wenn sie ohne jedes Eingehen und ohne konkrete gutachterliche Aussage sich allein auf die Aussagen des beratungsärztlichen Dienstes verlassen, ohne überhaupt ein Gutachten herbeizuführen, das eine eindeutige Aussage zum zeitlichen Leistungsvermögen trifft. Dabei gilt auch für die Beklagte der Untersuchungsgrundsatz, wonach sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen, Umstände zu berücksichtigen hat, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X. Soweit Zweifel bestehen, hat die Beklagte nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 SGB X über die Vorlage von Unterlagen in fremder Sprache auch unverzüglich die Vorlage von (ausreichenden) Übersetzungen zu verlangen bzw. zu veranlassen. Dazu ist es so hier aber nicht gekommen. All diese Umstände stellen seit vielen Jahren einen erheblichen Mangel in der Rechtskontrolle der insbesondere spanischen Rentenverfahren dar, weil den Sozialgerichten jahrelang praktisch immer nur Rentenakten überwiegend in spanischer Sprache vorgelegt wurden (die für den in der Fremdsprache nicht bewanderten Leser nahezu unverständlich sind), obwohl die Gerichtssprache und Amtssprache Deutsch ist (§§ 183 bis 191 GVG, § 19 SGB X). Damit sollten dem Gericht - und auch dem Widerspruchsausschuss - nicht nur nachvollziehbare deutsche Unterlagen vorgelegt werden, sondern zumindest Unterlagen mit einer entsprechend klaren Aussage zu einer entsprechend klaren Frage für das Rentenversicherungsrecht. Die Vorlage der in europäischen Rentenverfahren allgemein verwandten Vordrucke E 213 in der bisher geltenden Fassung bewirkt hier jedenfalls keine entscheidende ausreichende Sachverhaltsaufklärung zur letztlich entscheidenden Frage, ob der Kläger nur noch unter 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten kann oder nicht.
Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Zurückverweisung an die Beklagte ist hier auch sachdienlich im Sinne von § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG, weil nur damit dem der Beklagten obliegenden Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X Genüge getan wird und weil dies im jetzigen frühen Verfahrensstand auch dem Kläger günstig ist, denn mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide erlangt er die Möglichkeit, nach Durchführung erforderlicher Ermittlungen und Übersetzungen bisheriger Unterlagen erneut wieder die Rechtsmittel wie Widerspruch und Klageerhebung auszuschöpfen, ohne dass ihm quasi schon die Vorinstanz des Widerspruchsverfahrens genommen wurde, wie die Beklagte dies bisher getan hat.
Die Beklagte wird also nunmehr, wenn sie weiterhin Rente ablehnen will, gemäß § 19 SGB X zu verfahren haben und nach Übersetzung der spanischen Unterlagen E 213 zu prüfen haben, ob es hier nicht doch noch der Einholung weiterer Gutachten bedarf mit eindeutigen Fragen zum zeitlichen Leistungsvermögen und mit eindeutigen Antworten zum zeitlichen Leistungsvermögen. Allein die Beurteilung nach Aktenlage, so wie die Beklagte dies häufig in spanischen Fällen praktiziert, erscheint dem Gericht nicht als den Versicherten geschuldete ausreichende Sachverhaltsaufklärung. Der Einwand der Beklagten geht fehl, das Sozialgericht würde durch weitere Ermittlungen wie z. B. Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nennenswert belastet. Wenn das der Fall ist, stellt sich nämlich die Frage, warum die Beklagte selbst davon abgesehen hat, ein klares Sachverständigengutachten zu klaren Fragen und mit klaren Antworten einzuholen. Richtig ist zwar, dass ein Ermittlungsausfall nicht vorliegen mag, wenn Sachverständigengutachten nur dem Gericht nicht ausreichend erscheinen mögen oder zu oberflächlich erscheinen mögen. Von einem Ermittlungsausfall muss aber dann ausgegangen werden, wenn nicht einmal der Versuch gemacht wurde, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eine klare Aussage zur zeitlichen Einsetzbarkeit eines Versicherten herbeizuführen und wenn praktisch alles nur nach Aktenlage beurteilt werden soll. Damit kann dahinstehen, dass die Sachverhaltsaufklärung der Beklagten zur Berufsbiographie des Klägers in diesem Fall ausreichend gewesen sein mag entsprechend dem Fragebogen Blatt 56 bzw. 57 der Verwaltungsakte der Beklagten.
D Demzufolge war hier zu entscheiden wie geschehen und zwar auch durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG. Denn von der Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 Abs. 5 SGG kann nur sinnvoll Gebrauch gemacht werden, wenn dies möglichst zügig geschieht, auch im Interesse der Beteiligten (§ 131 Abs. 5 Satz 4 SGG). Die Zurückverweisung in geboten erscheinenden Fällen hat daher sinnvollerweise und im Regelfall durch Gerichtsbescheid zu erfolgen (so auch Sozialgericht Aachen - Gerichtsbescheid vom 11.01.2005 - S 18 SB 221/04 und Sozialgericht Dresden - Gerichtsbescheid vom 25.02.2005 - S 19 SB 362/04), der als Urteil wirkt, § 105 Abs. 3 SGG. Wäre angesichts der überlasteten Gerichte erst ein zukünftiger freier Kammertermin abzuwarten, so könnte der Ablauf der 6-Monats-Frist nach § 131 Abs. 5 Satz 4 SGG möglicherweise nicht eingehalten werden, und schließlich liegt es auch im Interesse der Beteiligten, dass möglichst frühzeitig über eine Zurückverweisung entschieden wird. Deshalb war hier die Entscheidung durch Gerichtsbescheid geboten, zumal auch die Bevollmächtigten des Klägers sich innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist nicht mehr weiter geäußert haben.
Ein Abwarten einer Äußerung der Bevollmächtigten des Klägers dazu, ob sich eventuell im Fall einer Altersrentengewährung ab Mai 2007 der Rechtsstreit erledigen könnte, war nicht geboten, da nach Aktenlage eher nicht anzunehmen ist, dass eine erst später einsetzende Altersrente den Rechtsstreit erledigen wird und da sonst auch die Frist ablaufen könnte, innerhalb derer das Sozialgericht nur eine Entscheidung im Wege der Zurückverweisung treffen kann. Aus dem gleichen Grund ist auch ein Abwarten der Entscheidung im Revisionsverfahren B 0 RJ 00/00 R in Bezug auf das vorgenannte Urteil des LSG NRW vom 11.05.2005 hier nicht geboten.
E Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltend.
Er beantragte nach Aktenlage am 03.03.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangte eine medizinische Unterlage in spanischer Sprache im Vordruck E 213, die die Beklagte auszugsweise übersetzen ließ (zu Punkten 3.1., 4.5., 7. und 8.).
Mit Bescheid vom 28.07.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne und deshalb weder berufsunfähig noch teilweise oder voll erwerbsgemindert sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangten dann noch ärztliche spanische Unterlagen unter anderem im Vordruck E 213, die von der Beklagten teilweise übersetzt wurden (jedoch ohne Übersetzung von 11.4 des E 213).
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und blieb bei ihrer Auffassung, dass der Kläger weder berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert sei. Denn er sei nach den medizinischen Feststellungen der Beklagten noch in der Lage, 6 Stunden und mehr täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 03.11.2006 bei einer spanischen Behörde in Berlin bzw. am 06.11.2006 beim Sozialgericht Düsseldorf Klage eingereicht.
Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt zu beabsichtigen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Es sei voraussichtlich mit einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG zu rechnen. Denn bisher ließen die zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangten Unterlagen noch keine klare Leistungsbeurteilung erkennen, ob und in welchem Umfang in Stunden pro Tag der Kläger noch leistungsfähig sein solle oder nicht. Die zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangten Unterlagen, soweit sie überhaupt übersetzt wurden, ließen eine verlässliche und auch ausreichend begründete Entscheidung nicht zu, ob der Kläger teilweise oder voll erwerbsgemindert sei. Die Beklagte werde daher nach Aufhebung ihrer Bescheide noch die spanischen Unterlagen in weiterem Umfang zu übersetzen haben und erforderlichenfalls auch noch ein oder mehrere Gutachten einzuholen haben mit auch eindeutiger Aussage zum Leistungsvermögen pro Tag. Das Gericht hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.02.2007 gegeben.
Die Beklagte hat mitgeteilt, sie halte die Vorschrift des § 131 Abs. 5 SGG für nicht anwendbar auf Verpflichtungsklagen, Außerdem liege kein Ermittlungsausfall vor. Sie habe keine erheblichen Ermittlungen unterlassen. Das Gericht würde durch weitere Ermittlungen wie z. B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nennenswert belastet. Für die Beklagte sei eine Leistungsbeurteilung aufgrund der medizinischen Unterlagen möglich gewesen. Nach den ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen einschließlich der beiden Rentengutachten aus Spanien könne aus gutachterlicher medizinischer Sicht eingeschätzt werden, dass der Kläger nach Befundlage auch weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten in einem Zeitrahmen von 6 Stunden und mehr verrichten könne. Im übrigen habe die Beklagte die Berufsbiographie des Klägers ausreichend geklärt, was sich aus Bl. 56 und 57 der Verwaltungsakte mit den dortigen Angaben in einem spanischen Fragebogen ergebe; danach sei der Kläger nur als angelernter Arbeiter ohne abgelegte Prüfung anzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Beteiligten entsprechend schriftlich angehört wurden und Gelegenheit innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist (21.02.2007) hatten.
B Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Schon der Eingang beim Sozialgericht Düsseldorf erst am 06.11.2006 reicht aus, um die Klagefrist zu wahren.
C Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide war hier auch nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung geboten. Diese Vorschrift besagt: "Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist".
I. Diese Vorschrift ist anwendbar. Sie gilt für gerichtliche Entscheidungen ab dem 01.09.2004, Art. 14 des 1. Gesetzes zur Modernisierung der Justiz. Die Vorschrift ist auch anwendbar, weil bisher noch keine 6 Monate nach Eingang der Verwaltungsakte der Beklagten (23.11.2006) vergangen sind, § 131 Abs. 5 Satz 4 SGG.
§ 131 Abs. 5 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren auch auf Klagen anwendbar, die auf eine Verpflichtung der beklagten Behörde gerichtet werden könnten. Denn § 131 Abs. 5 SGG ist ein seit dem 01.09.2004 im Sozialgerichtsgesetz eingefügtes besonderes Instrument des Gerichts, das ohne Bindung an bisher gestellte Anträge gebraucht werden kann, wenn das Gericht die bisherige Sachaufklärung der Beklagten für unzureichend hält. Die Anwendbarkeit von § 131 Abs. 5 SGG sogar in Fällen einer ausdrücklichen Verpflichtungsklage ist auch bereits bestätigt worden durch das Landessozialgerichts NRW (Urteil vom 11.05.2005 - L 8 RJ 141/04 - zur Zeit in der Revision unter Aktenzeichen B 5 RJ 30/05 R) und für grundsätzlich möglich auch gehalten worden vom sächsischen LSG (Urteil vom 26.10.2005 - L 6 SB 34/05, wobei dort nur im Einzelfall eine Zurückverweisung an die Beklagte nicht ausgesprochen wurde). Nach diesen Entscheidungen ist es irrelevant, dass nach der Praxis der Verwaltungsgerichte eine solche Aufhebung nicht möglich sein soll bei eventuellen Verpflichtungsklagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit einer Beschränkung der Anwendbarkeit von § 131 Abs. 5 SGG auf Anfechtungsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren würde die Sozialgerichtsbarkeit aber eines wichtigen Verfahrensinstruments für die überwiegende Anzahl von Verfahren beraubt, die im sozialgerichtlichen Verfahren überwiegend auf Gewährung einer Sozialleistung ausgerichtet sind. Auch der Gesetzeswortlaut enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschrift sich nur auf Anfechtungsklagen beschränken soll; vielmehr sprechen gerade die Bundestags-Drucksache zur Neufassung des SGG (Drucksache 378/03 Seite 67) gerade dafür, diese Vorschrift gerade und auch bei Verpflichtungsklagen anzuwenden. Diese Vorschrift sollte nämlich gerade für das sozialgerichtliche Verfahren geschaffen werden, um dem Gericht eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärung zu ersparen, weil nach Beobachtung der Praxis die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen werde, was bisher zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte führe. Die typische Sachverhaltsaufklärung gerade bei medizinischen Ermittlungen fällt aber typischerweise hauptsächlich auch bei den Verpflichtungsklagen an, wie insbesondere Klagen auf Gewährung von Sozialleistungen wie Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld und vieles mehr. Gerade solche - und nicht nur Anfechtungsfälle - muss der Gesetzgeber bei der Einführung von § 131 Abs. 5 SGG hier im Auge gehabt haben. Es ist auch kein relevanter Rechtsnachteil für den Kläger, wenn bisher nur eine Zurückverweisung ohne Sachentscheidung ergeht. Denn diese Vorgehensweise hat für ihn auch den Vorteil, das ihm quasi erneut das volle Rechtsmittelverfahren eröffnet wird, nämlich das Verwaltungsverfahren einschließlich Widerspruchsverfahren, ohne dass er schon jetzt mit Kosten belastet werden würde.
II. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG vor. Es sind nach Art und Umfang noch Ermittlungen erforderlich, um den Sachverhalt wirklich sachgerecht und abschließend beurteilen zu können. Aus den zur Verwaltungsakte gelangten medizinischen Unterlagen, die nur zum Teil übersetzt worden sind, lässt sich nämlich nicht ausdrücklich entnehmen, dass der Kläger für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch 6 Stunden und mehr täglich einsatzfähig sein soll. Den Übersetzungen der Beklagten lässt sich jedenfalls eine solche Aussage nicht eindeutig entnehmen. Im Gegenteil: die von der Beklagten nicht übersetzten Passagen (zu 11.4 im E 213) scheinen eher dagegen zu sprechen. Der Vorsitzende hat einen Kollegen aus dem Rentenbereich, der etwas spanisch spricht, dazu befragt. Im allgemeinen wird mit Frage 11.4 nach einem vollschichtigen Leistungsvermögen gefragt "tiempo clompleto", und auf die Fragestellung "Si o no" wurde ausgefüllt "No", also neine. Ob sich diese Aussage jetzt allgemein auf das allgemeine Leistungsvermögen bezieht oder nur auf das Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, lässt sich den Aussagen der ärztlichen Unterlagen bzw. der spanischen Gutachter nicht eindeutig entnehmen. Entscheidend ist aber, wenn der Kläger als angelernter Arbeiter nur anzusehen ist, ob und in welchem Umfang er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch unter 6 Stunden täglich verrichten kann oder noch zumindest im Umfang von 6 Stunden. Eine dahingehende entsprechende Fragestellung gibt es in den Formularen E 213 offenbar so gar nicht; die Beklagte hat dann nur nach Aktenlage gemeint, dies allein aufgrund der mitgeteilten Befunde entscheiden zu können. Damit aber sind die Beklagte und auch der Widerspruchsausschuss ihrer eigentlichen Aufgabe nicht gerecht geworden, wenn sie ohne jedes Eingehen und ohne konkrete gutachterliche Aussage sich allein auf die Aussagen des beratungsärztlichen Dienstes verlassen, ohne überhaupt ein Gutachten herbeizuführen, das eine eindeutige Aussage zum zeitlichen Leistungsvermögen trifft. Dabei gilt auch für die Beklagte der Untersuchungsgrundsatz, wonach sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen, Umstände zu berücksichtigen hat, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X. Soweit Zweifel bestehen, hat die Beklagte nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 SGB X über die Vorlage von Unterlagen in fremder Sprache auch unverzüglich die Vorlage von (ausreichenden) Übersetzungen zu verlangen bzw. zu veranlassen. Dazu ist es so hier aber nicht gekommen. All diese Umstände stellen seit vielen Jahren einen erheblichen Mangel in der Rechtskontrolle der insbesondere spanischen Rentenverfahren dar, weil den Sozialgerichten jahrelang praktisch immer nur Rentenakten überwiegend in spanischer Sprache vorgelegt wurden (die für den in der Fremdsprache nicht bewanderten Leser nahezu unverständlich sind), obwohl die Gerichtssprache und Amtssprache Deutsch ist (§§ 183 bis 191 GVG, § 19 SGB X). Damit sollten dem Gericht - und auch dem Widerspruchsausschuss - nicht nur nachvollziehbare deutsche Unterlagen vorgelegt werden, sondern zumindest Unterlagen mit einer entsprechend klaren Aussage zu einer entsprechend klaren Frage für das Rentenversicherungsrecht. Die Vorlage der in europäischen Rentenverfahren allgemein verwandten Vordrucke E 213 in der bisher geltenden Fassung bewirkt hier jedenfalls keine entscheidende ausreichende Sachverhaltsaufklärung zur letztlich entscheidenden Frage, ob der Kläger nur noch unter 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten kann oder nicht.
Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Zurückverweisung an die Beklagte ist hier auch sachdienlich im Sinne von § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG, weil nur damit dem der Beklagten obliegenden Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X Genüge getan wird und weil dies im jetzigen frühen Verfahrensstand auch dem Kläger günstig ist, denn mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide erlangt er die Möglichkeit, nach Durchführung erforderlicher Ermittlungen und Übersetzungen bisheriger Unterlagen erneut wieder die Rechtsmittel wie Widerspruch und Klageerhebung auszuschöpfen, ohne dass ihm quasi schon die Vorinstanz des Widerspruchsverfahrens genommen wurde, wie die Beklagte dies bisher getan hat.
Die Beklagte wird also nunmehr, wenn sie weiterhin Rente ablehnen will, gemäß § 19 SGB X zu verfahren haben und nach Übersetzung der spanischen Unterlagen E 213 zu prüfen haben, ob es hier nicht doch noch der Einholung weiterer Gutachten bedarf mit eindeutigen Fragen zum zeitlichen Leistungsvermögen und mit eindeutigen Antworten zum zeitlichen Leistungsvermögen. Allein die Beurteilung nach Aktenlage, so wie die Beklagte dies häufig in spanischen Fällen praktiziert, erscheint dem Gericht nicht als den Versicherten geschuldete ausreichende Sachverhaltsaufklärung. Der Einwand der Beklagten geht fehl, das Sozialgericht würde durch weitere Ermittlungen wie z. B. Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nennenswert belastet. Wenn das der Fall ist, stellt sich nämlich die Frage, warum die Beklagte selbst davon abgesehen hat, ein klares Sachverständigengutachten zu klaren Fragen und mit klaren Antworten einzuholen. Richtig ist zwar, dass ein Ermittlungsausfall nicht vorliegen mag, wenn Sachverständigengutachten nur dem Gericht nicht ausreichend erscheinen mögen oder zu oberflächlich erscheinen mögen. Von einem Ermittlungsausfall muss aber dann ausgegangen werden, wenn nicht einmal der Versuch gemacht wurde, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eine klare Aussage zur zeitlichen Einsetzbarkeit eines Versicherten herbeizuführen und wenn praktisch alles nur nach Aktenlage beurteilt werden soll. Damit kann dahinstehen, dass die Sachverhaltsaufklärung der Beklagten zur Berufsbiographie des Klägers in diesem Fall ausreichend gewesen sein mag entsprechend dem Fragebogen Blatt 56 bzw. 57 der Verwaltungsakte der Beklagten.
D Demzufolge war hier zu entscheiden wie geschehen und zwar auch durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG. Denn von der Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 Abs. 5 SGG kann nur sinnvoll Gebrauch gemacht werden, wenn dies möglichst zügig geschieht, auch im Interesse der Beteiligten (§ 131 Abs. 5 Satz 4 SGG). Die Zurückverweisung in geboten erscheinenden Fällen hat daher sinnvollerweise und im Regelfall durch Gerichtsbescheid zu erfolgen (so auch Sozialgericht Aachen - Gerichtsbescheid vom 11.01.2005 - S 18 SB 221/04 und Sozialgericht Dresden - Gerichtsbescheid vom 25.02.2005 - S 19 SB 362/04), der als Urteil wirkt, § 105 Abs. 3 SGG. Wäre angesichts der überlasteten Gerichte erst ein zukünftiger freier Kammertermin abzuwarten, so könnte der Ablauf der 6-Monats-Frist nach § 131 Abs. 5 Satz 4 SGG möglicherweise nicht eingehalten werden, und schließlich liegt es auch im Interesse der Beteiligten, dass möglichst frühzeitig über eine Zurückverweisung entschieden wird. Deshalb war hier die Entscheidung durch Gerichtsbescheid geboten, zumal auch die Bevollmächtigten des Klägers sich innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist nicht mehr weiter geäußert haben.
Ein Abwarten einer Äußerung der Bevollmächtigten des Klägers dazu, ob sich eventuell im Fall einer Altersrentengewährung ab Mai 2007 der Rechtsstreit erledigen könnte, war nicht geboten, da nach Aktenlage eher nicht anzunehmen ist, dass eine erst später einsetzende Altersrente den Rechtsstreit erledigen wird und da sonst auch die Frist ablaufen könnte, innerhalb derer das Sozialgericht nur eine Entscheidung im Wege der Zurückverweisung treffen kann. Aus dem gleichen Grund ist auch ein Abwarten der Entscheidung im Revisionsverfahren B 0 RJ 00/00 R in Bezug auf das vorgenannte Urteil des LSG NRW vom 11.05.2005 hier nicht geboten.
E Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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